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   OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2017 - 10 N 21.14   

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OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2017 - 10 N 21.14 (https://dejure.org/2017,9846)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29.03.2017 - 10 N 21.14 (https://dejure.org/2017,9846)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29. März 2017 - 10 N 21.14 (https://dejure.org/2017,9846)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 34 Abs 2 BauGB, § 6 BauNVO, § 86 Abs 1 VwGO, § 34 Abs 3 BauGB, § 86 Abs 2 VwGO
    Erweiterung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs im faktischen Mischgebiet in der Nähe eines zentralen Versorgungsgebiets

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 34 Abs 2 BauGB,... § 6 BauNVO, § 86 Abs 1 VwGO, § 34 Abs 3 BauGB, § 86 Abs 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO, § 11 Abs 3 S 1 Nr 2 BauNVO, § 11 Abs 3 S 2 BauNVO, § 11 Abs 3 S 3 BauNVO, § 11 Abs 3 S 4 BauNVO
    Baugenehmigung, großflächiger Einzelhandelsbetrieb, Erweiterung eines Lebensmittel-Discount-Marktes; faktisches Mischgebiet; Vermutungsregel; atypische Fallgestaltung; Verkaufsfläche; Geschossfläche; Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erweiterung eines Lebensmittel-Discount-Markts in Mischgebiet zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2017 - 10 N 6.13

    Erweiterung eines Lebensmittel-Discount-Marktes zu einem großflächigen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2017 - 10 N 21.14
    Unterhalb des genannten Wertes ist die Genehmigungsbehörde darlegungspflichtig dafür, dass mit derartigen Auswirkungen zu rechnen ist, während bei Betrieben oberhalb der Größe - wie hier - der Bauantragsteller die Darlegungslast für das Fehlen solcher Auswirkungen trägt (stRsp. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. August 2014 - OVG 10 N 138.11 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 28. Februar 2017 - OVG 10 N 6.13 -, juris Rn. 6 m.w.N.).

    Eine nur unter bestimmten Voraussetzungen widerlegbare Regel, dass bei Überschreiten einer bestimmten Verkaufs- und Geschossfläche schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, stellt § 34 Abs. 3 BauGB - anders als die hier streitentscheidende Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO - nicht auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - BVerwG 4 B 3.09 -, juris Rn. 9, siehe auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. August 2014 - OVG 10 N 138.11 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 28. Februar 2017 - OVG 10 N 6.13 -, juris Rn. 15).

    Derartige Schwierigkeiten sind dann gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind, wobei zur Darlegung des Zulassungsgrundes erforderlich ist, dass die Fragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, konkret bezeichnet werden und erläutert wird, worin die besondere Schwierigkeit besteht (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Februar 2017 - OVG 10 N 6.13 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 16. Februar 2016 - OVG 10 N 22.13 -, juris Rn. 17 m.w.N.).

    Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt daher zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung neben der Bezeichnung der Frage Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. August 2014    - OVG 10 N 138.11 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 28. Februar 2017 - OVG 10 N 6.13 -, juris Rn. 13).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2014 - 10 N 138.11

    Vorbescheid; planungsrechtliche Zulässigkeit eines großflächigen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2017 - 10 N 21.14
    Unterhalb des genannten Wertes ist die Genehmigungsbehörde darlegungspflichtig dafür, dass mit derartigen Auswirkungen zu rechnen ist, während bei Betrieben oberhalb der Größe - wie hier - der Bauantragsteller die Darlegungslast für das Fehlen solcher Auswirkungen trägt (stRsp. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. August 2014 - OVG 10 N 138.11 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 28. Februar 2017 - OVG 10 N 6.13 -, juris Rn. 6 m.w.N.).

    Eine nur unter bestimmten Voraussetzungen widerlegbare Regel, dass bei Überschreiten einer bestimmten Verkaufs- und Geschossfläche schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, stellt § 34 Abs. 3 BauGB - anders als die hier streitentscheidende Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO - nicht auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - BVerwG 4 B 3.09 -, juris Rn. 9, siehe auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. August 2014 - OVG 10 N 138.11 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 28. Februar 2017 - OVG 10 N 6.13 -, juris Rn. 15).

    Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt daher zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung neben der Bezeichnung der Frage Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. August 2014    - OVG 10 N 138.11 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 28. Februar 2017 - OVG 10 N 6.13 -, juris Rn. 13).

  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2017 - 10 N 21.14
    Je deutlicher die Regelgrenze von 1.200 m² Geschossfläche überschritten ist, mit desto größerem Gewicht kommt die Vermutungswirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zum Tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 10.04 -, juris Rn. 26).

    Für den Bereich des Lebensmitteleinzelhandels ist die Arbeitsgruppe "Strukturwandel im Einzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO" u.a. zu dem Ergebnis gelangt, dass es bei der gebotenen Einzelfallprüfung an negativen Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung und den Verkehr insbesondere dann fehlen könne, wenn der Non-Food-Anteil weniger als zehn v.H. der Verkaufsfläche betrage und der Standort verbrauchernah und hinsichtlich des induzierten Verkehrsaufkommens "verträglich" sowie städtebaulich integriert sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, juris Rn. 26).

    Die zu 1. genannten Grundsätze können als geklärt angesehen werden und es liegt zahlreiche höchstrichterliche Rechtsprechung dazu vor, wann hinreichende Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung von der Regelvermutung in Betracht kommen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 10.04 -, Rn. 26 ff.; siehe auch die Zusammenstellung bei Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, EL Oktober 2016, § 11 Rn. 83 ff.).

  • BVerwG, 12.02.2009 - 4 B 3.09

    Großflächiger Einzelhandel; Gesamtvorhaben; Erweiterung; zentraler

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2017 - 10 N 21.14
    Das Oberverwaltungsgericht Münster (Urteil vom 6. November 2008 - 10 A 2601/07 -, juris, siehe dazu nachgehend BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - BVerwG 4 B 3.09 -, juris) habe eine ähnliche Erweiterung eines Lebensmittel-Discount-Marktes um eine Fläche von 200, 97 m² als "geringfügig" hinsichtlich der schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde i.S.v. § 34 Abs. 3 BauGB angesehen und dieser Maßstab könne auch in dem hiesigen Fall als Beurteilungshilfe herangezogen werden.

    Eine nur unter bestimmten Voraussetzungen widerlegbare Regel, dass bei Überschreiten einer bestimmten Verkaufs- und Geschossfläche schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, stellt § 34 Abs. 3 BauGB - anders als die hier streitentscheidende Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO - nicht auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - BVerwG 4 B 3.09 -, juris Rn. 9, siehe auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. August 2014 - OVG 10 N 138.11 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 28. Februar 2017 - OVG 10 N 6.13 -, juris Rn. 15).

    Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2009 (- BVerwG 4 B 3.09 -, juris).

  • BVerwG, 22.01.1999 - 6 B 128.98
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2017 - 10 N 21.14
    Ist dies der Fall, so bedarf es unter dem Aspekt des Untersuchungsgrundsatzes zusätzlich der Durchführung einer Ortsbesichtigung nur dann, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Fotos, Karten oder Luftbilder in Bezug auf bestimmte für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1999 - BVerwG 6 B 128.98 -, juris Rn. 7; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Mai 2013 - OVG 10 N 80.10 -, EA S. 7).

    Für Art und Maß der gerichtlichen Sachaufklärung ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichtes bestimmend (vgl. (BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1999 - BVerwG 6 B 128.98 -, juris Rn. 4).

  • BVerwG, 22.06.2007 - 10 B 56.07

    Voraussetzungen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Verfahren nach §

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2017 - 10 N 21.14
    Sinn und Zweck des § 86 Abs. 2 VwGO ist es, einerseits das Gericht zu veranlassen, sich vor Erlass der Sachentscheidung über die Entscheidungserheblichkeit des Beweisantrags schlüssig zu werden, und andererseits die Beteiligten auf die durch die Ablehnung des Beweisantrags entstandene prozessuale Lage hinzuweisen (BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2007 - BVerwG 10 B 56.07 u.a. -, juris Rn. 8).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2013 - 10 N 59.10

    Nutzungsuntersagung; Nutzungsänderung eines Wochenendhauses zu dauerhaften

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2017 - 10 N 21.14
    Zum anderen muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewiesen worden ist oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRsp. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. September 2013 - OVG 10 N 59.10 -, juris Rn. 21; vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2013 - BVerwG 8 B 58.12 -, juris Rn. 23).
  • BVerwG, 14.11.1991 - 4 C 1.91

    Verwaltungsprozessrecht: Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2017 - 10 N 21.14
    Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. November 1991 (- BVerwG 4 C 1.91 -, juris Rn. 22).
  • BVerwG, 15.02.2013 - 8 B 58.12

    Ablehnung eines Richters; Ablehnung von Gerichtspersonen; Ablehnungsgesuch;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2017 - 10 N 21.14
    Zum anderen muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewiesen worden ist oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRsp. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. September 2013 - OVG 10 N 59.10 -, juris Rn. 21; vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2013 - BVerwG 8 B 58.12 -, juris Rn. 23).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.02.2017 - 10 N 87.16

    Zum Anspruch auf eine Baugenehmigung für eine bereits errichtete Anlage der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2017 - 10 N 21.14
    Derartige Zweifel sind dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses solchen Zweifeln unterliegt (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Februar 2017 - OVG 10 N 87.16 -, juris Rn. 3 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2016 - 10 N 22.13

    Baueinstellung; Photovoltaikanlage auf ehemaligem Gewächshaus; Technische

  • BVerwG, 17.12.2009 - 4 C 1.08

    Zentraler Versorgungsbereich; schädliche Auswirkungen; Prognose; Ziele der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2008 - 10 A 2601/07

    Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides für die Erweiterung eines

  • BVerwG, 17.02.2009 - 4 B 4.09

    Begriff des Vorhabens in § 29 Abs. 1 Baugesetzbuch ( BauGB ) und in § 34 Abs. 3

  • BVerwG, 17.12.2009 - 4 C 2.08

    Einzelhandelsbetrieb; zentraler Versorgungsbereich; Nahversorgung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2017 - 10 N 46.14

    Fortsetzungssicherungsinteresse bei typischerweise kurzfristiger Erledigung

    Derartige Zweifel sind dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses solchen Zweifeln unterliegt (Beschluss des Senats vom 29. März 2017 - OVG 10 N 21.14 -, juris Rn. 3 m.w.N.).

    Derartige Schwierigkeiten sind dann gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind, wobei zur Darlegung des Zulassungsgrundes erforderlich ist, dass die Fragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, konkret bezeichnet werden und erläutert wird, worin die besondere Schwierigkeit besteht (Beschluss des Senats vom 29. März 2017, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.).

    Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt daher zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung neben der Bezeichnung der Frage Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage (vgl. Beschluss des Senats vom 29. März 2017, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.).

    Zum anderen muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewiesen worden ist oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (st.Rspr., vgl. Beschluss des Senats vom 29. März 2017, a.a.O., Rn. 21 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2021 - 11 N 103.17

    Vertraglicher Anspruch auf Übereignung von Fernwärmeverteilungsanlagen gegen

    Hierfür genügt die allgemeine Behauptung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit nicht, vielmehr bedarf es einer konkreten Bezeichnung entscheidungserheblicher Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und des Aufzeigens, worin diese besondere Schwierigkeit besteht (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2017 - 10 N 21.14 - Rn. 16, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.02.2021 - 4 N 34.20

    Hauptschlagwort; Polizeivollzugsbeamte; gehobener Polizeivollzugsdienst;

    Die Rechtssache muss Probleme aufwerfen, die das Verfahren in seinem Schwierigkeitsgrad von den in der verwaltungsgerichtlichen Praxis regelmäßig zu entscheidenden Streitsachen abheben (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2017 - OVG 10 N 21.14 - juris Rn. 16; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 124 Rn. 28; beide Auffassungen zusammenführend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2020 - OVG 2 N 65.17 - juris Rn. 29 ; Kuhlmann in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124 Rn. 29 f. ).

    Jedenfalls ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes erforderlich, dass die Fragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, konkret bezeichnet werden und erläutert wird, worin die besondere Schwierigkeit besteht (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29. März 2017 - OVG 10 N 21.14 - juris Rn. 16 und vom 15. August 2019 - OVG 11 N 118.17 - juris Rn. 15).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2018 - 10 S 57.17

    Beurteilung der erdrückenden Wirkung eines Bauvorhabens; Geltendmachung einer

    Karten, Licht- und Luftbilder sind im Rahmen des § 86 Abs. 1 VwGO unbedenklich verwertbar, wenn sie die Örtlichkeiten in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt (u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. März 2017 - OVG 10 N 21.14 -, juris Rn. 27 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2023 - 4 N 31.19

    Beamtenrechtliche Unfallfürsorge; Anerkennung einer akuten Belastungsreaktion als

    Die Rechtssache muss Probleme aufwerfen, die das Verfahren in seinem Schwierigkeitsgrad von den in der verwaltungsgerichtlichen Praxis regelmäßig zu entscheidenden Streitsachen abheben (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2017 - OVG 10 N 21.14 - juris Rn. 16; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, § 124 Rn. 28; beide Auffassungen zusammenführend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2020 - OVG 2 N 65.17 - juris Rn. 29 ; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124 Rn. 29 f. ).

    Jedenfalls ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes erforderlich, dass die Fragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, konkret bezeichnet werden und erläutert wird, worin die besondere Schwierigkeit besteht (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29. März 2017 - OVG 10 N 21.14 - juris Rn. 16 und vom 15. August 2019 - OVG 11 N 118.17 - juris Rn. 15).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2020 - 10 N 68.20

    Klage einer Dritten gegen eine Baugenehmigung; Abstandsflächen; Nutzungsänderung;

    Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt daher zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung neben der Bezeichnung der Frage Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage (vgl. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. September 2019 - OVG 10 N 54.19 -, EA S. 3; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. März 2017 - OVG 10 N 21.14 -, juris Rn. 17 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2018 - 5 N 4.16

    Einstufung eines Mischlingshundes als "gefährlicher Hund"; Austausch des

    Der Kläger legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht mit der zur Ablehnung der beiden Anträge gegebenen Begründung, die Anträge seien unerheblich, weil nicht die Gesetzeslage zu bewerten sei, sondern welche Gesetzeslage gelte, die Grenzen richterlicher Überzeugungsbildung überschritten haben soll.Für Art und Maß der gerichtlichen Sachaufklärung ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichtes bestimmend (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2017 - OVG 10 N 21.14 -, juris Rn. 29 unter Bezugnahme auf Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 1999 - BVerwG 6 B 128.98 -, juris Rn. 4).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2019 - 10 N 74.18

    Beweislast für die zulässige Errichtung eines vorhandenen Gebäudes

    Die Rüge der Verletzung der verwaltungsprozessualen Aufklärungspflicht erfordert zum einen eine substantiierte Darlegung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) u.a. dazu, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewiesen worden ist oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRsp. OVG Bln-Bbg, Beschlüsse vom 29. März 2017 - OVG 10 N 21.14 -, juris Rn. 21, und vom 6. September 2018 - OVG 10 N 14.18 -, juris Rn. 15).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2017 - 10 N 29.16

    Außerkrafttreten des übergeleiteten Baunutzungsplans von Berlin in der Baustufe

    Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt daher zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung neben der Bezeichnung der Frage Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage (u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. März 2017 - OVG 10 N 21.14 -, juris Rn. 17).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2020 - 10 N 41.17

    Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel; besondere tatsächliche und

    Zum anderen muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewiesen worden ist oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRsp., vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. März 2017 - OVG 10 N 21.14 -, juris Rn. 21 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2022 - 10 N 76.18

    Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten; Verletzung des Abstandsflächenrechts

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.05.2021 - 10 N 5.21

    Erhebung eines Nutzungsentgelts: Angemessenheit eines Entgelts bei

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2018 - 10 N 13.15

    Erteilung einer Baugenehmigung für Werbetafeln für Wechselwerbung im Euroformat;

  • VG Berlin, 09.05.2017 - 10 K 197.15

    Sanktionen gegen ein Luftfahrtunternehmen wegen Nichtabgabe des Berichts über die

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2017 - 6 M 37.17

    Zulassungsantrag; Darlegungsanforderungen; Funktionslosigkeit eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2020 - 10 N 50.20

    Stellenzulage; Konkurrenzregelung; Spezielles Kumulationsverbot für

  • VG Schwerin, 18.01.2018 - 2 A 1647/15

    Erweiterung eines vorhandenen Diskountmarktes im festgesetzten Gewerbegebiet

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