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   OVG Brandenburg, 13.11.1997 - 4 D 35/96.NE   

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https://dejure.org/1997,9174
OVG Brandenburg, 13.11.1997 - 4 D 35/96.NE (https://dejure.org/1997,9174)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 13.11.1997 - 4 D 35/96.NE (https://dejure.org/1997,9174)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 13. November 1997 - 4 D 35/96.NE (https://dejure.org/1997,9174)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung von amtsfreien Gemeinden und Ämtern zur Durchführung von dem Landkreis als örtlichem Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben der Sozialhilfe ; Unterlassen des Hinzufügens einer ergänzenden Rechtsnorm durch einen Normgeber; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Brandenburg, 12.08.1999 - 4 A 8/99

    EDV-gestützter Fristenkalender

    Das Urteil des Senats vom 13. November 1997 (4 D 35/96.NE), auf das der Beklagte verweise, sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil es ihm (dem Kläger) nicht um die vollständige Erstattung der Sach- und Personalkosten, sondern um die Erstattung auf Grundlage einer zu ermittelnden Fallpauschale gehe, die in anderen Landkreisen gängige Praxis sei.

    Zur Begründung hat es ausgeführt, die dem Kläger gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AG-BSHG zu erstattenden "aufgewendeten Kosten" umfaßten entgegen der vom Senat in seinem Urteil vom 13. November 1997 (4 D 35/96.NE) vertretenen Auffassung auch die Personal- und Sachkosten.

    Zur Begründung seines Sachantrags nimmt der Beklagte auf sein erstinstanzliches Vorbringen und das Urteil des Senats vom 13. November 1997 (4 D 35/96.NE) Bezug.

    Im übrigen weist der Senat jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit klarstellend darauf hin, daß das verwaltungsgerichtliche Urteil - anders als der Kläger meint - von dem bereits zitierten Urteil vom 13. November 1997 (4 D 35/96.NE, abgedruckt in: FEVS 48, 250) abweicht, in dem der Senat festgestellt hat, daß der Begriff der "aufgewendeten Kosten" im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 AG-BSHG in der Fassung des Zweiten Funktionalreformgesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 382) die Sach- und Personalkosten nicht umfaßt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2005 - 6 A 1.05

    Antragsbefugnis in einem Normenkontrollverfahren nach teilweisem

    Dieser Norm als Kostenerstattungsregelung zwischen dem Landkreis und den herangezogenen Ämtern und Gemeinden liegt die auch sonst gebräuchliche Unterscheidung zwischen Zweckkosten und Verwaltungskosten in Form von Personal- und Sachkosten zugrunde (vgl. dazu bereits OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 13. November 1997 - 4 D 35/96.NE -, LKV 1998, S. 274 [276 f.] zu § 4 Abs. 3 AG-BSHG a.F.; siehe auch Dolzer/Vogel, Bonner Kommentar, Art. 104 a Rdnr. 69; Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Art. 97 Anm. 8.3).

    Wie der Wortlaut des Art. 97 Abs. 3 Satz 1 BbgVerf zeigt, regelt Art. 97 Abs. 1 BbgVerf die Aufgabenübertragung sowie den finanziellen Ausgleich durch das Land, nicht aber die Aufgabenübertragung durch den Bund (vgl. u.a. Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Art. 97 Anm. 8.2) und auch nicht die Aufgabenübertragung in der interkommunalen Beziehung zwischen einem Landkreis und einer Gemeinde (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 13. November 1997 - 4 D 35/96.NE - LKV 1998, S. 274 [276]).

  • OVG Brandenburg, 27.01.2000 - 4 A 111/97

    Rückerstattung von Pflegesatzzahlungen; Berechnung des Pflegesatzes nach der

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  • VG Gießen, 19.12.2007 - 8 E 1792/05

    Änderung des Finanzierungssystems eines Zweckverbandes

    Das Oberverwaltungsgericht Brandenburg habe in seiner Entscheidung vom 13.11.1997 (Az. 4 D 35/96.NE) ausgeführt, nach dem bundesverfassungsrechtlichen Konnexitätsprinzip des Art. 104a GG würden Personal- und Sachkosten bei fehlender abweichender Regelung dem Aufgabenträger zugewiesen.
  • VG Potsdam, 14.05.2003 - 2 K 5242/97
    Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 13. November 1997 - 4 D 35/96.NE -, LKV 1998, 274, m. w. N., was hier um so mehr der Fall ist, als die Verkündung im "Oranienburger Generalanzeiger" und in der "Gransee-Zeitung" bereits in der Hauptsatzung vom 29. Juni 1994 i. d. F. vom 11. Juni 1997 vorgesehen war, so dass für die Normadressaten keine Veränderung eingetreten ist.
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