Rechtsprechung
   OVG Brandenburg, 22.10.1997 - 3 B 34/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,13275
OVG Brandenburg, 22.10.1997 - 3 B 34/97 (https://dejure.org/1997,13275)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 22.10.1997 - 3 B 34/97 (https://dejure.org/1997,13275)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 22. Oktober 1997 - 3 B 34/97 (https://dejure.org/1997,13275)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,13275) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung nachbarschützender Rechte durch Nutzung eines Baukörpers; Nachbarlicher Abwehranspruch gegenüber einem genehmigten Vorhaben aufgrund einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes; Ermangelung eines wirksamen qualifizierten Bebauungsplanes aufgrund durchgreifender ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Potsdam, 19.03.2001 - 4 K 4589/97

    Aufhebung einer Baugenehmigung wegen rechtswidriger Benutzung einer

    Das verfahrensmäßige Recht Widerspruch zu erheben, kann - außer durch Fristablauf entsprechend den sich aus §§ 58, 70 VwGO ergebenden Grundsätzen - durch Verwirkung verloren gehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294 (298 ff.); BVerwG, Urteil vom 16.5.1991 - 4 C 4.89 -, BRS 52 Nr. 218; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 28.1.2000 - 3 B 67/99 -, VwRR MO 2000, 313; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 22.10.1997 - 3 B 34/97 -).

    Von diesem Zeitpunkt richtet sich die Widerspruchsfrist regelmäßig nach den Vorschriften des § 70 Abs. 1 und § 58 Abs. 2 VwGO (OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 28.1.2000, a.a.O.; Beschluss vom 22.10.1997, a.a.O., m.w.N.).

    Der maßgebliche Zeitpunkt, zu dem der Nachbar von der Baugenehmigung zuverlässige Kenntnis hätte erlangen müssen, weil sich ihm das Vorliegen der Baugenehmigung aufdrängen muss und es ihm möglich und zumutbar ist, sich hierüber Gewissheit zu verschaffen, beginnt in der Regel spätestens mit dem Einsetzen der Bauarbeiten, jedenfalls mit der Fertigstellung des ersten Rohbaues (vgl. dazu OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 22.10.1997, a.a.O.; Beschluss vom 28.1.2000, a.a.O.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht