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   OVG Brandenburg, 20.09.2001 - 1 A 15/00   

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OVG Brandenburg, 20.09.2001 - 1 A 15/00 (https://dejure.org/2001,13028)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 20.09.2001 - 1 A 15/00 (https://dejure.org/2001,13028)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 20. September 2001 - 1 A 15/00 (https://dejure.org/2001,13028)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wählbarkeit bei Doppelwohnsitz; Schwerpunkt der Lebensverhältnisse bei Mehrfachwohnsitzen; Ablehnung der Eintragung in ein Wählerverzeichnis; Äußerung des Domizilwillens und tatsächliche Niederlassung (Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse); Statthaftigkeit einer ...

  • brandenburg.de (Pressemitteilung)

    Kommunalwahl zur Gemeindevertretung für die Gemeinde Dolgenbrodt ungültig

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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (19)

  • VG Cottbus, 27.05.2021 - 1 K 1376/19

    Nichtwählbarkeit eines Stadtverordneten der Stadt Lauchhammer festgestellt

    Soweit das OVG für das Land Brandenburg in dem Urteil vom 20. September 2001 (1 A 15/00), dem ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grund gelegen habe, zu der Auffassung gelangt sei, dass die Regelungsabsicht des Landesgesetzgebers im Gesetzeswortlaut mit seiner ausschließlichen Bezugnahme auf das Bestehen ein ständiges Wohnsitzes keinen Niederschlag gefunden habe, könne dem lediglich im Rahmen einer einfachgesetzlichen Betrachtung gefolgt werden.

    Die Kammer geht für die Anfechtung der Wahl zu einer Stadtverordnetenversammlung davon aus, dass das Gericht im Wahlprüfungsverfahren nicht auf einen Verpflichtungsausspruch beschränkt ist, vielmehr das Begehren auf Feststellung der Ungültigkeit der Wahl mit der Wahlprüfungsklage als einer Gestaltungsklage eigener Art zu verfolgen ist, welche neben der Anfechtung der Wahlprüfungsentscheidung der Beklagten auf die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl durch das Verwaltungsgericht zielt (vgl. Urt. v. 24. Juli 2018 - VG 1 K 1821/14 -, juris Rn. 31 unter Bezugnahme auf: OVG f. d. Ld. Brandenburg, Urt. v. 20. September 2001 - 1 A 15/00 -, juris Rn. 39, sowie Urt. v. 18. Oktober 2001 - 1 A 200/00 -, juris Rn. 36; vgl. auch VG Cottbus, Urteil vom 24. Juli 2018 - 1 K 1821/14 -, Rn. 31 juris [Abwahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters] und Schumacher in: Schumacher/Benedens/Erdmann etc., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, BbgKWahlG, Stand: Februar 2019, § 58, Erl.

    Ein solcher Doppelwohnsitz erfordert allerdings, dass die Lebensverhältnisse der Person von jedem der in Betracht kommenden Orte in ihrer Gesamtheit bestimmt werden; wird der Aufenthalt an einem der Orte wegen eines abgesonderten und begrenzten Teils der gesamten Lebensverhältnisse - etwa zu rein beruflichen Zwecken oder zu reinen Erholungs- und Freizeitzwecken - genommen, besteht an diesem Ort gerade kein ständiger Wohnsitz dieser Person (vgl. BVerwG Beschl. v. 19. Juni 2013 - BVerwG 5 B 87.12 -, BeckRS 2013, 53024 Rn. 7, beck-online; ausf. u. m. umfangreichen w. N. das frühere OVG für das Land Brandenburg, Urt. v. 20. September 2001 - 1 A 15/00 -, juris Rn. 51; vgl. auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24. Januar 2020 - OVG 12 S 48.19 -, BeckRS 2020, 525 im Anschluss an VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 18. Oktober 2019 - VG 4 L 527/19 -, BeckRS 2019, 26438).

  • VG Cottbus, 24.08.2018 - 1 K 1821/14

    Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Cottbus für ungültig erklärt und

    Die Wahlprüfungsklage zielt neben der Anfechtung der Wahlprüfungsentscheidung der Beklagten auf die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl durch das Gericht (ausführlicher hierzu: OVG für das Land Brandenburg, Urt. v. 20. September 2001 - 1 A 15/00 - juris, Rn. 39, sowie Urt. v. 18. Oktober 2001 - 1 A 200/00 - juris, Rn. 36; vgl. auch Schumacher u.a., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, BbgKWahlG, Stand: Juni 2008, § 58, Erl. 3.1).
  • VG Halle, 24.02.2005 - 1 A 178/04
    OVG, Urteil vom 20. Juni 1996 - 2 KO 229/96 -, Juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 20. September 2001 - 1 A 15/00 -, Juris; VGH Mannheim, Urteil vom 26. Februar 1996 - 1 S 2570/95 -, NVwZ-RR 1996, 411; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1975 - 2 BvC 1/74 -, BVerfGE 40, 11, 30).

    Damit ist es bereits aus diesen Gründen ausgeschlossen, dass das Unterbleiben von Einwendungen gegen die Zulassung des Wahlvorschlages der FW zum Ausschluss der Rügen im Wahlprüfungsverfahren führt (vgl. in diesem Sinne OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 20. September 2001 - 1 A 15/00 -, Juris).

    Erforderlich ist danach, dass die Sitzverteilung in der neu gewählten Körperschaft ohne die vorgekommenen Wahlverstöße anders ausgefallen wäre oder anders hätte ausfallen können ( Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 20. September 2001 - 1 A 15/00 -, Juris).

  • VG Berlin, 26.07.2016 - 21 K 17.16

    Kein Wohngeld für Zweitwohnung

    Ständiger Wohnsitz bedeutet der Ort, an dem eine Person sich ständig niederlässt, was sowohl den Willensentschluss voraussetzt, sich an einem bestimmten Ort ständig niederzulassen, als auch die Ausführung dieses Entschlusses durch tatsächliche Niederlassung, also durch Verlegung des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse an den betreffenden Ort (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 20. September 2001 - 1 A 15/00 - Juris Rdnr. 52).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2015 - 12 N 18.14

    Bürgermeisterwahl; Wahlanfechtung; materielle Präklusion; Wahlbeeinflussung durch

    Bereits in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg war anerkannt, dass sich die Wahlprüfung auf die vom Wahleinspruchsführer innerhalb der Einspruchsfrist geltend gemachten Gründe beschränkt und es dabei sein Bewenden hat (vgl. OVG Bbg, Urteil vom 20. September 2001 - 1 A 15/00 - LKV 2002, 230, juris Rn. 42 f.).

    a) Dass nur solche Einwendungen gegen die Wahl berücksichtigungsfähig sind, die innerhalb der Einspruchsfrist geltend gemacht werden ergibt sich bereits aus dem Gesetz und ist durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 20. September 2001 (1 A 15/00, a.a.O.), deren Gründe sich der Senat insoweit zu eigen macht, geklärt und entspricht auch sonst der ganz überwiegend zum Kommunalwahlrecht vertretenen Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Januar 2013 a.a.O., Rn. 22 f. m.w.N.; HessVGH, a.a.O., juris Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 16. Mai 2007 a.a.O., juris Rn. 40 und vom 2. Dezember 1991 - 1 S 181/91 - NVwZ-RR 1992, 261, juris Rn. 22).

  • VG Frankfurt/Oder, 18.10.2019 - 4 L 527/19
    Denn bei der am 12. September 2019 im Hauptsacheverfahren (Az.: 4 K 1217/19) gemäß §§ 59 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. 58 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) erhobenen Klage handelt es sich um eine Gestaltungsklage sui generis und nicht um eine Anfechtungsklage (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 20. September 2001 - 1 A 15/00 - juris Rn. 39; Urteil vom 18. Oktober 2001 - 1 A 200/00 - juris Rn. 36; VG Potsdam, Urteil vom 05. September 2019 - 1 K 6528/17 -, juris Rn. 19; VG Cottbus, Urteil vom 24. Juli 2018 - 1 K 1821/14 -, juris Rn. 31; Nobbe , in Schumacher u.a., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Stand: August 2019, BbgKWahlG, § 58, Anm. 3).

    Der Begriff des ständigen Wohnsitzes i. S. d. §§ 8 und 11 BbgKWahlG bestimmt sich nach §§ 7 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 20. September 2001 - 1 A 15/00 - juris Rn. 51 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 1 L 240/19, BeckRS 2019, 9768 Rn. 10 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 01. August 2019 - 1 L 387/19 -, juris Rn. 10 ff.; Nobbe , in Schumacher u.a., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Stand: August 2019, BbgKWahlG, § 8, Anm. 3).

  • VG Cottbus, 30.03.2017 - 1 K 563/16

    Abwahl des ehemaligen Bürgermeisters von Mittenwalde Uwe Pfeiffer gültig

    Die Abwahl des Klägers als hauptamtlicher Bürgermeister der Stadt M. ist nicht aus den von ihm innerhalb der (Ausschluss-)Frist des § 55 Abs. 2 S. 1 BbgKWahlG dargelegten Gründen - welche die Grenzen der Wahlprüfung auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestimmen (zum Brandenburgischen Landesrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20. Juli 2015 - OVG 12 N 18.14 -, juris Rn. 3 und Rn. 9/10 unter Verweis auf die Rechtsprechung des früheren OVG f. d. Ld. Brandenburg, Urt. v. 20. September 2001 - 1 A 15/00 -, juris Rn. 42 ff. und Urt. v. 18. Oktober 2001 - 1 A 200/00 -, juris Rn. 45; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 16. Januar 2014 - VG 4 K 1202/11 -, UA S. 14; im Übrigen: Bayerischer VGH, Beschl. v. 14. September 2015 - 4 ZB 15.639 -, juris Rn. 5; Hessischer VGH, Urt. v. 08. Mai 2008 - 8 UE 1851/07 -, juris Rn. 39) - in unzulässiger Weise beeinflusst worden.
  • VG Hannover, 24.06.2021 - 1 A 5987/20

    Ausschließliche Briefwahl; Briefwahl; Corona; Corona-Lockdown; Corona-Pandemie;

    Denn das öffentliche Interesse erfordert es, dass das Wahlprüfungsgericht die mit einem den Anforderungen des § 46 Abs. 3 NKWG genügenden Einspruch geltend gemachten Wahleinwendungen überprüfen und die objektiv gebotene Wahlprüfungsentscheidung unabhängig von der vorherigen rechtlichen Einschätzung der beklagten Vertretung treffen kann (vgl. zum objektivrechtlichen Charakter des Wahlprüfungsverfahrens: OVG Brandenburg, Urt. v. 20.09.2001 - 1 A 15/00 -, juris Rn. 44 m. w. N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2019 - 12 B 39.18

    Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Cottbus vom 25. Mai 2014 ist

    Dabei kann dahinstehen, ob sich das Feststellungsbegehren der Klägerin im Rechtssinne durch Zeitablauf erledigt hat (vgl. zur Wahlprüfungsklage als Gestaltungsklage eigener Art: OVG für das Land Brandenburg, Urteile vom 20. September 2001 - 1 A 15/00 - LKV 2002, 230, juris Rn. 39 und vom 18. Oktober 2001 - 1 A 200/00 - juris Rn. 36; zum Ablauf der Wahlperiode während des gerichtlichen Verfahrens: Schumacher, in: Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, BbgKWahlG, Stand: Februar 2019, § 58 Rn. 5.3).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2005 - 4 S 2543/04

    Beihilfefähigkeit der Flugkosten nach Deutschland zur postoperativen Behandlung

    Dies setzt den Willensentschluss, sich an einem bestimmten Ort ständig niederzulassen (Domizilwille), und die Ausführung dieses Entschlusses durch tatsächliche Niederlassung voraus, wobei "sich niederlassen" bedeutet, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse an den betreffenden Ort zu verlegen (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 20.09.2001, LKV 2002, 230).
  • VG Augsburg, 07.10.2008 - Au 3 K 08.836

    Wahlanfechtung; Gemeinderat; Korrektur; Wahlergebnis; nicht wählbar; Schwerpunkt

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.01.2020 - 12 S 48.19

    Wohnsitzaufgabe und Mandatsverlust eines Ratsmitglieds

  • VG Minden, 19.10.2021 - 2 K 313/21
  • VG Cottbus, 01.08.2019 - 1 L 387/19

    Verlust der Rechtsstellung eines Vertreters im Kreistag bei fehlenden Wohnsitz

  • VG Cottbus, 23.09.2009 - 4 L 281/09

    Verwaltungsgericht Cottbus lehnt Verschiebung der Bürgermeisterwahl für Königs

  • VG Hannover, 14.03.2022 - 1 A 6477/21

    Beeinflussung; Wahlanfechtung; Wahleinspruch; Wahleinspruch

  • VG Cottbus, 23.05.2019 - 1 L 240/19

    Kein Anordnungsanspruch eines Bürgers zur Entziehung eines aktiven Wahlrechts

  • VG Potsdam, 05.09.2019 - 1 K 6528/17
  • VG Cottbus, 21.10.2010 - 4 K 1103/09

    Wahlprüfungsklage gegen eine Bürgermeisterwahl; Zusammenlegung des Wahltermins

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