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   OVG Brandenburg, 05.05.2004 - 2 A 805/01.Z   

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OVG Brandenburg, 05.05.2004 - 2 A 805/01.Z (https://dejure.org/2004,20127)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 05.05.2004 - 2 A 805/01.Z (https://dejure.org/2004,20127)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 05. Mai 2004 - 2 A 805/01.Z (https://dejure.org/2004,20127)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung einer Zuwendung in Form eines Lohnkostenzuschusses für den Arbeitnehmer; Voraussetzungen für die Förderung nach der maßgeblichen Arbeitsmarktförderrichtlinie; Einstellung des Arbeitnehmers vor der Antragstellung; Anforderungen an eine Glaubhaftmachung; Pflicht ...

  • Judicialis

    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5; ; VwGO § 86 Abs. 1; ; VwVfG Bbg § 48

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1998 - 7 S 216/98

    Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des

    Auszug aus OVG Brandenburg, 05.05.2004 - 2 A 805/01
    Eine einschränkende, den Anwendungsbereich des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf materielle Fehler reduzierende Auslegung ist auch nicht aus dem Regelungszusammenhang mit dem Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geboten (a.A.: Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl., 2002, § 124 Rn. 12 ff; OVG LSA, Beschl. v. 3. August 2000 - 2 L 93/00 - juris; VGH BW, Beschl. v. 27. Februar 1998 - 7 S 216/98 - NVwZ 1998, 645, 646).
  • BVerwG, 30.05.1989 - 1 C 57.87

    Entbehrlichkeit einer Vorabentscheidung - Antrag auf mündliche Verhandlung -

    Auszug aus OVG Brandenburg, 05.05.2004 - 2 A 805/01
    Entscheidet jedoch das Gericht - wie hier - gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, so ist ein nach Verzicht auf mündliche Verhandlung schriftsätzlich gestellter Beweisantrag entsprechend einem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu behandeln; es ist über ihn gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorab durch Beschluss zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Mai 1989 - 1 C 57/87 - NVwZ 1989, 1078).
  • BVerwG, 11.11.2002 - 7 AV 3.02

    Berufungszulassung; Vorlageverfahren; zeitlicher Anwendungsbereich; bereits

    Auszug aus OVG Brandenburg, 05.05.2004 - 2 A 805/01
    Zweck der für das Zulassungsverfahren neu geschaffenen, auf das Berufungsverfahren zugeschnittenen Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist es, die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. Juni 2002 - 7 AV 1/02 - NVwZ-RR 2002, 894; Beschl. v. 11. November 2002 - 7 AV 3/02 - NVwZ 2003, 490; Beschl. v. 15. Dezember 2003 - 7 AV 2/03 - juris).
  • BVerwG, 15.12.2003 - 7 AV 2.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; Änderung der

    Auszug aus OVG Brandenburg, 05.05.2004 - 2 A 805/01
    Zweck der für das Zulassungsverfahren neu geschaffenen, auf das Berufungsverfahren zugeschnittenen Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist es, die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. Juni 2002 - 7 AV 1/02 - NVwZ-RR 2002, 894; Beschl. v. 11. November 2002 - 7 AV 3/02 - NVwZ 2003, 490; Beschl. v. 15. Dezember 2003 - 7 AV 2/03 - juris).
  • BVerwG, 01.03.2001 - 6 B 6.01

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung -

    Auszug aus OVG Brandenburg, 05.05.2004 - 2 A 805/01
    Zwar verletzt das Gericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht in der mündlichen Verhandlung beantragt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. März 2001 - 6 B 6/01 - NVwZ 2001, 922, 923).
  • OVG Brandenburg, 08.05.2002 - 2 A 407/00

    Aufzeigen nicht abschließend beantworteter Fragen rechtlicher oder tatsächlicher

    Auszug aus OVG Brandenburg, 05.05.2004 - 2 A 805/01
    Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458), und danach das Urteil des Verwaltungsgerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten wird, ein Erfolg der Berufung also wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 8. Mai 2002 - 2 A 407/OO.Z -, LKV 2003, 91).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.08.2000 - 2 L 93/00
    Auszug aus OVG Brandenburg, 05.05.2004 - 2 A 805/01
    Eine einschränkende, den Anwendungsbereich des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf materielle Fehler reduzierende Auslegung ist auch nicht aus dem Regelungszusammenhang mit dem Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geboten (a.A.: Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl., 2002, § 124 Rn. 12 ff; OVG LSA, Beschl. v. 3. August 2000 - 2 L 93/00 - juris; VGH BW, Beschl. v. 27. Februar 1998 - 7 S 216/98 - NVwZ 1998, 645, 646).
  • BVerwG, 14.06.2002 - 7 AV 1.02

    Besetzung des Bundesverwaltungsgerichts; Vorlageverfahren; Berufungszulassung;

    Auszug aus OVG Brandenburg, 05.05.2004 - 2 A 805/01
    Zweck der für das Zulassungsverfahren neu geschaffenen, auf das Berufungsverfahren zugeschnittenen Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist es, die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. Juni 2002 - 7 AV 1/02 - NVwZ-RR 2002, 894; Beschl. v. 11. November 2002 - 7 AV 3/02 - NVwZ 2003, 490; Beschl. v. 15. Dezember 2003 - 7 AV 2/03 - juris).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Brandenburg, 05.05.2004 - 2 A 805/01
    Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458), und danach das Urteil des Verwaltungsgerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten wird, ein Erfolg der Berufung also wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 8. Mai 2002 - 2 A 407/OO.Z -, LKV 2003, 91).
  • VGH Bayern, 09.02.2023 - 11 ZB 22.261

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen

    Damit vermag die Klägerin auch dann nicht durchzudringen, wenn man zu Grunde legt, dass auch Verfahrensfehler Richtigkeitszweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen können (vgl. dazu Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 80; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 VwGO Rn. 8, 47; OVG Berlin-Bbg, B.v. 5.5.2004 - 2 A 805/01.Z - juris Rn. 5; aA Kuhlmann in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124 Rn. 16).
  • VGH Hessen, 18.03.2011 - 7 A 2010/10

    Kein Nachteilsausgleich oder Notenschutz bei sonderpädagogischem Förderbedarf i.

    Denn über einen nach Verzicht auf eine mündliche Verhandlung schriftsätzlich gestellten Beweisantrag ist gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorab durch Beschluss zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 30.05.1989 - 1 C 57.87 - NVwZ 1989, 1078; OVG Brandenburg, Beschluss vom 05.05.2004 - 2 A 805/01.Z - zit. n. Juris).
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