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   OVG Berlin-Brandenburg, 29.12.2006 - 8 S 42.06   

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OVG Berlin-Brandenburg, 29.12.2006 - 8 S 42.06 (https://dejure.org/2006,24401)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29.12.2006 - 8 S 42.06 (https://dejure.org/2006,24401)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29. Dezember 2006 - 8 S 42.06 (https://dejure.org/2006,24401)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Missachtung einer für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Kommissionsentscheidung; Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH); Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Summarische ...

  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4; ; EGV Art. 242

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2005 - 8 S 93.05

    Beihilfe, Gewährung im Rahmen einer Privatisierung, Vertrag, Negativentscheidung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.12.2006 - 8 S 42.06
    Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 7. November 2005 (OVG 8 S 93.05) im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar die Erfolgsaussichten des Widerspruchs offen seien, indes das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem auf eine drohende Insolvenz abhebenden Aussetzungsinteresse der Antragstellerin im Hinblick auf das vorrangige Gemeinschaftsrecht und ein mögliches Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Interessenabwägung überwiege.

    Es hat vielmehr unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 7. November 2005 (OVG 8 S 93.05; NVwZ 2006, 104 = EuZW 2006, 91) ausgeführt, es schließe sich der dortigen Rechtsauffassung insoweit an, als danach die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen seien.

    Der Senat hat indes in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschluss vom 7. November 2005 (a.a.O.) in einem parallel gelagerten Fall die Rechtmäßigkeit des Bescheides unter den auch hier maßgeblichen Aspekten beleuchtet und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erfolgsaussichten des dagegen eingelegten Rechtsbehelfs offen sind.

    Erst recht gilt dies für die Zinsforderung, deren Grundlage nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 7. November 2005, a.a.O.) die Kommissionsentscheidung ist.

    b) Aus den vorstehenden Erwägungen hält der Senat auch an seiner in dem Beschluss vom 7. November 2005 (a.a.O.) geäußerten und begründeten Rechtsauffassung fest, dass es der gemeinschaftsrechtliche Bezug in Fällen der vorliegenden Art gebieten dürfte, von der nach nationalem Recht grundsätzlich erforderlichen Verwaltungsaktbefugnis ausnahmsweise abzusehen.

    Erweist sich der angefochtene Bescheid mithin aus den von der Antragstellerin angeführten Gründen nicht als offensichtlich rechtswidrig, so dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens zumindest offen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 7. November 2005, a.a.O.), hängt die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz von der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Beteiligten ab.

  • EuG, 12.05.2004 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission - Verfahren des vorläufigen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.12.2006 - 8 S 42.06
    Gegen die Entscheidung erhob die Antragstellerin am 28. August 2001 Nichtigkeitsklage beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG), dessen Präsident durch Beschlüsse vom 4. April 2002 und 1. August 2003 den Vollzug von Art. 2 der Kommissionsentscheidung unter bestimmten Bedingungen, namentlich jeweils einer Zahlung der Antragstellerin i.H.v. 256 000 Euro an die Antragsgegnerin, zuletzt bis zum 17. Februar 2004 aussetzte (T-198/01 R [II]; ABl. EG Nr. C 289 vom 29. November 2003, S. 23); mit Beschluss vom 12. Mai 2004 (T-198/01 R [III], ABl. EG Nr. C 239 vom 25. September 2004, S. 22) verlängerte er die Aussetzung bis zur Verkündung des Urteils in der Hauptsache.

    Ihre Klage wies das EuG mit Urteil vom 8. Juli 2004 (T-198/01) ab.

    Hinzu tritt das Gemeinschaftsinteresse an einem unverzerrten Wettbewerb, das im Falle eines von der Kommission festgestellten Beihilfeverstoßes nahezu immer Vorrang vor dem Interesse des Beihilfeempfängers hat, den Vollzug der Rückerstattung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern (vgl. Beschluss des Präsidenten des EuG vom 3. Dezember 2002, a.a.O., Rdn. 113 unter Hinweis auf den im Verfahren der Antragstellerin ergangenen Beschluss vom 4. April 2002, Rs. T-198/01 R).

  • EuGH, 05.10.2006 - C-232/05

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.12.2006 - 8 S 42.06
    Die Durchsetzung der Kommissionsentscheidung dient der Rückgängigmachung eines gemeinschaftsrechtlich unzulässigen Wettbewerbsvorteils (vgl. Urteil des EuGH vom 5. Oktober 2006, RS C-232/05, Kommission/Frankreich, Rdn. 47).

    Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der von der Antragstellerin angeführte Erwägungsgrund 13 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 den EuGH nicht gehindert hat, das nationale Recht für unanwendbar zu erklären, wenn es die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 3 der Verordnung nicht erfüllt (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2006, a.a.O., Rdn. 50 und 53).

    Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, die Kommission habe nicht geprüft, ob eine Kaufpreisanpassung in geringerer Höhe, eine langfristige Stundung etc. in Betracht gekommen wäre (mit entsprechender Auswirkung auf die nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilende staatliche Beihilfe), ist unbehelflich, weil darüber nicht von den nationalen Gerichten zu entscheiden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2006, a.a.O., Rdn. 60).

  • EuG, 03.12.2002 - T-181/02

    Neue Erba Lautex / Kommission

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.12.2006 - 8 S 42.06
    Die drohende Insolvenz kann einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden begründen (vgl. Beschluss des Präsidenten des EuG vom 3. Dezember 2002, Rs. T-181/02 R - Neue Erba Lautex -, zitiert nach curia.europa.eu, Rdn. 88).

    Hinzu tritt das Gemeinschaftsinteresse an einem unverzerrten Wettbewerb, das im Falle eines von der Kommission festgestellten Beihilfeverstoßes nahezu immer Vorrang vor dem Interesse des Beihilfeempfängers hat, den Vollzug der Rückerstattung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern (vgl. Beschluss des Präsidenten des EuG vom 3. Dezember 2002, a.a.O., Rdn. 113 unter Hinweis auf den im Verfahren der Antragstellerin ergangenen Beschluss vom 4. April 2002, Rs. T-198/01 R).

  • EuGH, 21.02.1991 - 143/88

    Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.12.2006 - 8 S 42.06
    Dies allein führt indes nach dem im Urteil des EuGH vom 21. Februar 1991 (Rs. C-143/88 und C-92/89 - Zuckerfabriken Süderdithmarschen AG u.a. -, EuZW 1991, 313) gemeinschaftsrechtlich vorgezeichneten Prüfungsmaßstab noch nicht zum Vorrang des Individualinteresses.
  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.12.2006 - 8 S 42.06
    Der Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht führt zu einem nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil der Antragstellerin, der durch die "Wiederherstellung der früheren Lage" (EuGH, Urteil vom 14. September 1994, Rs. C-278/92 f., Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Rdn. 75) beseitigt werden soll.
  • EuGH, 27.06.2000 - C-404/97

    Kommission / Portugal

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.12.2006 - 8 S 42.06
    Auch nach der von der Beschwerde zitierten Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 27. Juni 2000, Rs. C-404/97, Kommission/Portugal; NVwZ 2001, 310, Rdn. 55, und Urteil vom 26. Juni 2003, Rs. C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. I, 6695, Rdn. 2) richtet sich die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen nur grundsätzlich nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften, vorausgesetzt, die gewählten Mittel beeinträchtigen nicht die Geltung und Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts.
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.12.2006 - 8 S 42.06
    Allerdings trifft es zu, dass nach der Brokdorf-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 - , NJW 1985, 2395/2400 f.) die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage im Eilverfahren stärker zu berücksichtigen sind, wenn die Vollziehungsanordnung später praktisch nicht mehr rückgängig zu machen ist.
  • EuGH, 26.06.2003 - C-404/00

    Kommission / Spanien

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.12.2006 - 8 S 42.06
    Auch nach der von der Beschwerde zitierten Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 27. Juni 2000, Rs. C-404/97, Kommission/Portugal; NVwZ 2001, 310, Rdn. 55, und Urteil vom 26. Juni 2003, Rs. C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. I, 6695, Rdn. 2) richtet sich die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen nur grundsätzlich nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften, vorausgesetzt, die gewählten Mittel beeinträchtigen nicht die Geltung und Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts.
  • OVG Thüringen, 29.06.2010 - 3 KO 524/08

    Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen durch Verwaltungsakt nach

    Sie - die Beklagte - weise ergänzend auf zwei Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg vom 07.11.2005 - OVG 8 S 93.05 - und vom 29.12.2006 - OVG 8 S 42.06 - hin.

    Soweit demgegenüber das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Auffassung vertreten (und daran später - ebenfalls in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - festgehalten) hat, es fehle für die Geltendmachung des (dort angenommenen) Erstattungsanspruchs durch (sofort vollziehbaren) Verwaltungsakt zwar an einer an sich erforderlichen nationalen gesetzlichen Grundlage, dies sei aber im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 der genannten Verordnung unschädlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 07.11.2005 - OVG 8 S 93.05 -, NVwZ 2006, 104 und juris sowie vom 29.12.2006 - OVG 8 S 42.06 - juris), folgt der Senat dem nicht.

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