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   OVG Brandenburg, 05.11.2003 - 3 D 23/00.NE   

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OVG Brandenburg, 05.11.2003 - 3 D 23/00.NE (https://dejure.org/2003,5037)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 05.11.2003 - 3 D 23/00.NE (https://dejure.org/2003,5037)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 05. November 2003 - 3 D 23/00.NE (https://dejure.org/2003,5037)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit des Landesentwicklungsplans für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (LEP eV) vom 2. März 1998; Parteiwechsel kraft Gesetzes; Landesentwicklungsplan als Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens; Allgemeines Rechtsschutzinteresse als ...

  • Judicialis

    GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1; ; LV Art. 80; ; LV Art. 97 Abs. 1 Satz 1; ; VwGO § ... 47; ; ZPO § 239 Abs. 1; ; ZPO § 246 Abs. 1; ; ROG § 1 Abs. 4 a. F.; ; ROG § 2 Abs. 2 Nr. 2 n. F.; ; ROG § 5 Abs. 2 Satz 2 a. F.; ; ROG § 5 Abs. 4 a. F.; ; BauGB § 1 Abs. 4; ; BauGB § 1 Abs. 6; ; BauNVO § 11 Abs. 3; ; Landesplanungsvertrag Art. 7; ; Landesplanungsvertrag Art. 8; ; Landesentwicklungsprogramm § 6 Abs. 1; ; Landesentwicklungsprogramm § 16 Abs. 2; ; Landesentwicklungsprogramm § 16 Abs. 6; ; VO ü. d. gem. Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin [LEP eV] vom 2. März 1998 (GVBl. II S. 186)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht der Raumordnung und Landesplanung - Normenkontrolle, Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin [LEP eV], Rechtsschutzinteresse, Rechtsstaatliche Anforderungen an die Verkündung, Ersatzbekanntmachung einer Festlegungskarte, ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ersatzbekanntmachung eines Landesentwicklungsplanes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • brandenburg.de (Pressemitteilung)

    Landesplanerische Festlegung zur Zulässigkeit der weiteren Ansiedelung großflächiger Einzelhandelsbetriebe außerhalb der Brandenburger Zentren nichtig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2004, 259
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Brandenburg, 27.08.2003 - 3 D 5/99

    Normenkontrolle, Gemeinsamer Landesentwicklungsplan für den engeren

    Auszug aus OVG Brandenburg, 05.11.2003 - 3 D 23/00
    Durch Urteil vom 27. August 2003 - 3 D 5/99.NE - hat der Senat ferner die textliche Festlegung Z 1.1.2 für nichtig erklärt; gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Antragstellerin jenes Verfahrens Beschwerde eingelegt, soweit sie unterlegen ist.

    Schließlich sei die hier vorgenommene unzulässige Ersatzbekanntmachung entgegen der Auffassung des Senats in dem Urteil vom 27. August 2003 - 3 D 5/99.NE - auch deshalb unwirksam, weil die Möglichkeit der Kenntnisnahme unzumutbar erschwert gewesen sei.

    Sollten die Festlegungen für Typ 3-Gemeinden für einzelne Ortsteile der Antragstellerin gelten, sei aus den im Urteil des Senats vom 27. August 2003 - 3 D 5/99.NE - dargelegten Gründen von der Nichtigkeit der Festlegung Z 1.1.2 LEP eV auszugehen.

    Nur ergänzend ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass zunächst weder die Rechtsvorgänger der Antragstellerin noch diese selbst Zweifel an der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme und damit an einer ordnungsgemäßen Verkündung der Verordnung geäußert haben, sondern die Antragstellerin hierzu offensichtlich erst durch die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 27. August 2003 - 3 D 5/99.NE - veranlasst worden ist.

    Eine Gemeinde, die es versäumt, die gemeinsame Landesplanungsabteilung im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zur Aufstellung eines Landesentwicklungsplanes auf einen ihr eigenes Gebiet betreffenden abwägungserheblichen Sachverhalt aufmerksam zu machen, kann insoweit nicht später ein Abwägungsdefizit geltend machen (vgl. Urteil des Senats vom 27. August 2003 - 3 D 5/99.NE -).

    Zwar ist mit der herrschenden Meinung davon auszugehen, dass Raumordnungsziele auch als Soll-Aussage oder Inder-Regel-Aussage gefasst werden können (vgl. Urteil des Senats vom 27. August 2003 - 3 D 5/99.NE - m. w. N.).

    Zwar mag es in der Tat zweifelhaft sein, ob die Wahl dieses Stichtages - wie der Antragsgegner im Parallelverfahren 3 D 5/99.NE vorgetragen hat - darauf gestützt werden kann, dass zahlreiche Kommunen zu diesem Zeitpunkt ihren höchsten Einwohnerstand aufwiesen.

    Das Raumordnungs- und Landesplanungsrecht enthält keine Ermächtigung zur pauschalen Nivellierung von Standortvor- und -nachteilen oder der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit einzelner Gemeinden (vgl. Urteil des Senats vom 27. August 2003, a.a.O.).

    Auch insoweit ist indes zu berücksichtigen, dass es sich bei der Festlegung G 1.1.4 für sich genommen - ohne den Wirkungszusammenhang mit der lediglich Typ 3-Gemeinden betreffenden Festlegung Z 1.1.2 (vgl. zu dessen Ungültigkeit Urteil des Senats vom 27. August 2003 - 3 D 5/99.NE -) - nicht um ein zu beachtendes Ziel, sondern nur um einen Grundsatz handelt und mithin im Rahmen der Abwägung ein ausreichender Spielraum besteht, um den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles Rechnung zu tragen.

  • VerfG Brandenburg, 15.06.2000 - VfGBbg 32/99

    Verfassungswidrigkeit der Verordnung über die Verbindlichkeit des

    Auszug aus OVG Brandenburg, 05.11.2003 - 3 D 23/00
    Das Art. 80 LV zugrunde liegende Prinzip der Entscheidungsverantwortlichkeit des Verordnungsgebers (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2000 - VfGBbg 32/99 - LVerfGE Suppl.

    Anders als nach der bis zum 22. März 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung des Landes Brandenburg (vgl. Art. 5 des Gesetzes zu dem Zweiten Staatsvertrag über die Änderung des Landesplanungsvertrages und zur Änderung des Brandenburgischen Landesplanungsgesetzes sowie des Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg vom 15. März 2001 [GVBl. I S. 42]) in Bezug auf den Braunkohlenausschuss, der bei der Aufstellung der Braunkohlenpläne keiner Fachaufsicht unterlag (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2000, a.a.O., S. 123 ff.), sah Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Landesplanungsvertrag a.F. ausdrücklich ein - von den für Raumordnung und Landesplanung zuständigen Mitgliedern beider Landesregierungen gemeinsam und einvernehmlich ausgeübtes - fachliches Weisungsrecht gegenüber der gemeinsamen Landesplanungsabteilung vor.

  • OVG Brandenburg, 26.03.2001 - 3 B 113/00

    Zulassung der Beschwerde einer Gemeinde; Vorläufiger Rechtsschutz über das

    Auszug aus OVG Brandenburg, 05.11.2003 - 3 D 23/00
    Insoweit hat der Senat bereits in dem Beschluss vom 26. März 2001 (- 3 B 113/OO.Z - DVBl. 2001, 1298, 1299 ff.) erhebliche Zweifel geäußert:.

    Dies kann nur so verstanden werden, dass sie jedenfalls nur in einem Zentrum dieser oder jener Stufe angesiedelt werden sollen (vgl. Beschluss des Senats vom 26. März 2001 - 3 B 113/00.Z-).

  • BVerwG, 07.03.2002 - 4 BN 60.01

    Normenkontrolle; Rechtsschutzbedürfnis; untergesetzliche Rechtsvorschrift;

    Auszug aus OVG Brandenburg, 05.11.2003 - 3 D 23/00
    Hinzu kommt, dass für einen Normenkontrollantrag, der sich gegen eine im Rang unter einem Gesetz stehende Rechtsvorschrift richtet, das Rechtsschutzinteresse in der Regel zu verneinen ist, wenn die Nichtigerklärung die gesetzliche Norm identischen Inhalts unberührt lässt (vgl. Urteil des Senats vom 24. August 2001 - 3 D 4/99.NE -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 - 4 BN 60.01 - NVwZ 2002, 869, 870).

    Zwar ist davon auszugehen, dass die Bezeichnung einer Planaussage als Ziel nicht allein maßgeblich für die Zielqualität ist, sondern allenfalls Hinweisfunktion hat, und dass allein der materielle Gehalt entscheidend ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 - 4 BN 60.01 - NVwZ 2002, 869, 870).

  • BVerwG, 04.06.1991 - 4 NB 35.89

    vertikale Gliederung - Erfordernis einer besonderen städtebaulichen Begründung

    Auszug aus OVG Brandenburg, 05.11.2003 - 3 D 23/00
    Der Umstand, dass die Antragstellerin offensichtlich nur durch einzelne abtrennbare Teile des LEP eV beeinträchtigt wird und auch nur bezüglich einzelner Festlegungen eine Rechtsverletzung darlegt, steht der Antragsbefugnis auch in Bezug auf die übrigen Teile des LEP eV nicht entgegen (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225, 233 f., Beschluss vom 4. Juni 1991 - 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268, 271 ff.).

    Besteht die angegriffene Norm aus mehreren Teilregelungen, von denen ein Teil offensichtlich und dem Antragsteller erkennbar unabhängig von den anderen Regelungen selbständig bestehen kann und den Antragsteller nicht berührt, kann deshalb einem Normenkontrollantrag, der sich gegen die Norm im Ganzen - einschließlich den Antragsteller nicht betreffender Teile - richtet, das notwendige Rechtsschutzinteresse insoweit (teilweise) abzusprechen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1991 - 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268, 273 ff.).

  • OVG Brandenburg, 24.08.2001 - 3 D 4/99

    Normenkontrolle einer raumordnungsrechtlichen Festlegung zum Standort eines

    Auszug aus OVG Brandenburg, 05.11.2003 - 3 D 23/00
    Der Senat hat durch rechtskräftiges Urteil vom 24. August 2001 - 3 D 4/99.NE - die den Ausbau des Internationalen Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld betreffende Festlegung Z 6.5.1 für nichtig erklärt.

    Hinzu kommt, dass für einen Normenkontrollantrag, der sich gegen eine im Rang unter einem Gesetz stehende Rechtsvorschrift richtet, das Rechtsschutzinteresse in der Regel zu verneinen ist, wenn die Nichtigerklärung die gesetzliche Norm identischen Inhalts unberührt lässt (vgl. Urteil des Senats vom 24. August 2001 - 3 D 4/99.NE -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 - 4 BN 60.01 - NVwZ 2002, 869, 870).

  • BVerwG, 22.02.1974 - IV C 6.73

    Fortgeltung von Flächennutzungsplänen bei Gebietsänderung

    Auszug aus OVG Brandenburg, 05.11.2003 - 3 D 23/00
    Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts treten Flächennutzungspläne aus Anlass kommunaler Gebietsänderungen nur außer Kraft, wenn und soweit eine Darstellung durch die Gebietsänderung in einer Weise erschüttert wird, die sie als unter den veränderten Umständen nicht mehr brauchbar oder als Interessenabwägung nicht mehr vertretbar erscheinen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1974 - IV C 6.73 - BVerwGE 45, 25, 38).
  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83

    Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen

    Auszug aus OVG Brandenburg, 05.11.2003 - 3 D 23/00
    Schließlich sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wegen der lediglich institutionellen Garantie der kommunalen Selbstverwaltung Einschränkungen der Planungshoheit einzelner Gemeinden in räumlich klar abgegrenzten Gebieten grundsätzlich zulässig, wenn und soweit diese durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht erfordert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1987 - 2 BvR 826/83 - BVerfGE 76, 107, 121 f.).
  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 39.75

    Außerkrafttreten bauplanerischer Festsetzungen wegen Funktionslosigkeit

    Auszug aus OVG Brandenburg, 05.11.2003 - 3 D 23/00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tritt eine bauplanerische Festsetzung nur dann wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5, 11; Beschluss vom 29. Mai 2001 - 4 B 33.01 -, NVwZ 2001, 1055, 1056).
  • BVerwG, 29.05.2001 - 4 B 33.01

    Dorfgebiet; Wirtschaftsstelle; Wohnnutzung; Bebauungsplan; Funktionslosigkeit;

    Auszug aus OVG Brandenburg, 05.11.2003 - 3 D 23/00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tritt eine bauplanerische Festsetzung nur dann wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5, 11; Beschluss vom 29. Mai 2001 - 4 B 33.01 -, NVwZ 2001, 1055, 1056).
  • OVG Sachsen, 26.04.2001 - 1 D 43/00

    Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit als Teilaspekt des Rechts auf

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 25/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Satz 3 BBauG

  • BVerwG, 15.03.1989 - 4 NB 10.88

    Antragsbefugnis einer Gemeinde zur Prüfung der Gültigkeit einer von ihr zwar

  • BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87

    Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern bei Änderung des Bebauungsplans; Feststellung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2019 - 10 A 10.15

    Normenkontrollanträge gegen den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg 2015

    Insbesondere entspricht die Verordnungsermächtigung des Landesplanungsvertrages den Anforderungen des Art. 80 Satz 2 LV, weil "Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung ... im Hinblick auf die sich aus den übrigen Absätzen des Art. 8 und den weiteren Vorschriften des Landesplanungsvertrages bei der Aufstellung der Landesentwicklungspläne ergebenden Vorgaben" als "ausreichend bestimmt" anzusehen sind (OVG für das Land Brandenburg, Urteile vom 27. August 2003 - 3 D 5/99.NE -, juris Rn. 118, vom 5. November 2003 - 3 D 23/00.NE -, juris Rn. 94, vom 12. November 2003 - 3 D 22/00.NE -, juris Rn. 104, und vom 10. Februar 2005 - 3 D 104/03.NE -, juris Rn. 77).

    Diesen Besonderheiten der Landesentwicklungsplanung als Regelungsgegenstand einer Verordnungsermächtigung hat die gefestigte Rechtsprechung zu Art. 8 LPlV Rechnung getragen, indem sie "Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung ... im Hinblick auf die sich aus den übrigen Absätzen des Art. 8 und den weiteren Vorschriften des Landesplanungsvertrages bei der Aufstellung der Landesentwicklungspläne ergebenden Vorgaben" als "ausreichend bestimmt" angesehen hat (OVG für das Land Brandenburg, Urteile vom 27. August 2003 - 3 D 5/99.NE -, juris Rn. 118, vom 5. November 2003 - 3 D 23/00.NE -, juris Rn. 94, vom 12. November 2003 - 3 D 22/00.NE -, juris Rn. 104, und vom 10. Februar 2005 - 3 D 104/03.NE -, juris Rn. 77).

    Dieser zweifache Regelungszusammenhang mit Art. 8 LPlV durch ausdrückliche Bezugnahme und gemeinsames Mantelgesetz spricht dafür, dem Gesetzgeber für § 3 Abs. 2 Satz 1 BbgLPlG 2002 einen ebenfalls weiten Regelungsspielraum zur Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung zuzugestehen, wie er für die gleichzeitig entstandene und von der Vorschrift zitierte Verordnungsermächtigung in Art. 8 LPlV bereits als verfassungsrechtlich unbedenklich anerkannt ist (OVG für das Land Brandenburg, Urteile vom 27. August 2003 - 3 D 5/99.NE -, juris Rn. 118, vom 5. November 2003 - 3 D 23/00.NE -, juris Rn. 94, vom 12. November 2003 - 3 D 22/00.NE -, juris Rn. 104, und vom 10. Februar 2005 - 3 D 104/03.NE -, juris Rn. 77).

    Das lässt der zulässigerweise gewählte grobe Maßstab von 1:250.000 nicht zu (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 5. November 2003 - 3 D 23/00.NE -, juris Rn. 121, für einen feineren Maßstab von 1:100.000).

  • OVG Niedersachsen, 01.09.2005 - 1 LC 107/05

    Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung; Planungsrechtliche und

    Eine gegensätzliche Aussage hat wiederum das Oberverwaltungsgericht Brandenburg (Beschl. v. 26.3.2001 - 3 B 113/00 -, DVBl. 2001, 1298 und Urt. v. 5.11.2003 - 3 D 23/00.NE -, DVBl. 2004, 259) getroffen, in dem es u.a. dem Tatbestandsmerkmal der "Zentrenverträglichkeit" in dem Landesentwicklungsplan Brandenburg/Berlin die erforderliche Bestimmtheit abgesprochen hat, dies offensichtlich wiederum gegen das Votum von Erbguth, NVwZ 2000, 969 (973).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2019 - 10 A 6.16

    Antragsbefugnis einer Behörde gegen den Landesentwicklungsplan; Vereinbarkeit des

    Insbesondere entspricht die Verordnungsermächtigung des Landesplanungsvertrages den Anforderungen des Art. 80 Satz 2 LV, weil "Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung ... im Hinblick auf die sich aus den übrigen Absätzen des Art. 8 und den weiteren Vorschriften des Landesplanungsvertrages bei der Aufstellung der Landesentwicklungspläne ergebenden Vorgaben" als "ausreichend bestimmt" anzusehen sind (OVG für das Land Brandenburg, Urteile vom 27. August 2003 - 3 D 5/99.NE -, juris Rn. 118, vom 5. November 2003 - 3 D 23/00.NE -, juris Rn. 94, vom 12. November 2003 - 3 D 22/00.NE -, juris Rn. 104, und vom 10. Februar 2005 - 3 D 104/03.NE -, juris Rn. 77).

    Diesen Besonderheiten der Landesentwicklungsplanung als Regelungsgegenstand einer Verordnungsermächtigung hat die gefestigte Rechtsprechung zu Art. 8 LPlV Rechnung getragen, indem sie "Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung ... im Hinblick auf die sich aus den übrigen Absätzen des Art. 8 und den weiteren Vorschriften des Landesplanungsvertrages bei der Aufstellung der Landesentwicklungspläne ergebenden Vorgaben" als "ausreichend bestimmt" angesehen hat (OVG für das Land Brandenburg, Urteile vom 27. August 2003 - 3 D 5/99.NE -, juris Rn. 118, vom 5. November 2003 - 3 D 23/00.NE -, juris Rn. 94, vom 12. November 2003 - 3 D 22/00.NE -, juris Rn. 104, und vom 10. Februar 2005 - 3 D 104/03.NE -, juris Rn. 77).

    Dieser zweifache Regelungszusammenhang mit Art. 8 LPlV durch ausdrückliche Bezugnahme und gemeinsames Mantelgesetz spricht dafür, dem Gesetzgeber für § 3 Abs. 2 Satz 1 BbgLPlG 2002 einen ebenfalls weiten Regelungsspielraum zur Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung zuzugestehen, wie er für die gleichzeitig entstandene und von der Vorschrift zitierte Verordnungsermächtigung in Art. 8 LPlV bereits als verfassungsrechtlich unbedenklich anerkannt ist (OVG für das Land Brandenburg, Urteile vom 27. August 2003 - 3 D 5/99.NE -, juris Rn. 118, vom 5. November 2003 - 3 D 23/00.NE -, juris Rn. 94, vom 12. November 2003 - 3 D 22/00.NE -, juris Rn. 104, und vom 10. Februar 2005 - 3 D 104/03.NE -, juris Rn. 77).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2019 - 10 A 4.16

    Antragsbefugnis einer Behörde gegen den Landesentwicklungsplan; Vereinbarkeit des

    Insbesondere entspricht die Verordnungsermächtigung des Landesplanungsvertrages den Anforderungen des Art. 80 Satz 2 LV, weil "Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung ... im Hinblick auf die sich aus den übrigen Absätzen des Art. 8 und den weiteren Vorschriften des Landesplanungsvertrages bei der Aufstellung der Landesentwicklungspläne ergebenden Vorgaben" als "ausreichend bestimmt" anzusehen sind (OVG für das Land Brandenburg, Urteile vom 27. August 2003 - 3 D 5/99.NE -, juris Rn. 118, vom 5. November 2003 - 3 D 23/00.NE -, juris Rn. 94, vom 12. November 2003 - 3 D 22/00.NE -, juris Rn. 104, und vom 10. Februar 2005 - 3 D 104/03.NE -, juris Rn. 77).

    Diesen Besonderheiten der Landesentwicklungsplanung als Regelungsgegenstand einer Verordnungsermächtigung hat die gefestigte Rechtsprechung zu Art. 8 LPlV Rechnung getragen, indem sie "Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung ... im Hinblick auf die sich aus den übrigen Absätzen des Art. 8 und den weiteren Vorschriften des Landesplanungsvertrages bei der Aufstellung der Landesentwicklungspläne ergebenden Vorgaben" als "ausreichend bestimmt" angesehen hat (OVG für das Land Brandenburg, Urteile vom 27. August 2003 - 3 D 5/99.NE -, juris Rn. 118, vom 5. November 2003 - 3 D 23/00.NE -, juris Rn. 94, vom 12. November 2003 - 3 D 22/00.NE -, juris Rn. 104, und vom 10. Februar 2005 - 3 D 104/03.NE -, juris Rn. 77).

    Dieser zweifache Regelungszusammenhang mit Art. 8 LPlV durch ausdrückliche Bezugnahme und gemeinsames Mantelgesetz spricht dafür, dem Gesetzgeber für § 3 Abs. 2 Satz 1 BbgLPlG 2002 einen ebenfalls weiten Regelungsspielraum zur Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung zuzugestehen, wie er für die gleichzeitig entstandene und von der Vorschrift zitierte Verordnungsermächtigung in Art. 8 LPlV bereits als verfassungsrechtlich unbedenklich anerkannt ist (OVG für das Land Brandenburg, Urteile vom 27. August 2003 - 3 D 5/99.NE -, juris Rn. 118, vom 5. November 2003 - 3 D 23/00.NE -, juris Rn. 94, vom 12. November 2003 - 3 D 22/00.NE -, juris Rn. 104, und vom 10. Februar 2005 - 3 D 104/03.NE -, juris Rn. 77).

  • OVG Niedersachsen, 15.03.2012 - 1 KN 152/10

    Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots sowie Raumordnungsrechts durch

    Das OVG Brandenburg (Urt. v. 5.11.2003 - 3 D 23/00 -, DVBl. 2004, 259, juris Rdnr. 117) hat dazu ausgeführt, dass.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 8.08

    Truppenübungsplatz Wittstock ("Bombodrom")

    Der Kennzeichnung durch den Plangeber kommt dabei nur dann ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn eine Planaussage als Grundsatz gekennzeichnet und die Annahme einer abschließenden Abwägung daher von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteile vom 27. August 2003 - 3 D 5/99.NE -, LKV 2004, 319, 321 [insoweit nicht abgedruckt in DVBl. 2004, 256 = BRS 66 Nr. 8] und vom 5. November 2003 - 3 D 23/00.NE -, LKV 2005, 123, 126).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2006 - 12 A 28.05

    F.O.C. Eichstädt

    Mit Urteil vom 5. November 2003 erklärte das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg in einem Normenkontrollverfahren gegen den LEP eV die dortige Festlegung Z 1.0.8 wegen Verstoßes gegen die höherrangige Planaussage in § 16 Abs. 6 Satz 1 LEPro für nichtig (3 D 23/00.NE, LKV 2005, 123).

    Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des vormaligen Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 5. November 2003 - 3 D 23/00.NE -, LKV 2005, 123, 130).

  • OVG Brandenburg, 10.02.2005 - 3 D 104/03

    Normenkontrollverfahren bezüglich der Gültigkeit des Landesentwicklungsplanes

    Gegen diese Bekanntmachungsvorschrift bestehen auch keine rechtsstaatlichen Bedenken (vgl. Urteil des Senats vom 27. August 2003 - 3 D 5/99.NE -, S. 24 f. des Entscheidungsabdrucks, insoweit nicht in LKV 2004, 319 abgedruckt; Urteil vom 5. November 2003 - 3 D 23/00.NE -, LKV 2005, 123, 125).
  • OVG Niedersachsen, 01.09.2005 - 1 KN 108/05

    Anforderungen an die planungs- und raumordnungsrechtliche Zulässigkeit eines

    Eine gegensätzliche Aussage hat wiederum das Oberverwaltungsgericht Brandenburg (Beschl. v. 26.3.2001 - 3 B 113/00 -, DVBl. 2001, 1298 und Urt. v. 5.11.2003 - 3 D 23/00.NE -, DVBl. 2004, 259) getroffen, in dem es u.a. dem Tatbestandsmerkmal der "Zentrenverträglichkeit" in dem Landesentwicklungsplan Brandenburg/Berlin die erforderliche Bestimmtheit abgesprochen hat, dies offensichtlich wiederum gegen das Votum von Erbguth, NVwZ 2000, 969 (973).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 9.08

    Bundeswehr: Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei Zulassung der Nutzung

    Der Kennzeichnung durch den Plangeber kommt dabei nur dann ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn eine Planaussage als Grundsatz gekennzeichnet und die Annahme einer abschließenden Abwägung daher von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteile vom 27. August 2003 - 3 D 5/99.NE -, LKV 2004, 319, 321 [insoweit nicht abgedruckt in DVBl 2004, 256 = BRS 66 Nr. 8] und vom 5. November 2003 - 3 D 23/00.NE -, LKV 2005, 123, 126).
  • OVG Niedersachsen, 01.09.2005 - 1 KN 109/05

    Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans; Planungsrechtliche und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2006 - 2 S 24.06

    Zulässigkeit der militärischen Nutzung einer vormals sowjetisch genutzten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2008 - 2 A 3.08

    Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan zur gewerblichen Nutzung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2006 - 10 A 14.05

    Raumordnung, Landesplanung

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