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   OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2020 - 1 A 3.13   

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https://dejure.org/2020,32504
OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2020 - 1 A 3.13 (https://dejure.org/2020,32504)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29.09.2020 - 1 A 3.13 (https://dejure.org/2020,32504)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29. September 2020 - 1 A 3.13 (https://dejure.org/2020,32504)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 11 Abs 2 MRK, Art 9 Abs 1 GG, § 3 Abs 1 S 1 VereinsG, Art 9 Abs 2 GG, § 3 Abs 3 VereinsG
    Vereinsverbot wegen Strafgesetzwidrigkeit; selbstständiger Ortsverein (sog. Charter) der Hells Angels; Supporter-Club als Teilorganisation

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 11 MRK, Art 9 Abs 1 GG, § 3 VereinsG, § 28 Abs 2 VwVfG, § 113 Abs 1 S 1 VwGO, Art 9 Abs 2 GG, § 4 VereinsG, § 37 Abs 3 VwVfG, § 42 Abs 2 VwGO
    Vereinsverbot des Charters Hells Angels MC Oder City; Teilorganisation Oder City Kurmark; Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit; unterlassene Anhörung; Ankündigungseffekt; Benehmen des Bundesinnenministers (formfrei);Nachschieben von Gründen; Datenübermitttlung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 07.01.2016 - 1 A 3.15

    Anhörung; "Bad Standing"; Begründung; Belohnung; Chapter; Ehrenkodex;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2020 - 1 A 3.13
    Auch als nicht rechtsfähige Vereinigung kann er sich grundsätzlich auf die Vereinsfreiheit berufen und damit nach § 61 Nr. 2 VwGO Zuordnungssubjekt eines Rechtes sein (BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - juris Rn. 15).

    Schließlich wird eine Bundeszuständigkeit i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht durch die bloße Einbindung des örtlichen Charters in die bundes- und weltweite Hells Angels-Bewegung begründet (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - juris Rn. 54), weil die im Wesentlichen gleiche Organisationsstruktur und die Gültigkeit der sog. "Rules" für alle Charter nichts über die räumliche Ausdehnung der Tätigkeit eines jeden örtlichen Charters aussagen.

    Dies wurde namentlich in Fällen angenommen, in denen die Verbotsbehörde das Unterbleiben der Anhörung - wie hier - damit begründete, dass ein Ankündigungseffekt vermieden werden solle, um dem Verein keine Gelegenheit zu geben, sein Vermögen, verbotsrelevante Unterlagen oder dergleichen dem behördlichen Zugriff zu entziehen (BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - juris Rn. 55 m.w.N.).

    Organisationen, deren Zwecke oder Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen, bergen als Kollektiv eine besondere Gefahr für die durch Strafgesetze geschützten Rechtsgüter in sich, da die ihnen innewohnende Eigendynamik und ihr organisiertes Sach- und Personenpotenzial strafbares Verhalten erleichtern und begünstigen (BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - juris Rn. 38).

    Eine Vereinigung kann gleichzeitig verschiedene Zwecke, insbesondere neben einem (satzungsmäßig ausgewiesenen) legalen Zweck auch strafrechtsrelevante Ziele anstreben und durch das Verhalten ihrer Mitglieder verwirklichen (BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - juris Rn. 39).

    Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG setzt lediglich ein "Zuwiderlaufen" gegen die Strafgesetze voraus und verlangt nicht, dass Zweck oder Tätigkeit des Vereins strafbar sein müssen (BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - juris Rn. 41, 43).

    Dabei kann auch schon eine einzelne Straftat für sich genommen einen hinreichend schweren Anlass für ein Vereinsverbot begründen, etwa wenn sich aus ihr die durch ein Vereinsverbot zu begrenzende Gefahr einer weiteren, Rechtsgüter verletzenden Selbstbehauptung gegenüber konkurrierenden Vereinigungen ergibt (BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - juris Rn. 41).

    Umgekehrt steht der Berücksichtigung strafrechtlich (möglicherweise) relevanten Verhaltens weder das Fehlen einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung noch eine Einstellungsentscheidung durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 1 oder 2 StPO entgegen (BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - juris Rn. 44).

    aaa) Die Überzeugung des Senats gründet sich auf die im Wege der Amtsermittlung beigezogenen rechtskräftigen Strafurteile des Landgerichts Potsdam vom 29. August 2013 (21 Ks 11/12), des Landgerichts Cottbus vom 30. Januar 2015 (21 Ks 2/13) und des rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Januar 2016 (BVerwG 1 A 3.15, nachfolgender Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - juris).

    Als "Antwort" des konkurrierenden Gremium MC darauf kam es am 31. Dezember 2011 wiederum zu einer ebenso schwerwiegenden Vergeltungstat, die das Bundesverwaltungsgericht "angesichts der angemaßten Gebiets- und Machtansprüche der beiden miteinander rivalisierenden Rockergruppierungen, der Schwere des Angriffs und seiner Vorgeschichte" ebenfalls als "ersichtlich(e) ... Clubangelegenheit" einstufte (BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - juris Rn. 47).

    Berücksichtigungsfähig können auch Gesichtspunkte aus einer strafgerichtlichen Verurteilung sein, die nach Ergehen der Verbotsverfügung erfolgt ist, wenn sie eine vor Erlass der Verbotsverfügung begangene Straftat betreffen (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. September 2010 - 6 A 4.09 - juris Rn. 38 und vom 1. Januar 2016 - 1 A 3.15 - juris Rn. 17).

    Sie kann aber auch eine gleichermaßen erkennbare Abgrenzung zum regional ansässigen konkurrierenden Gremium MC gewesen sein, dessen Vereinsfarben ebenfalls schwarz/weiß sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - juris Rn. 49).

  • BVerfG, 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2020 - 1 A 3.13
    In Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gilt: Je weniger der Verbotstatbestand durch Handlungen der Organe der Vereinigung selbst, der Mehrheit ihrer Mitglieder oder von ihr beherrschter Dritter erfüllt wird, desto klarer muss erkennbar sein, dass die Vereinigung diese Handlungen kennt, diese billigt und sich mit ihnen identifiziert (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. - juris Rn. 103).(Rn.49).

    Sinn und Zweck des - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 20218 - 1 BvR 1474/12 u.a. - juris Rn. 118) - Verbotstatbestands ist nicht, die Verletzung der Strafgesetze durch einzelne Personen zusätzlich vereinsrechtlich zu sanktionieren.

    Diese Gefährdung geht von der Vereinigung als solcher aus (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - juris Rn. 51; BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 20218 - 1 BvR 1474/12 u.a. - juris Rn. 104).

    Mit dieser Argumentation hat sich das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 13. Juli 2018 über die Verfassungsbeschwerde des Hells Angels MC Charter Westend Frankfurt am Main gegen ein vom Hessischen Innenministerium verfügtes Verbot befasst (BVerfG 1 BvR 1474/12 u.a., juris Rn. 115 f., 37, 160, 165) und im Ergebnis festgestellt, dass die nach Art. 11 Abs. 2 EMRK an einen zulässigen Eingriff in die Vereinigungsfreiheit gestellten Anforderungen nicht über die grundgesetzlichen Anforderungen hinausgehen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. - juris Rn. 115 f.).

    Vielmehr kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar das Verhalten Dritter den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit erfüllen, wenn sie Strafgesetze verletzen und dies der Vereinigung zuzurechnen ist, weil sie erkennbar für die Vereinigung auftreten und diese das zumindest billigt, oder weil die Begehung von Straftaten durch die Vereinigung bewusst hervorgerufen oder bestärkt, ermöglicht oder erleichtert wird (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 - juris Rn. 106, ebenso BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 6 AV 7.19 - juris Rn. 36).

    An die Zurechnung von Handlungen Dritter zu einer Vereinigung sind allerdings "hohe Anforderungen" zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 - juris Rn. 126).

    Das Verhalten Dritter kann berücksichtigt werden, wenn diese wie Mitglieder von der Vereinigung getragen werden (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 - juris Rn. 156) oder wenn die Vereinigung solche Handlungen Dritter nachträglich billigt und fördert, sich also mit ihnen identifiziert (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 - juris Rn. 106, ebenso BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 6 AV 7.19 - juris Rn. 36).

    In Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gilt: Je weniger der Verbotstatbestand durch Handlungen der Organe der Vereinigung selbst, der Mehrheit ihrer Mitglieder oder von ihr beherrschter Dritter erfüllt wird, desto klarer muss erkennbar sein, dass die Vereinigung diese Handlungen kennt, diese billigt und sich mit ihnen identifiziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - juris Rn. 62 ff.), so dass das Ziel des Art. 9 Abs. 2 GG nur durch ein Verbot der Vereinigung erreicht werden kann (BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 - juris Rn. 103, und 2. Juli 2019 - 1 BvR 385/16 - juris Rn. 17).

    Diese "vereinsspezifische" Gefahr prägt den Kläger, weil diese Form der Verletzung der Strafgesetze gerade mit der Organisationsform des Klägers verknüpft ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. - juris Rn. 106).

    Zum Verhältnis von Art. 9 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss über die Verfassungsbeschwerde des Hells Angels MC Charter Westend Frankfurt am Main vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. - juris Rn. 99 - 106 m.w.N.) ausgeführt:.

    Mit der Prüfung einer solchen Prägung der Vereinigung tragen die Gerichte der grundrechtlichen Anforderungen Rechnung, ein Verbot nur dann auszusprechen, wenn keine milderen Mittel in Betracht kommen, um die in Art. 9 Abs. 2 GG genannten Rechtsgüter zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 - juris Rn. 131).

  • OVG Niedersachsen, 13.04.2016 - 11 KS 272/14

    Anhörung; Benehmen; Bundeszuständigkeit; Hells Angels; verfassungsmäßige Ordnung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2020 - 1 A 3.13
    Ist der Schwerpunkt der Vereinstätigkeit - wie hier - regional ausgerichtet, genügt es nicht, wenn nur einzelne zeitlich begrenzte Handlungen einen überregionalen Bezug aufweisen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. April 2016 - 11 KS 272/14 - juris Rn. 26 - 28).

    Es genügt daher, wenn die schriftliche Verbotsverfügung gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg i.V.m. § 37 Abs. 3 VwVfG von dem bei Erlass sachlich zuständigen Abteilungsleiter IV (Dr. Trimbach) mit dem Zusatz "Im Auftrag" unterzeichnet ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. April 2016 - 11 KS 272/14 - juris Rn. 34).

    Es bedeutet nicht mehr als die (gutachtliche) Anhörung der anderen Behörde, die dadurch Gelegenheit erhält, ihre Vorstellungen in das Verfahren einzubringen (BVerwG, Urteil vom 29. April 1993 - 7 A 2.92 - juris Rn. 22; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. April 2016 - 11 KS 272/14 - juris Rn. 29).

    Ebenso wenig ist eine Übermittlung der zugrunde liegenden Erkenntnisquellen erforderlich (OVG Lüneburg, Urteil vom 13. April 2016 - 11 KS 272/14 - juris Rn. 29; OVG Schleswig, Urteil vom 13. November 2012 - 4 KS 1/10 - juris Rn. 33).

    Es fehlt nicht deshalb an einer eigenständigen Würdigung, wenn die Verbotsbehörde ihr überzeugend erscheinende Feststellungen anderer Behörden und Gerichte übernimmt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. April 2016 - 11 KS 272/14 - juris Rn. 31 - 33).

  • BVerwG, 10.06.2020 - 6 AV 7.19

    Anfangsverdacht; Anordnung; Anordnungsbeschluss; Auffindeerwartung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2020 - 1 A 3.13
    Vielmehr kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar das Verhalten Dritter den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit erfüllen, wenn sie Strafgesetze verletzen und dies der Vereinigung zuzurechnen ist, weil sie erkennbar für die Vereinigung auftreten und diese das zumindest billigt, oder weil die Begehung von Straftaten durch die Vereinigung bewusst hervorgerufen oder bestärkt, ermöglicht oder erleichtert wird (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 - juris Rn. 106, ebenso BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 6 AV 7.19 - juris Rn. 36).

    Das Verhalten Dritter kann berücksichtigt werden, wenn diese wie Mitglieder von der Vereinigung getragen werden (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 - juris Rn. 156) oder wenn die Vereinigung solche Handlungen Dritter nachträglich billigt und fördert, sich also mit ihnen identifiziert (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 - juris Rn. 106, ebenso BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 6 AV 7.19 - juris Rn. 36).

    Dem entspricht es, dass behördliche Ermittlungsmaßnahmen auch nach Erlass der Vereinsverbotsverfügung ergriffen werden dürfen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG gegeben sind, d.h. wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sie neue tatsächliche Erkenntnisse erbringen oder bisherige Erkenntnisse erhärten, aber auch in Frage stellen können (BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 6 AV 7.19 - juris Rn. 31).

    Letztlich dient dies dem Zweck der behördlichen Ermittlungen, die klären sollen, ob ein verbotsfähiger Verein im Sinne von § 2 Abs. 1 VereinsG besteht und ein Verbotsgrund im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG gegeben ist (BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 6 AV 7.19 - juris Rn. 29).

  • BVerwG, 13.01.2016 - 1 A 2.15

    Anhörung; Härte Plauen; Gremium MC; Gefahrenabwehr; Gebietsanspruch;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2020 - 1 A 3.13
    Denn unabhängig von den konkret anzuwendenden Rechtsvorschriften ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der vereinsinterne Akt der Übertragung der Vertretungsbefugnis an den Vorstand oder sonst zur Vertretung befugter Personen grundsätzlich an nach außen leicht erkennbare Umstände anknüpfen muss und nicht von möglicherweise schwierigen Prüfungen der inneren Ordnung einer Organisation abhängig gemacht werden darf (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - juris Rn. 14).

    Dabei können auch Indizien, die für sich genommen als nicht zwingend erscheinen mögen, in ihrer Summe eine Qualifikation als Teilorganisation rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - juris Rn. 18).

    Nicht jede nach außen als "Supporter-Club" auftretende Vereinigung ist automatisch als Teilorganisation einzustufen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - juris Rn. 19).

    Selbst wenn der Hells Angels Oder City gelegentliche untergeordnete Unterstützungshandlungen der Kurmark in Anspruch genommen haben sollte, genügte dies indes nicht zum Beleg einer Identifizierung und Eingliederung der Kurmark in den Hauptverein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - juris Rn. 27).

  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05

    Zuordnung dynamischer IP-Adressen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2020 - 1 A 3.13
    Für den Austausch von Ermittlungsdaten zwischen dem Beklagten und dem als Hilfsbehörde tätig werdenden Polizeipräsidium Brandenburg liegt eine bereichsspezifische Regelung sowohl hinsichtlich der Anforderung von Seiten der Verbotsbehörde als auch der (Rück-)Übermittlung an diese vor (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2018 - OVG 1 S 13.18 - juris Rn. 17 - 18, mit nachfolgendem Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 12. März 2019 - 1 BvR 95/19 - sowie allgemein zu den bereichsspezifischen Anforderungen: BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1299/05 - juris Rn. 169).

    Insofern ist der Kreis der abrufberechtigten Behörden (hier die Verbotsbehörde) hinreichend bestimmt und zugleich die Reichweite der Auskunftspflicht durch die Aufgabenumgrenzung der Abrufbehörde bestimmt (vgl. zu diesen Erfordernissen: BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1299/05 - juris Rn. 171).

    Dem sog. datenschutzrechtlichen Doppeltürengebot (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1299/05 - juris Rn. 123; Albrecht in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2014, § 4 Rn. 21) ist damit Genüge getan.

  • BVerwG, 29.01.2013 - 6 B 40.12

    Vereinsverbot; Hells Angels; Anhörung; Recht auf informationelle

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2020 - 1 A 3.13
    Die Einholung von Informationen bei anderen Behörden ist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwVfG ein wesentliches Mittel der Sachverhaltsaufklärung (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 6 B 40.12 - juris Rn. 18).

    Selbst wenn man ein Beweisverwertungsverbot annehmen wollte, würde dies nicht zur Aufhebung der Verbotsverfügung führen, denn das Verbot ist nach dem Vorstehenden nunmehr entscheidungstragend auf Erkenntnisse aus prozessordnungsgemäß beigezogenen rechtskräftigen Strafurteilen gestützt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 6 B 40.12 - juris Rn. 16).

  • BVerfG, 02.07.2019 - 1 BvR 1099/16

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2020 - 1 A 3.13
    aaa) Die Überzeugung des Senats gründet sich auf die im Wege der Amtsermittlung beigezogenen rechtskräftigen Strafurteile des Landgerichts Potsdam vom 29. August 2013 (21 Ks 11/12), des Landgerichts Cottbus vom 30. Januar 2015 (21 Ks 2/13) und des rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Januar 2016 (BVerwG 1 A 3.15, nachfolgender Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - juris).

    Es hat sich damit eine spezifische Gefahr verwirklicht, die mit der vereinsrechtlichen Organisation des Klägers prägend verknüpft und ihr immanent ist (vgl. im Ergebnis auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - juris Rn. 29 zu dem insoweit vergleichbaren Fall des Verbots des Gremium MC Regionalverband Sachsen im Zusammenhang mit der Vergeltungstat).

  • BVerwG, 05.08.2009 - 6 A 3.08

    Vereinsverbot, Vereinszeitschrift, Anhörung, Zuständigkeit als Verbotsbehörde,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2020 - 1 A 3.13
    Vielmehr setzt dies voraus, dass die betroffene Vereinigung über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus durch nicht ganz unbedeutende Tätigkeiten anhaltend in Erscheinung tritt (stRspr. vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 - juris Rn. 23; Urteil vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - juris Rn. 12).

    Auch wenn strafgerichtliche Verurteilungen vorliegen, sind die Verbotsbehörde und das zur Überprüfung angerufene Gericht weder formell noch materiell hieran gebunden (stRspr. vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - Rn. 17 f. m.w.N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2012 - 4 KS 2/10

    Vereinsverbot der "Hells Angels Flensburg"

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2020 - 1 A 3.13
    Auch nach seinem Verbot und seiner dadurch bedingten Auflösung verbleibt ihm eine auf die Führung der Rechtsverteidigung beschränkte Rechtsstellung (OVG Schleswig, Urteil vom 19. Juni 2012 - 4 KS 2/10 - juris Rn. 83).

    Solche sind hier nicht ersichtlich (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 19. Juni 2012 - 4 KS 2/10 - juris Rn. 132).

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.02.2014 - 4 KS 1/12

    (Oberverwaltungsgericht Schleswig bestätigt) Vereinsverbot der Hells Angels Kiel

  • BVerfG, 02.07.2019 - 1 BvR 385/16

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2018 - 1 S 13.18

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses trotz Fehlerhaftigkeit der

  • BVerwG, 03.12.2004 - 6 A 10.02

    Vereinsverbot; Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung; mittelbare

  • BVerfG, 15.10.2009 - 2 BvR 2438/08

    Heimliche Ermittlungsmaßnahmen gegen Angehörige des Beschuldigten (Umgehung des

  • BVerwG, 18.10.1988 - 1 A 89.83

    Vereinigungsverbot - Bundesland - Straftatbestände - Vereinsmitglieder -

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2012 - 4 KS 1/10

    Vereinsverbot der Bandidos Neumünster

  • BVerwG, 01.09.2010 - 6 A 4.09

    Vereinsverbot; Vereinszeitschrift; Anhörung; Verfassungswidrigkeit eines Vereins;

  • BVerwG, 19.12.2012 - 6 A 6.11

    Vereinsverbot; Verbotsgrund; gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet;

  • BVerfG, 12.03.2019 - 1 BvR 95/19

    Keine Verletzung des Rechtsschutzanspruchs durch Versagung

  • BVerwG, 29.04.1993 - 7 A 2.92

    Bundesbahnstrecke Erfurt-Bebra I - § 42 Abs. 2 VwGO, die in § 9 BNatSchG

  • BVerfG, 09.11.2010 - 2 BvR 2101/09

    Unverletzlichkeit der Wohnung; Durchsuchungsbeschluss (Anfangsverdacht;

  • BVerwG, 19.07.2010 - 6 B 20.10

    Verein; Vereinsverbot; Klagebefugnis; Rechtsverletzung; rechtliches Gehör;

  • BGH, 06.03.2023 - NotZ(Brfg) 6/22

    Bestellung eines Bewerbers zum Notar bei begründeten Zweifeln an der persönlichen

    Bei schwerwiegenden beziehungsweise willkürlichen Verstößen, die Verfahrensvorgaben planmäßig oder systematisch außer Acht lassen, oder besonders geschützten Geheimhaltungsinteressen Betroffener kann ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen sein (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juni 2005 - 2 BvR 1502/04, NVwZ 2005, 1175 und vom 27. April 2000 - 2 BvR 75/94, NJW 2000, 3557; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2020 - OVG 1 A 3.13, juris Rn. 43; OVG Saarland, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - 1 D 317/18, juris Rn. 9; Ritter in Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl. Stand: 15. Dezember 2022 § 26 VwVfG Rn. 16; Schneider in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022 § 24 Rn. 94 ff., insbesondere Rn. 96).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2021 - 5 D 91/17

    Verbot des Vereins "Hells Angels MC Concrete City" bestätigt

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 -, juris, Rn. 106; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 29. September 2020 - OVG 1 A 3.13 -, juris, Rn. 65.
  • VG München, 27.09.2022 - M 30 K 18.1188

    Erwähnung eines Motorradclubs als Supporter-Club der Hells Angels in

    In der jüngeren Vergangenheit sind deshalb auch zahlreiche Charter verboten worden (vgl. OVG NW, U.v. 27.9.2021 - 5 D 91/17 - juris; OVG Berlin-Bbg, U.v. 29.9.2020 - OVG 1 A 3.13 - juris).
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