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   OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2010 - 11 S 58.09   

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OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2010 - 11 S 58.09 (https://dejure.org/2010,12260)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29.03.2010 - 11 S 58.09 (https://dejure.org/2010,12260)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29. März 2010 - 11 S 58.09 (https://dejure.org/2010,12260)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 4 BImSchG, § 1 Abs 4 BauGB, § 35 Abs 1 Nr 5 BauGB, § 35 Abs 3 BauGB, § 214 BauGB
    Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für eine Windkraftanlage unter Missachtung der Ausweisung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 4 BImSchG, § 1 Abs 4 BauGB, § 35 Abs 1 Nr 5 BauGB, § 35 Abs 3 BauGB, § 214 BauGB, § 215 BauGB, § 80 Abs 5 VwGO, § 146 VwGO
    Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für eine Windkraftanlage unter Missachtung der Ausweisung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    WKA außerhalb einer Konzentrationszone

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BauR 2010, 945
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.11.2008 - 11 S 10.08

    Zurückstellung eines Vorhabens lässt nicht auf Versagung des Einvernehmens der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2010 - 11 S 58.09
    Dass die Missachtung der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen in Flächennutzungsplänen generell die Planungshoheit der betroffenen Gemeinde zu verletzen geeignet ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Beschluss des Senats vom 19. November 2008 - 11 S 10.08 -, S. 5 ff. m.w.N.).

    3 - kenntlich gemachten Konzentrationszone für WKA liegt und diese hiernach auch räumlich hinreichend abgegrenzt ist (zu den Anforderungen an die Kennzeichnung: Beschluss des Senats vom19. November 2008 - 11 S 10.08 -, juris Rz. 11 m.w.N.).

    Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 57.84 -, juris Rz. 28; Beschluss des Senats vom 19. November 2008 - 11 S 10.08 -, juris Rz. 11), dass ergänzend auch die textlichen Erläuterungen des FlNPl zur Feststellung einer positiven Standortzuweisung für WKA herangezogen werden können bzw. maßgebliche Bedeutung für die Ermittlung seines Inhalts haben.

    Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 63 Abs. 3 GKG.Der Senat bewertet das mit einer in der Sache gegen die Ersetzung des verweigerten gemeindlichen Einvernehmens gerichteten Klage verfolgte Interesse einer Gemeinde in ständiger Rechtsprechung (z. B. Streitwertbeschluss vom 19. November 2008 - 11 S 10.08 -, juris Rz. 20; vgl. auch Beschlüsse des 2. Senats vom 27. Januar 2006 - 2 S 115.05 -, n.v., und des 10. Senats vom 5. Juli 2006 - 10 S 5.06 -, juris, Rn 18) entsprechend der Klage einer Nachbargemeinde gegen eine Baugenehmigung, für die in Ziff. 9.7.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2004, abgedruckt z. B. in DVBl. 2004, 1515) ein Streitwert von 30.000 EUR vorgesehen ist.

  • BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01

    Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2010 - 11 S 58.09
    Zudem habe der Landkreis B. die erste Fassung des FlNPl nur unter der Maßgabe genehmigt, dass sich die Antragstellerin bei der Darstellung der Konzentrationszone eingehend mit der gesamten Gemeindegebietsfläche und etwaigen Positiv- bzw. Negativflächen für Windkraftnutzung auseinandersetze, was nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2002 zum Gesch.Z. 4 C 15.01 für die Wirksamkeit der Festsetzung auch erforderlich sei.

    Zu Recht verweist die Antragstellerin darauf, dass die Konzeption, die der Planung zugrunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt, d.h. ihr Steuerungsziel nicht unterlaufen werden darf (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, juris Rz. 48).

    Denn die Darstellung einer Konzentrationszone für WKA in einem FlNPl besitzt die ihr zugedachte Negativwirkung nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG (vgl. nur das Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, juris Rz. 36 f.; ebenso Beschluss vom 12. Juli 2006 - 4 B 49.06 -, juris Rz. 7) nur dann, "wenn ihr ein schlüssiges Gesamtkonzept zugrunde liegt, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt... Die gemeindliche Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windkraftanlagen freizuhalten.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2006 - 10 S 5.06

    "Verunstaltung des Landschaftsbildes" i. S. des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2010 - 11 S 58.09
    Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 63 Abs. 3 GKG.Der Senat bewertet das mit einer in der Sache gegen die Ersetzung des verweigerten gemeindlichen Einvernehmens gerichteten Klage verfolgte Interesse einer Gemeinde in ständiger Rechtsprechung (z. B. Streitwertbeschluss vom 19. November 2008 - 11 S 10.08 -, juris Rz. 20; vgl. auch Beschlüsse des 2. Senats vom 27. Januar 2006 - 2 S 115.05 -, n.v., und des 10. Senats vom 5. Juli 2006 - 10 S 5.06 -, juris, Rn 18) entsprechend der Klage einer Nachbargemeinde gegen eine Baugenehmigung, für die in Ziff. 9.7.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2004, abgedruckt z. B. in DVBl. 2004, 1515) ein Streitwert von 30.000 EUR vorgesehen ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2005 - 2 S 115.05

    Vorläufiger Rechtsschutz; Baugenehmigung für Windkraftanlage im Außenbereich;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2010 - 11 S 58.09
    Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 63 Abs. 3 GKG.Der Senat bewertet das mit einer in der Sache gegen die Ersetzung des verweigerten gemeindlichen Einvernehmens gerichteten Klage verfolgte Interesse einer Gemeinde in ständiger Rechtsprechung (z. B. Streitwertbeschluss vom 19. November 2008 - 11 S 10.08 -, juris Rz. 20; vgl. auch Beschlüsse des 2. Senats vom 27. Januar 2006 - 2 S 115.05 -, n.v., und des 10. Senats vom 5. Juli 2006 - 10 S 5.06 -, juris, Rn 18) entsprechend der Klage einer Nachbargemeinde gegen eine Baugenehmigung, für die in Ziff. 9.7.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2004, abgedruckt z. B. in DVBl. 2004, 1515) ein Streitwert von 30.000 EUR vorgesehen ist.
  • BVerwG, 12.07.2006 - 4 B 49.06

    Flächennutzungsplan als "Deckmantel" für eine Verhinderungsplanung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2010 - 11 S 58.09
    Denn die Darstellung einer Konzentrationszone für WKA in einem FlNPl besitzt die ihr zugedachte Negativwirkung nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG (vgl. nur das Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, juris Rz. 36 f.; ebenso Beschluss vom 12. Juli 2006 - 4 B 49.06 -, juris Rz. 7) nur dann, "wenn ihr ein schlüssiges Gesamtkonzept zugrunde liegt, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt... Die gemeindliche Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windkraftanlagen freizuhalten.
  • BVerwG, 03.08.2005 - 4 BN 35.05

    Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen Verstoß gegen das Anpassungsgebot;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2010 - 11 S 58.09
    Es entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Beschluss vom 3. August 2005 - 4 BN 35.05 -, juris Rz. 7), dass die eine kleinräumige Steuerung und flächenmäßige Einschränkung zulassenden Regelungen eines Regionalplanes grundsätzlich auch Raum für immissionsschutzrechtliche Vorsorgeerwägungen gewähren.
  • BVerwG, 20.01.1992 - 4 B 71.90

    Bauplanungsrecht: Gemengelage und Grundsatz der Trennung von Wohnen und Gewerbe;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2010 - 11 S 58.09
    Darauf käme es allerdings dann nicht an, wenn die Verletzung von Vorschriften bei der Erstellung des Flächennutzungsplans nach § 215 BauGB überhaupt nicht mehr geltend gemacht werden kann (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 20. und 29. Januar 1992 - 4 B 71.90 und 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662 ff.; Battis in: Battis u.a. BauGB, Kommentar, 11. Auflage, § 214 Rz 21 f. und § 215 Rz. 3).
  • BVerwG, 29.01.1992 - 4 NB 22.90

    Verwaltungsprozeßrecht: Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag auf

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2010 - 11 S 58.09
    Darauf käme es allerdings dann nicht an, wenn die Verletzung von Vorschriften bei der Erstellung des Flächennutzungsplans nach § 215 BauGB überhaupt nicht mehr geltend gemacht werden kann (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 20. und 29. Januar 1992 - 4 B 71.90 und 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662 ff.; Battis in: Battis u.a. BauGB, Kommentar, 11. Auflage, § 214 Rz 21 f. und § 215 Rz. 3).
  • OVG Brandenburg, 12.08.1998 - 4 B 31/98

    Wirtschaftsrecht: Widerruf eines Subventionsbescheides, Umdeutung eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2010 - 11 S 58.09
    Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung; allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als bei Gewichtung des Sofortvollzugsinteresses in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2006 - 11 S 57.06 -, juris Rz. 2; OVG Brandenburg, Beschluss vom 12. August 1998 - 4 B 31/98 -, NJW 1998, S. 3513; vgl. auch BVerfG , Beschluss vom 11. Februar 1982 - 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, 241; BVerfG, Beschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, DVBl. 1995, 1297 f.).
  • BVerfG, 11.02.1982 - 2 BvR 77/82

    Ausländerrecht - Vollziehung der Ausweisungsverfügung - Interesse an Aussetzung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2010 - 11 S 58.09
    Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung; allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als bei Gewichtung des Sofortvollzugsinteresses in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2006 - 11 S 57.06 -, juris Rz. 2; OVG Brandenburg, Beschluss vom 12. August 1998 - 4 B 31/98 -, NJW 1998, S. 3513; vgl. auch BVerfG , Beschluss vom 11. Februar 1982 - 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, 241; BVerfG, Beschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, DVBl. 1995, 1297 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2006 - 11 B 11.05

    4 Windkraftanlagen dürfen auf der Glindower Platte errichtet werden

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 57.84

    Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in einem Flächennutzungsplan als

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.09.2006 - 11 S 57.06

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Genehmigung einer immissionsschutzrechtlichen

  • BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs einer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2018 - 10 S 40.17

    Vorläufiger Rechtsschutz eines Dritten gegen Baugenehmigung;

    Auch soweit die Antragstellerin unter Hinweis auf eine Entscheidung des 11. Senats des Oberverwaltungsgerichts zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von Windkraftanlagen (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. März 2010 - OVG 11 S 58.09 -, juris Rn. 25) vorbringt, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage verbessere ihre Rechtsstellung bei weiteren Bauanträgen, weil von dem Wohngebäude der Beigeladenen "Vorbild- und Anreizwirkung" für die Errichtung weiterer Wohngebäude in der Gemeinde mit hohem Siedlungsdruck ausginge, überzeugt dies nicht.

    Insoweit unterscheidet sich die bauplanungsrechtliche Betrachtung der Vorbildwirkung eines fertiggestellten Gebäudes als vorhandene Bebauung von der "Vorbild- und Anreizwirkung", die nach der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. März 2010 - OVG 11 S 58.09 -, juris Rn. 25) vom Betrieb einer immissionsschutzrechtlich nach § 4 BImSchG genehmigten Windkraftanlage ausgeht.

  • VG Potsdam, 16.05.2017 - 4 L 99/17

    Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage

    Auch wenn ein Rückbau der Anlage im Eilverfahren nicht in Betracht kommt (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 - OVG 11 S 22.13 -, zitiert nach juris), würde der Antragstellerin ein rechtlicher Vorteil aus der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs erwachsen, weil sie dann ihre Planungen zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 24/13 "Windpark G..." jedenfalls vorläufig in der bisher beabsichtigten Form fortsetzen könnte (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis der Gemeinde bei einer fertig gestellten und in Betrieb genommenen Anlage auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2010 - OVG 11 S 58.09 -, zitiert nach juris).

    Bereits dieses besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Genehmigungsbescheides überwiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin, das nach den vorstehenden Erwägungen eher gering zu gewichten ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 24. November 2008 - OVG 11 S 74.08 -, vom 27. November 2009 - OVG 11 S 49.09 -, jeweils zitiert nach juris, vom 29. März 2010, a.a.O., sowie vom 15. April 2011 - OVG 11 S 24.10 -).

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