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   OVG Brandenburg, 12.11.2004 - 4 B 317/04   

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OVG Brandenburg, 12.11.2004 - 4 B 317/04 (https://dejure.org/2004,9329)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 12.11.2004 - 4 B 317/04 (https://dejure.org/2004,9329)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 12. November 2004 - 4 B 317/04 (https://dejure.org/2004,9329)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit einer friedhofsrechtlichen Ausnahmegenehmigung für eine Versammlung auf einem Friedhof; Verbot einer Versammlung bei Erkennbarkeit von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zum Zeitpunkt des Erlasses einer Verfügung; Hohe ...

  • Judicialis

    VwGO § 146 Abs. 4; ; VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1; ; VersG § 15 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1; ; GG Art. 8 Abs. 1; ; StGB § 86 a; ; StGB § 90 a; ; StGB § 90 b; ; StGB § 130; ; GräberG § 1 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 GG; § 15 VersG
    Meinungsinhalte und Durchführungsmodalitäten bei einer rechtsextremistischen Versammlung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (37)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus OVG Brandenburg, 12.11.2004 - 4 B 317/04
    a.) Die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anzunehmen ist, wenn durch die geplante Versammlung strafbare Verletzungen dieser Schutzgüter drohen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315, 352; vgl. auch die Entscheidungen des Senats vom 23. April 1999 - 4 B 54/99 -, 24. März 2001 - 4 B 36/01.Z - und 14. November 2003 - 4 B 365/03 -).

    Dabei setzt eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit voraus, dass der Schadenseintritt bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985, a.a.O., BVerfGE 69, 315, 362).

    Soweit der Antragsgegner insoweit im Zusammenhang mit der erstinstanzlichen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Auflage Nr. 8 (Verbot von Fackeln) ausführt, es müsse "mit dem Ingangsetzen einer bedrohlichen Dynamik im Falle eines Eskalierens der Auseinandersetzung mit gewaltbereiten Personen gerechnet werden", zielt dies in erster Linie auf Störungen, die etwaigen Gegendemonstranten zuzurechnen wären und denen entsprechend zu begegnen wäre; ein Versammlungsverbot zu Lasten des Antragstellers wegen einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ließe sich mit diesen vagen Ausführungen vor dem Hintergrund der Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 Abs. 1 GG (s. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315, 342 ff.) jedenfalls nicht ansatzweise begründen.

    b.) Das Versammlungsverbot lässt sich freilich auch nicht auf eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung - die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985, a.a.O., BVerfGE 69, 315, 352) -stützen.

    Für den Begriff der öffentlichen Ordnung ist demgegenüber kennzeichnend, dass er auf ungeschriebene Regeln verweist, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird (vgl. BVerfGE 69, 315 [352] = NJW 1985, 2395).

    Das Recht des Bürgers, durch Ausübung der Versammlungsfreiheit aktiv am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess teilzunehmen, gehört zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985, a.a.O., BVerfGE 69, 315, Leitsatz 1, und S. 342 ff. - Brokdorf -); Einschränkungen sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig (BVerfG, a.a.O., S. 348 f.).

  • BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die

    Auszug aus OVG Brandenburg, 12.11.2004 - 4 B 317/04
    Hiernach hat der Senat bereits erhebliche Bedenken, ob sich der Antragsgegner mit seinen Ausführungen in der Beschwerdebegründung, soweit diese sich gegen die erstinstanzliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen das Versammlungsverbot richtet (unter 1. der Beschwerdebegründung), auch unter Berücksichtigung etwaiger verminderter Darlegungsanforderungen in der bestehenden Eilsituation (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90) überhaupt hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander setzt und ob die Beschwerde von daher insoweit überhaupt zulässig ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die der Senat seiner Rechtsprechung zugrunde legt (vgl. insoweit auch den Hinweis des Bundesverfassungsgerichts auf die Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG im Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90, 92), ist das insoweit einschlägige Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) für die freiheitlich demokratische Grundordnung schlechthin konstituierend.

    Ihre Rechtfertigung finden sie, auch wenn die Äußerung in einer oder durch eine Versammlung erfolgt, in den Schranken des Art. 5 II GG (vgl. BVerfGE 90, 241 [246] - NJW 1994, 1779; BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats], NVwZ 2004, 90 [91]).

    Aus den aufgeführten Normen des Grundgesetzes können aber keine weitergehenden Rechtsfolgen als die ausdrücklich angeordneten abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 10, 118 [123] = NJW 1960, 29; BVerfGE 13, 46 [52] = RzW 1961, 375; BVerfGE 25, 44 [57f.] = NJW 1969, 738; BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats], NVwZ 2004, 90 [91]).

    Zunächst kann zwar - nämlich unter dem in erster Linie Art. 8 Abs. 1 GG betreffenden Gesichtspunkt der Art und Weise der Durchführung der Versammlung - die öffentliche Ordnung verletzt sein, wenn Rechtsextremisten einen Aufzug an einem speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Feiertag - einem Tag mit gewichtiger Symbolkraft - so durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 -, DVBl. 2001, 558, 559); gleiches gilt, wenn ein Aufzug sich durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90; zum Ganzen BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Juni 2004, a.a.O., DVBl. 2004, 1230, 1232).

    In jedem Falle aber würde vorliegend selbst eine derartige Provokationswirkung nicht zu einem (vollständigen) Verbot der Versammlung des Antragstellers führen können, weil in derartigen Konstellationen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu klären ist, durch welche Maßnahmen - vornehmlich durch welche Auflagen - die solchermaßen hervorgerufene Gefahr abgewendet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -, DVBl. 2004, 1230, 1232; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90, 91 f.).

  • OVG Brandenburg, 14.11.2003 - 4 B 365/03

    Verbot einer angemeldeten Versammlung auf einem

    Auszug aus OVG Brandenburg, 12.11.2004 - 4 B 317/04
    Im Hinblick auf eine auf einem Friedhof geplante Versammlung bedarf es eines versammlungsrechtlichen Verbots von vornherein nicht bzw. besteht dafür ggf. auch kein Raum, wenn und soweit dafür eine friedhofsrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich ist (wie Beschluss des Senats vom 14. November 2003 - 4 B 365/03 - Halbe 2003).

    Das gilt allerdings bei Fällen der vorliegenden Art, in denen die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren wegen des zwischenzeitlichen Eintritts des erledigenden Ereignisses vorwegnimmt, mit der Maßgabe, dass das Gericht schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen muss, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834, 835; im Übrigen stand. Rechtspr. des erkennenden Senats, vgl. etwa Beschluss vom 24. März 2001 - 4 B 36/01.Z - sowie Beschluss vom 14. November 2003 - 4 B 365/03 -, jew. injuris).

    a.) Die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anzunehmen ist, wenn durch die geplante Versammlung strafbare Verletzungen dieser Schutzgüter drohen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315, 352; vgl. auch die Entscheidungen des Senats vom 23. April 1999 - 4 B 54/99 -, 24. März 2001 - 4 B 36/01.Z - und 14. November 2003 - 4 B 365/03 -).

    Dass dies ein Verbot der Versammlung unter dem Gesichtspunkt einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu tragen vermag, ergibt sich bereits aus den Ausführungen des Senats in seinem aus Anlass einer entsprechenden Versammlung des Antragstellers im Vorjahr ergangenen Beschluss vom 14. November 2003 (4 B 365/03, in juris).

    Diese Erwägungen gelten grundsätzlich auch für den Teil der Versammlung, der auf der zum Friedhof führenden Straße und auf dem Parkplatz vor dem Friedhof stattfinden soll" (Beschluss des Senats vom 14. November 2003, a.a.O., S. 5 ff. des Entscheidungsabdrucks).

    Soweit das Verwaltungsgericht unter teilweiser Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Auflage Nr. 1 festgestellt hat, dass die Versammlung auch auf dem Friedhofsvorplatz durchgeführt werden darf, wobei die Nutzung des Friedhofsvorplatzes aus den Gründen, die der Senat in seinem Beschluss vom 14. November 2003 entsprechend zur Vorjahresveranstaltung ausgeführt hat (4 B 365/03, S. 11 des Entscheidungsabdrucks, in juris), auf eine Stunde beschränkt wird, ist dies mit der Beschwerde nicht angegriffen worden; Bedenken gegen die ausführlich begründete Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Friedhofsvorplatz noch nicht als Teil des Friedhofs gewidmet ist, sind auch nicht ersichtlich.

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus OVG Brandenburg, 12.11.2004 - 4 B 317/04
    Mit der auf den Inhalt der erwarteten Meinungsäußerungen abstellenden Begründung, eine Versammlung stelle ein massives Hervorrufen der Erinnung an Aufmärsche der Nationalsozialisten und deswegen eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung i.S.v. § 15 Abs. 1 VersG dar, darf eine Versammlung mit Rücksicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) grundsätzlich nicht verboten werden (wie zuletzt BVerfG vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 - DVBl. 2004, 1230).

    Es hat dazu das Folgende ausgeführt (Beschluss des Ersten Senats vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -, DVBl. 2004, 1230):.

    Zunächst kann zwar - nämlich unter dem in erster Linie Art. 8 Abs. 1 GG betreffenden Gesichtspunkt der Art und Weise der Durchführung der Versammlung - die öffentliche Ordnung verletzt sein, wenn Rechtsextremisten einen Aufzug an einem speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Feiertag - einem Tag mit gewichtiger Symbolkraft - so durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 -, DVBl. 2001, 558, 559); gleiches gilt, wenn ein Aufzug sich durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90; zum Ganzen BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Juni 2004, a.a.O., DVBl. 2004, 1230, 1232).

    In jedem Falle aber würde vorliegend selbst eine derartige Provokationswirkung nicht zu einem (vollständigen) Verbot der Versammlung des Antragstellers führen können, weil in derartigen Konstellationen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu klären ist, durch welche Maßnahmen - vornehmlich durch welche Auflagen - die solchermaßen hervorgerufene Gefahr abgewendet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -, DVBl. 2004, 1230, 1232; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90, 91 f.).

  • BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots im deutsch-niederländischen

    Auszug aus OVG Brandenburg, 12.11.2004 - 4 B 317/04
    Die plurale Demokratie des Grundgesetzes vertraut auf die Fähigkeit der Gesamtheit der Bürger, sich mit Kritik an der Verfassung auseinander zu setzen und sie dadurch abzuwehren (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, 2069, 2070).

    Daneben kommen zusätzliche, d.h. nicht durch den unmittelbar demokratisch legitimierten Gesetzgeber, sondern lediglich durch die Versammlungsbehörde oder die Verwaltungsgerichte im Einzelfall konkretisierte "verfassungsimmanente Grenzen" der Inhalte von Meinungsäußerungen nicht zum Tragen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01 -, NJW 2001, 2076 f.; vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 -, NJW 2001, 2072, 2074, und vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, 2069, 2070 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2001 - 5 B 492/01

    Verbot einer für Ostermontag in Hagen angemeldeten Neonazi-Demonstration

    Auszug aus OVG Brandenburg, 12.11.2004 - 4 B 317/04
    "Das OVG geht in seiner Rechtsprechung, auf die sich auch die Versammlungsbehörde beruft, davon aus, dass Versammlungen mit demonstrativen Äußerungen neonazistischer Meinungsinhalte unter Berufung auf verfassungsimmanente Beschränkungen bzw. zum Schutz der öffentlichen Ordnung verboten werden können, wenn die Schwelle der Strafbarkeit im Einzelfall nicht erreicht ist (vgl. OVG Münster, NJW 2001, 2111; NJW 2001, 2113; NJW 2001, 2114; NJW 2001, 2986 [2987]; DVBl 2001, 584; grds. übereinstimmend Battis/Grigoleit, NVwZ 2001, 121; dies, NJW 2001, 2051).

    Schon daran fehlt es im Hinblick auf die vom OVG angenommene verfassungsimmanente Beschränkung der Kundgabe einer rechtsextremistischen Ideologie (vgl. OVG Münster, NJW 2001, 2111; NJW 2001, 2113; NJW 2001, 2986).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2001 - 5 B 585/01

    Verbot einer für den 1. Mai in Essen angemeldeten NPD-Versammlung

    Auszug aus OVG Brandenburg, 12.11.2004 - 4 B 317/04
    "Das OVG geht in seiner Rechtsprechung, auf die sich auch die Versammlungsbehörde beruft, davon aus, dass Versammlungen mit demonstrativen Äußerungen neonazistischer Meinungsinhalte unter Berufung auf verfassungsimmanente Beschränkungen bzw. zum Schutz der öffentlichen Ordnung verboten werden können, wenn die Schwelle der Strafbarkeit im Einzelfall nicht erreicht ist (vgl. OVG Münster, NJW 2001, 2111; NJW 2001, 2113; NJW 2001, 2114; NJW 2001, 2986 [2987]; DVBl 2001, 584; grds. übereinstimmend Battis/Grigoleit, NVwZ 2001, 121; dies, NJW 2001, 2051).

    Die Auffassung des OVG, dass das Grundgesetz zu hohe Hürden für die Inanspruchnahme der Vorkehrungen zur Abwehr von Gefahren für die freiheitliche demokratische Ordnung gegen Rechtsextremisten geschaffen habe (vgl. OVG Münster, NJW 2001, 2114), erlaubt keine Errichtung von Grundrechtsschranken durch Richterrecht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2001 - 5 B 832/01

    Verbot einer für den 30. Juni 2001 in Arnsberg angemeldeten Neonazi-Demonstration

    Auszug aus OVG Brandenburg, 12.11.2004 - 4 B 317/04
    "Das OVG geht in seiner Rechtsprechung, auf die sich auch die Versammlungsbehörde beruft, davon aus, dass Versammlungen mit demonstrativen Äußerungen neonazistischer Meinungsinhalte unter Berufung auf verfassungsimmanente Beschränkungen bzw. zum Schutz der öffentlichen Ordnung verboten werden können, wenn die Schwelle der Strafbarkeit im Einzelfall nicht erreicht ist (vgl. OVG Münster, NJW 2001, 2111; NJW 2001, 2113; NJW 2001, 2114; NJW 2001, 2986 [2987]; DVBl 2001, 584; grds. übereinstimmend Battis/Grigoleit, NVwZ 2001, 121; dies, NJW 2001, 2051).

    Schon daran fehlt es im Hinblick auf die vom OVG angenommene verfassungsimmanente Beschränkung der Kundgabe einer rechtsextremistischen Ideologie (vgl. OVG Münster, NJW 2001, 2111; NJW 2001, 2113; NJW 2001, 2986).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2001 - 5 B 395/01

    Verbot des Einmarsches

    Auszug aus OVG Brandenburg, 12.11.2004 - 4 B 317/04
    "Das OVG geht in seiner Rechtsprechung, auf die sich auch die Versammlungsbehörde beruft, davon aus, dass Versammlungen mit demonstrativen Äußerungen neonazistischer Meinungsinhalte unter Berufung auf verfassungsimmanente Beschränkungen bzw. zum Schutz der öffentlichen Ordnung verboten werden können, wenn die Schwelle der Strafbarkeit im Einzelfall nicht erreicht ist (vgl. OVG Münster, NJW 2001, 2111; NJW 2001, 2113; NJW 2001, 2114; NJW 2001, 2986 [2987]; DVBl 2001, 584; grds. übereinstimmend Battis/Grigoleit, NVwZ 2001, 121; dies, NJW 2001, 2051).

    Schon daran fehlt es im Hinblick auf die vom OVG angenommene verfassungsimmanente Beschränkung der Kundgabe einer rechtsextremistischen Ideologie (vgl. OVG Münster, NJW 2001, 2111; NJW 2001, 2113; NJW 2001, 2986).

  • OVG Brandenburg, 15.11.2002 - 4 B 326/02

    Versammlungsrecht, Beschwerde, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Verletzung

    Auszug aus OVG Brandenburg, 12.11.2004 - 4 B 317/04
    Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte (vgl. Beschluss des Senats vom 12. August 1998 - 4 B 31/98 -, NJW 1998, S. 3513; ferner Beschluss vom 15. November 2002 - 4 B 326/02 -, NVwZ 2002, 623).

    Eine andere Beurteilung des Versammlungsverbotes hinsichtlich des auf dem Friedhof geplanten Teils der Versammlung wäre nur dann angezeigt, wenn eine Gefährdung von anderen, nicht mit dem Widmungszweck des Friedhofs und damit in Zusammenhang stehenden Schutzgütern durch die Versammlung zu besorgen wäre (vgl. zu einem solchen, hier nicht einschlägigen Fall eines Verstoßes gegen das Feiertagsgesetz des Landes Brandenburg - Durchführung einer Versammlung am Volkstrauertag - Beschluss des erkennenden Senats vom 15. November 2002 - 4 B 326/02 -, NVwZ 2003, 623 ff).

  • BVerfG, 14.08.2003 - 1 BvQ 30/03

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das Verbot

  • OVG Brandenburg, 24.03.2001 - 4 B 36/01

    Sofortige Vollziehung eines Versammlungsverbots; Beschwerde gegen ablehnenden

  • BVerfG, 01.05.2001 - 1 BvQ 22/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

  • BVerfG, 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

  • BVerwG, 06.09.1988 - 1 C 71.86

    Straßenverunreinigung wegen Großdemonstration II - Art. 8 GG; Verhältnis VersG -

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01

    Keine rechtsextreme Demonstration am Holocaust-Gedenktag

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvR 486/59

    Verfassungswidrigkeit des allein auf Parteimitgliedschaft gestützten

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2001 - 5 B 115/01

    Fackelaufzug der NPD verboten

  • BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 553/64

    Durchsetzung von Parteiverboten

  • BVerfG, 04.01.2002 - 1 BvQ 1/02

    Ablehnung einer eA, das Verbot einer unter dem Motto "Ruhm und Ehre der

  • BVerwG, 02.05.2001 - 1 C 18.99

    Einbürgerung der Nachkommen Danziger Juden

  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

  • BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 118/53

    Berufsverbot I

  • VG Dessau, 21.02.2001 - 2 A 85/00
  • OVG Brandenburg, 12.08.1998 - 4 B 31/98

    Wirtschaftsrecht: Widerruf eines Subventionsbescheides, Umdeutung eines

  • OVG Sachsen, 09.11.2001 - 3 BS 257/01

    Versammlung; Uniformverbot; Sondernutzung; Bekleidungsstücke als Symbol von

  • BVerwG, 21.04.1989 - 7 C 50.88

    Bedürfnis einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis für mehr als

  • BVerwG, 29.10.1992 - 7 C 34.91

    Bonner Hofgartenwiese - Art. 8 GG, (kein) Leistungsrecht, Ermessensausübung

  • BVerwG, 11.11.1999 - 2 A 8.98

    Anwaltszwang in einem infolge Verweisung durch erstinstanzliches Gericht beim

  • BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94

    Verletzung von GG Art 8 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 durch Zurückweisung eines Antrags

  • OVG Brandenburg, 17.06.2005 - 4 B 98/05

    Beschwerde gegen eine Auflage bei der Durchführung einer Versammlung; Wirksamkeit

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  • VG Aachen, 26.02.2009 - 7 L 84/09

    Friedhofsrechtliche Erlaubnis für ein sogenanntes Heldengedenken auf einem

    vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2004 - 4 B 317/04 -, Juris.
  • VG Cottbus, 16.06.2005 - 2 L 159/05
    Ob und inwieweit der Antragsteller an den Kosten für die Reinigung der Straßen von Abfall zu beteiligen ist, ist von der vorliegend zu beantwortenden Frage nach einer Beschränkung der Versammlung losgelöst zu betrachten (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2004 -4 B 317/04- ).
  • VG Cottbus, 10.11.2005 - 2 L 362/05
    In Fällen der vorliegenden Art, in denen die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren wegen des zwischenzeitlichen Eintritts des erledigenden Ereignisses vorwegnimmt, ist die Interessenabwägung mit der Maßgabe vorzunehmen, dass das Gericht schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen muss, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834, 835; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2004 -4 B 317/04- ).
  • VG Cottbus, 15.09.2005 - 2 L 297/05
    In Fällen der vorliegenden Art, in denen die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren wegen des zwischenzeitlichen Eintritts des erledigenden Ereignisses vorwegnimmt, ist die Interessenabwägung mit der Maßgabe vorzunehmen, dass das Gericht schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen muss, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834, 835; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2004 -4 B 317/04- ) .
  • VG Cottbus, 10.03.2006 - 2 L 57/06
    In Fällen der vor liegenden Art, in denen die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren wegen des zwischenzeitlichen Eintritts des erledigenden Ereignisses vorwegnimmt, ist die Interessenabwägung mit der Maßgabe vorzunehmen, dass das Gericht schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen muss, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834 [835]; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2004 - 4 B 317/04 - ).
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