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   OVG Brandenburg, 20.11.2002 - 3 A 43/99   

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OVG Brandenburg, 20.11.2002 - 3 A 43/99 (https://dejure.org/2002,15360)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 20.11.2002 - 3 A 43/99 (https://dejure.org/2002,15360)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 20. November 2002 - 3 A 43/99 (https://dejure.org/2002,15360)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Selbstständige Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen; Zulässigkeit von Nebenbestimmungen zu einer Baugenehmigung; Unbestimmtheit von Auflagen; "Rechtlich gesicherte Zufahrt"; Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in das Grundbuch

  • Judicialis

    BbgBO § 4 Abs. 1 Nr. 2; ; BbgBO § 74 Abs. 1; ; VwVfGBbg § 36 Abs. 1; ; VwVfGBbg § 37 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus OVG Brandenburg, 20.11.2002 - 3 A 43/99
    Einer damit auch aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendigen - allein auf das Erfordernis einer Grunddienstbarkeit beschränkten - Interpretation stünde auch nicht entgegen, wenn "dem subjektiven Willen des Gesetzgebers die weitergehende, dem Grundgesetz nicht entsprechende Auslegung eher entsprochen hätte" (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -, BVerfGE 93, 37, 81).

    Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen vielmehr dort, wo sie zu Wortlaut und klar erkennbarem Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995, a.a.O.).

  • BVerwG, 03.05.1988 - 4 C 54.85

    Gesicherte Erschließung - Begriff - Zuwegung - Rechtliche Sicherung -

    Auszug aus OVG Brandenburg, 20.11.2002 - 3 A 43/99
    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht zu den insoweit vergleichbaren bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 30, 32 bis 35 BauGB, in denen eine "gesicherte" Erschließung verlangt wird, ausgeführt, dass die Sicherung der Erschließung die Gewähr der Dauer voraussetze (Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 48.81 -, NVwZ 1986, 38, 39; Urteil v. 3. Mai 1988 - 4 C 54.85 -, NVwZ 1989, 353, 354) und wegen dieser Notwendigkeit der dauerhaften Sicherung eine rein schuldrechtliche Vereinbarung des Bauherrn mit einem privaten Nachbarn nicht ausreiche, dass aus bundesrechtlicher Sicht jedoch keine Bedenken bestünden, eine gesicherte Erschließung auch dann anzunehmen, wenn sie dinglich, durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert sei (BVerwG, Urteil v. 3. Mai 1988 - 4 C 54.85 -, a. a. O.; im Anschluss daran ebenso BGH, Urteil v. 21. Mai 1992 - III ZR 14/91 -, BauR 1992, 595, 597).

    Auch die Funktion des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO, der die Errichtung baulicher Anlagen auf solchen Grundstücken verhindern soll, die eine Benutzung unter Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen nicht gewährleisten, deutet darauf hin, dass - wie auch das Bundesverwaltungsgericht für die "gesicherte Erschließung" angenommen hat (BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988 - 4 C 54.85 -, a. a. O.) - eine Sicherung erforderlich ist, die eine hinreichende Gewähr der Dauer bietet.

  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 57.91

    Pflicht zur Erbringung einer monatlichen Ausgleichszahlung durch den Inhaber

    Auszug aus OVG Brandenburg, 20.11.2002 - 3 A 43/99
    Dieses Bestimmtheitsgebot, das entsprechend auch für Nebenbestimmungen i.S.d. § 36 VwVfGBbg gilt (i.d.S. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 37 Rn 3, zur entsprechenden Regelung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes), verlangt, dass die getroffene Regelung für die von ihr Betroffenen so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (i.d.S. z.B. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1982 - 7 B 122.81 -, Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 1; Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57.91 -, NJW 1993, 1667, 1668).

    Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, hängt vom jeweiligen Regelungsgehalt des Verwaltungsakts und dem mit ihm verfolgten Zweck ab (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993, a. a. O.).

  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus OVG Brandenburg, 20.11.2002 - 3 A 43/99
    Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist insbesondere der darin zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmungen und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (st. Rspr. des BVerfG, Urteil v. 21. Mai 1952 - 2 BvH 2/52 -, BVerfGE 1, 299, 312).
  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

    Auszug aus OVG Brandenburg, 20.11.2002 - 3 A 43/99
    Weder darf der normative Gehalt der auszulegenden Norm grundlegend neu bestimmt noch das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1985 - 1 BvL 44/83 -, BVerfGE 71, 81, 105).
  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

    Auszug aus OVG Brandenburg, 20.11.2002 - 3 A 43/99
    Hält der Gesetzgeber es für erforderlich, der Ausübung von grundrechtsrelevanten Befugnissen ein Genehmigungsverfahren vorzuschalten, so muss sich aus der Rechtsvorschrift selbst ergeben, welche Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gegeben sein müssen und aus welchen Gründen die Genehmigung versagt werden darf (BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1979 - 1 BvL 19/76 -, BVerfGE 52, 1, 41 m.w.N.; Beschluss vom 3. November 1982 - 1 BvR 210/79 - BVerfGE 62, 169,183).
  • BGH, 21.05.1992 - III ZR 14/91

    Amtshaftung von Bauaufsichtsbehörde und Gemeinde bei rechtswidriger Ablehnung

    Auszug aus OVG Brandenburg, 20.11.2002 - 3 A 43/99
    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht zu den insoweit vergleichbaren bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 30, 32 bis 35 BauGB, in denen eine "gesicherte" Erschließung verlangt wird, ausgeführt, dass die Sicherung der Erschließung die Gewähr der Dauer voraussetze (Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 48.81 -, NVwZ 1986, 38, 39; Urteil v. 3. Mai 1988 - 4 C 54.85 -, NVwZ 1989, 353, 354) und wegen dieser Notwendigkeit der dauerhaften Sicherung eine rein schuldrechtliche Vereinbarung des Bauherrn mit einem privaten Nachbarn nicht ausreiche, dass aus bundesrechtlicher Sicht jedoch keine Bedenken bestünden, eine gesicherte Erschließung auch dann anzunehmen, wenn sie dinglich, durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert sei (BVerwG, Urteil v. 3. Mai 1988 - 4 C 54.85 -, a. a. O.; im Anschluss daran ebenso BGH, Urteil v. 21. Mai 1992 - III ZR 14/91 -, BauR 1992, 595, 597).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 210/79

    Devisenbewirtschaftung

    Auszug aus OVG Brandenburg, 20.11.2002 - 3 A 43/99
    Hält der Gesetzgeber es für erforderlich, der Ausübung von grundrechtsrelevanten Befugnissen ein Genehmigungsverfahren vorzuschalten, so muss sich aus der Rechtsvorschrift selbst ergeben, welche Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gegeben sein müssen und aus welchen Gründen die Genehmigung versagt werden darf (BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1979 - 1 BvL 19/76 -, BVerfGE 52, 1, 41 m.w.N.; Beschluss vom 3. November 1982 - 1 BvR 210/79 - BVerfGE 62, 169,183).
  • BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 48.81

    Mindestanforderungen an die Sicherung einer ausreichenden Erschließung; Pflicht

    Auszug aus OVG Brandenburg, 20.11.2002 - 3 A 43/99
    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht zu den insoweit vergleichbaren bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 30, 32 bis 35 BauGB, in denen eine "gesicherte" Erschließung verlangt wird, ausgeführt, dass die Sicherung der Erschließung die Gewähr der Dauer voraussetze (Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 48.81 -, NVwZ 1986, 38, 39; Urteil v. 3. Mai 1988 - 4 C 54.85 -, NVwZ 1989, 353, 354) und wegen dieser Notwendigkeit der dauerhaften Sicherung eine rein schuldrechtliche Vereinbarung des Bauherrn mit einem privaten Nachbarn nicht ausreiche, dass aus bundesrechtlicher Sicht jedoch keine Bedenken bestünden, eine gesicherte Erschließung auch dann anzunehmen, wenn sie dinglich, durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert sei (BVerwG, Urteil v. 3. Mai 1988 - 4 C 54.85 -, a. a. O.; im Anschluss daran ebenso BGH, Urteil v. 21. Mai 1992 - III ZR 14/91 -, BauR 1992, 595, 597).
  • BVerwG, 27.07.1982 - 7 B 122.81

    Verwaltungsakt - Bestimmtheitsgrundsatz - Subjektiven Bewertung

    Auszug aus OVG Brandenburg, 20.11.2002 - 3 A 43/99
    Dieses Bestimmtheitsgebot, das entsprechend auch für Nebenbestimmungen i.S.d. § 36 VwVfGBbg gilt (i.d.S. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 37 Rn 3, zur entsprechenden Regelung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes), verlangt, dass die getroffene Regelung für die von ihr Betroffenen so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (i.d.S. z.B. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1982 - 7 B 122.81 -, Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 1; Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57.91 -, NJW 1993, 1667, 1668).
  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

  • VG Berlin, 14.02.2019 - 19 K 306.17

    Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag

    Soweit ersichtlich, entspricht das auch im Übrigen der einhelligen Meinung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Februar 2018 - OVG 8 A 11535/17 -, NVwZ-RR 2018, 716 ; Bayerischer VGH, Urteil vom 30. Oktober 2014 - VGH 15 B 13.2028 -, juris Rn. 17; Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. März 2013 - OVG 1 A 309/11 -, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 2010 - VGH 8 S 77/09 -, juris Rn. 80; OVG Brandenburg, Urteil vom 20. November 2002 - OVG 3 A 43/99 -, juris Rn. 38; VG Würzburg, Urteil vom 21. Januar 2010 - VG W 5 K 15.173 -, juris Rn. 48; VG München, Urteil vom 22. Februar 2011 - VG M 1 K 10.5987 -, juris Rn. 37).
  • VG Frankfurt/Oder, 23.03.2023 - 5 K 560/20
    Maßgebend für die Auslegung der Vorschrift ist daher der darin zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmungen und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 20. November 2002 - 3 A 43/99 -, Rn. 37, juris).
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