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   OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - 1 B 2.12   

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OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - 1 B 2.12 (https://dejure.org/2016,43441)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.06.2016 - 1 B 2.12 (https://dejure.org/2016,43441)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. Juni 2016 - 1 B 2.12 (https://dejure.org/2016,43441)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Abrechnung von Rettungsdienstgebühren gegenüber Krankenkasse - Gebührenkalkulation

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 2 Abs 2 RettDG BE, § 5 Abs 1 S 1 RettDG BE, § 20 Abs 1 RettDG BE, § 3 Abs 1 GebG BE, § 3 Abs 3 GebG BE, § 8 Abs 3 GebG BE, § 2 Nr 1 FeuerwEBenGebO BE, Anl 1 zu § 1 Tarifst B 1.1 FeuerwEBenGebO BE
    Rettungsdienst; Gebühren; Berliner Feuerwehr; Rettungstransportwagen (RTW); Notfallpatienten; Versorgung und/oder Transport von; Kalkulation; Abschreibung unter Null; Pensionskosten; Ausgleichszahlungen für Mehrarbeit (nicht nachgewiesen)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 207
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (41)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.1994 - 9 A 1248/92

    Betriebswirtschafliche Grundsätze; Kalkulatorische Abschreibungen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - 1 B 2.12
    Die anderslautende Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - und 1. September 1999 - 9 A 5715/98 u.a., jeweils juris) stütze sich vornehmlich auf die landesspezifische Sonderregelung in § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 KAG NRW a.F.; eine solche Regelung existiere in Berlin jedoch nicht.

    Das Äquivalenzprinzip verlangt indes nicht, dass der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder vernünftigste Berechnungsmethode vorschreibt; es erfordert nur, dass keine gröbliche Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger gegeben ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., juris Rn. 38).

    Soweit Rechtsvorschriften und die vorgenannten Grundsätze nichts anderes ergeben, sind alle Kosten berücksichtigungsfähig, die nach "mit beachtlichem Gewicht vertretenen Lehrmeinungen" in der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre, "die zumindest teilweise Eingang in die betriebswirtschaftliche Praxis gefunden haben, ohne jedoch notwendig eine Mehrheitsmeinung darzustellen", gerechtfertigt sind (vgl. OVG Münster, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., juris Rn. 8; sowie BVerwG, Beschluss vom 10. April 2000 - 11 B 61.99 - juris Rn. 2).

    Dafür genügt es, wenn spätestens im Gerichtsverfahren eine stimmige Nachkalkulation vorgelegt wird, die zum Zeitpunkt des gebührenpflichtigen Leistungszeitraums den Gebührensatz aufgrund der in diesem Zeitraum anfallenden Kosten und Maßstabseinheiten objektiv rechtfertigt (vgl. hierzu u.a.: OVG Münster, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., juris Rn. 85 ff.).

    Die Kläger berufen sich insoweit auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster zu § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NW, woraus sich ergäbe, dass Abschreibungen nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer gleichmäßig zu bemessen seien, vgl. Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - juris Rn. 56 - 61, unter Hinweis auf Urteil vom 20. September 1991 - 9 A 570/90 - dem - ohne eigene Begründung - folgend: OVG Greifswald, Urteil vom 7. November 1996 - 4 K 11/96 - juris Rn. 42; a.A. OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Juli 1984 - 3 OVG A 150/81 - KStZ 1984, 195 ; Oebbecke, KStZ 1997, 161 ff. ; Gawel, ZKF 1994, 248 ff.; Wiedergabe des Streitstandes bei Brüning, in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 135 ff., und Heßhaus, a.a.O., S. 102 ff.).

    Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die kostenrechtliche Unzulässigkeit einer Abschreibung "unter Null" für das nordrhein-westfälische Recht (§ 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NW) im Wesentlichen damit begründet, dass es zwar zulässig sei, eine Abschreibung auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwerts zu berechnen, also zu dem Preis, der zum Bewertungszeitpunkt der jeweiligen Gebührenperiode für die Erneuerung eines vorhandenen Vermögensgegenstandes durch einen solchen gleicher Art und Güte gezahlt werden müsste (vgl. Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., juris Rn. 28 ff. m.w.N., sowie - festhaltend - Urteile vom 1. September 1999 - 9 A 5715/98 - und 13. April 2005 - 9 A 3120/03 - jew. juris Ls. 1; ebenso OVG Bautzen, Beschluss vom 16. April 2015 - 5 A 358/13 - juris Rn. 8).

    Bereits zu 100 % abgeschriebenes Anlagevermögen dürfe jedoch auch dann, wenn es nach Ablauf der prognostizierten Nutzungsdauer noch funktionsfähig sei, weder weiterhin abgeschrieben werden noch dürfe der im Laufe der Kalkulationsperiode zu erwartende Zuwachs des Wiederbeschaffungszeitwerts als Kosten in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt werden (Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., juris Rn. 56 ff.).

    Nach in der Betriebswirtschaftslehre anerkannter Ansicht (vgl. Heßhaus, a.a.O., S. 103 m.w.N. in Fn. 337 ff.) widerspricht die Abschreibung "unter Null" in der gebührenrechtlichen Kostenkalkulation angesichts deren Aufgabe, einen Werteverzehr darzustellen, keineswegs "dem Wesen der Abschreibung" (so aber OVG Münster, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., juris Rn. 61).

    Ein solcher Gewinn würde dann eintreten, wenn die Summe aller Abschreibungen für ein Altfahrzeug (AfA und AfA0) die Kosten der Wiederbeschaffung für ein entsprechendes Neufahrzeug überstiege; denn Abschreibungen sollen nach dem eingangs Gesagtem letztlich die Wiederbeschaffung des Anlageguts im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 RDG ermöglichen (vgl. ausführlich: OVG Münster, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., juris Rn. 28 ff.; Tettinger, a.a.O., S. 84 ff., jew. m.w.N.; sowie § 8 Abs. 3 GebBG, wonach "die Höhe der Benutzungsgebühren ... so zu bemessen [ist], daß ... Rücklagen für die wirtschaftliche und technische Entwicklung gebildet werden können."), so dass sich im vorliegenden Fall - bei einer Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungswert - im Ergebnis auch keine Abweichung von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster ergäbe.

    Eine solche Zweckbestimmung des Bundes ist vorliegend jedoch nicht erkennbar, denn der Bundeszuschuss sollte dem Land für seine gewachsenen Hauptstadtaufgaben und nicht dem Gebührenzahler des Rettungsdienstes zugutekommen (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., juris Rn. 26).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - 1 B 16.12

    Millionenklage der Krankenkassen gegen die Rettungsdienstgebühren der Berliner

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - 1 B 2.12
    Die Beteiligten hätten sich im Jahr 1998 darauf verständigt, die Frage der Gebührenkalkulation in einem Musterverfahren (VG 21 K 102.12, nunmehr OVG 1 B 16.12) klären zu lassen.

    ad II. Wie die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin in ihrem Urteil vom 22. Mai 2012 - VG 21 K 102.12 - (OVG 1 B 16.12) zutreffend ausgeführt habe, sei es den Klägern auch verwehrt, sich auf eine angeblich fehlerhafte Gebührenkalkulation zu berufen.

    Danach ergäbe sich am Beispiel des (nur) im Berufungsverfahren - OVG 1 B 16.12 - umstrittenen Leistungszeitraums 2005 folgendes Bild (vgl. Anlage BE 43 "Eingangswerte zum Divisor"):.

    Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die Streitakte des vorliegenden Verfahrens und auf die des Berufungsverfahrens - OVG 1 B 16.12 - sowie die jeweils dazu eingereichten Verwaltungsvorgänge und Anlagen der Beteiligten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Dass diese beiderseitigen Vorteile einer unmittelbaren Abrechnung nicht vorschnell aus der Hand gegeben werden sollten, zeigen auch die jahrelangen Bemühungen um eine außergerichtliche Klärung wie etwa das (ohne Erfolg) durchgeführte Mediationsverfahren über die in einem anderen Berufungsverfahren (u.a. OVG 1 B 16.12) streitige Gebührenhöhe für den Einsatz von Rettungstransportwagen sowie nicht zuletzt der Umstand, dass die Beteiligten nur wenige Tage nach der Kündigung der hier maßgeblichen Vereinbarung zum 30. Juni 2012 erneut eine Abrechnungsvereinbarung geschlossen haben, wie der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat.

    Danach bestand das im Jahr 1998 vereinbarte Einvernehmen insoweit fort, auch die hier streitige Frage einer rechtmäßigen Gebührenkalkulation ggf. gerichtlich klären zu lassen, wobei diese Klärung auf wenige Musterverfahren (vgl. VG 21 K 102.12 / OVG 1 B 16.12) beschränkt bleiben sollte.

    2005 (nur OVG 1 B 16.12).

    Ausgangspunkt der Gebäudekostenkalkulation für die Jahre 2005 (Streitgegenstand nur im Verfahren OVG 1 B 16.12) und 2006 sind die Anlagen des Beklagten BE 18/03 und BE 18/05.

    Insofern heißt es in deren Schriftsatz vom 20. Februar 2012 (Klagebegründung - OVG 1 B 16.12 -, S. 58 f. des Schriftsatzes, zu 4.b.bb.) noch, dass "im Ausgangspunkt gegen eine Abschreibung auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwerts keine Bedenken" bestünden.

  • VG Berlin, 10.12.2008 - 38 A 36.08
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - 1 B 2.12
    Entgegen den Urteilen der 38. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Dezember 2008 - VG 38 A 36.08 u.a. - (juris Rn. 32) könnten sich die Kläger auch nicht auf eine angeblich fehlerhafte Gebührenhöhe berufen.

    Die Kläger können allerdings gegen die Höhe der von ihnen unter Vorbehalt gezahlten Gebühren Einwendungen erheben und die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Gebührenhöhe einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterwerfen; denn insoweit besteht kein Einwendungsausschluss (in diesem Sinn schon VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 38 A 36.08 - juris Rn. 32).

    In die nach den oben dargestellten Grundsätzen zu überprüfende Kalkulation sind die voraussichtlichen und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansetzbaren Kosten der Einrichtung und die Maßstabseinheiten, auf welche die Gesamtkosten voraussichtlich zu verteilen sind (Divisor), in der Weise zu veranschlagen, dass weder unzulässige oder überhöhte Kostenansätze noch eine zu geringe Zahl von Maßstabseinheiten angesetzt werden (vgl. VG Berlin, Urteile vom 10. Dezember 2008 - VG 38 A 36.08 u.a. - juris Rn. 30).

    Das VG Berlin hat hierzu in seinem Urteil vom 10. Dezember 2008 - 38 A 36.08 - (juris Rn. 36 f.) in Bezug auf die damals streitgegenständliche Gebühr für Rettungseinsätze der Hilfsorganisationen folgendes ausgeführt:.

    "Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit seinen Urteilen VG 38 A 39.08 und VG 38 A 36.08 vom 10. Dezember 2008 (...) die Tarifstelle B 1.5 der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung für nichtig erklärt.

  • OVG Brandenburg, 10.04.2003 - 2 D 32/02
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - 1 B 2.12
    Dabei ist eine Berechnung vorzulegen, aus der sich die geltend gemachten Kosten plausibel ergeben (vgl. OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 10. April 2003 - OVG 2 D 32/02.NE - UA, S. 29).

    (...) Einzelne Einsätze im Rahmen der Einrichtung "Rettungsdienst" bleiben aber nur dann in zulässiger, mit dem der Erhebung von Benutzungsgebühren zugrunde liegenden Verständnis von Leistung und Gegenleistung vereinbarer Weise bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt, wenn die auf sie entfallenden anteiligen Kosten aus der Kostenmasse ausgegliedert werden, die auf die gebührenpflichtigen Benutzer umgelegt werden (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 10. April 2003 - 2 D 32/02.NE -, LKV 2004, 180, 183).

    Dieser Differenzierung ist auch das Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) in seinen Urteilen vom 10. April 2003 - 2 D 32/02.NE - (UA, S. 21 [Alternative 2]) und - nicht tragend - im Urteil vom 29. März 2000 - 2 D 19/99.NE - (UA, S. 21 [Alternative 1]) gefolgt (vgl. im Ergebnis auch OVG Schleswig, Urteil vom 23. Februar 2000, a.a.O., juris Rn. 32 f.: "Fehleinsätze sind unvermeidlich" und beim Divisor nicht abzusetzen).

    Soweit man - wie der Senat - den Ansatz aller Kosten, einschließlich die der Fehleinsätze, für zulässig erachtet, müssen auch alle Fallzahlen (Alarmierungen) in den Divisor eingestellt werden [Alternative 1 im Sinne der vorgenannten Entscheidung des OVG Münster]; andernfalls würden die Kosten aller Einsätze nur auf die Gebührenzahler umgelegt werden, was mit dem Verständnis von Leistung und Gegenleistung unvereinbar wäre (OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 10. April 2003, a.a.O.) bzw. dem Grundsatz der Leistungsproportionalität (vgl. § 3 Abs. 1 GebBG) widersprechen würde, weil die Gebührenschuldner damit auch für die Kosten der - von ihnen nicht veranlassten - Fehleinsätze aufzukommen hätten.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2015 - 1 B 3.12

    Rückzahlung von Gebühren, die die AOK Berlin an die Berliner Feuerwehr für

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - 1 B 2.12
    Auch nach der Vereinbarung zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und dem Land Berlin von 1992 ist der Einwand nicht ausgeschlossen, dass die Rettungsdienstgebühr fehlerhaft kalkuliert sei (Fortführung der Senatsrechtspr, vgl. Urteile vom 20. März 2015 - OVG 1 B 3.12 u.a.0 -).(Rn.166).

    Bei diesen Sammelrechnungen handelt es sich nicht um Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG (vgl. dazu Senatsurteil vom 20. März 2015 - OVG 1 B 3.12 - juris Rn. 25).

    Die vorgenannten Rechtsgrundlagen stellen für den Beklagten dem Grunde nach einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen der vereinnahmten Gebühren dar (vgl. zum Vorstehenden bereits Senatsurteil vom 20. März 2015 - OVG 1 B 3.12 - juris Rn. 25 ff.).

    Hierzu hat der Senat in seinen Urteilen vom 20. März 2015 - OVG 1 B 3.12 u.a. - (juris Rn. 36 ff. ) bereits folgendes ausgeführt:.

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.02.2000 - 2 K 20/97

    Benutzungsgebühren für Rettungs- und Krankenbeförderungsdienst; Körperschaft des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - 1 B 2.12
    Auch von daher bestehen für die kapazitive Ausgestaltung der Leitstelle hinreichend tragfähige Gründe, die es rechtfertigen, alle Notfallpatienten, die den Rettungsdienst in Anspruch nehmen, an den entsprechenden Kosten zu beteiligen (vgl. ebenso OVG Schleswig, Urteil vom 23. Februar 2000 - 2 K 20/97 - juris Rn. 31).

    Bei einem solchen System sind sog. Fehleinsätze unvermeidlich, also betriebsbedingt und darum gebührenfähig (OVG Schleswig, Urteil vom 23. Februar 2000 - 2 K 20/97 -, NordÖR 2000, 304, zur entsprechenden Rechtslage in Schleswig-Holstein); nichts anderes gilt erst recht für die in der genannten "Kostenanalyse" aufgeführten sonstigen Einsätze "ohne Erstattung von Gebühren" sowie Rendezvous-Fahrten.

    Dieser Differenzierung ist auch das Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) in seinen Urteilen vom 10. April 2003 - 2 D 32/02.NE - (UA, S. 21 [Alternative 2]) und - nicht tragend - im Urteil vom 29. März 2000 - 2 D 19/99.NE - (UA, S. 21 [Alternative 1]) gefolgt (vgl. im Ergebnis auch OVG Schleswig, Urteil vom 23. Februar 2000, a.a.O., juris Rn. 32 f.: "Fehleinsätze sind unvermeidlich" und beim Divisor nicht abzusetzen).

  • VG Berlin, 22.05.2012 - 21 K 102.12

    Gebühren für Notfallrettungseinsätze der Berliner Feuerwehr

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - 1 B 2.12
    Die Beteiligten hätten sich im Jahr 1998 darauf verständigt, die Frage der Gebührenkalkulation in einem Musterverfahren (VG 21 K 102.12, nunmehr OVG 1 B 16.12) klären zu lassen.

    ad II. Wie die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin in ihrem Urteil vom 22. Mai 2012 - VG 21 K 102.12 - (OVG 1 B 16.12) zutreffend ausgeführt habe, sei es den Klägern auch verwehrt, sich auf eine angeblich fehlerhafte Gebührenkalkulation zu berufen.

    Danach bestand das im Jahr 1998 vereinbarte Einvernehmen insoweit fort, auch die hier streitige Frage einer rechtmäßigen Gebührenkalkulation ggf. gerichtlich klären zu lassen, wobei diese Klärung auf wenige Musterverfahren (vgl. VG 21 K 102.12 / OVG 1 B 16.12) beschränkt bleiben sollte.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.1999 - 9 A 5715/98

    Wiederbeschaffungszeitwert

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - 1 B 2.12
    Die anderslautende Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - und 1. September 1999 - 9 A 5715/98 u.a., jeweils juris) stütze sich vornehmlich auf die landesspezifische Sonderregelung in § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 KAG NRW a.F.; eine solche Regelung existiere in Berlin jedoch nicht.

    Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die kostenrechtliche Unzulässigkeit einer Abschreibung "unter Null" für das nordrhein-westfälische Recht (§ 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NW) im Wesentlichen damit begründet, dass es zwar zulässig sei, eine Abschreibung auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwerts zu berechnen, also zu dem Preis, der zum Bewertungszeitpunkt der jeweiligen Gebührenperiode für die Erneuerung eines vorhandenen Vermögensgegenstandes durch einen solchen gleicher Art und Güte gezahlt werden müsste (vgl. Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., juris Rn. 28 ff. m.w.N., sowie - festhaltend - Urteile vom 1. September 1999 - 9 A 5715/98 - und 13. April 2005 - 9 A 3120/03 - jew. juris Ls. 1; ebenso OVG Bautzen, Beschluss vom 16. April 2015 - 5 A 358/13 - juris Rn. 8).

  • VGH Hessen, 10.05.2012 - 5 C 3180/09
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - 1 B 2.12
    Dass im Weiteren konkrete Vorsorgeaufwendungen, also geleistete Einzahlungen in Pensions- und Rentenkassen sowie tatsächliche Rückstellungen, als Personalkosten ansatzfähig sind, ist allgemein anerkannt (vgl. etwa Brüning, in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 168; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Dezember 2011 - 13 K 789/08 - juris Rn. 62, und VGH Kassel, Beschluss vom 10. Mai 2012 - 5 C 3180/09.N - juris Rn. 57).

    Andererseits ist in der Rechtsprechung auch geklärt, dass Pensionszahlungen für nicht mehr in der Einrichtung tätige Beamte und deren Hinterbliebene, also Zahlungen an aktuelle Versorgungsempfänger - anders als tatsächliche Pensionsrückstellungen für aktuell tätige Beamte - nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen nicht als betriebsbedingte Personalkosten in die Gebührenkalkulation eingestellt werden dürfen (vgl. auch insofern VGH Kassel, Beschluss vom 10. Mai 2012, a.a.O., Rn. 57).

  • BVerwG, 10.04.2000 - 11 B 61.99

    Wiederbeschaffungszeitwert

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - 1 B 2.12
    Dieses einfachgesetzlich ausgestaltete Kostendeckungsprinzip (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10. April 2000 - 11 B 61.99 - juris Rn. 7 m.w.N.; sowie VerfGH Berlin, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 42/99 - juris Rn. 42; VGH Kassel, Beschluss vom 4. März 2014 - 5 C 2331/12.N - juris Rn. 35 m.w.N.) besagt, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der über die Gebühren zu finanzierenden Einrichtung in der Regel decken, sie aber nicht wesentlich oder erheblich überschreiten darf (sog. Veranschlagungsmaxime), so dass die Gebühren nicht von vornherein als zusätzliche Einnahmequelle ausgestaltet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1961 - VII C 109.60 - BVerwGE 12, 162 , juris Rn. 32, zum Äquivalenzprinzip).

    Soweit Rechtsvorschriften und die vorgenannten Grundsätze nichts anderes ergeben, sind alle Kosten berücksichtigungsfähig, die nach "mit beachtlichem Gewicht vertretenen Lehrmeinungen" in der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre, "die zumindest teilweise Eingang in die betriebswirtschaftliche Praxis gefunden haben, ohne jedoch notwendig eine Mehrheitsmeinung darzustellen", gerechtfertigt sind (vgl. OVG Münster, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., juris Rn. 8; sowie BVerwG, Beschluss vom 10. April 2000 - 11 B 61.99 - juris Rn. 2).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.1993 - 9 A 2239/91

    Ambulante Untersuchung; Unfallbeteiligter am Unfallort; Notarzt; Entrichtung von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 1 B 73.09

    Umfang eines Feuerwehreinsatzes bei Verkehrsunfall; Feuerwehrgebühren sind nach

  • BVerwG, 24.06.2015 - 9 C 23.14

    Beitrag; Beitragsbescheid; Bundesnetzagentur; Senderbetreiber; elektromagnetische

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

  • BVerwG, 20.12.2000 - 11 C 7.00

    Abfallgebühren; grundstücksbezogene Behältergebühr; Grundgebühr; einheitliche

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 12.07.1984 - 3 A 150/81
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.1996 - 4 K 11/96

    Überprüfung der Wirksamkeit einer Abfallgebührensatzung

  • OLG Celle, 03.08.2011 - 14 U 158/10

    Bestimmung des Begriffs der Sonderrechtsfahrzeuge i.S.v. § 35 StVO;

  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.07.2008 - 4 LB 13/07
  • BVerwG, 09.10.2014 - 5 C 26.13

    Aufwendungen; Begriff der Aufwendungen; Aufwendungsbegriff;

  • OVG Bremen, 12.10.1993 - 1 N 2/92

    Nichtigerklärung von Gebührenpositionen der Kostenordnung der Feuerwehr;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2013 - 1 B 67.11

    Rettungsdienst; Notfallrettung; Ordnungsaufgabe; Aufgabenübertragung; private

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2005 - 9 A 3120/03

    Kosten für Pensionskassen

  • VG Magdeburg, 05.11.2013 - 7 A 475/12

    Gebühren für den Einsatz eines Rettungstransportfahrzeuges

  • OVG Bremen, 02.02.1988 - 1 N 1/87
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2015 - 3 K 236/13

    Gebühren- bzw. Entgeltsatzungen für Rettungsdienstleistungen und eine

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2005 - 9 A 4558/03

    Rechtmäßigkeit i.R.d. Heranziehung zu Entwässerungsgebühren ; Rechtmäßigkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.1992 - 9 A 1397/92
  • BVerwG, 24.03.1961 - VII C 109.60
  • VGH Hessen, 04.03.2014 - 5 C 2331/12

    Freistellung der Halbtagsnutzung von Kindertagesstätten von Kostenbeiträgen

  • OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für die dezentrale Fäkalienentsorgung,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - 1 B 24.13

    Umsetzung eines Kraftfahrzeugs; mobile Haltverbotsschilder; Gebührenerhebung;

  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 23.12

    Klage aus dem Beamtenverhältnis; Widerspruch in beamtenrechtlichen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.09.2012 - 3 K 501/11

    Organisationsentscheidung des Landkreises für Erbringung der Leistungen des

  • OVG Sachsen, 16.04.2015 - 5 A 358/13

    Gebührenkalkulation, handelsrechtlicher Jahresabschluss, Kostenunterdeckung,

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.09.2014 - 10 A 10991/13

    Zahlung des Barwertes der Rückstellungen für Pensions- und

  • BVerwG, 09.06.1975 - VI C 163.73

    Anforderungen an die Erstattung von Hinterbliebenenbezügen an Angehörige eines

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 70.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2015 - 9 B 18.13

    Wasser- und Bodenverband; Gewässerunterhaltungsverband; gesetzliche Nachgründung;

  • VG Koblenz, 09.01.2018 - 3 K 376/17

    Kostenfestsetzungen wegen des Einsatzes der Kreuznacher Feuerwehr in

    Dieser Spielraum wird gewährt, weil der Kostenbemessung in der Regel komplexe Kalkulationen, Bewertungen und Einschätzungen zugrunde liegen, denen selbst bei gewissenhafter Schätzung Prognoseunsicherheiten immanent sind (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2016 - OVG 1 B 2.12 -, juris Rn. 183).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.2021 - 2 S 2100/20

    Gebühren für die Nutzung einer Flüchtlingsunterkunft; Gebührenkalkulation;

    Eine ungefragte Detailprüfung bzw. Fehlersuche findet nicht statt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - juris Rn. 43 f.; Thüringer OVG, Urteil vom 17.08.2017 - 4 KO 74/17 - juris Rn. 74; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.06.2016 - OVG 1 B 2.12 - juris Rn. 186).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.02.2020 - 2 L 35/18

    Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen

    Prüfungsmaßstab für die Gültigkeit eines Gebührensatzes soll demnach die Frage sein, ob dieser mit den Bemessungsregelungen in Einklang steht und sich im Ergebnis als nicht überhöht erweist (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 30. Juni 2016 - OVG 1 B 2.12 - juris Rn. 188 f.; HessVGH, Beschluss vom 20. Januar 2016 - 5 A 1471/15.Z - juris Rn. 9).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2021 - 1 B 12.18

    Bindungswirkung der Zulassung der Berufung; Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung

    Die Gebührenkalkulation, die selbst nicht Bestandteil der Gebührenordnung ist, kann lediglich als Nachweis für die Ermittlung der jeweiligen Gebührenhöhe der Tarifstellen dienen (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2016 - OVG 1 B 2.12 - juris Rn. 185) und belegt nicht, dass der Verordnungsgeber die in §§ 20 f. RDG bestimmte Trennung zwischen Gebühren und Entgelten wieder korrigiert habe.

    Der Senat hat bereits entschieden, dass die Berliner Feuerwehr "im Rahmen ihrer Gestaltungs- und Einschätzungsprärogative grundsätzlich selbst einzuschätzen und zu bestimmen hat, wie viele Fahrzeuge sie für die Notfallrettung vorhalten muss, um den Rettungsdienst auch bei Einsatzengpässen in der erforderlichen Qualität aufrechterhalten zu können" (Urteil vom 30. Juni 2016 - OVG 1 B 2.12 - juris Leitsatz 12 und Rn. 195 ff., vgl. bereits Urteil vom 11. Juni 2013 - OVG 1 B 67.11 - juris Rn. 33).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2017 - 9 A 545/11

    Heranziehung zu einem Frequenznutzungsbeitrag durch die Bundesnetzagentur;

    vgl. allgemein zum Aufwandsüberschreitungsverbot als Bestandteil des einfachgesetzlich angeordneten Kostendeckungsprinzips: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2016 - OVG 1 B 2.12 -, juris Rdnr. 178 m. w. N.; Thüringer OVG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 -, KStZ 2006, 212, juris Rdnr. 131 f. m. w. N.
  • VG Berlin, 22.05.2012 - 21 K 102.12
    Ebenfalls kann dahinstehen, ob die von der Klägerin geltend gemachten Kalkulationsmängel (siehe Schriftsatz vom 20. Februar 2012, S. 27 bis 76) vorliegen - wobei die Kammer darauf hinweist, dass nach ihrer Rechtsauffassung (Urteil vom 18. Januar 2012, a.a.O., Rdnr. 30 f.; das Berufungsverfahren ist anhängig zum Aktenzeichen OVG 1 B 2.12) sog. Fehleinsätze der Berliner Feuerwehr entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gebührenpflichtig sind - und inwieweit sich diese auf das Ergebnis auswirken würden - nach dem Vorbringen des Beklagten würde ein kostendeckende Gebühr für den Einsatz eines Rettungswagens ohnehin rund 330 ? betragen und war die Festsetzung auf 281, 43 ? im Jahr 2003 allein ein Entgegenkommen des Beklagten zugunsten der Kassen.
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