Rechtsprechung
OVG Brandenburg, 18.12.2002 - 1 B 202/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- nomos.de , S. 59
§ 9 Abs. 2 Satz 1 BbgSchulG; Art. 3, 4, 6 Abs. 2 Satz 1, 140, 141 GG; Art. 137 Abs. 7 WRV; Art. 36 Abs. 5 LVerfBbg.
Schulrecht/Weltanschauungsunterricht/Antrag der Eltern auf Erweiterung des Unterrichtsangebots - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Antrag auf Erteilung von Weltanschauungsunterricht; Anordnungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutz; Bekenntniserziehung an öffentlichen Schulen; Religionsunterricht als Schulfach; Religionsfreiheit; Elterliche Sorge
- Judicialis
VwGO § 123 Abs. 1 Satz 2; ; VwGO § ... 146 Abs. 4 Satz 3; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6; ; VwGO § 154 Abs. 2; ; VwGO § 154 Abs. 3; ; VwGO § 162 Abs. 3; ; BbgSchulG § 9 Abs. 2 Satz 1; ; GKG § 13 Abs. 1 Satz 2; ; GKG § 14 Abs. 1; ; GKG § 20 Abs. 3; ; GG Art. 3; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 3; ; GG Art. 4; ; GG Art. 4 Abs. 1; ; GG Art. 4 Abs. 2; ; GG Art. 6 Abs. 2; ; GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 141; ; GG Art. 140; ; WRV Art. 137 Abs. 7; ; Verfassung des Landes Brandenburg Art. 36 Abs. 5
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Oder, 15.08.2002 - 1 L 234/02
- OVG Brandenburg, 18.12.2002 - 1 B 202/02
Papierfundstellen
- NJ 2003, 274
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (8)
- BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68
Simultanschule
Auszug aus OVG Brandenburg, 18.12.2002 - 1 B 202/02
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet der Antragstellerin das Recht zur Erziehung ihrer Tochter, auch in weltanschaulich-religiöser Hinsicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1975 - 1 BvR 63/68 -, BVerfGE 41, 29, 44).Dieses Grundrecht der Eltern kann durch den Zwang betroffen sein, ihr schulpflichtiges Kind einer bekenntnismäßig anders geprägten, den eigenen diesbezüglichen Erziehungsvorstellungen nicht entsprechenden Schulerziehung aussetzen zu müssen (BVerfG, a. a. O., BVerfGE 41, 29, 47).
Ein Anspruch gegen den Staat, dass die Kinder in der Schule in der gewünschten weltanschaulichen Form erzogen werden, entspringt daraus jedoch nicht (BVerfG, a. a. O., BVerfGE 41, 29, 47 f.).
Überdies spricht viel dafür, dass es bei dem von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch, der auf eine Erweiterung des Unterrichtsangebots um ein zusätzliches (nicht staatliches) Schulfach gerichtet ist und der die Frage der Erziehung an Schulen durch religiös und weltanschaulich gebundenen Unterricht betrifft, um eine dem demokratischen Landesgesetzgeber obliegende und nach Maßgabe des insoweit bestehenden Gestaltungsspielraums zu treffende Grundentscheidung der Organisation des Schulwesens geht (vgl. BVerfG, a. a. O., BVerfGE 41, 29, 50 f.).
- VG Potsdam, 22.08.2003 - 12 K 2130/01
Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung
Auszug aus OVG Brandenburg, 18.12.2002 - 1 B 202/02
Dementsprechend könnte allein auf die Religionsgemeinschaften einerseits und die Weltanschauungsgemeinschaften andererseits - ungeachtet der mittelbaren Auswirkungen (vgl. aber auch BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 1995 - 1 BvR 892/88 -, BVerfGE 92, 53, 69) für deren jeweilige Anhänger - als Gruppen von Normadressaten des § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgSchulG abzustellen sein, in deren unterschiedlicher Behandlung eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes zu sehen wäre, wenn zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen würden, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 81/98 -, BVerfGE 103, 225, 235); dies geltend zu machen wäre gegebenenfalls vorliegend dem Beigeladenen in dem von ihm bei dem Verwaltungsgericht Potsdam geführten und dort noch anhängigen Klageverfahren (12 K 2130/01) vorbehalten, mit welchem er eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubescheidung seines Antrags auf Zulassung des Faches "Humanistische Lebenskunde" erstrebt.Ob das Verwaltungsgericht sich einer näheren Beurteilung der Erfolgsaussichten der Antragstellerin in dem von ihr geführten Hauptsacheverfahren allein mit Blick auf die noch ausstehende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam über die erwähnte Klage des Beigeladenen (12 K 2130/01) enthalten durfte, kann danach dahinstehen.
- BVerwG, 17.06.1998 - 6 C 11.97
Ethikunterricht zulässig
Auszug aus OVG Brandenburg, 18.12.2002 - 1 B 202/02
Hingegen wird das Recht auf elterliche Erziehung in weltanschaulich-religiöser Hinsicht nicht dadurch betroffen, dass eine schulische Erziehung auf einer bestimmten weltanschaulichen oder religiösen Grundlage unterbleibt; denn dies schließt die - den weltanschaulich und religiös neutralen staatlichen Schulunterricht (vgl. zum verfassungsrechtlichen Gebot staatlicher religiös-weltanschaulicher Neutralität etwa BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 - 6 C 11.97 -, BVerwGE 107, 75, 80) ergänzende - elterliche Erziehung nach den jeweils für richtig gehaltenen weltanschaulichen oder religiösen Vorstellungen nicht aus (vgl. BVerwG, a.a.O., BVerwGE 107, 75, 83).
- BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88
Schuldrechtsanpassungsgesetz
Auszug aus OVG Brandenburg, 18.12.2002 - 1 B 202/02
Dementsprechend könnte allein auf die Religionsgemeinschaften einerseits und die Weltanschauungsgemeinschaften andererseits - ungeachtet der mittelbaren Auswirkungen (vgl. aber auch BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 1995 - 1 BvR 892/88 -, BVerfGE 92, 53, 69) für deren jeweilige Anhänger - als Gruppen von Normadressaten des § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgSchulG abzustellen sein, in deren unterschiedlicher Behandlung eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes zu sehen wäre, wenn zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen würden, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 81/98 -, BVerfGE 103, 225, 235); dies geltend zu machen wäre gegebenenfalls vorliegend dem Beigeladenen in dem von ihm bei dem Verwaltungsgericht Potsdam geführten und dort noch anhängigen Klageverfahren (12 K 2130/01) vorbehalten, mit welchem er eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubescheidung seines Antrags auf Zulassung des Faches "Humanistische Lebenskunde" erstrebt. - BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95
Subjektives öffentliches Recht von Schülern oder Eltern auf Erweiterung der …
Auszug aus OVG Brandenburg, 18.12.2002 - 1 B 202/02
Bedenken hiergegen bestehen, weil der Gesetzgeber ersichtlich den Willen hatte, den Weltanschauungsgemeinschaften das fragliche Unterrichtsrecht mit der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgSchulG gerade vorzuenthalten (vgl. zu den Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung insoweit etwa BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 995, 2288, 2711/95 -, BVerfGE 101, 54, 86 m. w. N.). - BVerwG, 02.07.1979 - 7 B 139.79
Pflegeversicherung II
Auszug aus OVG Brandenburg, 18.12.2002 - 1 B 202/02
Zweifel am Bestehen eines Anspruchs aus Art. 3 Abs. 1 GG auf Erweiterung des gegenwärtigen Unterrichtsangebots an der von der Tochter der Antragstellerin besuchten Schule um Weltanschauungsunterricht durch den Beigeladenen ergeben sich insoweit schon daraus, dass entsprechend dem übrigen Beschwerdevorbringen, wie bereits ausgeführt, davon auszugehen ist, dass der Antragstellerin aus § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgSchulG gerade kein subjektiv-öffentliches Recht auf die erstrebte Erweiterung des Unterrichtsangebots zusteht; denn die Antragstellerin macht insoweit eine Ungleichbehandlung in Bezug auf einen Rechtssatz geltend, der ihr - ebenso wie Eltern, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören - kein subjektives Recht einräumt (vgl. insoweit - zur Erweiterung einer Realschule um ein gymnasiales Unterrichtsangebot - BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1979 - 7 B 139.79 -, DÖV 1979, 911). - BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 81/98
Revisionszulassung bei zusätzlicher selbstständiger Begründung der …
Auszug aus OVG Brandenburg, 18.12.2002 - 1 B 202/02
Dementsprechend könnte allein auf die Religionsgemeinschaften einerseits und die Weltanschauungsgemeinschaften andererseits - ungeachtet der mittelbaren Auswirkungen (vgl. aber auch BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 1995 - 1 BvR 892/88 -, BVerfGE 92, 53, 69) für deren jeweilige Anhänger - als Gruppen von Normadressaten des § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgSchulG abzustellen sein, in deren unterschiedlicher Behandlung eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes zu sehen wäre, wenn zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen würden, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 81/98 -, BVerfGE 103, 225, 235); dies geltend zu machen wäre gegebenenfalls vorliegend dem Beigeladenen in dem von ihm bei dem Verwaltungsgericht Potsdam geführten und dort noch anhängigen Klageverfahren (12 K 2130/01) vorbehalten, mit welchem er eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubescheidung seines Antrags auf Zulassung des Faches "Humanistische Lebenskunde" erstrebt. - BVerwG, 07.10.2002 - 1 B 199.02
Auszug aus OVG Brandenburg, 18.12.2002 - 1 B 202/02
Die gerichtliche Überprüfung ist wegen des in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO aufgestellten Darlegungserfordernisses auf die geltend gemachten Beschwerdegründe beschränkt, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO (stand. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 4. September 2002 - 1 B 199/02 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks m. w. N.).
- VG Freiburg, 21.09.2011 - 2 K 638/10
Einführung des Schulfachs Ethik an der Grundschule
Denn aus der Bekenntnis- und Glaubensfreiheit, das auch das Recht der Eltern umfasst, ihrem Kind die von ihnen für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Erziehung zu vermitteln und sie daher etwa nicht am Religionsunterricht teilnehmen zu lassen (vgl. Art. 7 Abs. 2 GG), entspringt kein Anspruch gegen den Staat, dass die Kinder (auch) in der Schule in dieser gewünschten weltanschaulichen Form erzogen werden und dass ihnen in einem gesonderten Fach Ethik weltanschaulich neutrale moralisch-ethische Bildung vermittelt wird (BVerwG…, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.; BVerfG…, Beschluss vom 17.12.1975, Simultanschule , a.a.O.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2002 -1 B 202/02, Juris). - OVG Brandenburg, 09.10.2003 - 1 B 61/03
Gebietszusammenschluss; Genehmigung zum Gebietsänderungsvertrag; Freiwillige …
Denn es fehlt an der wegen der erstrebten Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren (vgl. zu diesem Erfordernis Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2002 - 1 B 202/02 -, LKV 2003, 430):. - VG Potsdam, 22.08.2003 - 12 K 2130/01
Klage auf Zulassung zur Erteilung des Faches "Humanistische Lebenskunde" als …
hierzu auch Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 1 B 202/02 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks. - OVG Brandenburg, 09.10.2003 - 2 L 179/03 Denn es fehlt an der wegen der erstrebten Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren (vgl. zu diesem Erfordernis Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2002 - 1 B 202/02 -, LKV 2003, 430):.