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   OVG Brandenburg, 20.11.2003 - 4 A 277/02   

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OVG Brandenburg, 20.11.2003 - 4 A 277/02 (https://dejure.org/2003,6009)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 20.11.2003 - 4 A 277/02 (https://dejure.org/2003,6009)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 20. November 2003 - 4 A 277/02 (https://dejure.org/2003,6009)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Öffentlich-rechtliche Namensänderung gegen den Willen des nicht sorgeberechtigten Elternteils; Vorliegens eines wichtigen Grundes bei sog. "Scheidungshalbwaisen"; Namenskontinuität als Leitprinzip

  • Judicialis

    GG Art. 6 Abs. 2; ; BGB § 1355; ; BGB § 1616; ; BGB § 1617; ; BGB § 1618; ; NÄG § 3 Abs. 1; ; VwGO § 79 Abs. 1 Nr. 2; ; VwGO § 124 Abs. 1; ; VwVfGBbg § 43 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Namensrecht, Berufung, Isolierte Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid, Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes i. S. v. § 3 Abs. 1 NÄG (offengelassen), Keine Sperrwirkung der §§ 1616 - 1618 BGB für eine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 1399
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund;

    Auszug aus OVG Brandenburg, 20.11.2003 - 4 A 277/02
    Neben den bürgerlich-rechtlichen Namensregelungen, die nur die vorgenannten Namensänderungsregelungen enthalten, besteht für alle übrigen Fälle deshalb weiterhin die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 NÄG (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 -, NJW 2002, 2406, 2407 und Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 10/01 -, NJW 2002, 2410; Beschluss des erkennenden Senats vom 10. April 2001 - 4 A 130/OO.Z; s. a. Schwerdtner, NJW 2002, 735).

    Die schutzwürdigen Interessen dessen, der die Namensänderung erstrebt, müssen die schutzwürdigen Interessen Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit überwiegen (vgl. BVerwG, NJW 2002, 2406, 2407; OVG Münster, Urteil vom 9. Januar 1990 - 10 A 1476/86 -, NJW 1990, 2216).

    Dieser Erforderlichkeitsmaßstab folgt - wie mittlerweile höchstrichterlich geklärt ist (BVerwG, NJW 2002, 2406 und NJW 2002, 2410) - aus einer entsprechenden Anwendung des § 1618 Satz 4 BGB.

    Welche Anforderungen hierbei zu stellen sind, bestimmt sich auch nach dem Gewicht der jeweils im Einzelfall entgegenstehenden Belange (vgl. BVerwG, NJW 2002, 2406, 2409).

    Der Begriff der Erforderlichkeit der Namensänderung im Hinblick auf das Kindeswohl bedeutet vielmehr, dass so schwerwiegende Nachteile für das Kind zu gewärtigen sind oder die Namensänderung solche erheblichen Vorteile für das Kind mit sich bringt, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht zumutbar erscheint (vgl. BVerwG, NJW 2002, 2406, 2409; zur entsprechenden Auslegung des § 1618 Satz 4 BGB bei den "Stiefkinderfällen": BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 -, NJW 2002, 300, 301, vom 9. Januar 2002 - XII ZB 166/99 -, FamRZ 2002, 1330 und vom 30. Januar 2002 - XII ZB 94/00 -, FamRZ 2002, 1331; danach ist eine Namensänderung vorzunehmen, "wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden und [die Namensänderung] daher unerlässlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden.").

  • BVerwG, 10.03.1983 - 7 C 58.82

    Namensänderung

    Auszug aus OVG Brandenburg, 20.11.2003 - 4 A 277/02
    Lediglich durch die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 VwGO) konnte die Namensänderung bisher nicht vollzogen werden (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 13. April 2000 - 1 A 51/00 -, zit. n. JURIS; wohl auch BVerwGE 67, 52, 56; OVG Münster, NWVBl 1997, 19, 20).

    Dies wäre etwa bei einer Nebenbestimmung der Fall gewesen, dass die Namensänderung erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides und der anschließenden Ausstellung einer Urkunde über die Namensänderung wirksam werde (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 9. April 1990 - 13 S 500/89 -, VB1BW 1990, 383, 384; s. a. BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 58/82 -, BVerwGE 67, 52, 57, das ein solches Hinausschieben bei einer Namensänderung von Kindern für bedenklich hält).

    Kinder können nicht völlig konfliktfrei ins Leben treten; in gewissem Umfang müssen sie mit den mit einer Scheidung der Eltern verbundenen Problemen - so auch mit einer etwaigen Namensverschiedenheit - zu leben lernen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 58/82 -, NJW 1983, 1866).

    Darüber hinaus spricht einiges dafür, dass die nachdrückliche und intensive Ablehnung des Klägers durch die Beigeladenen zu 1. und zu 2. Ausdruck einer kindlichen Fehlentwicklung ist, die durch eine Namensänderung nicht verfestigt werden sollte (vgl. BVerwGE 67, 52 und Urteil vom 3. Februar 1984 - 7 C 56/83 -, zit. n. JURIS).

  • BGH, 30.01.2002 - XII ZB 94/00

    Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die

    Auszug aus OVG Brandenburg, 20.11.2003 - 4 A 277/02
    Die Beurteilung des wichtigen Grundes darf nicht allein aus der Perspektive der aktuellen familiären Situation erfolgen, weil sie ja deutlich über das Kindesalter hinausreicht (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2002 - XII ZB 94/00 -, FamRZ 2002, 1331).

    Der Begriff der Erforderlichkeit der Namensänderung im Hinblick auf das Kindeswohl bedeutet vielmehr, dass so schwerwiegende Nachteile für das Kind zu gewärtigen sind oder die Namensänderung solche erheblichen Vorteile für das Kind mit sich bringt, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht zumutbar erscheint (vgl. BVerwG, NJW 2002, 2406, 2409; zur entsprechenden Auslegung des § 1618 Satz 4 BGB bei den "Stiefkinderfällen": BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 -, NJW 2002, 300, 301, vom 9. Januar 2002 - XII ZB 166/99 -, FamRZ 2002, 1330 und vom 30. Januar 2002 - XII ZB 94/00 -, FamRZ 2002, 1331; danach ist eine Namensänderung vorzunehmen, "wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden und [die Namensänderung] daher unerlässlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden.").

    Er begleitet die Lebensgeschichte seines Trägers und ist deshalb nicht allein aus der Perspektive der gegenwärtigen familiären Situation heraus zu beurteilen (BGH, FamRZ 2002, 1331, 1332).

  • BGH, 24.10.2001 - XII ZB 88/99

    Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die

    Auszug aus OVG Brandenburg, 20.11.2003 - 4 A 277/02
    Der Begriff der Erforderlichkeit der Namensänderung im Hinblick auf das Kindeswohl bedeutet vielmehr, dass so schwerwiegende Nachteile für das Kind zu gewärtigen sind oder die Namensänderung solche erheblichen Vorteile für das Kind mit sich bringt, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht zumutbar erscheint (vgl. BVerwG, NJW 2002, 2406, 2409; zur entsprechenden Auslegung des § 1618 Satz 4 BGB bei den "Stiefkinderfällen": BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 -, NJW 2002, 300, 301, vom 9. Januar 2002 - XII ZB 166/99 -, FamRZ 2002, 1330 und vom 30. Januar 2002 - XII ZB 94/00 -, FamRZ 2002, 1331; danach ist eine Namensänderung vorzunehmen, "wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden und [die Namensänderung] daher unerlässlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden.").

    Zusätzlich ist dabei zu berücksichtigen, dass die Kontinuität der Namensführung nicht nur für den nicht sorgeberechtigten Elternteil Bedeutung hat, sondern auch einen wichtigen Kindesbelang darstellt (BGH, NJW 2002, 300, 301).

  • BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 10.01

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund;

    Auszug aus OVG Brandenburg, 20.11.2003 - 4 A 277/02
    Neben den bürgerlich-rechtlichen Namensregelungen, die nur die vorgenannten Namensänderungsregelungen enthalten, besteht für alle übrigen Fälle deshalb weiterhin die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 NÄG (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 -, NJW 2002, 2406, 2407 und Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 10/01 -, NJW 2002, 2410; Beschluss des erkennenden Senats vom 10. April 2001 - 4 A 130/OO.Z; s. a. Schwerdtner, NJW 2002, 735).

    Dieser Erforderlichkeitsmaßstab folgt - wie mittlerweile höchstrichterlich geklärt ist (BVerwG, NJW 2002, 2406 und NJW 2002, 2410) - aus einer entsprechenden Anwendung des § 1618 Satz 4 BGB.

  • OLG Brandenburg, 07.01.2002 - 9 UF 248/01

    Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung eines Kindes

    Auszug aus OVG Brandenburg, 20.11.2003 - 4 A 277/02
    Das zivilrechtliche Namensänderungsverfahren ist ein rein gerichtliches Verfahren, so dass die Familiengerichte notwendigerweise in jedem Fall die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der eigenen Entscheidung als maßgeblich zugrunde legen (vgl. etwa OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. Januar 2002 - 9 UF 248/01 -, Rpfleger 2002, 311, 312).

    Infolgedessen können die Beigeladenen nicht - ohne das Hinzutreten besonderer weiterer Umstände - für sich beanspruchen, ihre Familienbeziehung durch einen gemeinsamen Familiennamen zu unterstreichen (vgl. OLG Brandenburg, Rpfleger 2002, 311, 312).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.1996 - 10 A 1691/91

    Änderung von Namen; Antragbefugnis; Minderjähriger Namensträger; Widerspruch;

    Auszug aus OVG Brandenburg, 20.11.2003 - 4 A 277/02
    Der Kläger erstrebt die Abwendung dieser Namensänderung, so dass die Anfechtungsklage zulässig ist (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 28. Mai 1996 - 10 A 1691/91 -, NWVB1 1997, 19, 20; s. a. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 79 Rdnr. 7).

    Ebenso ist die Widerspruchseinlegung durch die Beigeladene zu 3. gegen den Ablehnungsbescheid aus dem Gesamtkontext heraus nicht als im eigenen Namen erfolgt anzusehen, sondern als Widerspruch im Namen der Beigeladenen zu 1. und zu 2. Denn nur diese sind für die Namensänderung antragsbefugt (§ 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 [RGBl I S. 9], zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002, BGBl I S. 3322, 3331 - NÄG) und infolgedessen hinsichtlich des Ablehnungsbescheides widerspruchsbefugt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1988 - 7 B 221/87 -, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 61; OVG Münster, Urteil vom 28. Mai 1996 - 10 A 1691/91 -, NWVBl 1997, 19).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.1990 - 10 A 1476/86

    Kind; Heranwachsendes Kind; Deutsche Staatsangehörigkeit; Ausländischer Name ;

    Auszug aus OVG Brandenburg, 20.11.2003 - 4 A 277/02
    Die schutzwürdigen Interessen dessen, der die Namensänderung erstrebt, müssen die schutzwürdigen Interessen Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit überwiegen (vgl. BVerwG, NJW 2002, 2406, 2407; OVG Münster, Urteil vom 9. Januar 1990 - 10 A 1476/86 -, NJW 1990, 2216).
  • BVerwG, 03.02.1984 - 7 C 56.83

    Wirksamkeit einer Namensänderung

    Auszug aus OVG Brandenburg, 20.11.2003 - 4 A 277/02
    Darüber hinaus spricht einiges dafür, dass die nachdrückliche und intensive Ablehnung des Klägers durch die Beigeladenen zu 1. und zu 2. Ausdruck einer kindlichen Fehlentwicklung ist, die durch eine Namensänderung nicht verfestigt werden sollte (vgl. BVerwGE 67, 52 und Urteil vom 3. Februar 1984 - 7 C 56/83 -, zit. n. JURIS).
  • BGH, 09.01.2002 - XII ZB 166/99

    Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die

    Auszug aus OVG Brandenburg, 20.11.2003 - 4 A 277/02
    Der Begriff der Erforderlichkeit der Namensänderung im Hinblick auf das Kindeswohl bedeutet vielmehr, dass so schwerwiegende Nachteile für das Kind zu gewärtigen sind oder die Namensänderung solche erheblichen Vorteile für das Kind mit sich bringt, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht zumutbar erscheint (vgl. BVerwG, NJW 2002, 2406, 2409; zur entsprechenden Auslegung des § 1618 Satz 4 BGB bei den "Stiefkinderfällen": BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 -, NJW 2002, 300, 301, vom 9. Januar 2002 - XII ZB 166/99 -, FamRZ 2002, 1330 und vom 30. Januar 2002 - XII ZB 94/00 -, FamRZ 2002, 1331; danach ist eine Namensänderung vorzunehmen, "wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden und [die Namensänderung] daher unerlässlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden.").
  • BVerwG, 04.02.1981 - 5 B 77.79

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 16.05.1988 - 7 B 221.87

    Namensänderung - Vorname - Minderjähriger Namensträger - Antragsberechtigung -

  • BVerwG, 15.07.1980 - 1 C 54.75

    Ausweisungsverfügung - Widerspruch - Fristgerechte Zahlung - Kostenvorschuß -

  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

  • OVG Bremen, 02.04.1965 - b BA 62/64
  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.1990 - 13 S 500/89

    Änderung des Familiennamens bei Stiefkindern - maßgeblicher Zeitpunkt für die

  • OVG Bremen, 13.04.2000 - 1 A 51/00
  • OVG Niedersachsen, 16.05.2023 - 11 LA 279/21

    Abwägung; Amtsermittlung; Begründung; Berufungszulassung; Ermessen; ernstliche

    aa) Maßgeblicher Zeitpunkt hinsichtlich des Vorliegens der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Namensänderung ist in der hier vorliegenden (Dritt-) Anfechtungssituation der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ( BVerwG, Beschl. v. 5.2.1998 - 6 B 75/97 - juris Rn. 8; OVG Bremen, Beschl. v. 13.4.2000 - 1 A 51/00 - juris Rn. 3; VGH BW, Urt. v. 9.7.1991 - 13 S 395/90 - FamRZ 1992, 94 , v. 9.4.1990 - 13 S 500/89 - juris Rn. 27 und v. 22.2.2001 - 1 S 929/00 - juris Rn. 26; HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 - juris Rn. 42 f.; OVG Brandenburg, Urt. v. 20.11.2003 - 4 A 277/02 - juris Rn. 39).

    Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird dagegen eine vorangegangene Behördenentscheidung überprüft, so dass jedenfalls im Fall der (Dritt-) Anfechtung der Zeitpunkt der vorangegangenen behördlichen Entscheidung maßgeblich ist (vgl. OVG Brandenburg, Urt. v. 20.11.2003 - 4 A 277/02 - juris Rn. 41).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2012 - 16 E 1292/11

    Änderung von Familiennamen und Vornamen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

    Insoweit offen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 6 C 18.01 , juris, Rdnr. 41 (= BVerwGE 116, 28); für den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung OVG Bbg., Urteil vom 20. November 2003 4 A 277/02 , juris, Rdnr. 39 (= FamRZ 2004, 1399); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Februar 2001 1 S 929/00 , juris, Rdnr. 26 (= FamRZ 2001, 1551); OVG Bremen, Beschluss vom 13. April 2000 1 A 51/00 , juris, Rdnr. 3; für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz Bay. VGH, Urteil vom 6. Juni 2008 5 B 06.832 , juris, Rdnr. 31.

    vgl. OVG Bbg., Urteil vom 20. November 2003 4 A 277/02 , juris, Rdnr. 53 (= FamRZ 2004, 1399); OLG Köln, Beschluss vom 7. August 2002 4 UF 73/02 -, juris, Rdnr. 11 (= OGLR Köln 2003, 10), das in diesem Zusammenhang nach den individuellen Gründen fragt, die zum Verlust des Kontakts geführt haben; eine derartige Sachverhaltskonstellation betreffend auch OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2010 16 E 1528/09 .

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2019 - 7 A 10074/19

    Änderung des von der Mutter abgeleiteten Familiennamens eines minderjährigen

    Hierbei bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, auf welchen Zeitpunkt bei der Beurteilung eines wichtigen Grundes i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG abzustellen ist (vgl. einerseits VGH BW, Urteil vom 22. Februar 2001 - 1 S 929/00 -, juris, Rn. 26 sowie OVG Brandenburg, Urteil vom 20. November 2003 - 4 A 277/02 -, juris, Rn. 39, für den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung; andererseits OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 1996 - 10 A 1691/91 -, juris, Rn. 18 ff., für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der gerichtlichen Tatsacheninstanz; sowie BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 -, juris, Rn. 41, diese Frage ausdrücklich offen lassend).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2022 - 1 S 388/22

    Änderung des Familiennamens eines Kindes zur Abwehr der Gefahr einer

    aaa) Die Änderung des Familiennamens der Beigeladenen zu 2 und 3 von "..." in "..." stellt sich nach der Sach- und Rechtslage in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. Senat, Urt. v. 22.01.2001 - 1 S 929/00 -, juris Rn. 26; OVG Bbg, Urt. v. 20.11.2003 - 4 A 277/02 -, juris, Rn. 39; HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 -, juris Rn. 43; a.A. OVG NRW, Urt. v. 28.05.1996 - 10 A 1691/91 -, juris, Rn. 18 ff.; offengelassen von BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18.01 -, juris, Rn. 41; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 06.05.2019 - 7 A 10074/19 -, juris Rn. 40) als rechtswidrig dar.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2013 - 16 E 343/12

    Öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens von Kindern aus geschiedenen

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, juris, Rdnr. 41 (= BVerwGE 116, 28); für den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung OVG Bbg., Urteil vom 20. November 2003 - 4 A 277/02 -, juris, Rdnr. 39 (= FamRZ 2004, 1399); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Februar 2001 - 1 S 929/00 -, juris, Rdnr. 26 (= FamRZ 2001, 1551); OVG Bremen, Beschluss vom 13. April 2000 - 1 A 51/00 -, juris, Rdnr. 3; für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz Bay. VGH, Urteil vom 6. Juni 2008 - 5 B 06.832 -, juris, Rdnr. 31.
  • OLG Stuttgart, 11.08.2010 - 16 UF 122/10

    Namensänderung: Überwiegen der Kontinuität des Kindesnamens als Kindesbelang

    Eine Namensänderung ist allerdings nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind Unannehmlichkeiten zu ersparen, die mit der Namensverschiedenheit zum betreuenden Elternteil verbunden sind, etwa durch Nachfragen zu seinem Nachnamen in der Schule oder im sonstigen sozialen Umfeld (vgl. OVG Brandenburg, FamRZ 2004, 1399).
  • VGH Hessen, 21.11.2008 - 7 A 1017/08

    Sog. Scheidungshalbwaise; Namensänderung

    Materiellrechtliche Besonderheiten des Namensänderungsrechts, die die Berücksichtigung von nach der letzten Behördenentscheidung eingetretenen Rechts- oder Tatsachenänderungen durch das Gericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung gebieten, bestehen nicht (vgl. zu Vorstehendem: OVG Bremen, Beschluss vom 13. April 2000 - 1 A 51/00 - juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 20. November 2003 - 4 A 277/02 - FamRZ 2004, 1399; passim BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - BVerwG 7 C 58.82 - BVerwGE 67, 52 [56] sowie OVG Münster, Urteil vom 28. Mai 1996 - 10 A 1691/91 - FamRZ 1997, 448; vgl. auch Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 113 Rdnr. 97).
  • VG Bayreuth, 14.11.2014 - B 1 K 13.906

    Wichtiger Grund; prognostische Betrachtung

    Diese folgt aus dem verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht (vgl. Art. 6 Abs. 2 GG) sowie speziell aus dem Rechtsgedanken des § 1618 Satz 3 und 4 BGB, nach dem eine Namensänderung grundsätzlich der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils bedarf und gegen dessen Willen nur unter qualifizierten Voraussetzungen zulässig ist (vgl. OVG Brandenburg, U.v. 20.11.2003 - 4 A 277/02 - FamRZ 2004, 1399 m.w.N.).

    Lehnt ein Kind aufgrund eines Entfremdungsprozesses den Vater nachdrücklich und intensiv ab, kann dies auch Ausdruck einer kindlichen Fehlentwicklung sein, die durch eine Namensänderung nicht verfestigt werden sollte, auch wenn aufgrund des Alters des Kindes bereits eine eigenständige Ausprägung des kindlichen Willens angenommen werden kann (vgl. OVG Brandenburg, U.v. 20.11.2003 - 4 A 277/02 - FamRZ 2004, 1399).

  • VG Münster, 14.01.2016 - 1 K 190/14

    - Änderung des Familiennamens; - wichtiger Grund; - Kindeswohl

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, juris, Rdnr. 41 (= BVerwGE 116, 28); offen gelassen auch in OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 16 E 117/14 - juris; für den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung OVG Bbg., Urteil vom 20. November 2003 - 4 A 277/02 -, juris, Rdnr. 39 (= FamRZ 2004, 1399); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Februar 2001 - 1 S 929/00 -, juris, Rdnr. 26 (= FamRZ 2001, 1551); OVG Bremen, Beschluss vom 13. April 2000 - 1 A 51/00 -, juris, Rdnr. 3; für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz Bay. VGH, Urteil vom 6. Juni 2008 - 5 B 06.832 -,juris, Rdnr. 31.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.08.2019 - 3 M 153/19

    Auslegung eines Bescheides der Widerspruchsbehörde, mit dem der Ausgangsbescheid

    Es bedarf hier keiner weiteren Erörterung, ob und inwieweit der Antragsgegner im Fall einer gerichtlichen (Teil-)Aufhebung seines Widerspruchsbescheides erneut über den Widerspruch der Antragstellerin entscheiden kann bzw. muss (vgl. hierzu etwa Brenner, a. a. O. Rn. 36 [m. w. N.]; Pietzcker, a. a. O. Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 20. November 2003 - 4 A 277/02 -, juris Rn. 34).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2014 - 16 E 117/14

    Vorliegen eine wichtigen Grundes für die Änderung des Familiennamens

  • VG Frankfurt/Main, 31.10.2007 - 3 E 1357/06

    Einzelfall eines Kindes aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, bei dem eine

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2004 - 8 E 380/04

    Gewährung von Prozesskostenhilfe im Verwaltungsprozess; Änderung des

  • VG Köln, 04.06.2014 - 10 K 3802/13

    Änderung des Familiennamens aus Gründen des Kindeswohls

  • VG Freiburg, 23.12.2004 - 1 K 411/04

    Prozeßkostenhilfe bei Namensänderung von Scheidungshalbwaisen

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