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OVG Brandenburg, 05.09.2002 - 4 B 115/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ablehnung eines Antrages auf vorläufige Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt; Rechtskraftfähigkeit von verwaltungsgerichtlichen Beschlüssen über Anträge auf Erlass vorläufiger Regelungen im Anordnungsverfahren; Voraussetzungen einer eheähnlichen Gemeinschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Potsdam, 18.04.2002 - 7 L 343/02
- OVG Brandenburg, 05.09.2002 - 4 B 115/02
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 17.05.1995 - 5 C 16.93
Bedeutung der eheähnlichen Gemeinschaft in der Sozialhilfe - Mitwirkungspflichten …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87
Einkommensanrechnung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.1998 - 8 A 5181/95
Wer Sozialhilfe beantragt oder erhält, ruft Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerwG, 26.09.1991 - 5 C 14.87
Sozialhilfe - Anspruch auf Sozialhlife - Rücknahme
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OVG Brandenburg, 31.05.2002 - 4 B 64/02
Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung ; Anspruch auf Hilfe zum …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.04.2006 - 1 M 54/06
Zur Beförderungskonkurrenz
Die materielle Rechtskraft eines nach § 123 VwGO ergangenen Beschlusses, auf den § 121 VwGO nach wohl überwiegender Auffassung analog anzuwenden ist (vgl. insoweit: OVG Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2002 - Az.: 4 B 115/02 -, FEVS 54, 106 [m. w. N.];… Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 121 Rn. 2 [m. z. N.]), bewirkt nämlich nur, dass die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger an eine formell rechtskräftige Entscheidung gebunden sind und die Gerichte in einem späteren Prozess der Beteiligten hinsichtlich desselben Streitgegenstandes nicht mehr abweichend zur Sache entscheiden dürfen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1992 - Az.: 1 C 12.92 -, BVerwGE 91, 256 [m. z. N.];… Kopp/Schenke, a. a. O. § 121 Rn. 3 [m. w. N.]).