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   OVG Brandenburg, 19.02.2003 - 2 D 24/02.NE   

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OVG Brandenburg, 19.02.2003 - 2 D 24/02.NE (https://dejure.org/2003,12768)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 19.02.2003 - 2 D 24/02.NE (https://dejure.org/2003,12768)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 19. Februar 2003 - 2 D 24/02.NE (https://dejure.org/2003,12768)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Normenkontrollverfahren; Gebührenpflichtige Amtshandlung; Interesse des entsorgungspflichtigen Betreibers der Abwasserbehandlungsanlage; Erhebung einer Verwaltungsgebühr

  • Judicialis

    AbfKlärV § 3; ; AbfKlärV § 3 Abs. 7; ; AbfKlärV § ... 4; ; AbfKlärV § 7; ; AbfKlärV § 7 Abs. 1; ; AbfKlärV § 7 Abs. 2; ; GebG Bbg § 1; ; GebG Bbg § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; GebG Bbg § 2; ; GebG Bbg § 2 Abs. 1; ; GebG Bbg § 2 Abs. 2; ; GebG Bbg § 3; ; GebG Bbg § 8; ; GebG Bbg § 8 Abs. 1 Nr. 4; ; GebG Bbg § 8 Abs. 2; ; GebG Bbg § 11 Abs. 1; ; GebG Bbg § 13; ; GebG Bbg § 13 Abs. 1 Nr. 1; ; GebO MULR § 1; ; GebO MULR § 1 Ans. 2; ; GebO MULR § 3; ; BbgWG § 66; ; BbgWG § 66 Abs. 1 Satz 1; ; BbgWG § 66 Abs. 3; ; BbgVwGG § 4 Abs. 1; ; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2; ; KrW-/AbfG § 5 Abs. 2; ; KrW-/AbfG § 8; ; KrW-/AbfG § 11 Abs. 1; ; AbfG § 15 Abs. 2; ; WHG § 18 a Abs. 2 Satz 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2001 - 9 A 310/99

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus OVG Brandenburg, 19.02.2003 - 2 D 24/02
    Eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit liegt - in Abgrenzung zu den allgemeinen Verwaltungstätigkeiten, für die eine Gebührenerhebung ausgeschlossen ist - vor, wenn sie dem Gebührenschuldner individuell zurechenbar ist, weil sie im Rahmen einer Sonderrechtsbeziehung erbracht wird, die den von der Amtshandlung Betroffenen aus der Allgemeinheit heraushebt und ihn damit als Zurechungssubjekt für die Amtshandlung bestimmt (vgl. Beschl. des Senats vom 13. Februar 1997 - 2 B 118/96 - S. 4; Urt. des Senats v. 23. Mai 1996 - 2 A 151/95 - S. 7; zu der gleichlautenden Bestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NW vgl. OVG NW, Urt. v. 19. April 2001 - 9 A 310/99 -, NVwZ 2001, 1432 f., und Urt. v. 8. März 2000 - 9 A 795/99 -, NJW 2001, 1152, 1154).

    Eine solche spezifische Beziehung kann auch dann bestehen, wenn die Tätigkeit der Behörde nicht durch einen Antrag, sondern durch eine bestimmte Handlung oder ein bestimmtes Verhalten des Betroffenen ausgelöst wird, das seinem Pflichtenkreis rechtlich zugeordnet ist (OVG NW, Urt. v. 19. April 2001, a.a.O., S. 1433).

    Der Begriff der Gegenleistung verdeutlicht lediglich, dass die Gebührenpflicht durch die Erbringung einer dem Gebührenschuldner spezifisch zuzurechnenden Behördentätigkeit bedingt ist, sich mithin als deren Kehrseite - oder eben Gegenleistung - erweist (vgl. OVG NW, Urt. v. 19. April 2001, a. a. O.).

    Zugleich macht die Nennung des Veranlassers als Kostenschuldner vor dem Begünstigten deutlich, dass sich die besondere Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG Bbg dem Betroffenen nicht als Leistung im Sinne der Verschaffung eines konkreten - rechtlichen oder ideellen - Vorteils darstellen muss (so zu der gleichlautenden Bestimmung des GebG NW OVG NW, Urt. v. 19. April 2001, a.a.O.; Urt. v. 8. März 2000, a.a.O.).

  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Bau eines Mehrzweckfrachters - Erhebung einer Gebühr für die Erteilung von

    Auszug aus OVG Brandenburg, 19.02.2003 - 2 D 24/02
    Voraussetzung für die Begründung von Gebührenpflichten ist aus der Sicht des Bundes(verfassungs)rechts allein, dass zwischen der kostenverursachenden Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die es gestattet, die Amtshandlung dem Gebührenschuldner individuell zuzurechnen; in der individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272, 275 f.; Urt. v. 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 -, BVerwGE 91, 109, 113; Urt. v. 3. März 1994 - 4 C 1.93 -, BVerwGE 95, 188, 200; BVerfG, Beschl. v. 11. August 1998, a. a. O.).

    Auch Bundesrecht steht der Normierung einer Gebührenpflicht für überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgende Verwaltungstätigkeiten nicht entgegen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 25. August 1999, a.a.O., S. 276 f.; Urt. v. 3. März 1994, a.a.O., S. 200 f.; BVerfG, Beschl. v. 11. August 1998, a.a.O.; für den Fall eines Fehlalarms Urt. des Senats v. 23. Mai 1996 - 2 A 151/95 - S. 7 f.).

    Damit wird als beherrschender Grundsatz des Verwaltungsgebührenrechts das Äquivalenzprinzip festgelegt (so auch ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 1/207, S. 5), das besagt, dass die Leistung des Bürgers in Gestalt der Gebühr und die konkrete Leistung der Verwaltung nicht in einem gröblichen Missverhältnis, der Wert der einen und der anderen Leistung nicht außer Verhältnis zueinander stehen dürfen (vgl. Beschl. des Senats v. 5. September 2001 - 2 B 264/01.Z - S. 3; BVerwG, Urt. v. 25. August 1999, a.a.O., S. 274; Urt. v. 19. Januar 2000 - 11 C 5/99 -, NVwZ-RR 2000, 533, 535).

  • BVerfG, 11.08.1998 - 1 BvR 1270/94

    Ausgestaltung der Erhebung von Verwaltungsgebühren als Gegenleistung für die

    Auszug aus OVG Brandenburg, 19.02.2003 - 2 D 24/02
    Danach werden Gebühren allgemein dadurch gekennzeichnet, dass sie aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung der Verwaltung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217, 226; BVerfG, Beschl. v. 11. August 1998 - 1 BvR 1270/94 -, DVBl. 1998, 1220 f.).

    Voraussetzung für die Begründung von Gebührenpflichten ist aus der Sicht des Bundes(verfassungs)rechts allein, dass zwischen der kostenverursachenden Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die es gestattet, die Amtshandlung dem Gebührenschuldner individuell zuzurechnen; in der individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272, 275 f.; Urt. v. 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 -, BVerwGE 91, 109, 113; Urt. v. 3. März 1994 - 4 C 1.93 -, BVerwGE 95, 188, 200; BVerfG, Beschl. v. 11. August 1998, a. a. O.).

    Auch Bundesrecht steht der Normierung einer Gebührenpflicht für überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgende Verwaltungstätigkeiten nicht entgegen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 25. August 1999, a.a.O., S. 276 f.; Urt. v. 3. März 1994, a.a.O., S. 200 f.; BVerfG, Beschl. v. 11. August 1998, a.a.O.; für den Fall eines Fehlalarms Urt. des Senats v. 23. Mai 1996 - 2 A 151/95 - S. 7 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.1971 - V 624/69
    Auszug aus OVG Brandenburg, 19.02.2003 - 2 D 24/02
    Zwar dürfte das Erfordernis einer besonderen, dem Betroffenen individuell zurechenbaren Verwaltungstätigkeit es ausschließen, Tätigkeiten unter den Begriff der gebührenpflichtigen Amtshandlung fallen zu lassen, die allein im verwaltungsinternen Bereich ausgeführt werden (vgl. für das jeweilige Landesrecht BayVGH, Urt. v. 10. Dezember 1962 - 80 IV 60 -, BayVBl. 1963, 158, 159; VGH BW, Urt. v. 4. März 1971 - V 624/69 -, ESVGH 21, 188, 190 f.; VGH BW, Urt. v. 2. März 1995 - 2 S 1595/93 -, NVwZ 1995, 1029 f.; Schlabach, Verwaltungskostenrecht, Stand Juli 2002, Rn. 24, 30 zu § 1 LGebG BW).

    Eines Verwaltungsakts, etwa einer Genehmigung, bedarf es nicht; die kostenpflichtige Tätigkeit kann auch lediglich prüfender Art sein (VGH BW, Urt. v. 4. März 1971, a.a.O.; Urt. v. 2. März 1995, a.a.O.; vgl. zur Überwachung einer Apotheke nach § 64 Arzneimittelgesetz OVG NW, Urt. v. 16. Juni 1999 - 9 A 3817/98 -, KStZ 2000, 131 ff., und BVerwG, Beschl. v. 21. August 1998 - 8 B 115.98 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 33), wie die nach der angegriffenen Tarifstelle 3.2.4 gebührenpflichtige Prüfung einer Anzeige nach § 7 AbfKlärV.

    Diese Prüfung entfaltet grundsätzlich Außenwirkung, denn ihr Ergebnis tritt dem Anzeigenden gegenüber in Erscheinung, sei es - bei Feststellung der Unzulässigkeit der beabsichtigten Klärschlammaufbringung - durch den Erlass von Auflagen oder einer Untersagungsverfügung, sei es dadurch, dass die Behörde keine Einwände gegen die Aufbringung erhebt und damit das positive Ergebnis ihrer Prüfung - auch ohne den Erlass einer deklaratorischen "Gestattung", Unbedenklichkeitserklärung o.a. - deutlich macht (vgl. VGH BW, Urt. v. 4. März 1971, a.a.O., S. 191).

  • OVG Brandenburg, 07.05.2003 - 2 B 297/02

    Gebühr für eine immissionsschutzrechtliche Stellungnahme nach BImSchG § 10a Abs 1

    Auszug aus OVG Brandenburg, 19.02.2003 - 2 D 24/02
    Dieser Bescheid ist Gegenstand des beim Senat anhängigen Beschwerdeverfahrens 2 B 297/02 sowie des Klageverfahrens 1 K 2405/02 des Verwaltungsgerichts Potsdam.

    Die Tätigkeit der Antragstellerin als beauftragte Dritte eines privatrechtlich organisierten Betreibers einer Abwasserbehandlungsanlage war insoweit auch Grundlage der Gebührenerhebung, die Gegenstand des beim Senat anhängigen Beschwerdeverfahren 2 B 297/02 ist.

  • BVerwG, 01.03.1996 - 8 C 29.94

    Zulassungsstelle; Haftung

    Auszug aus OVG Brandenburg, 19.02.2003 - 2 D 24/02
    Der Begriff des Veranlassers ist weiter als der des Antragstellers und erfasst auch die Fälle der Auslösung der Amtshandlung durch ein individuell zurechenbares Verhalten des Betroffenen, das seinem Pflichtenkreis rechtlich zuzuordnen ist (vgl. Urt. des Senats vom 23. Mai 1996 - 2 A 151/95 -, S. 8; s.a. BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 1992, a. a. O., S. 111 ff; Urt. v. 1. März 1996 - 8 C 29.94 -, BVerwGE 100, 323, 331 f.; OVG Lüneburg, Urt. v. 27. August 1980 - 9 A 114/78 -, KStZ 1981, 154).

    Aus den gleichen Erwägungen heraus kann im vorliegenden Verfahren auch offen bleiben, ob als Kostenschuldner gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG Bbg neben dem materiell verwertungs- bzw. entsorgungspflichtigen und daher in erster Linie als Veranlasser anzusehenden Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage (vgl. für die Entsorgungsbestätigung nach der früheren Abfall- und Reststoffüberwachungsverordnung BVerwG, Urt. v. 1. März 1996, a. a. O., S. 331 f.; zur Heranziehung des Veranlassers vor dem Begünstigten bereits BVerwG, Urt. v. 30. Juni 1972 - VII C 48.71 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 17) auch ein von ihm mit der Abwicklung der Klärschlammverwertung beauftragter Dritter - wie die Antragstellerin - herangezogen werden kann, wenn er die Anzeige nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV abgibt.

  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.1995 - 2 S 1595/93

    Einsatz der Polizei bei Falschalarm kostet Gebühr

    Auszug aus OVG Brandenburg, 19.02.2003 - 2 D 24/02
    Zwar dürfte das Erfordernis einer besonderen, dem Betroffenen individuell zurechenbaren Verwaltungstätigkeit es ausschließen, Tätigkeiten unter den Begriff der gebührenpflichtigen Amtshandlung fallen zu lassen, die allein im verwaltungsinternen Bereich ausgeführt werden (vgl. für das jeweilige Landesrecht BayVGH, Urt. v. 10. Dezember 1962 - 80 IV 60 -, BayVBl. 1963, 158, 159; VGH BW, Urt. v. 4. März 1971 - V 624/69 -, ESVGH 21, 188, 190 f.; VGH BW, Urt. v. 2. März 1995 - 2 S 1595/93 -, NVwZ 1995, 1029 f.; Schlabach, Verwaltungskostenrecht, Stand Juli 2002, Rn. 24, 30 zu § 1 LGebG BW).

    Eines Verwaltungsakts, etwa einer Genehmigung, bedarf es nicht; die kostenpflichtige Tätigkeit kann auch lediglich prüfender Art sein (VGH BW, Urt. v. 4. März 1971, a.a.O.; Urt. v. 2. März 1995, a.a.O.; vgl. zur Überwachung einer Apotheke nach § 64 Arzneimittelgesetz OVG NW, Urt. v. 16. Juni 1999 - 9 A 3817/98 -, KStZ 2000, 131 ff., und BVerwG, Beschl. v. 21. August 1998 - 8 B 115.98 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 33), wie die nach der angegriffenen Tarifstelle 3.2.4 gebührenpflichtige Prüfung einer Anzeige nach § 7 AbfKlärV.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2000 - 9 A 795/99

    Abfallrecht: Gebühr für Entsorgungsbestätigung

    Auszug aus OVG Brandenburg, 19.02.2003 - 2 D 24/02
    Eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit liegt - in Abgrenzung zu den allgemeinen Verwaltungstätigkeiten, für die eine Gebührenerhebung ausgeschlossen ist - vor, wenn sie dem Gebührenschuldner individuell zurechenbar ist, weil sie im Rahmen einer Sonderrechtsbeziehung erbracht wird, die den von der Amtshandlung Betroffenen aus der Allgemeinheit heraushebt und ihn damit als Zurechungssubjekt für die Amtshandlung bestimmt (vgl. Beschl. des Senats vom 13. Februar 1997 - 2 B 118/96 - S. 4; Urt. des Senats v. 23. Mai 1996 - 2 A 151/95 - S. 7; zu der gleichlautenden Bestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NW vgl. OVG NW, Urt. v. 19. April 2001 - 9 A 310/99 -, NVwZ 2001, 1432 f., und Urt. v. 8. März 2000 - 9 A 795/99 -, NJW 2001, 1152, 1154).

    Zugleich macht die Nennung des Veranlassers als Kostenschuldner vor dem Begünstigten deutlich, dass sich die besondere Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG Bbg dem Betroffenen nicht als Leistung im Sinne der Verschaffung eines konkreten - rechtlichen oder ideellen - Vorteils darstellen muss (so zu der gleichlautenden Bestimmung des GebG NW OVG NW, Urt. v. 19. April 2001, a.a.O.; Urt. v. 8. März 2000, a.a.O.).

  • BVerwG, 22.10.1992 - 3 C 2.90

    Verwaltungsgebühr für die Besichtigung und Überwachung einer Apotheke;

    Auszug aus OVG Brandenburg, 19.02.2003 - 2 D 24/02
    Voraussetzung für die Begründung von Gebührenpflichten ist aus der Sicht des Bundes(verfassungs)rechts allein, dass zwischen der kostenverursachenden Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die es gestattet, die Amtshandlung dem Gebührenschuldner individuell zuzurechnen; in der individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272, 275 f.; Urt. v. 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 -, BVerwGE 91, 109, 113; Urt. v. 3. März 1994 - 4 C 1.93 -, BVerwGE 95, 188, 200; BVerfG, Beschl. v. 11. August 1998, a. a. O.).

    Der Begriff des Veranlassers ist weiter als der des Antragstellers und erfasst auch die Fälle der Auslösung der Amtshandlung durch ein individuell zurechenbares Verhalten des Betroffenen, das seinem Pflichtenkreis rechtlich zuzuordnen ist (vgl. Urt. des Senats vom 23. Mai 1996 - 2 A 151/95 -, S. 8; s.a. BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 1992, a. a. O., S. 111 ff; Urt. v. 1. März 1996 - 8 C 29.94 -, BVerwGE 100, 323, 331 f.; OVG Lüneburg, Urt. v. 27. August 1980 - 9 A 114/78 -, KStZ 1981, 154).

  • BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Flugsicherheitsgebühren

    Auszug aus OVG Brandenburg, 19.02.2003 - 2 D 24/02
    Voraussetzung für die Begründung von Gebührenpflichten ist aus der Sicht des Bundes(verfassungs)rechts allein, dass zwischen der kostenverursachenden Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die es gestattet, die Amtshandlung dem Gebührenschuldner individuell zuzurechnen; in der individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272, 275 f.; Urt. v. 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 -, BVerwGE 91, 109, 113; Urt. v. 3. März 1994 - 4 C 1.93 -, BVerwGE 95, 188, 200; BVerfG, Beschl. v. 11. August 1998, a. a. O.).

    Auch Bundesrecht steht der Normierung einer Gebührenpflicht für überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgende Verwaltungstätigkeiten nicht entgegen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 25. August 1999, a.a.O., S. 276 f.; Urt. v. 3. März 1994, a.a.O., S. 200 f.; BVerfG, Beschl. v. 11. August 1998, a.a.O.; für den Fall eines Fehlalarms Urt. des Senats v. 23. Mai 1996 - 2 A 151/95 - S. 7 f.).

  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 5.99

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

  • BVerwG, 30.06.1972 - VII C 48.71

    Keine persönliche Gebührenfreiheit der von Kommunen getragenen juristischen

  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2001 - 3 S 2484/00
  • BVerwG, 21.08.1998 - 8 B 115.98

    Verweigerung der Zustimmung zu einer beabsichtigten behördlichen Personalmaßnahme

  • BVerwG, 29.05.1997 - 2 B 118.96

    Gebühr; Verwaltungsgebühr; Kausalität; Überwachung einer Apotheke

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.1999 - 9 A 3817/98

    Finanzwesen - Luftverkehrsgebühren - Rechtsverordnung - Luftsicherheitsgebühr -

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Gashochdruckleitung; Anzeige der Vornahme von Änderungen;

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 27.08.1980 - 9 A 114/78
  • VG Dresden, 07.11.2007 - 1 K 2405/02

    Klärschlammverordnung (AbfKlärV)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.02.2009 - 11 B 19.08

    Autowrackplatz: immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Unterschied zwischen

    Eine belastende Amtshandlung kann jedoch nur dann als durch den Adressaten - zurechenbar (vgl. dazu OVG Brandenburg, Urteil v. 19. Februar 2003 - 2 D 24/02.NE -, zit. nach juris, Rn 28 m.w.N.) - veranlasst angesehen werden, wenn sie rechtmäßig ergangen ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2012 - 1 B 50.11

    Verwaltungsgebühr; Untersagung von Sportwettvermittlung und darauf bezogene

    Das Merkmal der Veranlassung setzt keine willentliche Herbeiführung des Verwaltungshandelns, etwa durch einen Antrag des Betroffenen voraus, sondern es genügt, wenn er die Amtshandlung durch ein ihm individuell zurechenbares Verhalten, das seinem Pflichtenkreis zuzurechnen ist, ausgelöst hat (vgl. OVG Bbg., Urteil vom 19. Februar 2003 - 2 D 24/02.NE - juris Rn. 28).
  • VG Berlin, 28.09.2023 - 37 K 256.22

    Berliner Hunderegister: Halterin von "Dino" muss 17,50 Euro zahlen

    Das Merkmal der Veranlassung setzt keine willentliche Herbeiführung des Verwaltungshandelns, etwa durch einen Antrag des Betroffenen voraus, sondern es genügt, wenn er die Amtshandlung durch ein ihm individuell zurechenbares Verhalten, das seinem Pflichtenkreis zuzurechnen ist, ausgelöst hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2012 - OVG 1 B 50.11 - OVG Bbg., Urteil vom 19. Februar 2003 - 2 D 24/02.NE - BVerwG, Beschluss vom 10. April 2019 - 9 B 3/19 -).
  • VGH Hessen, 12.12.2005 - 5 N 3851/04

    Verwaltungsgebühr; Voranzeige; Klärschlamm; Entgegennahme und Erfassung

    Darin heißt es unter Verweisung auf ein Urteil des gleichen Gerichts vom 19. Februar 2003 (2 D 24/02), dass es die Funktion der Anzeige sei, den genannten Behörden rechtzeitig vor Abgabe und Aufbringen des Klärschlamms die Überprüfung der Angaben im Lieferschein und auf deren Grundlage der Zulässigkeit der beabsichtigten Aufbringung zu ermöglichen, um diese ggf. untersagen zu können.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2012 - 11 S 27.11

    Waffenrecht; Gebührenerhebung; Aufbewahrungskontrolle; Amtshandlung;

    Von diesem Begriffsverständnis einer dem Gebührenschuldner individuell zurechenbaren und deshalb gebührenpflichtigen Amtshandlung geht, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, ersichtlich auch das GebGBbg vom 7. Juli 2009 aus, das in § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebGBbg den Begriff der Amtshandlung, auf den sich § 3 Abs. 1 Nr. 1 GebGBbg bezieht, ebenfalls als besondere öffentlich-rechtliche gebührenbegründende Verwaltungstätigkeit definiert (vgl. Beschluss des Senats vom 15. September 2011, a.a.O. und zum insoweit identischen GebGBbg 1991: OVG Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2003 - 2 D 24/02.NE -, juris Rz. 28).
  • OVG Brandenburg, 07.05.2003 - 2 B 297/02

    Verwaltungsgebühr für die Prüfung einer Anzeige; Anordnung der aufschiebenden

    Der Senat hat den auf die Nichtigerklärung dieser Tarif stelle, die die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Prüfung einer Anzeige nach § 7 AbfKlärV vorsieht, zielenden Normenkontrollantrag der Antragstellerin mit Urteil vom 19. Februar 2003 - 2 D 24/02.NE - abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Prüfung einer Anzeige nach § 7 AbfKlärV sei eine Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebG Bbg).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.09.2011 - 11 S 26.11

    Waffenrecht; Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit und Eignung; Gebührenerhebung;

    Von diesem Begriffsverständnis einer dem Gebührenschuldner individuell zurechenbaren und deshalb gebührenpflichtigen Amtshandlung geht, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, ersichtlich auch das GebGBbg vom 7. Juli 2009 aus, das in § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebGBbg den Begriff der Amtshandlung, auf den sich § 3 Abs. 1 Nr. 1 GebGBbg bezieht, ebenfalls als besondere öffentlich-rechtliche gebührenbegründende Verwaltungstätigkeit definiert (vgl. zum insoweit identischen GebGBbg 1991: OVG Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2003 - 2 D 24/02.NE -, juris Rz. 28).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2011 - 11 S 24.11

    Abfallbeseitigung; Transportgenehmigung; Gebührenforderung bei Ablehnung der

    Auch seien belastende Amtshandlungen nur dann als zurechenbar veranlasst anzusehen, wenn sie rechtmäßig ergangen seien, wie das OVG Brandenburg mit Urteil vom 19. Februar 2003 - OVG 2 D 24/02 NE - entschieden habe.
  • VG Köln, 05.12.2003 - 25 K 1587/03
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.04.2003 - 9 A 183/01 - zur Überprüfung einer Anzeige nach § 7 der 26. BImSchV sowie Urteil vom 16.06.1999 - 9 A 3817/98 - NWVBl. 2000, 66 - zur Gebührenpflicht einer Apothekenbesichtigung; OVG Brandenburg, Urteil vom 19.02.2003 - 2 D 24/02.NE - zur Gebührenpflicht von Anzeigen der vorliegenden Art.
  • VG Köln, 18.06.2010 - 25 K 5347/07

    Voraussetzung für eine zulässige Klärschlammaufbringung

    2000, 66 - zur Gebührenpflicht einer Apothekenbesichtigung; OVG Brandenburg, Urteil vom 19.02.2003 - 2 D 24/02.NE und OVG NRW, Urteil vom 09.11.2005 - 9 A 810/04 - zur Gebührenpflicht von Anzeigen der vorliegenden Art.
  • VG Aachen, 02.03.2007 - 7 K 2616/04
  • VG Gießen, 23.02.2005 - 6 E 3427/04

    Vorverfahren bei Kostenentscheidungen gemäß § 16a AGVwGO HE; Entgegennahme und

  • VG Köln, 18.06.2010 - 25 K 7015/08

    Pflicht eines bundesweit im Bereich der Verwertung kommunaler Klärschlämme

  • VG Köln, 18.06.2010 - 25 K 267/09

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Prüfung einer Anzeige

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