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   OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2014 - 10 N 138.11   

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OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2014 - 10 N 138.11 (https://dejure.org/2014,24419)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.08.2014 - 10 N 138.11 (https://dejure.org/2014,24419)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. August 2014 - 10 N 138.11 (https://dejure.org/2014,24419)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 8 BauNVO, § 11 Abs 3 S 3 BauNVO, § 11 Abs 3 S 4 BauNVO
    Planungsrechtliche Zulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs; Gewerbegebiet; Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung; Vermutungsregel; Widerlegung der Vermutungsregel

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 8 BauNVO, § 11 Abs 3 S 1 Nr 2 BauNVO, § 11 Abs 3 S 2 BauNVO, § 11 Abs 3 S 3 BauNVO, § 11 Abs 3 S 4 BauNVO, § 11 Abs 3 S 5 BauNVO
    Vorbescheid; planungsrechtliche Zulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs; Gewerbegebiet; Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung; Vermutungsregel; Widerlegung der Vermutungsregel; Darlegungslast der Bauherrin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2014 - 10 N 138.11
    Einzelhandelsbetriebe sind nämlich großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten (BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364, juris Ls 1).

    Die Regel gilt nach Satz 4 der Vorschrift allerdings nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.200 m² Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O., juris Rn. 24).

    Unterhalb des genannten Wertes ist die Genehmigungsbehörde darlegungspflichtig dafür, dass mit derartigen Auswirkungen zu rechnen ist, während bei Betrieben oberhalb der Größe - wie hier - der Bauantragsteller die Darlegungslast für das Fehlen solcher Auswirkungen trägt (BVerwG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O., Rn. 24).

    Entscheidend ist, ob der Betrieb über den Nahbereich hinauswirkt und dadurch, dass er unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abzieht, auch in weiter entfernten Wohngebieten die Gefahr heraufbeschwört, dass Geschäfte schließen, auf die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen angewiesen sind (BVerwG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O. Rn. 26).

    Je deutlicher die Regelgrenze von 1.200 m² Geschossfläche überschritten ist, mit desto größerem Gewicht kommt die Vermutungswirkung des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO zum Tragen (BVerwG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O., Rn. 26).

  • BVerwG, 01.08.2002 - 4 C 5.01

    Factory Outlet Center; Einkaufszentrum; Außenbereichsvorhaben; Beeinträchtigung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2014 - 10 N 138.11
    Der Norm liegt die Wertung zugrunde, dass die in dieser Vorschrift bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen (BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - BVerwG 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25, juris Rn. 28).

    Der Normgeber geht davon aus, dass sich die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben generell nicht ausschließen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002, a.a.O., Rn. 28).

  • BVerwG, 12.02.2009 - 4 B 3.09

    Großflächiger Einzelhandel; Gesamtvorhaben; Erweiterung; zentraler

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2014 - 10 N 138.11
    In der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - BVerwG 4 B 3.09 -, NVwZ 2009, 779, juris Ls. 1) ist nämlich geklärt, dass die Vermutungsregeln des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend gilt.

    Eine nur unter bestimmten Voraussetzungen widerlegbare Regel, dass bei der Überschreitung einer bestimmten Verkaufs- und Geschossfläche schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, stellt § 34 Abs. 3 BauGB - anders als § 11 Abs. 3 BauNVO - nicht auf (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009, a.a.O., juris Rn. 9).

  • VG Berlin, 15.11.2011 - 13 A 184.08

    Genehmigung eines großen Einzelhandels und Auswirkungen auf die "Entwicklung"

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2014 - 10 N 138.11
    Auch das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids habe, da das Vorhaben im Gewerbegebiet im Widerspruch zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO stünde (vgl. VG Bln, Urteil vom 15. November 2011 - VG 13 A 184.08 -, juris).

    Die Vermutung, dass ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb in einem Gewerbegebiet unzulässig ist, greife vielmehr schon dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die Ansiedlung dieses Betriebes an einem nicht integrierten Standort die Rückgewinnung von Kaufkraft durch den Einzelhandel innerhalb des Versorgungsbereiches unmöglich gemacht oder doch wesentlich erschwert wird (vgl. Urteil vom 15. November 2011, a.a.O, juris Ls. und Rn. 54).

  • BVerfG, 21.12.2009 - 1 BvR 812/09

    Verletzung der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2014 - 10 N 138.11
    Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 -, juris Rn.5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2014 - 10 N 24.14

    Unbeplanter Innenbereich; Sicherung der Erschließung; vorhandene Straße; im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2014 - 10 N 138.11
    Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. Juli 2014 - OVG 10 N 24.14 -, juris Rn. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 10 N 90.10

    Nachbarklage; Baugenehmigung; Einzelhandelsbetrieb;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2014 - 10 N 138.11
    Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 -, juris Rn.5).
  • BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 8.80

    Planungsbedürfnis - Auswirkungen - Öffentliche Belange - Zulässigkeit -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2014 - 10 N 138.11
    Sie sind außer in Kerngebieten nur in festgesetzten Sondergebieten zulässig (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB; vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 8.80 -, BVerwGE 68, 352, juris Rn. 11).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.04.2013 - 10 N 58.10

    Baurecht: Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans; Grundzüge der Planung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2014 - 10 N 138.11
    Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt daher zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung neben der Bezeichnung der Frage Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 30. April 2013 - OVG 10 N 58.10 - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2017 - 10 N 6.13

    Erweiterung eines Lebensmittel-Discount-Marktes zu einem großflächigen

    Denn wenn die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten und von dem Verwaltungsgericht bejahten Voraussetzungen der Großflächigkeit sowie der städtebaulich erheblichen Auswirkungen erfüllt sind (s. dazu noch nachfolgend unter b.), steht fest, dass der fragliche Einzelhandelsbetrieb als großflächiger Einzelhandelsbetrieb nur in Kerngebieten und in Sondergebieten und damit nicht in den in den §§ 2 bis 9 BauNVO genannten Gebieten zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, juris, Rn. 13 und 24; s. bereits BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 19.85 -, juris, Rn. 6; vgl. aus dem Schrifttum etwa Gronemeyer, BauR 2006, S. 1410); dem liegt die Wertung zugrunde, dass die u.a. in § 11 Abs. 3 BauNVO bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04, juris, Rn. 13; ebenso bereits Urteile vom 22. Mai 1987 - 4 C 19.85 -, juris, Rn. 10, und vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, juris, Rn. 28; s. auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. August 2014 - OVG 10 N 138.11 -, juris, Rn. 6).

    Einzelhandelsbetriebe sind großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10/04 -, juris, Rn. 12 ff.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - OVG 10 S 29.10 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 27. August 2014 - OVG 10 N 138.11 -, juris, Rn. 5).

    Unterhalb des genannten Wertes ist die Genehmigungsbehörde darlegungspflichtig dafür, dass mit derartigen Auswirkungen zu rechnen ist, während bei Betrieben oberhalb der Größe - wie hier - der Bauantragsteller die Darlegungslast für das Fehlen solcher Auswirkungen trägt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, juris, Rn. 24; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. August 2014 - OVG 10 N 138.11 -, juris, Rn. 6).

    Anhaltspunkte, die nach Satz 4 des § 11 Abs. 3 BauNVO die Wiederlegung der Vermutungsregel rechtfertigen, müssen sich vor dem Hintergrund des Regel-Ausnahmeverhältnisses des Satzes 3 auf Abweichungen vom Regelfall beziehen; die Überwindung der normativen Typisierung bedarf, wie bereits ausgeführt, einer atypischen Fallgestaltung (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. August 2014 - OVG 10 N 138.11 -, juris, Rn. 6).

    Für ein Fehlen der Auswirkungen im Sinne des Satzes 4 trägt der Bauantragsteller die Darlegungslast (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 - juris, Rn. 24; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. August 2014 - OVG 10 N 138.11 -, juris, Rn. 6 a.E.).

    Während in § 34 Abs. 3 BauGB von schädlichen Auswirkungen die Rede ist, setzt der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bereits unterhalb der Schädigungsgrenze an ("nicht nur unwesentlich auswirken"); insbesondere liegt der Regelung in § 11 Abs. 3 BauNVO eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde, bei der vermutet wird, dass von Einzelhandelsbetrieben ab einer bestimmten Größe regelmäßig bestimmte Fernwirkungen ausgehen, während es im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB um die Verhinderung von konkreten schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im jeweiligen Einzelfall geht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. November 2008 - 10 A 2601/07 -, juris, Rn. 75 und 76; s. auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. August 2014 - OVG 10 N 138.11 -, juris, Rn. 14).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.06.2017 - 10 N 27.14

    Bauaufsichtliche Beseitigungsanordnung - formelle und materielle Illegalität

    Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt daher zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung neben der Bezeichnung der Frage Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. August 2014 - OVG 10 N 138.11 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 28. Februar 2017 - OVG 10 N 6.13 -, juris Rn. 13).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2017 - 10 N 21.14

    Erweiterung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs im faktischen Mischgebiet

    Unterhalb des genannten Wertes ist die Genehmigungsbehörde darlegungspflichtig dafür, dass mit derartigen Auswirkungen zu rechnen ist, während bei Betrieben oberhalb der Größe - wie hier - der Bauantragsteller die Darlegungslast für das Fehlen solcher Auswirkungen trägt (stRsp. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. August 2014 - OVG 10 N 138.11 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 28. Februar 2017 - OVG 10 N 6.13 -, juris Rn. 6 m.w.N.).

    Eine nur unter bestimmten Voraussetzungen widerlegbare Regel, dass bei Überschreiten einer bestimmten Verkaufs- und Geschossfläche schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, stellt § 34 Abs. 3 BauGB - anders als die hier streitentscheidende Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO - nicht auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - BVerwG 4 B 3.09 -, juris Rn. 9, siehe auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. August 2014 - OVG 10 N 138.11 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 28. Februar 2017 - OVG 10 N 6.13 -, juris Rn. 15).

    Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt daher zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung neben der Bezeichnung der Frage Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. August 2014    - OVG 10 N 138.11 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 28. Februar 2017 - OVG 10 N 6.13 -, juris Rn. 13).

  • VGH Bayern, 13.08.2019 - 15 ZB 18.751

    Einzelhandelsausschlusses durch Bebauungsplan - Zulassung der Berufung

    Sollten im Falle entsprechender "Ausnutzung" der Bindungswirkung des begehrten Bauvorbescheids (seine Existenz unterstellt) Vorhaben ermöglicht werden, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 BauNVO erfüllen, dürfte die planungsrechtliche Zulässigkeit in einem festgesetzten Gewerbegebiet gem. § 8 BauGB (im Fall der Wirksamkeit der Gewerbefestsetzung) sowie im Falle eines faktischen Gewerbegebiet gem. § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 8 BauNVO (sollte aufgrund einer prägenden Existenz von weiterem sondergebietsspezifischem Einzelhandel in der nach § 34 BauGB relevanten Umgebungsbebauung nicht von einer Gemengelage auszugehen sein; vgl. OVG NRW, U.v. 20.11.2017 - 2 A 2779/15 - juris Rn. 86 ff.) scheitern (zusammenfassend zu § 11 Abs. 3 BauNVO vgl. z.B. BayVGH, B.v. 12.2.2019 - 9 CS 18.177 - juris Rn. 23 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 27.8.2014 - OVG 10 N 138.11 - juris Rn. 5 ff.; OVG NRW, B.v. 19.9.2017 - 2 A 1310/16 - juris Rn. 11 ff. m.w.N.).
  • VG Regensburg, 02.06.2022 - RN 6 S 22.1047

    Erfolgreicher Eilantrag der Nachbarn gegen Neubau eines Einzelhandelsgeschäfts

    Unterhalb des genannten Werts ist die Genehmigungsbehörde darlegungspflichtig dafür, dass mit derartigen Auswirkungen zu rechnen ist, während bei Betrieben oberhalb dieser Größe der Bauantragsteller die Darlegungslast für das Fehlen solcher Auswirkungen trägt (BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 4 C 10/04 - juris; OVG Berlin-Bdg, B.v. 27.8.2014 - OVG 10 N 138.11 - juris).
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