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   OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2019 - 12 B 13.18   

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OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2019 - 12 B 13.18 (https://dejure.org/2019,7053)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29.03.2019 - 12 B 13.18 (https://dejure.org/2019,7053)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29. März 2019 - 12 B 13.18 (https://dejure.org/2019,7053)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 2 Abs 1 Nr 1 S 3 UIG, § 3 Abs 1 UIG, § 8 Abs 1 S 1 Nr 3 UIG, § 9 Abs 1 S 1 UIG, § 9 Abs 2 UIG
    Offenlegung von freiwillig übermittelten Umweltinformationen über Unregelmäßigkeiten bei der Ermittlung der CO2-Werte und zu Maßnahmen eines Fahrzeugherstellers zur Bewältigung etwaiger Auswirkungen

  • lda.brandenburg.de PDF

    Begriffsbestimmung, Interessenabwägung, Strafverfolgung, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Anwendungsbereich/Zuständigkeit

  • fragdenstaat.de

    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - Interessenabwägung - Begriffsbestimmung - Strafverfolgung - Anwendungsbereich/Zuständigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Bundesverkehrsministerium muss Unterlagen zum Abgasskandal an Deutsche Umwelthilfe herausgeben

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Begriffsbestimmung, Interessenabwägung, Strafverfolgung, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Anwendungsbereich/Zuständigkeit

  • Jurion (Kurzinformation)

    Bundesverkehrsministerium muss Unterlagen zum Abgasskandal an Deutsche Umwelthilfe herausgeben

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Bundesverkehrsministerium muss Unterlagen zum Abgasskandal an Deutsche Umwelthilfe herausgeben

  • recht-energisch.de (Kurzinformation)

    Nicht geheim: Verkehrsministerium verliert Transparenzprozess

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bundesverkehrsministerium zur Herausgabe von Unterlagen zum Abgasskandal an Deutsche Umwelthilfe verpflichtet - Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Informationspflicht nicht entgegen

Sonstiges

  • duh.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Deutsche Umwelthilfe gewinnt Klagen gegen das Bundesverkehrsministerium: Ministerium muss Akten des VW-Dieselskandals herausgeben

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 1372
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 12.13

    Bundesanstalt für Immobilienaufgaben; Bieterverfahren; Grundstück; Verkauf;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2019 - 12 B 13.18
    Diese Rechtsprechung ist - abgesehen vom unverändert gebliebenen Schutzgut des Ablehnungsgrunds - durch Rechtsänderungen und nachfolgende Entscheidungen zum Informationsfreiheitsrecht, die sich auf den Bereich des Umweltinformationsrechts übertragen lassen, überholt (insbesondere BVerwG, Urteil vom 27. November 2014, a.a.O., Rn. 16).

    Im Zusammenwirken mit der Staatsanwaltschaft muss sie, soweit dies unter Wahrung der von ihr behaupteten Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen möglich ist, in nachvollziehbarer Weise Umstände vortragen, die auch für den Antragsteller, der die Informationen gerade nicht kennt, den Schluss zulassen, dass die Voraussetzungen des in Anspruch genommenen Versagungsgrunds vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014, a.a.O., Rn. 19, und vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 - NVwZ 2013, 431, juris Rn. 41).

    Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Falle des Bekanntwerdens der Information nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - BVerwGE 150, 383, juris Rn. 28).

  • BVerwG, 24.09.2009 - 7 C 2.09

    Emissionshandel; Emissionsberechtigung; Zuteilung; Zuteilungsbescheide;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2019 - 12 B 13.18
    Umweltinformationen über Emissionen sind danach Angaben über die Gesamtmenge an Kohlendioxid, das aus der jeweiligen Anlage in die Umgebung gelangt (für Emissionen aus Industrieanlagen: BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34, juris Rn. 45 f.).

    Die Beklagte kann sich insoweit nicht darauf zurückziehen, dass für ein Überwiegen des Interesses an der Bekanntgabe das jedem Antrag auf Informationszugang zugrundeliegende Informationsinteresse nicht ausreiche (in diesem Sinne BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2017, a.a.O., juris Rn. 92, und vom 24. September 2009, a.a.O., Rn. 62) und auf das Fehlen entsprechenden Vortrags der Antragstellerseite verweisen.

  • BVerwG, 23.02.2017 - 7 C 31.15

    Anspruchsberechtigung; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; Gemeinde; Monopol;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2019 - 12 B 13.18
    Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses unterliegt der vollen behördlichen und gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 - 7 C 31.15 - NVwZ 2017, 1775, juris Rn. 65).

    Die Beklagte kann sich insoweit nicht darauf zurückziehen, dass für ein Überwiegen des Interesses an der Bekanntgabe das jedem Antrag auf Informationszugang zugrundeliegende Informationsinteresse nicht ausreiche (in diesem Sinne BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2017, a.a.O., juris Rn. 92, und vom 24. September 2009, a.a.O., Rn. 62) und auf das Fehlen entsprechenden Vortrags der Antragstellerseite verweisen.

  • BVerwG, 28.10.1999 - 7 C 32.98

    Kein freier Zugang zu Umweltinformationen während eines strafrechtlichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2019 - 12 B 13.18
    Ihre Ausführungen zum umfassenden Charakter des Ablehnungsgrunds stützen sich auf Rechtsprechung, die zur früheren Fassung des Umweltinformationsgesetzes ergangen ist, das in § 7 Abs. 1 Nr. 2 UIG a.F. - anders als die geltende, eine Abwägung mit dem Informationsinteresse erfordernde Fassung - ein Entfallen des Anspruchs auf Informationszugang vorsah (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 7 C 32.98 - BVerwGE 110, 17, juris Rn. 21).

    War es unter der Geltung des früheren Rechts konsequent, dass ein Zugang zu Informationen während eines laufenden Ermittlungsverfahrens ausschließlich nach den dafür geltenden strafprozessualen Regelungen erfolgen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1999, a.a.O.), ist die informationspflichtige Stelle nunmehr grundsätzlich zu einer eigenständigen Entscheidung über den Ablehnungsgrund berufen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2019 - 12 B 30.18

    Zugang zu Informationen des Bundesverkehrsministeriums im Zusammenhang mit dem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2019 - 12 B 13.18
    Der Senat hat in den Parallelverfahren OVG 12 B 14.18 und OVG 12 B 30.18 aktuelle Auskünfte der Staatsanwaltschaft Braunschweig eingeholt, die unter dem 30. Januar 2019 bzw. 6. Februar 2019 mitgeteilt hat, dass in den dort geführten Ermittlungsverfahren (411 Js 49032/15 - sog. NO x -Verfahren - und 400 Js 58204/15 - CO 2 -Komplex - sowie 412 UJs 6762/18 - WPHG i.V.m. CO 2 -Themen -) den Verteidigern der Beschuldigten und Betroffenen Einsicht in die bislang komplettierten Ermittlungsakten gewährt worden und eine Gefährdung des Untersuchungszwecks durch die Offenlegung der als "verfahrensgegenständlich" deklarierten Dokumente nicht zu besorgen sei.

    Nach den in den Parallelverfahren OVG 12 B 14.18 und OVG 12 B 30.18 eingeholten und in das vorliegende Verfahren eingeführten Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 30. Januar, 6. Februar und 7. März 2019 besteht keine Vermutung mehr dafür, dass der Untersuchungszweck der dortigen Verfahren des sog. CO 2 -Komplexes bei einer Offenlegung der im Streit stehenden Informationen nachteilig betroffen sein könnte.

  • EuGH, 28.07.2011 - C-71/10

    Office of Communications - Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2019 - 12 B 13.18
    Diese Abwägung fällt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sind, mindestens Folie 10 (Unterstützungsbedarf), nach Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen auch die Informationen der Folien 4, 5, 6 (teilweise), 8 und 9, die Produkt- und Marktstrategien betreffen, und die Ablehnungsgründe möglicherweise kumuliert in die Abwägung einzufließen hätten (EuGH, Urteil vom 28. Juli 2011 - C-71/10 - juris Rn. 32), zugunsten des öffentlichen Informationsinteresses aus.
  • EuGH, 23.11.2016 - C-673/13

    Kommission / Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2019 - 12 B 13.18
    Jedenfalls sind in den Begriff "Informationen über Emissionen in die Umwelt" solche Informationen einzubeziehen, die es der Öffentlichkeit ermöglichen, nachzuprüfen, ob die Bewertung der tatsächlichen oder vorhersehbaren Emissionen, auf deren Grundlage die zuständige Behörde das fragliche Produkt oder den fraglichen Stoff zugelassen hat, zutreffend ist (vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2016 - C-673/13 P - NVwZ 2017, 388, juris Rn. 80).
  • EuGH, 23.11.2016 - C-442/14

    Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2019 - 12 B 13.18
    Darunter fallen auch Daten, die Laboruntersuchungen entnommen wurden, wenn diese zum Ziel haben, die tatsächlichen und vorhersehbaren Emissionen des fraglichen Produkts in die Umwelt unter Umständen, die für die normalen oder realistischen Bedingungen der Anwendung des Produkts oder Stoffs repräsentativ sind, zu beurteilen oder die Auswirkungen dieser Emissionen zu analysieren (vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2016 - C-442/14 - juris Rn. 89).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2017 - 10 S 413/15

    Darlegungspflichten bei beabsichtigter Stattgabe eines Antrages auf

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2019 - 12 B 13.18
    Dahinstehen kann, ob damit nicht schon ein zu weitgehendes Verständnis "anlageninterner" Vorgänge angelegt wird, wenn beim Betrieb von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor der zur Entstehung der abgegebenen Abgase führende Vorgang der Verbrennung von Kraftstoffen und die die Zusammensetzung der in die Umwelt abgegebenen Komponenten beeinflussende Abgasreinigung gleichsam ausgeblendet werden sollen; anlagenintern sind nur solche Vorgänge, die in einer Anlage gleichsam "verharren" (Senatsurteile vom 18. Januar 2018 - OVG 12 B 14.16 - juris Rn. 34, und vom 17. Februar 2008 - OVG 12 B 23.07 - OVG BE 29, 218, juris Rn. 55; VGH Mannheim, Urteil vom 21. März 2017 - 10 S 413.15 - DVBl. 2017, 786, juris Rn. 58).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2018 - 12 B 14.16

    Information über Vorgänge innerhalb einer Anlage als Umweltinformationen über

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2019 - 12 B 13.18
    Dahinstehen kann, ob damit nicht schon ein zu weitgehendes Verständnis "anlageninterner" Vorgänge angelegt wird, wenn beim Betrieb von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor der zur Entstehung der abgegebenen Abgase führende Vorgang der Verbrennung von Kraftstoffen und die die Zusammensetzung der in die Umwelt abgegebenen Komponenten beeinflussende Abgasreinigung gleichsam ausgeblendet werden sollen; anlagenintern sind nur solche Vorgänge, die in einer Anlage gleichsam "verharren" (Senatsurteile vom 18. Januar 2018 - OVG 12 B 14.16 - juris Rn. 34, und vom 17. Februar 2008 - OVG 12 B 23.07 - OVG BE 29, 218, juris Rn. 55; VGH Mannheim, Urteil vom 21. März 2017 - 10 S 413.15 - DVBl. 2017, 786, juris Rn. 58).
  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

  • BVerwG, 09.11.2010 - 7 B 43.10

    Informationszugangsrecht; Insolvenzverwalter; Auskunftsanspruch

  • EuGH, 14.02.2012 - C-204/09

    Ein Ministerium darf der Öffentlichkeit den Zugang zu Umweltinformationen

  • BVerwG, 15.11.2012 - 7 C 1.12

    Bundesrechnungshof; Informationszugang; Behörde; Verwaltungstätigkeit;

  • EuGH, 18.07.2013 - C-515/11

    Deutsche Umwelthilfe - Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen -

  • BVerwG, 25.07.2013 - 7 B 45.12

    Zugang zu Umweltinformationen; Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 12 B 4.12

    Informationszugang; Protokolle; Bund-Länder-Gesprächskreis; Stellungnahmen des

  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 18.12

    Informationszugang; BaFin; Staatsanwaltschaft; Aktenvorlage; strafrechtliches

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2015 - 12 B 11.14

    Umweltinformationen; internationale Beziehungen; nachteilige Auswirkungen;

  • BVerwG, 22.02.2016 - 7 B 32.15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bzgl. einer

  • BVerwG, 17.03.2016 - 7 C 2.15

    Informationszugang; Akteneinsicht; außerordentlich umfangreiche Aktenbestände;

  • BVerwG, 29.06.2016 - 7 C 32.15

    Umweltinformation; Informationszugang; Europäische Kommission;

  • VG Berlin, 05.12.2019 - 2 K 84.18
    Es gilt insoweit nichts anderes als für die im Gesetz geregelten und etwa darüber hinaus zu erwägenden Ablehnungsgründe (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 - OVG 12 B 13.18 - juris Rn. 37).

    Ein Tätigwerden von Mitarbeitern eines Bundesministeriums beim Erlass von Rechtsverordnungen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C-515/11 - juris Rn. 36) ist von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. a) UIG ebenso wenig erfasst wie an einem Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene (VG Berlin, Urteile vom 30. November 2017 - VG 2 K 288.16 - juris Rn. 34 ff., und vom 21. Juni 2018 - VG 2 K 291.16 - juris Rn. 34 ff.; OVG-Berlin-Brandenburg, Urteile vom 29. März 2019 - OVG 12 B 13.18 - juris Rn. 36 ff. und - OVG 12 B 14.18 - juris Rn. 32 ff.).

    Weder bezeichnen sie Betroffene der streitigen Informationen, für die sich die Offenlegung nachteilig auswirken kann, noch kennzeichnen sie einzelne Informationen, von denen solches verfahrensrelevante Potential nachvollziehbar ausgeht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 - OVG 12 B 13.18 - juris Rn. 51).

    Das bedeutet zugleich, dass es insoweit auch keine Einschränkung der Darlegungslast geben kann, wenn die Merkmale eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht offensichtlich vorliegen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 - OVG 12 B 13.18 - juris Rn. 56).

    Ob die weitgehend vagen und unkonkreten Darlegungen der Beklagten und Beigeladenen zum Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen für die Annahme von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ausreichen, mag offen bleiben (kritisch zur Produkt- und Markenstrategie der Beigeladenen sowie zur verknüpften Darstellung weitgehend bekannter Daten über Produktionsstandorte und der dort produzierten Baureihen und den Kapazitäten: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 - OVG 12 B 13.18 - juris Rn. 57 und 59).

    Umweltinformationen über Emissionen sind danach Angaben über die Gesamtmenge an Kohlendioxid, das aus der jeweiligen Anlage in die Umgebung gelangt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 - OVG 12 B 13.18 - juris Rn. 64 m.w.N.).

    Im Lichte des Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 3 der Umweltinformationsrichtlinie und dazu vorliegender Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine Beschränkung des Begriffs der Information über Emissionen zu eng, wenn die Beigeladene ihn allein auf Messwerte von Stoffen beschränken will, die "am Auspuff(-endrohr)" in die Umwelt freigesetzt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 - OVG 12 B 13.18 - juris Rn. 65).

    Die informationspflichtige Stelle hat vielmehr eine eigenständige Abwägung unter Heranziehung aller dafür maßgeblichen Umstände vorzunehmen, ob das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das Geheimhaltungsinteresse überwiegt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 - OVG 12 B 13.18 - juris Rn. 67).

    Demgegenüber können sich Fahrzeughersteller, die die Verbraucher insoweit über die Vergleichbarkeit von Verbrauchs- und Abgasmesswerten und die wahre Umweltbelastung durch ihre Produkte im Echtbetrieb getäuscht oder jedenfalls im Unklaren gelassen haben, nicht auf nachteilige Auswirkungen der Offenlegung von Umweltinformationen, die diesen Sachverhalt betreffen, im Wettbewerb oder für ihr Image und das ihrer Produkte berufen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 - OVG 12 B 13.18 - juris Rn. 68 f.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.04.2020 - 4 LA 251/19

    Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz: Anspruch auf Einsicht in

    War es unter der Geltung des früheren Rechts konsequent, dass ein Zugang zu Informationen während eines laufenden Ermittlungsverfahrens ausschließlich nach den dafür geltenden strafprozessualen Regelungen erfolgen konnte, ist die informationspflichtige Stelle nunmehr grundsätzlich zu einer eigenständigen Entscheidung über den Ablehnungsgrund berufen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 - 12 B 13.18 -, juris Rn. 50).

    Soweit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG laufende Gerichtsverfahren betrifft, schützt die Norm primär das Verfahren und nur mittelbar auch die Parteien des Verfahrens, nicht aber materielle Positionen der Parteien (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 - OVG 12 B 13.18 -, juris Rn. 51).

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.10.2020 - 4 LA 141/18

    Verpflichtung des Kraftfahrtbundesamtes auf Gewährung von Einsicht in Unterlagen

    War es unter der Geltung des früheren Rechts konsequent, dass ein Zugang zu Informationen während eines laufenden Ermittlungsverfahrens ausschließlich nach den dafür geltenden strafprozessualen Regelungen erfolgen konnte, ist die informationspflichtige Behörde nun zu einer eigenständigen Entscheidung über den Ablehnungsgrund berufen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 - 12 B 13.18 -, juris Rn. 50, OVG Schleswig, Beschluss vom 27. April 2020 - 4 LA 251/19 -, juris Rn. 16).

    Aktuelle, von früheren abweichende Einschätzungen der Strafverfolgungsbehörden zu nachteiligen Auswirkungen einer Bekanntgabe der Informationen sind in ein laufendes Verwaltungsverfahren über den Informationszugang unverzüglich einzuführen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 - 12 B 13.18 -, juris Rn. 48).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2021 - 12 N 11.20

    Anforderung an die Darlegung des Ausschlussgrundes des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

    Entsprechend der bereits zitierten Rechtsprechung (ferner Urteil des Senats vom 29. März 2019 - OVG 12 B 13.18 - juris Rn. 65 f.) fallen unter den Begriff der Umweltinformationen über Emissionen auch Daten, die Laboruntersuchungen entnommen werden, wenn diese zum Ziel haben, die tatsächlichen und vorhersehbaren Emissionen des fraglichen Produkts in die Umwelt unter realen Bedingungen zu beurteilen oder die Auswirkungen dieser Emissionen zu analysieren.

    Es hat zutreffend (vgl. Urteil des Senats vom 29. März 2019, a.a.O. Rn. 68 ff) an den Umstand der Manipulation der Abgastests der betroffenen Fahrzeuge, das daraus resultierende außerordentliche Aufklärungsinteresse der Beklagten und das weit darüber hinausreichende öffentliche Interesse an einer Aufklärung angeknüpft.

    Soweit die Beigeladene zudem pauschal geltend macht, es bestünden grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen, die sie im Verfahren auf Zulassung der Revision im Rechtsstreit OVG 12 B 13.18 gestellt habe und über die nicht rechtskräftig entschieden worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Revision durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2021 (a.a.O.) zurückgewiesen worden ist.

  • VG Cottbus, 18.08.2020 - 8 K 1121/17

    Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz

    Ein solches Interesse ist dann anzunehmen, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 -, juris Rn. 10 ff.; Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 -, juris Rn. 50 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 - 12 B 13.18 -, juris Rn. 55; Urteil vom 18. Januar 2018 - 12 B 14.16 -, juris Rn. 26; Urteil vom 12. Februar 2015 - 12 B 13.12 -, juris Rn. 32; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2017 - 10 S 413/15 -, juris Rn. 42; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. September 2012 - 8 A 10096/12 -, juris Rn. 43; Reidt/Schiller; in Landmann/Rohmer; UmwR, 92. EL Februar 2020, § 9 UIG Rn. 21b ff.).

    Ein Unternehmen, das von einem Begehren auf Zugang zu Umweltinformationen betroffen ist, muss zur Abwehr des Anspruchs nachvollziehbar und plausibel darlegen, dass eine Zugänglichmachung der begehrten Angaben in diesem Sinne geeignet ist, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren; dies gilt insbesondere in Bezug auf Rückschlüsse zu derartigen Geheimnissen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Januar 2018 - 12 B 13.18 -, juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2017 - 10 S 413/15 -, juris Rn. 44).

    Umfasst sind danach insbesondere solche Informationen, die es der Öffentlichkeit ermöglichen, nachzuprüfen, ob die Bewertung der tatsächlichen oder vorhersehbaren Emissionen, auf deren Grundlage die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilt hat, zutreffend ist (vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2016 - C-673/13 P -, juris Rn. 80; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 - OVG 12 B 13.18 -, juris Rn. 65).

    Auch wenn der Klägerin in einem solchen Fall eine Auslegung anhand der IVU-Richtlinie weiterhin naheliegend und sachgerecht erscheinen mag, so ist doch anerkannt, dass innerhalb des Umweltinformationsrechts ein einheitlicher Begriff der Umweltinformationen über Emissionen zugrunde zu legen ist, der nicht je nach Sachgebiet unterschiedlich bestimmt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 -, juris Rn. 46; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 - OVG 12 B 13.18 -, juris Rn. 64).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2021 - 12 B 16.19

    Informationsfreiheit; Informationszugang; Behörde; funktioneller Behördenbegriff;

    Es genügt hierfür auch nicht, dass sich die identischen Informationen in Strafermittlungsakten und in Verwaltungsakten eines Bundesministeriums, etwa des Bundesverkehrsministeriums (hierzu Urteil des Senats vom 29. März 2019 - 12 B 13.18 - juris), befinden.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.02.2020 - 6 S 59.19

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch; Diesel-Abgas-Skandal;

    Diese erfordert die konkrete Benennung von Informationen und die konkrete Darstellung potenzieller Folgen ihrer Offenlegung für die in Rede stehenden Schutzgüter (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 - OVG 12 B 13.18 -, Rn. 51 zu den inhaltlich vergleichbaren Ablehnung Gründen nach den §§ 8 und 9 Umweltinformationsgesetz).
  • VG Frankfurt/Oder, 15.07.2021 - 5 K 486/20
    Ein solches Interesse ist dann anzunehmen, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 -, juris Rn. 10 ff.; Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 -, juris Rn. 50 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 - 12 B 13.18 -, juris Rn. 55; Urteil vom 18. Januar 2018 - 12 B 14.16 -, juris Rn. 26; Urteil vom 12. Februar 2015 - 12 B 13.12 -, juris Rn. 32; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a. a. O., § 9 UIG Rn. 21b ff.).

    Ein Unternehmen, das von einem Begehren auf Zugang zu Umweltinformationen betroffen ist, muss aber zur Abwehr des Anspruchs nachvollziehbar und plausibel darlegen, dass eine Zugänglichmachung der begehrten Angaben in diesem Sinne geeignet ist, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren; dies gilt insbesondere in Bezug auf Rückschlüsse zu derartigen Geheimnissen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Januar 2018 - 12 B 13.18 -, juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2017 - 10 S 413/15 -, juris Rn. 44).

  • OVG Hamburg, 28.06.2022 - 3 Bf 295/19

    Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen

    Ein solches Interesse ist dann anzunehmen, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, den Marktkonkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.7.2013, 7 B 45/12, juris Rn. 10 ff.; Urt. v. 24.9.2009, 7 C 2/09, BVerwGE 135, 34, juris Rn. 50 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.3.2019, 12 B 13.18, NVwZ 2019, 1372, juris Rn. 55; VGH Mannheim, Urt. v. 21.3.2017, 10 S 413/15, DVBl 2017, 786, juris Rn. 42; OVG Koblenz, Urt. v. 6.9.2012, 8 A 10096/12, DVBl 2013, 48, juris Rn. 43; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 98. EL April 2022, § 9 UIG Rn. 21b ff.).
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