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   OVG Berlin-Brandenburg, 29.07.2010 - 9 N 8.09   

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https://dejure.org/2010,31346
OVG Berlin-Brandenburg, 29.07.2010 - 9 N 8.09 (https://dejure.org/2010,31346)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29.07.2010 - 9 N 8.09 (https://dejure.org/2010,31346)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29. Juli 2010 - 9 N 8.09 (https://dejure.org/2010,31346)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 26.05.1976 - 8 C 8.75

    Neuwertigkeit von Arbeitsgerätschaften - Qualifizierung einer Erfindung als neu -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.07.2010 - 9 N 8.09
    Vielmehr konnte - eben wegen der später vom Bundesverfassungsgericht bemängelten vergleichsweise günstigen vermögensteuerlichen Bewertung von Grundbesitz - bei entsprechender Zusammensetzung auch ein real deutlich wertvolleres Vermögen wohngeldunschädlich sein, weil es den Vermögensteuerfreibetrag noch nicht überstieg (vgl. in diesem Zusammenhang auch schon BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1976 - VIII C 8.75 -, Buchholz 454.71 § 18 II. WoGG).
  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.07.2010 - 9 N 8.09
    Dies beruht darauf, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom Beschluss vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 - (BVerfGE 93, 121 ff.; juris) die unterschiedliche vermögensteuerliche Bewertung von Grundbesitz und sonstigem Vermögen als gleichheitswidrig bemängelt und dass der Gesetzgeber innerhalb der ihm belassenen Übergangsfrist keine Nachbesserung vorgenommen hat.
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.07.2010 - 9 N 8.09
    Hierfür reicht es nicht aus, schlicht auf die abweichenden Ansichten anderer Gerichte hinzuweisen, ohne auch nur ansatzweise darzutun, aus welchem Grund diese überzeugender sein sollen als das im Zulassungsverfahren angegriffene Urteil (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - juris).
  • BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 21.12

    Wohngeld; Vermögen; erhebliches Vermögen; missbräuchlich; Inanspruchnahme;

    Auch ein den Freibetrag deutlich übersteigendes Vermögen kann daher wohngeldrechtlich unschädlich sein, sofern die tatsächlichen Verhältnisse die Annahme einer missbräuchlichen Inanspruchnahme - im Lichte einer dem Normzweck entsprechenden Anwendung des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - nicht rechtfertigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2010 - OVG 9 N 8.09 - juris Rn. 13).
  • VG Berlin, 21.05.2019 - 21 K 901.18

    Kein Wohngeld bei Vermögen von 115.000 Euro

    Auch ein den Freibetrag deutlich übersteigendes Vermögen kann daher wohngeldrechtlich unschädlich sein, sofern die tatsächlichen Verhältnisse die Annahme einer missbräuchlichen Inanspruchnahme - im Lichte einer dem Normzweck entsprechenden Anwendung des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - nicht rechtfertigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2010 - OVG 9 N 8.09 - juris Rn. 13).
  • VG Berlin, 18.01.2011 - 21 K 431.10

    Kein Wohngeld bei Vermögen von 84.000 EUR

    Eine materielle Änderung liegt insoweit nicht vor, da die Inanspruchnahme von Wohngeld in Fällen eines entsprechend großen Vermögens regelmäßig missbräuchlich im Sinne der neuen Nr. 6 (bisheriger § 18 Abs. 3) sein dürfte." Der Gesetzgeber hielt also eine klarstellende Regelung zu einem Wohngeldausschluss bei Vorhandensein von Vermögen - das zur Vermögenssteuerpflichtigkeit geführt hätte - nicht für erforderlich, weil er einen entsprechenden Wohngeldausschluss von der "Generalklausel" der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme für miterfasst hielt (was die Kammer allerdings verneint hat, vgl. Urteil vom 3. Juli 2008 - VG 21 A 192.07 -, bestätigt mit OVG Urteil vom 29. Juli 2009 - 9 N 8.09 - Juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2012 - 6 B 4.11

    Wohngeld; Bewilligungszeitraum; Antragstellung; missbräuchliche Inanspruchnahme;

    Diese Frage kann vor dem dargelegten Hintergrund nicht im Sinne einer starren Wertgrenze beantwortet werden, sondern hängt ebenfalls jeweils von den konkreten Umständen ab, die der Einzelfall aufweist, zumal der Gesetzgeber selbst gerade keine eindeutige Vermögensgrenze bestimmt hat, ab der die Inanspruchnahme von Wohngeld als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre (gegenüber einer starren Grenze insoweit kritisch schon: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2010 - OVG 9 N 8.09 -, Rn. 13 bei juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2012 - 12 A 2137/11

    Prüfung des Anspruchs eines Studenten auf Gewährung von Wohngeld in gesetzlicher

    - 9 N 8.09 -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 28. Mai 2009 - 3 A 129/08 -, NVwZ-RR 2009, 771, juris, VG München, Urteil vom 3. Juli 2002.
  • OVG Sachsen, 15.10.2020 - 3 A 229/19

    Wohngeld; Vermögen; missbräuchliche Inanspruchnahme; Vermögensgrenze;

    44 Bei dieser Sachlage bedarf es auch keiner Entscheidung, ob es sich bei dem Grundstück in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin- Brandenburg (Beschl. v. 29. Juli 2010 - OVG 9 N 8.09 -, juris Rn. 17), auf die vom Bundesverwaltungsgericht (a. a. O. Rn. 15) verwiesen wird, um eine Immobilie handelt, deren Behalt zur Alterssicherung angesehen werden kann.
  • VG Freiburg, 06.04.2011 - 3 K 1467/10

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung anrechenbaren Vermögens und

    Offen bleiben kann, ob der Beklagte zu Recht von der in der Verwaltungsvorschrift - für den Regelfall - festgelegten Vermögensgrenze von 60.000,-- EUR ausgegangen ist (so wohl nach OVG Lüneburg, Beschl. v. 07.02.2011 - 4 LC 151/09 -, juris; ebenso zu § 18 Abs. 3 WoGG a.F. Bayer. VGH, Beschl. v. 04.10.2005 - 9 ZB 05.1654 -, juris; a.A. wohl OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.07.2010 - OVG 9 N 8.09 -, juris; VG Braunschweig, Urt. v. 28.05.2009 - 3 A 129/08 -, NVwZ-RR 2009, 771, VG Berlin, Urt. v. 18.01.2011, a.a.O. , wonach der im Juni 1993 festgesetzte und seitdem unveränderte Freibetrag in § 6 VStG angesichts der Inflationsentwicklung und der damit verbundenen Vermögensentwertung anzupassen sei, so dass sich für 2009 ein Grundfreibetrag von rund 80.000,-- EUR ergebe).
  • VG Berlin, 23.10.2012 - 21 K 237.11

    Anspruch auf Wohngeld bei vorhandenem Vermögen; Bindungswirkung eines

    Diese Frage kann vor dem dargelegten Hintergrund nicht im Sinne einer starren Wertgrenze beantwortet werden, sondern hängt ebenfalls jeweils von den konkreten Umständen ab, die der Einzelfall aufweist, zumal der Gesetzgeber selbst gerade keine eindeutige Vermögensgrenze bestimmt hat, ab der die Inanspruchnahme von Wohngeld als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre (gegenüber einer starren Grenze insoweit kritisch schon: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2010 - OVG 9 N 8.09 -, Rn. 13 bei juris).
  • VG Münster, 19.04.2012 - 5 K 1679/11

    Anspruch auf Wohngeld bei Bestehen eines großen Vermögens (hier: 236.267 EUR)

    Eine materielle Änderung liegt insoweit nicht vor, da die Inanspruchnahme von Wohngeld in Fällen eines entsprechend großen Vermögens regelmäßig missbräuchlich im Sinne der neuen Nr. 6 (bisheriger § 18 Abs. 3) sein dürfte." Der Gesetzgeber hielt also eine klarstellende Regelung zu einem Wohngeldausschluss bei Vorhandensein von Vermögen - das zur Vermögenssteuerpflichtigkeit geführt hätte - nicht für erforderlich, weil er einen entsprechenden Wohngeldausschluss von der "Generalklausel" der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme für miterfasst hielt (was die Kammer allerdings verneint hat, vgl. Urteil vom 3. Juli 2008 - VG 21 A 192.07 -, bestätigt mit OVG Urteil vom 29. Juli 2009 - 9 N 8.09 - Juris).
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