Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2018 - 11 B 18.16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,17593
OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2018 - 11 B 18.16 (https://dejure.org/2018,17593)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31.05.2018 - 11 B 18.16 (https://dejure.org/2018,17593)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31. Mai 2018 - 11 B 18.16 (https://dejure.org/2018,17593)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,17593) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 8 Abs 1 AufenthG, § 31 Abs 4 S 2 AufenthG
    Aufenthaltserlaubnis; Verlängerung; maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage; Lebensunterhaltssicherung; Prognose; aktuell bedarfsdeckendes Arbeitsverhältnis; Würdigung der Erwerbsbiographie; kein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 8 Abs 1 AufenthG, § 31 Abs 4 S 2 AufenthG
    Aufenthaltserlaubnis; Verlängerung; maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage; Lebensunterhaltssicherung; Prognose; aktuell bedarfsdeckendes Arbeitsverhältnis; Würdigung der Erwerbsbiographie; kein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2013 - 18 B 267/13

    Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt bei einer Verpflichtungsklage auf Verlängerung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2018 - 11 B 18.16
    Für die gerichtliche Überprüfung einer Entscheidung über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist allein die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht maßgeblich (entgegen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 9. Dezember 2013 - 18 B 267/13 -).

    Da der auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis abzielende Antrag seinem Wesen nach an eine vorangegangene Aufenthaltserlaubnis anknüpfe, sei es rechtsfehlerhaft, auf die Lebensunterhaltssicherung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen, da es an einem vorangegangenen Aufenthaltsrecht fehle, an das eine Verlängerung habe anknüpfen können (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss. v. 9. Dezember 2013 - 18 B 267/13 -, VG Düsseldorf, Urt. v. 19. Februar 2016 - 7 K 8315/14 -).

    Soweit der Beklagte im Anschluss an das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 18 B 267/13 -, juris; ebenso VG Düsseldorf, Urteil v. 19. Februar 2016 - 7 K 8315/14 -, juris) die Auffassung vertritt, dass das materielle Recht im Fall der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis das Abstellen (auch) auf den Zeitpunkt der Stellung des entsprechenden Antrags gebiete, weil ein auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis abzielender Antrag seinem Wesen nach an eine vorangegangene Aufenthaltserlaubnis anknüpfe und es bei alleinigem Abstellen auf die Lebensunterhaltssicherung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an einem vorangegangenen Aufenthaltsrecht fehle, an das eine Verlängerung anknüpfen könne, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 18 B 267/13 -, juris. Rn 16) dennoch meint, dass es auf das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen auch im Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis ankomme, weil - wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 22. Juni 2011 (- 1 C 5.10 -, InfAuslR 2011, 218, hier zit. nach juris, Rn 14) entschieden habe - eine Verlängerung im Sinne des § 8 Abs. 1 AufenthG auf die weitere lückenlose Legalisierung des Aufenthalts ohne Wechsel des Aufenthaltsrechts gerichtet sei, ist darauf hinzuweisen, dass die zitierte Aussage vom Bundesverwaltungsgericht nicht mit Hinblick auf den für eine Verlängerungsentscheidung maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt getroffen wurde, sondern in der angeführten Entscheidung (nur) zur Abgrenzung der Verlängerung von der Erteilung und der Begründung des daraus für die Verlängerung abgeleiteten Erfordernisses eines grundsätzlich vor Ablauf der zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis gestellten Verlängerungsantrags angeführt wurde.

  • BVerwG, 26.08.2008 - 1 C 32.07

    Visum; Kindernachzug; Familienzusammenführung; Altersgrenze; maßgeblicher

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2018 - 11 B 18.16
    Nach dem gesetzlichen Regelungsmodell kommt es nur auf das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs an, da dann auch eine Inanspruchnahme dieser Mittel zu erwarten oder jedenfalls nicht auszuschließen ist (BVerwG, Urteil v. 26. August 2008 - BVerwG 1 C 32.07 - zit. nach juris Rn. 21).

    Eine solche Ausnahme - deren Vorliegen der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt - ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 3.08 -, zit. nach juris Rn 10 ff., 13; Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, zit. nach juris Rn. 27) dann anzunehmen, wenn besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels aufgrund von Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK; zur notwendigen Beachtung der Gewährleistungen der EMRK bei der Auslegung und Anwendung ausländerrechtlicher Vorschriften vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, zit. nach juris Rn 37) geboten ist.

  • VG Düsseldorf, 19.02.2016 - 7 K 8315/14
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2018 - 11 B 18.16
    Da der auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis abzielende Antrag seinem Wesen nach an eine vorangegangene Aufenthaltserlaubnis anknüpfe, sei es rechtsfehlerhaft, auf die Lebensunterhaltssicherung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen, da es an einem vorangegangenen Aufenthaltsrecht fehle, an das eine Verlängerung habe anknüpfen können (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss. v. 9. Dezember 2013 - 18 B 267/13 -, VG Düsseldorf, Urt. v. 19. Februar 2016 - 7 K 8315/14 -).

    Soweit der Beklagte im Anschluss an das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 18 B 267/13 -, juris; ebenso VG Düsseldorf, Urteil v. 19. Februar 2016 - 7 K 8315/14 -, juris) die Auffassung vertritt, dass das materielle Recht im Fall der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis das Abstellen (auch) auf den Zeitpunkt der Stellung des entsprechenden Antrags gebiete, weil ein auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis abzielender Antrag seinem Wesen nach an eine vorangegangene Aufenthaltserlaubnis anknüpfe und es bei alleinigem Abstellen auf die Lebensunterhaltssicherung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an einem vorangegangenen Aufenthaltsrecht fehle, an das eine Verlängerung anknüpfen könne, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

  • BVerwG, 22.06.2011 - 1 C 5.10

    Aufenthaltserlaubnis; Auslandsvertretung; Ehegattennachzug; ehegattenunabhängiges

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2018 - 11 B 18.16
    § 8 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 28 Abs. 3 Satz 1, § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann eine dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zum Zwecke des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltserlaubnis auch nach der erstmaligen, auf ein Jahr befristeten Verlängerung (gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) erneut und ggf. auch mehrfach verlängert werden, wenn die Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der (vorangegangenen) Verlängerung beantragt worden ist (BVerwG, Urteil v. 22. Juni 2011 - 1 C 5.10 -, juris Rn 14) und die sich aus § 5 AufenthG ergebenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.

    Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 18 B 267/13 -, juris. Rn 16) dennoch meint, dass es auf das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen auch im Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis ankomme, weil - wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 22. Juni 2011 (- 1 C 5.10 -, InfAuslR 2011, 218, hier zit. nach juris, Rn 14) entschieden habe - eine Verlängerung im Sinne des § 8 Abs. 1 AufenthG auf die weitere lückenlose Legalisierung des Aufenthalts ohne Wechsel des Aufenthaltsrechts gerichtet sei, ist darauf hinzuweisen, dass die zitierte Aussage vom Bundesverwaltungsgericht nicht mit Hinblick auf den für eine Verlängerungsentscheidung maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt getroffen wurde, sondern in der angeführten Entscheidung (nur) zur Abgrenzung der Verlängerung von der Erteilung und der Begründung des daraus für die Verlängerung abgeleiteten Erfordernisses eines grundsätzlich vor Ablauf der zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis gestellten Verlängerungsantrags angeführt wurde.

  • BVerwG, 22.01.2002 - 1 C 6.01

    Unbefristete Aufenthaltserlaubnis; entscheidungserheblicher Zeitpunkt;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2018 - 11 B 18.16
    Schon nach der zum Ausländergesetz 1965 begründeten (z.B. Urteil v. 13. November 1981 - 1 C 69.78 -, juris Rn 25 sowie Rn 17, 19; ebenso Urteil v. 21. Oktober 1980 - 1 C 19.78 -, juris Rn 14) und unter Geltung des Ausländergesetzes 1990 fortgeführten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteil v. 16. Juni 2004 - 1 C 20.03 -, juris Rn 11 m.w.N., Urteil v. 22. Januar 2002 - 1 C 6.01 -, juris Rn 9) war auch "bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Erlaubnis erteilt oder versagt werden muss".

    In dem zu § 24 AuslG 1990 ergangenen Urteil vom 22. Januar 2002 (a.a.O. Rn 10, 2) hat das Bundesverwaltungsgericht - unter ausdrücklicher Zurückweisung der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil v. 29. September 2000 - 13 S 89/00 -), der einen "unmittelbaren" Anspruch auf unbefristete Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 Abs. 1 AuslG unter Hinweis darauf abgelehnt hatte, dass (gerade) "im Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Aufenthaltserlaubnis" ein Ausweisungsgrund vorgelegen habe und damit die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG nicht erfüllt gewesen seien - klargestellt, dass dies auch für den Fall einer Verpflichtungsklage gelte, mit der die (unbefristete) Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift begehrt werde.

  • BVerfG, 10.05.2007 - 2 BvR 304/07

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch rechtswidrige

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2018 - 11 B 18.16
    Eine solche Ausnahme - deren Vorliegen der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt - ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 3.08 -, zit. nach juris Rn 10 ff., 13; Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, zit. nach juris Rn. 27) dann anzunehmen, wenn besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels aufgrund von Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK; zur notwendigen Beachtung der Gewährleistungen der EMRK bei der Auslegung und Anwendung ausländerrechtlicher Vorschriften vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, zit. nach juris Rn 37) geboten ist.
  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2018 - 11 B 18.16
    Damit stellt es keine "ordnungsgemäße Beschäftigung" im Sinne dieser Vorschrift dar, denn Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 setzt eine auch aufenthaltsrechtlich gesicherte, nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt voraus (so z.B. EuGH, Urteil v. 16. Dezember 1992, C-237/91, juris, Rn 11 ff.).
  • BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 3.08

    Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Sicherung des Lebensunterhalts;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2018 - 11 B 18.16
    Eine solche Ausnahme - deren Vorliegen der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt - ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 3.08 -, zit. nach juris Rn 10 ff., 13; Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, zit. nach juris Rn. 27) dann anzunehmen, wenn besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels aufgrund von Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK; zur notwendigen Beachtung der Gewährleistungen der EMRK bei der Auslegung und Anwendung ausländerrechtlicher Vorschriften vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, zit. nach juris Rn 37) geboten ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2015 - 11 S 10.15

    Fälschliche Verlängerung der eheabhängigen Aufenthaltserlaubnis als eigenständige

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2018 - 11 B 18.16
    Vom Vorliegen der sich unmittelbar aus § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ergebenden Tatbestandsvoraussetzungen - rechtzeitig beantragte Verlängerung einer zuvor bereits mindestens einmal verlängerten eigenständigen Aufenthaltserlaubnis eines Ehegatten - sind sowohl die Beteiligten als auch das Verwaltungsgericht ohne weiteres ausgegangen, obwohl - wie der Senat im Beschluss vom 2. März 2015 (- OVG 11 S 10.15 -, juris Rn 4) mit Blick auf § 8 Abs. 1 AufenthG angenommen hat - auch im Rahmen der Verlängerung einer zuvor bereits auf dieser Rechtsgrundlage erteilten Aufenthaltserlaubnis zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des Ehegatten tatsächlich vorliegen, und dies hier angesichts des sehr kurzen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft und mangels Härtefalls durchaus zweifelhaft erscheint.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.2000 - 13 S 89/00

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten; unbefristete Verlängerung einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2018 - 11 B 18.16
    In dem zu § 24 AuslG 1990 ergangenen Urteil vom 22. Januar 2002 (a.a.O. Rn 10, 2) hat das Bundesverwaltungsgericht - unter ausdrücklicher Zurückweisung der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil v. 29. September 2000 - 13 S 89/00 -), der einen "unmittelbaren" Anspruch auf unbefristete Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 Abs. 1 AuslG unter Hinweis darauf abgelehnt hatte, dass (gerade) "im Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Aufenthaltserlaubnis" ein Ausweisungsgrund vorgelegen habe und damit die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG nicht erfüllt gewesen seien - klargestellt, dass dies auch für den Fall einer Verpflichtungsklage gelte, mit der die (unbefristete) Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift begehrt werde.
  • BVerwG, 07.04.2009 - 1 C 17.08

    Visum; Familienzusammenführung; Kindernachzug; Altersgrenze; getrennt lebende

  • BVerwG, 02.09.2010 - 1 B 18.10

    Anspruch; Aufenthaltserlaubnis; Beweiswürdigung; Denkgesetze; Erfüllung;

  • BVerwG, 21.10.1980 - 1 C 19.78

    Interesse des Ausländers - Aufenthaltserlaubnis - Ermessentscheidung - Abwägung -

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 10.12

    Ausländer; Basistarif; Bedarf; Bonität; Einkommen; familiäre Lebenshilfe;

  • BVerwG, 13.11.1981 - 1 C 69.78

    Nachschieben von Ermessensgründen - Umwandlung einer Rechtsentscheidung in eine

  • BVerwG, 16.06.2004 - 1 C 20.03

    Aufenthaltsgenehmigung; Aufenthaltserlaubnis; eigenständiges, eheunabhängiges

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2018 - 11 S 240/17

    Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen - Kinder -; Personensorgerecht;

    Voraussetzung dieser weiteren Verlängerung ist allerdings, dass die sich aus § 5 AufenthG ergebenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind; auch diese gehören zu den Tatbestandsvoraussetzungen, die regelmäßig - vorbehaltlich atypischer Fälle - erfüllt sein müssen, damit die vorgesehene Ermessensentscheidung der Behörde ergehen kann (vgl. für § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG im Zusammenhang mit § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.12.2015 - 11 S 2155/15 -, juris, Rn. 5; allgemein OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.05.2018 - OVG 11 B 18.16 -, juris, Rn. 19; SächsOVG, Beschluss vom 18.05.2017 - 3 B 297/16 -, juris, Rn. 6; Dienelt, in: Bergmann/ders., Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 31 AufenthG Rn. 84 (m. w. N.); Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 103. Aktualisierung (August 2017), AufenthG § 31 Rn. 39 (m. w. N. aus der Rechtsprechung); Marx, in: GK-AufenthG, Stand: 89. Lieferung (Juni 2017), § 31 Rn. 101).

    Dabei ist auch für die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.01.2002 - 1 C 6.01 -, juris, Rn. 9, und vom 07.04.2009 - 1 C 17.08 -, juris, Leitsatz 3 und Rn. 37 ff.; mit ausführlicher Begründung zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.05.2018 - OVG 11 B 18.16 -, juris, Rn. 21 ff. (m. w. N.); a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2016 - 18 B 558/16 -, juris, Rn. 5).

    Eine solche Ausnahme - deren Vorliegen der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt - ist nach höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels aufgrund von Verfassungsrecht (etwa Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) oder Völkervertragsrecht (etwa Art. 8 EMRK) geboten ist, z. B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist (vgl. z. B. BVerwG, Urteile vom 30.04.2009 - 1 C 3.08 -, juris, Rn 10 ff., 13, und vom 26.08.2008 - 1 C 32.07 -, juris, Rn. 27; VGH Bad.-Württ. Urteil vom 18.11.2009 - 13 S 2002/09 -, juris, Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.05.2018 - OVG 11 B 18.16 -, juris, Rn. 36 ff.).

  • OVG Hamburg, 02.04.2019 - 1 Bs 58/19

    Familiennachzug: Aufenthaltsrecht von ausländischen Eltern(-teilen) deutscher

    Denn Voraussetzung dafür, dass die Ausländerbehörde das ihr nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG eingeräumte Ermessen auszuüben hat, ist, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 31.5.2018, OVG 11 B 18.16, juris Rn. 19).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2022 - 18 A 770/22

    Abschiebungsandrohung und Erlass eines für eine Jahr und sechs Monate befristeten

    Die Bedeutung des Umstands der Lückenlosigkeit wird von der Gegenansicht, die allein auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Tatsachengerichts abstellt, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. September 2018 - 11 S 240/17 -, juris, Rn. 43; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2018 - OVG 11 B 18.16 -, juris, Rn. 20 ff.; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 31 AufenthG Rn. 95, übersehen.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.2021 - 11 S 1547/20

    Verlängerung eines Aufenthaltsrechts bei Lebensunterhaltssicherung

    Eine solche Ausnahme - deren Vorliegen der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt - ist nach höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels aufgrund von Verfassungsrecht (etwa Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) oder Völkervertragsrecht (etwa Art. 8 EMRK) geboten ist, z. B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist (vgl. z. B. BVerwG, Urteile vom 30.04.2009 - 1 C 3.08 -, juris Rn 10 ff., 13, und vom 26.08.2008 - 1 C 32.07 -, juris Rn. 27; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 20.09.2018 - 11 S 240/17 -, juris Rn. 50, und vom 18.11.2009 - 13 S 2002/09 -, juris Rn. 39; OVG B.-Bbg., Urteil vom 31.05.2018 - OVG 11 B 18.16 -, juris Rn. 36 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2024 - 11 B 9.20

    Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis - Verlängerung - Aufenthaltsrecht der

    Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2018 - OVG 11 B 18.16 - juris, Rn. 21 ff.; BVerwG, Urteil vom 15. August 2019 - BVerwG 1 C 23.18 - juris, Rn. 12) einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 35 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 und Satz 3 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008, BGBl. I S. 162, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023, BGBl. I Nr. 390, - AufenthG -).
  • VG Frankfurt/Oder, 13.01.2022 - 3 L 251/21
    § 31 Abs. 4 AufenthG regelt den Fall, dass eine zuvor bereits mindestens einmal verlängerte eigenständige Aufenthaltserlaubnis eines Ehegatten nochmals verlängert werden soll (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2018 - OVG 11 B 18.16 -, juris Rn. 20), lässt also das Erfordernis einer Sicherung des Lebensunterhalts aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG für den Fall der erstmaligen Verlängerung nach dem Ende der Ehe unberührt.

    Das erfordert im Hauptsacheverfahren die Überzeugungsgewissheit, dass der Ausländer aufgrund realistischer Annahmen und konkreter Dispositionen dauerhaft nicht auf öffentliche Mittel angewiesen ist (vgl. insgesamt hierzu BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10/12 -, juris Rn. 24; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2018 a. a. O., Rn. 27), im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine hinreichende diesbezügliche Glaubhaftmachung, welche eine an den Maßstäben eines solchen Verfahrens orientierte Prognose ermöglicht.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2023 - 7 B 10122/23

    Anspruch eines Elternteils auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

    Sofern ein befristetes Aufenthaltsrecht jedoch für einen Zeitraum in der Vergangenheit begehrt wird, ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage auf den jeweils von der Antragstellung umfassten Erteilungszeitraum abzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Oktober 2022 - 1 C 49/21 -, juris, Rn. 9 und vom 17. Dezember 2015 - 1 C 31/14 -, BVerwGE 153, 353 = juris, Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2018 - OVG 11 B 18.16 -, juris, Rn. 24).
  • VG Düsseldorf, 23.11.2023 - 8 K 8657/22

    Ausweisungsinteresse; Visumsverfahren; Nachholung; Zumutbarkeit;

    Dabei dürfen die zwischenzeitliche Dauer des Aufenthalts und die dadurch erreichte Integration nicht außer Acht gelassen werden; persönliche Belange gewinnen nach längerem rechtmäßigem Aufenthalt an Gewicht, vor allem dann, wenn sie grundrechtlich geschützt sind, und können damit einen atypischen Ausnahmefall im Sinne von § 5 Abs. 1 AufenthG begründen, VGH Mannheim, Urteil vom 20. September 2018 - 11 S 240/17 -, unter: lrbw.juris.de (Rn. 50), m.w.N. auf BVerwG, Urteile vom 30. April 2009 - 1 C 3.08 -, Rn. 10 ff., 13, und vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, Rn. 27, sowie VGH Mannheim, Urteil vom 18. November 2009 - 13 S 2002/09 -, Rn. 39 und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2018 - 11 B 18/16 -, Rn. 36 ff., jeweils in: juris.
  • VG Schleswig, 22.06.2022 - 11 B 13/22

    Eilrechtsschutz bei Ablehnung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und

    Nach § 8 Abs. 1 i. V. mit § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis auch nach der erstmaligen auf ein Jahr befristeten Verlängerung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) erneut verlängert werden, wenn zusätzlich die sich aus § 5 AufenthG ergebenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 18.05.2017 - 3 B 297/16 -, juris, Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.05.2018 - OVG 11 B 18.16 -, juris, Rn. 19).
  • VG Schleswig, 03.05.2022 - 11 B 16/22
    Ein atypischer Fall liegt nach höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels aufgrund von Verfassungsrecht (etwa Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) oder Völkervertragsrecht (etwa Art. 8 EMRK) geboten ist, z. B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist (vgl. z. B. BVerwG, Urteile vom 30.04.2009 - 1 C 3.08 -, juris Rn 10 ff., 13, und vom 26.08.2008 - 1 C 32.07 -, juris Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2018 - 11 S 240/17 -, juris Rn. 50; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.05.2018 - OVG 11 B 18.16 -, juris Rn. 36 ff.).
  • VG Augsburg, 08.01.2019 - Au 6 K 18.1938

    Erfolgloser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die

  • VG Schleswig, 11.11.2020 - 11 B 86/20

    Ausländerrecht

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht