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   OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2019 - 1 S 94.18   

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OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2019 - 1 S 94.18 (https://dejure.org/2019,2145)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31.01.2019 - 1 S 94.18 (https://dejure.org/2019,2145)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31. Januar 2019 - 1 S 94.18 (https://dejure.org/2019,2145)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Spielhalle; Mindestabstand zu einer Schule; Bezugspunkt

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 5 Abs 2 S 1 MindAbstUmsG BE, § 5 Abs 2 S 2 MindAbstUmsG BE, § 2 Abs 1 S 4 SpielhG BE
    Spielhalle; Bestandsunternehmen; (neue) Erlaubnis; Ablehnung; Sonderverfahren; Mindestabstand; Schule; Sekundarschulcampus; Bezugspunkt; Grundstücksecke (Schule); Gebäudeecke (Spielhalle)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2018 - 1 S 36.18
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2019 - 1 S 94.18
    Danach fällt die Interessenabwägung in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Schließung einer Spielhalle im Land Berlin aus den im Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2018 - OVG 1 S 36.18 - genannten Gründen nicht regelmäßig zu Gunsten der privaten Interessen des Spielhallenbetreibers aus.

    (3) Die Rechtsansicht, dass es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts "auf einen StVO-konformen Laufweg" ankomme, trifft ebenfalls nicht zu (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2018 - OVG 1 S 36.18 - BA, S. 8).

    (4) Den weiteren Einwänden der Beschwerde (unter II. 2. und III.), u.a. dass das Verwaltungsgericht nicht berechtigt sei, hinsichtlich der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen und deshalb von einem falschen Prüfungsmaßstab ausgegangen sei, ist der Senat bereits mehrfach entgegengetreten (vgl. Beschlüsse vom 19. Oktober 2018 - OVG 1 S 36.18 - BA, S. 9, und 10. Januar 2019 - OVG 1 S 88.18 - BA, S. 11).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2019 - 1 S 96.18

    Spielhalle; Mindestabstand zu einer Schule; Sichtbarkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2019 - 1 S 94.18
    Diese Zweckbestimmung bedingt u.a., dass von den in § 5 Abs. 2 Satz 2 MindAbstUmsG Bln ausdrücklich normierten Bezugspunkten, wonach die Abstandsmessung bei den Spielhallen an der Gebäudeecke und bei den Schulen an der Grundstücksecke anzusetzen hat, aus Gründen "der Einheitlichkeit und Handhabbarkeit der Messung" nur in ganz seltenen Ausnahmefällen abgewichen werden kann (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 31. Januar 2019 - OVG 1 S 96.18 -).

    Diese Zweckbestimmung bedingt, dass die Behörde von den gesetzlich definierten Bezugspunkten nur in ganz seltenen Ausnahmefällen abweichen darf (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 31.Januar 2019 - OVG 1 S 96.18 - BA, S. 4 f.).

    Damit wäre die mit dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz angestrebte einheitliche, handhabbare und rechtssichere Verfahrensweise jedoch nicht zu gewährleisten, so dass diese Bezugspunkte auch nach dem Gesetzeszweck untauglich sind (vgl. bereits den Senatsbeschluss im Verfahren - OVG 1 S 96.18 - a.a.O.).

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2019 - 1 S 94.18
    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 16. Dezember 2016 - BVerwG 8 C 6.15 - (juris Rn. 61) entschieden, dass "das in § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln formulierte Mindestabstandsgebot zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche ... trotz der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "räumlichen Nähe" dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot" genügt.

    In diesem Zusammenhang wird ebenfalls "nicht von den Eingängen der einzelnen Spielhallen aus gemessen" (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 56).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2017 - 1 S 32.17

    Spielhallenerlaubnis - vorläufige Teilnahme an der Sachprüfung im Sonderverfahren

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2019 - 1 S 94.18
    Soweit mit der Beschwerde eingewandt wird, der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht hätten die Folgen des Senatsbeschlusses vom 13. November 2017 - OVG 1 S 32.17 - (juris) verkannt und, insbesondere was die Untersagungs- und Schließungsverfügung betreffe, unzutreffend in unveränderter Form an dem Ausgangsbescheid vom 19. Juni 2017 festgehalten, hat der Senat das Erforderliche im bereits zitierten Beschluss vom 10.Januar 2019 - OVG 1 S 88.18 - (BA, S. 6 ff.) ausgeführt.

    Die Begründung für die im Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2018 nachträglich angeordnete sofortige "Vollziehung der Untersagungs- und Betriebseinstellungsanordnung gemäß § 15 Abs. 2 S.1 GewO zu Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides" nimmt zutreffend auf den Senatsbeschluss vom 13. November 2017 - OVG 1 S 32.17 - (a.a.O.) Bezug, wonach es der gesonderten Anordnung der sofortigen Vollziehung bedürfe, um die gleiche Rechtswirkung zu erzielen wie bei der von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag (AGGlüStV Bln) i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV.

  • OVG Thüringen, 24.10.2018 - 3 EO 480/18

    Anspruch auf vorläufigen Weiterbetrieb einer Spielhalle; Berücksichtigung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2019 - 1 S 94.18
    Von einer "regelmäßig zu Gunsten der privaten Interessen des Spielhallenbetreibers" ausfallenden Interessenabwägung kann auch in der weiteren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Weimar - soweit ersichtlich - keine Rede sein (vgl. nur Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 3 EO 480/18 - juris Rn. 21 ff. ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2018 - 1 S 41.18
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2019 - 1 S 94.18
    Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner (in Rn. 63) ausgeführt, dass die "in § 8 Abs. 1 SpielhG BE und § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG BE eingeräumte Übergangszeit ... den durch Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gebotenen Vertrauensschutz (wahrt)." Davon ist auch der beschließende Senat stets ausgegangen (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2015 - OVG 1 B 5.13 - juris Rn. 182, und Beschluss vom 26. September 2018 - OVG 1 S 41.18 - juris Rn. 11).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 1 B 5.13

    Keine Unanwendbarkeit der Regelungen des Spielhallengesetzes Berlin für

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2019 - 1 S 94.18
    Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner (in Rn. 63) ausgeführt, dass die "in § 8 Abs. 1 SpielhG BE und § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG BE eingeräumte Übergangszeit ... den durch Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gebotenen Vertrauensschutz (wahrt)." Davon ist auch der beschließende Senat stets ausgegangen (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2015 - OVG 1 B 5.13 - juris Rn. 182, und Beschluss vom 26. September 2018 - OVG 1 S 41.18 - juris Rn. 11).
  • OVG Thüringen, 08.04.2015 - 3 EO 775/13

    Schließung einer Spielhalle; Verfassungsfragen im Eilverfahren;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2019 - 1 S 94.18
    Soweit die Beschwerdebegründung (S. 13) zur Abwägung der Vollzugsinteressen ergänzend auf den Leitsatz zum Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Weimar vom 8. April 2016 (richtig: 2015) - 3 EO 775/13 - (juris) verweist, hat der Senat das Erforderliche im Beschluss vom 10.Januar 2019 - OVG 1 S 92.18 - (BA, S. 5 f.) ausgeführt.
  • OVG Thüringen, 04.12.2013 - 3 EO 494/13

    Spielhallenschließung - Anforderungen an die Begründung der Anordnung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2019 - 1 S 94.18
    Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin auch in diesem Verfahren unter formellen wie inhaltlichen Aspekten des angeordneten Sofortvollzugs auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Weimar vom 4. Dezember 2013 - 3 EO 494/13 - (juris) Bezug nimmt, wird auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 10. Januar 2019 - OVG 1 S 88.18 - (S. 4 f. m.w.N.) verwiesen.
  • VG Berlin, 04.07.2019 - 4 L 257.18

    Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis; Vorbeiführen eines Schulwegs an

    Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bereits ausgeführt: (Beschluss vom 31. Januar 2019 - OVG 1 S 94.18 -, juris Rn. 11):.

    Soweit die Antragstellerin einwendet, dass die Sichtbarkeit der Spielhalle kein Tatbestandsmerkmal ist, dessen es bedarf um eine Unterschreitung des Mindestabstandes zu begründen, trifft dies zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Januar 2019 - OVG 1 S 94.18 -, juris Rn. 21), ist aber für die vorliegende Konstellation nicht entscheidungsrelevant.

  • VG Berlin, 22.02.2024 - 4 K 361.22

    Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle: Bestimmung des

    Bei der Bestimmung des Mindestabstands, den eine Wettvermittlungsstelle von einer Schule nach § 9 Abs. 3 Satz 4 AGGlüStV 2021 einhalten muss, sind die Regelungen der Straßenverkehrsordnung zu beachten (a.A. OVG Berlin-Brandenburg, 31. Januar 2019, 1 S 94.18, juris, Rn. 19, und OVG Berlin-Brandenburg, 19. Oktober 2018, 1 S 36/18, S. 7f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks).

    Demnach darf der kürzeste Fußweg den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nicht widersprechen (in diese Richtung tendierend: Kammerurteil vom 4. Dezember 2018 - VG 4 K 495.17 - juris, Rn. 35; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - OVG 1 S 94.18 - juris, Rn. 19, und vom 19. Oktober 2018 - OVG 1 S 36/18 -, S. 7f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks; Kammerbeschlüsse vom 4. August 2019 - VG 4 L 256.18 - juris, Rn. 29, vom 4. Juli 2019 - VG 4 L 257.18 - juris, Rn. 32, und vom 9. April 2018 - VG 4 L 317.17 -, S. 11 des amtlichen Entscheidungsabdrucks).

  • VG Berlin, 21.03.2019 - 4 L 46.18

    Versagung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis für ein Bestandsunternehmen;

    Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bereits ausgeführt: (Beschluss vom 31. Januar 2019 - OVG 1 S 94.18 -, juris Rn. 11):.
  • VG Berlin, 04.08.2019 - 4 L 256.18

    Versagung einer Spielhallenerlaubnis wegen Unterschreitung des Mindestabstands zu

    Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bereits ausgeführt: (Beschluss vom 31. Januar 2019 - OVG 1 S 94.18 -, juris Rn. 11):.
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