Rechtsprechung
OVG Brandenburg, 01.11.2001 - 4 B 258/01 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wahlrecht und Wunschrecht des Leistungsberechtigten; Anspruch auf vorläufige Kostenerstattung für erzieherische Hilfe im Wege der Regelungsanordnung ; Entbehrlichkeit im Rahmen der Selbsthilfe Hilfe zur Erziehung; Begrenzte verwaltungsgerichliche Überprüfbarkeit; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- jugendhilfe-netz.de (Leitsatz)
Zur Selbstbeschaffung einer Hilfe zur Erziehung in einem Internat
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Oder, 14.06.2001 - 6 L 674/00
- OVG Brandenburg, 01.11.2001 - 4 B 258/01
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 11.02.1982 - 5 C 85.80
Sozialhilfe - Unterbringung - Wunschrecht - Mehrkosten
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 24.98
Asylsuchende, Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige -; Inobhutnahme, Pflicht …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerfG, 25.07.1996 - 1 BvR 638/96
Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- VG Mainz, 28.10.2019 - 1 K 1198/18
Anspruch auf Unterbringung eines Kindes in einem bestimmten Internat als Hilfe …
Dies schließt allerdings eine gerichtliche Feststellung des Hilfebedarfs nicht aus (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2001 - 4 B 258/01 -, LKV 2003, 141).Daher ist grundsätzlich in Verfahren der vorliegenden Art das Verwaltungsgericht durch das verfahrensmäßige Erfordernis des Hilfeplanverfahrens nicht an der Feststellung gehindert, dass eine hilfesuchende Person einen Anspruch auf eine bestimmte erzieherische Hilfe hat bzw. hatte, sofern sich deren Notwendigkeit und Geeignetheit auch ohne Hilfeplan feststellen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.Juni 1999 - 5 C 24/98 -, NVwZ 2000, 325 [328]; OVG Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2001 - 4 B 258/01 -, LKV 2003, 141 [142]).
Der Leistungseinbruch von G. im Jahr 2015 dürfte sich wohl auch nicht allein als rein schulisches Versagen qualifizieren lassen, da eine eindeutige Trennlinie zwischen der Persönlichkeitsentwicklung eines Jugendlichen und seinen schulischen Leistungen sich nicht nur im vorliegenden Fall kaum ziehen lässt (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2001 - 4 B 258/01 -, LKV 2003, 141 [142]).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2007 - 12 A 2854/06
Beziehen des Wunsch- und Wahlrechts gem. § 5 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB …
Abgesehen davon, dass sich das Wunsch- und Wahlrecht nicht auf die Hilfeart selbst bezieht, vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2001 - 4 B 258/01 -, JAmt 2001, 597, und deshalb nicht über die konzeptionelle Ungeeignetheit einer Einrichtung hinweghelfen kann, galt für den Kläger nicht § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, sondern § 36 Abs. 1 SGB VIII, der das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII konkretisiert. - OVG Brandenburg, 27.11.2002 - 4 B 196/02
Hilfe in besonderen Lebenslagen, hier Eingliederungshilfe: Übernahme von …
Insbesondere der erkennbare Zweck des § 4 Abs. 3 Satz 1 SGB IX, behinderte Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld zu trennen, zielt auf den Erhalt bestehender familiärer und sonstiger gewachsener Beziehungen, welche dem Integrationszweck förderlich sind; zugleich sollen sie der Zuordnung von behinderten Kindern in spezialisierten Versorgungssystemen entgegenwirken (…BT-Ds. 14/5074, S. 99, abgedr. in Knittel, SGB IX, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, § 4 Rn. 11; vgl. auch Beschluss des Senats vom 1. November 2001 - 4 B 258/01 - JAmt 2001, 597, 600 zum jugendhilferechtlichen Anspruch auf Internatsunterbringung nach § 34 SGB VIII). - OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2007 - 12 B 130/07 vgl. zur verfassungsrechtlichen Garantie auf effektiven Rechtsschutz auch OVG Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2001 - OVG 4 B 258/01 - ZfJ 2002, 147, m. w. N.