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   OVG Brandenburg, 14.10.2003 - 3 B 178/03   

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https://dejure.org/2003,26556
OVG Brandenburg, 14.10.2003 - 3 B 178/03 (https://dejure.org/2003,26556)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 14.10.2003 - 3 B 178/03 (https://dejure.org/2003,26556)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 14. Oktober 2003 - 3 B 178/03 (https://dejure.org/2003,26556)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ernennung als Richter auf Probe in der ordentlichen Gerichtsbarkeit; Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung; Konkurrenzsituation um die Einstellung als Proberichter; Gefahr der Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Verwirklichung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Brandenburg, 11.11.2003 - 2 U 52/01

    Zum Vorliegen einer Amtspflichtverletzung wegen Nichtberücksichtigung eines

    Handelt es sich um eine Entscheidung über die erstmalige Ernennung zum Beamten, kann allerdings regelmäßig noch nicht auf die nach § 66 LBG lediglich innerhalb des Beamtenverhältnisses zu erstellende dienstliche Beurteilung abgestellt werden, sodass die Hauptkriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung auf anderem Wege zu ermitteln sind (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 3 B 178/03 - Umdruck S. 7).
  • OVG Brandenburg, 14.10.2003 - 3 B 177/03

    Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung; Anspruch auf Freihaltung mehrerer

    Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag in der Antragsschrift bzw. - nach der nicht unproblematischen Trennung - den Anträgen im vorliegenden Verfahren und in dem Verfahren 3 B 178/03 die Ernennung von mehr als einem Mitbewerber zu verhindern versucht, könnte dies über das hinausgehen, was zur Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs erforderlich ist.
  • OVG Brandenburg, 25.10.2003 - 3 B 354/03

    Bauplanungsrecht: Interkommunales Abstimmungsgebot bei Genehmigung eines

    Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14. Oktober 2003 - 3 B 177/03 und 3 B 178/03 - Kopp/Schenke, VwGO , 13. Aufl. 2003, Rn. 26 zu § 123).
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