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   OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99.NE   

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OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99.NE (https://dejure.org/2002,4106)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 27.03.2002 - 2 D 46/99.NE (https://dejure.org/2002,4106)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE (https://dejure.org/2002,4106)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    GG Art. 20 Abs. 1; ; GG Art. 28 ... Abs. 1 Satz 1; ; Verf Bbg Art. 2 Abs. 1; ; Verf Bbg Art. 2 Abs. 5 Satz 2; ; VwGO § 47; ; KAG (1999) § 1 Abs. 1; ; KAG (1999) § 2 Abs. 1; ; KAG (1999) § 6 Abs. 1 Satz 1; ; KAG (1999) § 6 Abs. 1 Satz 2; ; KAG (1999) § 6 Abs. 1 Satz 3; ; KAG (1999) § 6 Abs. 2; ; KAG (1999) § 6 Abs. 3 Satz 1; ; KAG (1999) § 6 Abs. 3 Satz 2; ; KAG (1999) § 6 Abs. 4 Satz 1; ; KAG (1999) § 6 Abs. 4 Satz 2; ; KAG (1999) § 6 Abs. 4 Satz 3; ; StabG § 2 Abs. 2; ; StabG § 14; ; StabG § 15; ; GKG Bbg § 8 Abs. 1; ; GKG Bbg § 8 Abs. 4; ; GO BekanntmV 1994 § 5 Abs. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (89)Neu Zitiert selbst (22)

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99
    Der Feststellungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, der - im Falle seiner Wirksamkeit, wie sie hier mangels gegenteiliger Anhaltspunkte gegeben ist - Bindungswirkung über die am Feststellungsverfahren beteiligten Zweckverbände und Gemeinden (vgl. insoweit ausdrücklich § 14 Abs. 2 Satz 1 StabG) hinaus auch für Dritte und für Gerichte im Rahmen von Rechtsschutzverfahren gegen ein Handeln des Zweckverbandes hat (vgl. Urteile des Senats vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - LKV 2001, 132 und vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00- MittStGB Bbg 2002, 126, 131 f.).

    Denn ihr kommt aus Gründen der Rechtssicherheit die Funktion zu, das Ergebnis der Überprüfung der Verbandsgründung und späterer Änderungen der Verbandssatzung im Hinblick auf ihre Heilung nach dem Stabilisierungsgesetz abschließend und verbindlich festzustellen und damit die Existenz des betreffenden Verbandes einschließlich des Entstehenszeitpunkts und seiner Verbandssatzungen einem weiteren Streit zu entziehen (vgl. Urteil des Senats vom 8. Juni 2000 a. a. O.).

    Zwar könnte im Einzelfall durch die Anwendung des Stabilisierungsgesetzes möglicherweise der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 VerfBbg) abzuleitende Grundsatz des Vertrauensschutzes berührt sein (vgl. VerfG für das Land Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 53/38 -LKV 2000, 199, das die Frage des Vertrauensschutzes des Bürgers bei der Prüfung des Gesetzes offen gelassen hat; Urteil des Senats vom 8. Juni 2000 a. a. O.).

  • OVG Brandenburg, 06.11.1997 - 2 D 32/96

    Satzungsgeber; Kalkulation des Gebührensatzes; Satzungsbeschluß;

    Auszug aus OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99
    Denn für die Wirksamkeit des Gebührensatzes ist nicht Gültigkeitsvoraussetzung, dass eine stimmige Kalkulation Gegenstand des Satzungsbeschlusses gewesen ist (vgl. zu § 6 KAG in der vor der Änderung von 1999 geltenden Fassung Urteil des Senats vom 6. November 1997 - 2 D 32/96.NE - S. 5 des E. A.).

    Das war bis zur Änderung des § 6 KAG im Jahre 1999 so (vgl. Urteile des Senats vom 18. Dezember 1997 S. 14 des E.A. a.a.O. sowie vom 6. November 1997 a. a. O. S. 5 f. des E.A.) und ist - wie schon angesprochen - auch nach dieser Änderung so geblieben.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.1994 - 9 A 1248/92

    Betriebswirtschafliche Grundsätze; Kalkulatorische Abschreibungen;

    Auszug aus OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99
    Mit diesen Maßgaben schließt der Senat sich für die hier interessierende Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG im Ansatz der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen zur gleichlautenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NW an, wonach eine sich auf den Gebührensatz auswirkende Kostenüberschreitung beachtlich ist, wenn es sich um eine erhebliche oder gröbliche Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots handelt (vgl. etwa OVG NW, Urteile vom 27. März 1991 - 9 A 2486/89 - S. 32 des E.A., vom 16. Juni 1994 - 9 A 4246/92 - NWVBl. 1995, 24 und vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - KStZ 1994, 213).

    Denn unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz zwischen in Anspruch genommener Leistung und Gebühr und der gebotenen Vorhersehbarkeit der Kostenansätze ist für die durch die Kostenüberschreitung eintretende Beschwer des Gebührenschuldners nicht von Bedeutung, ob die Kalkulation mit offenkundig nicht ansatzfähigen Kosten bzw. sonst unzulässigen Rechnungspositionen in "gutem Glauben" oder aber bewusst missbräuchlich erfolgt ist (vgl. ähnlich zu § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NW auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. August 1994 a. a. O., wonach schwer und offenkundig fehlerhafte Kostenansätze den bewusst fehlerhaften Kostenansätzen "gleichstünden").

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.1998 - 9 A 5709/97

    Gebührenkalkulation, Nominalzins, Kanalbestandspläne

    Auszug aus OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99
    Auch wenn sie in ihrer funktionserhaltenden oder -unterstützenden Wirkung über die einzelne Gebührenperiode hinausreichen mögen, so sind sie als Reparatur- und Instandhaltungskosten doch nicht als Aufwendungen für abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter anzusehen und daher nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als der laufenden Periode zuzurechnender Wertverzehr nur im Jahre ihrer Entstehung ansatzfähig (vgl. dazu etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Mai 1998 - 9 A 5709/97 - S. 19 des E. A.).

    Ginge man davon aus, dass die Kosten aus dem Dienstleistungsvertrag trotz der Bedeutung der Leistungen und ihrer Auswirkungen für die Zeit nach der Leistungserbringung als gutachterliche Kosten in ihrer Gesamtheit als nicht abschreibungsfähige Betriebskosten anzusehen wären (vgl. in diesem Sinne mit deutlicher Tendenz für die Erstellung eines Kanalkatasters und eines Zentralabwasserplans etwa OVG NW, Urteile vom 19. September 1997 -9 A 3373/96 - S. 27 des E.A. und vom 19. Mai 1998 - 9 A 5709/97 - S. 19 des E.A.), so wären sie nur in der Leistungsperiode anzusetzen, in der die betreffenden Leistungen als solche erbracht worden sind; wegen des nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insoweit maßgeblichen, auf die Leistungsperiode bezogenen, Wertverzehrs könnte es allerdings von vornherein nicht darauf ankommen, wann die Zahlungen auf diese Leistungen erfolgt sind.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.1994 - 9 A 4246/92

    Kommunale Abfallbeseitigungsrichtung; Ansatzfähige Kosten; Kommune ; Betreiber

    Auszug aus OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99
    Mit diesen Maßgaben schließt der Senat sich für die hier interessierende Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG im Ansatz der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen zur gleichlautenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NW an, wonach eine sich auf den Gebührensatz auswirkende Kostenüberschreitung beachtlich ist, wenn es sich um eine erhebliche oder gröbliche Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots handelt (vgl. etwa OVG NW, Urteile vom 27. März 1991 - 9 A 2486/89 - S. 32 des E.A., vom 16. Juni 1994 - 9 A 4246/92 - NWVBl. 1995, 24 und vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - KStZ 1994, 213).

    Darüber hinaus erweist sich die nach der Kalkulation insgesamt ergebende Kostenüberschreitung des Gebührensatzes von 4, 70 %, wie sie sich aus dem Ansatz der betriebsfremden Kosten und jener der zwar möglicherweise nicht (objektiv) willkürlichen, aber doch jedenfalls fehlerhaften Ansätze periodenfremder (Reparatur-)Kosten ergibt, als erheblich; dabei lässt der Senat offen, ob es insoweit für Kostenüberschreitungen eine generelle, vom Einzelfall unabhängige "Bagatellgrenze" geben könnte und wo diese gegebenenfalls anzusetzen wäre (vgl. hierzu etwa OVG NW, Urteile vom 16. Juni 1994 a. a. O., vom 19. Mai 1995 - 9 A 898/93 - S. 11 des E.A. und vom 24. Juli 1995 - 9 A 2474/94 - KStZ 1997, 57 zu § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NW, das auf eine "Bagatellgrenze" von 3 % abstellt).

  • VGH Bayern, 02.03.2000 - 4 N 99.68
    Auszug aus OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99
    Dabei kann es sich nur um solche Kosten handeln, die unmittelbar durch die Leistungserstellung verursacht oder für solche Neben- und Zusatzleistungen entstanden sind, die zwar nicht unmittelbar und direkt bei der Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung anfallen, aber mit dieser in einem ausreichenden Sachzusammenhang stehen (vgl. dazu allgemein BayVGH, Urteil vom 2. März 2000 - 4 N 99.68 - NVwZ-RR 2001, 120; VGH BW, Urteil vom 13. Mai 1997 - 2 S 3246/94 - ZKF 1998, 135; Ecker BayVBl. 1993, 257, 259 ff.; von Mutius VerwArch 1975, 75, 78; Dahmen KStZ 1992, 121, 123; Schulte in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 6 Rdnr. 132 ff.).

    Lediglich soweit bestimmte personelle oder sachliche Mittel beiden oder noch weiteren Einrichtungen dienen, sind die hierdurch anfallenden Kosten nach den Grundsätzen der Kostenverursachung über sachgerecht festzulegende Umlageschlüssel auf die verschiedenen Einrichtungen aufzuteilen (vgl. dazu allgemein OVG NW, Urteil vom 17. März 1998 - 9 A 1430/96 - NVwZ-RR 1998, 775; HessVGH, Urteil vom 18. August 1999 - 5 UE 251/97 -KStZ 2000, 97; BayVGH, Urteil vom 2. März 2000 a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.1997 - 9 A 4775/95

    Streit um die Erhebung von Entwässerungsgebühren für ein Grundstück mit einer

    Auszug aus OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99
    Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sogenannte Fixkosten; invariable Kosten) ganz oder teilweise abgedeckt (vgl. allgemein zum Begriff der Grundgebühr BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112/84 - NVwZ 1987, 231; OVG NW, Urteile vom 20. Mai 1996 - 9 A 5654/94 - ZKF 1997, 36 und vom 25. April 1997 - 9 A 4775/95 - S. 30 des. E. A.).

    Zwar dürfte nach dem Kriterium der Inanspruchnahme allein durch das Vorhalten einer dezentralen Fäkalienentsorgung für Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben/Mehrkammeranlagen mit Entsorgungsfahrzeugen über den sogenannten "rollenden Kanal" noch keine hinreichend direkte Beziehung zur öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung vorliegen (a.A. zu § 6 KAG NW, allerdings ohne nähere Begründung, OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. April 1997 a. a. O. S. 30 des E. A.), wie dies etwa im Falle der leitungsgebundenen Abwasserbeseitigung (Kanalisation) dann der Fall ist, wenn der Betroffene einen Anschluss an das Leitungsnetz unterhält (vgl. hierzu z. B. OVG NW, Urteil vom 20. Mai 1996 - 9 A 5654/94 - NVwZ-RR 1997, 314 zu § 6 KAG NW).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.1996 - 9 A 5654/94

    Verhältnis von Grund- und Mindestgebühr

    Auszug aus OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99
    Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sogenannte Fixkosten; invariable Kosten) ganz oder teilweise abgedeckt (vgl. allgemein zum Begriff der Grundgebühr BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112/84 - NVwZ 1987, 231; OVG NW, Urteile vom 20. Mai 1996 - 9 A 5654/94 - ZKF 1997, 36 und vom 25. April 1997 - 9 A 4775/95 - S. 30 des. E. A.).

    Zwar dürfte nach dem Kriterium der Inanspruchnahme allein durch das Vorhalten einer dezentralen Fäkalienentsorgung für Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben/Mehrkammeranlagen mit Entsorgungsfahrzeugen über den sogenannten "rollenden Kanal" noch keine hinreichend direkte Beziehung zur öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung vorliegen (a.A. zu § 6 KAG NW, allerdings ohne nähere Begründung, OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. April 1997 a. a. O. S. 30 des E. A.), wie dies etwa im Falle der leitungsgebundenen Abwasserbeseitigung (Kanalisation) dann der Fall ist, wenn der Betroffene einen Anschluss an das Leitungsnetz unterhält (vgl. hierzu z. B. OVG NW, Urteil vom 20. Mai 1996 - 9 A 5654/94 - NVwZ-RR 1997, 314 zu § 6 KAG NW).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.1998 - 9 A 1430/96

    Quersubventionierung der Biotonne unzulässig

    Auszug aus OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99
    Lediglich soweit bestimmte personelle oder sachliche Mittel beiden oder noch weiteren Einrichtungen dienen, sind die hierdurch anfallenden Kosten nach den Grundsätzen der Kostenverursachung über sachgerecht festzulegende Umlageschlüssel auf die verschiedenen Einrichtungen aufzuteilen (vgl. dazu allgemein OVG NW, Urteil vom 17. März 1998 - 9 A 1430/96 - NVwZ-RR 1998, 775; HessVGH, Urteil vom 18. August 1999 - 5 UE 251/97 -KStZ 2000, 97; BayVGH, Urteil vom 2. März 2000 a. a. O.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.1997 - 9 A 3373/96

    Anlagegüter; Nutzungsdauer; Erreichung der Prognose; Wertermittlung;

    Auszug aus OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99
    Ginge man davon aus, dass die Kosten aus dem Dienstleistungsvertrag trotz der Bedeutung der Leistungen und ihrer Auswirkungen für die Zeit nach der Leistungserbringung als gutachterliche Kosten in ihrer Gesamtheit als nicht abschreibungsfähige Betriebskosten anzusehen wären (vgl. in diesem Sinne mit deutlicher Tendenz für die Erstellung eines Kanalkatasters und eines Zentralabwasserplans etwa OVG NW, Urteile vom 19. September 1997 -9 A 3373/96 - S. 27 des E.A. und vom 19. Mai 1998 - 9 A 5709/97 - S. 19 des E.A.), so wären sie nur in der Leistungsperiode anzusetzen, in der die betreffenden Leistungen als solche erbracht worden sind; wegen des nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insoweit maßgeblichen, auf die Leistungsperiode bezogenen, Wertverzehrs könnte es allerdings von vornherein nicht darauf ankommen, wann die Zahlungen auf diese Leistungen erfolgt sind.
  • VGH Hessen, 18.08.1999 - 5 UE 251/97

    Abfallgebühr: Gebühr bei Nichtinanspruchnahme der getrennt erfolgenden

  • BVerwG, 19.09.1983 - 8 N 1.83

    Fester Grundbetrag bei Entwässerungsbeitrag gleichheitswidrig

  • BVerwG, 25.03.1985 - 8 B 11.84

    Entwässerungsgebühr bei Mischkanalisation - Gebührenbemessung nach

  • BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 21.92

    Berücksichtigung eines mengenorientierten, gewichtsorientierten,

  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.1997 - 2 S 3246/94

    Normenkontrolle einer Abwassersatzung: umlagefähige Kosten der öffentlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.1995 - 9 A 2474/94

    Baukostenzuschüsse; Müllheizkraftwerk; Erwerb eines mehrjährigen

  • BVerwG, 17.12.1992 - 4 NB 25.90

    Bauplanungsrecht: Änderung eines Umlegungsplans wegen Nichtigerklärung des

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 07.05.1981 - 3 A 3/81
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1980 - 2 A 2186/79

    Verwaltungsprozessrechtliche Voraussetzungen der Aufhebung eines

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

  • OVG Brandenburg, 18.12.1997 - 2 D 16/97

    Verbandsmitglied; Beschlüsse der Verbandsversammlung; Vertreter von Gemeinden;

  • VerfG Brandenburg, 20.01.2000 - VfGBbg 53/98

    Rückwirkende Heilung von Gründungsmängeln bei Abwasserzweckverbänden durch

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2017 - 6 A 15.15

    Kita-Gebühren sind keine Benutzungsgebühren

    Denn der insoweit im Land Brandenburg im Kommunalabgabenrecht in Erwägung gezogene Überschreitungsrahmen von unter drei Prozent (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2015 - OVG 9 B 18.13 -, LKV 2016, S. 80 ff., Rn. 31 bei juris zu einem Gewässerunterhaltungsbeitrag; OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, S. 35 UA; zitiert nach Kluge, in Becker u.a., KAG Brandenburg, § 6, Lieferung August 2017, Rn. 265) wäre hier jedenfalls hinsichtlich der Hortkosten deutlich, nämlich um rund sechs Prozent, überschritten, was auf das vom Satzungsgeber zu Grunde gelegte Kostengefüge insgesamt durchschlägt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - 9 A 3.05

    Benutzungsgebühr, Grundgebühr, Fäkalienentsorgung, Kalkulation, Nachberechnung,

    Die Satzung sollte rückwirkend zum 1. Juni 1999 in Kraft treten, nachdem der Senat mit Urteil vom 27.3.2002 - 2 D 46/99.NE - zentrale Bestimmungen der früheren Gebührensatzung vom 29. April 1999 für unwirksam erklärt hatte.

    Die Berechnungsweise des Antragsgegners führt auf der Grundlage der übrigen Rechengrößen des Antragsgegners und einer Aufteilung der Kosten der Kläranlage zwischen Schmutzwasserentsorgung und Fäkalienentsorgung nach dem - wie noch auszuführen sein wird - unzulässigen Trinkwassermengenschlüssel bereits zu Überschreitungen des für die jeweiligen Kalkulationszeiträume in der angegriffenen Satzungsbestimmung geregelten Grundgebührensätzen um etwa 15 v.H., was - wegen des Verstoßes gegen § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG - sowohl als gröbliche, nämlich erkennbar rechtswidrige, wie auch als unter Berücksichtigung einer etwa anzuerkennenden "Bagatellgrenze" erhebliche Kostenüberschreitungen (vgl. dazu OVG Bbg., Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE - Urteilsabdruck S. 35 ff.) und damit als Verstoß des geregelten Gebührensatzes gegen § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG zu bewerten sind.

    Die Rechtfertigung des beschlossenen Gebührensatzes durch eine im Prozess nachgereichte Berechnung ist auch rechtlich zulässig (vgl. die auch vom erkennenden Gericht geteilte sog. Ergebnisrechtsprechung des OVG Bbg, Urteile vom 27. März 2002 a.a.O., S. 21 des Urteilsabdrucks und vom 6. November 1997 - 2 D 32/96.NE - S. 5 des Urteilsabdrucks, VwRR-MO 1998, 48); es bedarf keines erneuten (Satzungs-) Beschlusses des Vertretungsorgans, um die neue Kalkulation als verbindlich zugrunde legen zu können.

    Nach zutreffender Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (vgl. Urteil vom 27. März 2002 a.a.O.) ist maßgeblich, dass die Grundgebühr "angemessen" sein muss, d.h. die für den einzelnen Nutzer anfallende Grundgebühr darf nicht außer Verhältnis zu dem ihm gebotenen Vorteil durch die Möglichkeit, die Leistung der Einrichtung jederzeit in dem konkret benötigten Umfang abrufen zu können, stehen.

    Hiervon ausgehend ist bereits in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg, welches die Vorläufersatzung vom 29. April 1999 betraf, darauf hingewiesen worden, dass der - in jener Satzung gleichermaßen enthaltene - Einheitsmaßstab nach dem angeschlossenen Grundstück möglicherweise eine weitergehende Differenzierung erfordern könnte, wenn sich nicht die fehlende Differenzierung nach weiteren geeigneten Bemessungskriterien als unschädlich erweist, weil die Unterschiede in Art und Umfang der unterschiedlichen Grundstücksnutzungen nicht zu beachtlichen Unterschieden in der Kostenverursachung führen und daher bei pauschalierender Betrachtung vernachlässigt werden dürften (vgl. Urteil vom 27. März 2002 a.a.O., Urteilsabdruck S. 17 f.).

  • OVG Brandenburg, 31.07.2003 - 2 A 316/02

    Anschluss- und Benutzungszwang an Wasserversorgung und Abwasserentsorgung,

    Die Rechtmäßigkeit der Grundgebührerhebung setzt aber voraus, dass der Nutzer die Einrichtung oder Anlagen auch absehbar in Anspruch nehmen wird (vgl. hierzu im Einzelnen Urteil des Senats vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE - S. 13 ff. des Urteilsabdrucks).
  • OVG Brandenburg, 22.01.2003 - 2 A 407/00

    Heranziehung zu Grundgebühren für die Fäkalienentsorgung; Auswirkungen der

    Bereits die Festsetzung einer Grundgebühr, die eine Heranziehung nicht nur für den Leistungszeitraum darstellt, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe begonnen hatte und für den jedenfalls bei Einleitung von Abwasser in eine Kleinkläranlage oder abflusslose Sammelgrube im Sinne der Fäkalienentsorgungssatzung bereits von einer tatsächlichen Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen des Beklagten im Rahmen der von ihm betriebenen Fäkalienentsorgungseinrichtung ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des Senats vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE - S. 13 ff. Urteilsabdrucks), führt zur teilweisen Rechtswidrigkeit des Bescheides.

    Dieser Umstand steht vor dem Hintergrund des sich aus § 6 Abs. 2 KAG ergebenden (betriebswirtschaftlichen) Grundsatzes der Erforderlichkeit der Deckung von Leistungszeitraum und Kalkulationsperiode (vgl. dazu Urteil des Senats vom 27. März 2002 a.a.O., S. 19 f. des Urteilsabdrucks), einer Ausdehnung der Kalkulationsperiode über den Leistungszeitraum hinaus, den der Beklagte hier in § 7 Abs. 1 Satz 2 der Gebührensatzung mit dem Kalenderjahr festgelegt hat, entgegen.

    Erst § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG in der am 13. April 1999 in Kraft getretenen Gesetzesfassung lässt eine solche Abweichung der Kalkulationsperiode zu, indem er die Anforderung aufstellt, den Satz spätestens alle zwei Jahre zu kalkulieren (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2002, a.a.O.).

    Denn ein im Zeitpunkt seines Inkrafttretens ungültiger Gebührensatz kann nicht ohne erneuten Beschluss des zuständigen Rechtssetzungsorgans in einem ordnungsgemäßen Rechtssetzungsverfahren zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten (vgl. Urteil des Senats vom 27. März 2002 a.a.O., S. 22 des Urteilsabdrucks).

    Denn die bei der Mengengebühr für den Fäkalschlamm festzustellende Kostenüberschreitung beträgt lediglich zwei Pfennige je Kubikmeter und beläuft sich angesichts der geringen Menge Fäkalschlamms von 7342 m3, die der Beklagte nach seiner - zudem optimistischen - Prognose im Jahre 1999 als Entsorgungsgut erwartete, lediglich auf etwa 146, 84 DM (ca. 0,1 % der mengengebührrelevanten Kosten) und ist damit bei einer ergebnisbezogenen Betrachtung, wie sie der Senat für die Frage von Kostenüberschreitungen regelmäßig zugrunde legt (grundlegend Urteil des Senats vom 27. März 2002 a.a.O., S. 34 ff. des Urteilsabdrucks), weder als gröblich noch als erheblich einzustufen, weil der Betrag objektiv gering ist und auch ein Willkürvorwurf gegen den Beklagten nicht erhoben werden kann, da die Rechtsfrage nach der strikten Bindung der Kalkulationsperiode an den Leistungszeitraum in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg seinerzeit noch nicht geklärt und im Übrigen auch nicht einheitlich beurteilt wurde.

    Die Geltung der Satzung ab 9. April 1999 führt zwar dazu, dass sich Leistungs- und Kalkulationsperiode nicht vollständig decken (dazu Senatsurteil vom 27. März 2002 a.a.O., S. 19 f.); dieser Mangel wird aber weitgehend durch die Regelung in § 2 Abs. 2 aufgefangen, wonach die Grundgebühr auf 12,-- DM je Monat festgesetzt wird.

  • VG Cottbus, 15.12.2015 - 6 L 339/14

    Gebühren für Fäkalienentsorgung

    Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des OVG Brandenburg (vgl. Urt. vom 27.3. 2002 - 2 D 46/99. NE -, S. 35 des E. A.) wird durch diese Regelung der Satzungsgeber daran gebunden, sich hinsichtlich der Höhe des Gebührensatzes ausschließlich an den Kosten der Einrichtung oder Anlage in der maßgeblichen Leistungs- bzw. Kalkulationsperiode zu orientieren.

    Das OVG Brandenburg (vgl. Urt. vom 27.3. 2002, a. a. O., S. 34 ff. des E. A.) hat geklärt, dass nicht jegliche Kostenüberschreitung oder jedenfalls solche Überschreitungen, die sich auf die Höhe des Gebührensatzes nicht auswirken, zur Ungültigkeit des Gebührensatzes und damit - wegen Fehlens eines Satzungsmindestbestandteils im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG - der Satzung insgesamt führen.

    Daraus ergibt sich etwa, dass Fehler, die ihre Ursache nicht im prognostischen Bereich und auch nicht in einer - wenn auch fehlerhaften, so doch objektiv noch nachvollziehbaren - Kosten- oder Maßstabsregelung haben, ungeachtet der Höhe der Überschreitung des zulässigen Gebührensatzes gravierender sind als jene Fehler (vgl. OVG Brandenburg, Urt. vom 27.3. 2002, a. a. O.).

    Nach vorstehenden Maßgaben ist eine sich auf den Gebührensatz auswirkende Kostenüberschreitung beachtlich, wenn es sich um eine erhebliche oder gröbliche Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots handelt (vgl. OVG Bbg, Urt. vom 27.3. 2002, a. a. O., S. 35 des E. A.; Urt. vom 22.5. 2002 - 2 D 78/00. NE -, KStZ 2003 S. 233, 238).

    Nach dem Verständnis des OVG Brandenburg (vgl. Urt. vom 27.3. 2002, a. a. O., S. 35 f. des E. A. und vom 22.5. 2002, a. a. O., S. 238) bzw. Berlin- Brandenburg (vgl. Urt. vom 7.7. 2015, a.a.O.) ist eine Kostenüberschreitung ferner gröblich, wenn in die Kalkulation - ungeachtet der Höhe der Überschreitung, allerdings gebührensatzrelevant - Kosten einbezogen worden sind, deren Ansatz sich als "willkürlich" erweist.

    Dabei werden nicht nur solche Überschreitungen erfasst, die bewusst auf Einnahmen abziel(t)en, also bereits bei subjektiver Betrachtung nicht erforderlich bzw. willkürlich sind, sondern - wegen der Nähe zum Missbrauch - auch solche, die - wie etwa der Ansatz (unzweifelhaft) betriebsfremder Kosten nach objektiver Betrachtung willkürlich sind, d. h. deren Ansatz nach dem Gesetz, insbesondere nach betriebswirtschaftlicher Kostenrechnung gemäß § 6 Abs. 2 KAG, schlechthin sachlich nicht (mehr) vertretbar ist, weil sie nicht nur auf einem einfachen, sondern auf einem schweren und offenkundigen Rechtsverstoß beruhen und die deshalb schlechterdings nicht mehr hingenommen werden können (vgl. OVG Bbg, Urt. vom 27.3. 2002, a. a. O., S. 35 f. des E. A.; OVG Bln-Bbg, Urt. vom 7.7. 2015, a.a.O.; Urt. vom 9.9. 2015 - 9 B 17.12 -, S. 6 des E.A.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - 1 B 2.12

    Rettungsdienst; Gebühren; Berliner Feuerwehr; Rettungstransportwagen (RTW);

    Das hiermit zusammenhängende Gebot der Kalkulationsperiodenbezogenheit bzw. Grundsatz der Periodengerechtigkeit besagt, dass Kalkulationszeitraum und Leistungsperiode grundsätzlich deckungsgleich sein müssen (vgl. etwa § 6 Abs. 3 KAG BB und dazu OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE - juris Rn. 61).
  • VG Cottbus, 17.12.2010 - 6 L 55/10

    Erhebung von Abwassergebühren

    Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gebührensatz - mag er auch zunächst nur gegriffen gewesen sein - lediglich im Ergebnis nicht überhöht sein darf (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 6. November 1997 - 2 D 32/96.NE -, VwRR MO 1998 S. 48; Urteil vom 18. Dezember 1997 - 2 D 16/97.NE -, LKV 1998 S. 197, 198 jeweils zu § 6 KAG in der bis April 1999 geltenden Fassung; Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, S. 21, 28 des E. A.; Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE -, KStZ 2003 S. 233, 237; Urt. vom 10. April 2003 - 2 D 32/02.NE -, LKV 2004 S. 180, 185; jeweils zu § 6 KAG in der seit April 1999 geltenden Fassung; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -, S. 10 des E. A.; Beschluss vom 1. Juni 2006 - 9 S 1.06 - S. 5 des E. A.; Beschluss vom 11. Juli 2007 - 9 N 10.07 -, S. 5 des E. A.; vgl. zusammenfassend zur dogmatischen Begründung dieser sog. "Ergebnisrechtsprechung" Kluge, a.a.O., § 6 Rdnr. 380 ff.).

    Es bedarf keines erneuten (Satzungs-)Beschlusses des Vertretungsorgans, um die neue Kalkulation als verbindlich zugrunde legen zu können (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 6. November 1997 - 2 D32/96 -, VwRR MO 1998 S. 48; Urteil vom 18. Dezember 1997 - 2 D 16/97.NE -, LKV 1998 S. 197, 198 jeweils zu § 6 KAG in der bis April 1999 geltenden Fassung; Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, S. 21, 28 des E. A.; Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE -, KStZ 2003 S. 233, 237; Urteil vom 10. April 2003 - 2 D 32/02.NE -, LKV 2004 S. 180, 185 jeweils zu § 6 KAG in der seit April 1999 geltenden Fassung; nunmehr auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3/05 -, S. 10 des E. A.).

    Eine solche Berechnung ist kein bloßer Rechenvorgang, sondern in vielfältiger Hinsicht von Schätzungen, Prognosen und Wertungen sowie anderen Entscheidungen abhängig, bei denen der Gebühren erhebenden Körperschaft Spielräume eingeräumt sind (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 10. April 2003, a. a. O.; Urteil vom 27. März 2002, a. a. O., S. 22 des E. A.; grundlegend Urteil vom 6. November 1997, a. a. O.; nunmehr auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2007 - 9 N 10.07 -, S. 5 f. des E. A.).

  • VG Cottbus, 19.05.2022 - 6 K 1213/19
    Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (so genannte Fixkosten; invariable Kosten) ganz oder teilweise abgegolten (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99. NE -, S. 10 des E.A.; Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 10/02. NE -, KStZ 2003 S. 233; Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02. NE -, MittStGB Bbg 2002 S. 477, 479; OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -, juris, Rn. 11; ferner zum Begriff der Grundgebühr BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 -, KStZ 1982 S. 31; Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112/84 -, NVwZ 1987 S. 231).

    Schon die Inanspruchnahme dieser Leistungen einer öffentlichen Einrichtung begründet die abgabenrechtliche Beziehung der Gebühr zu den von der Einrichtung vermittelten Leistungen (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99. NE -, S. 11 des E.A.; OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -, juris, Rn. 11; Kluge in Becker u.a., § 6 Rn. 753).

    Die Grundgebühr kann insoweit - wie bereits ausgeführt - auch dann entstehen, wenn nur die Vorhalteleistungen in Anspruch genommen werden und die Arbeits- oder Verbrauchsgebühr nicht zur Entstehung gelangt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27.3.2002 - 2 D 46/99.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 9 A 77.05

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für leistungsbezogene

    Der vorliegende Fehler stellt - ungeachtet einer etwaigen Erheblichkeit der Kostenüberschreitung - im Hinblick darauf, dass er sachlich unter keinem Gesichtspunkt vertretbar ist und deshalb schlechterdings nicht mehr hingenommen werden kann, auch eine gröbliche Verletzung des Kostenüberschreitungsverbotes nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG dar, die als solche zur Nichtigkeit der Regelung des Satzes für die ermäßigte Verbrauchsgebühr nach § 4 SGS führt (vgl. zur erheblichen oder gröblichen Verletzung des Kostenüberschreitungsverbotes OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE - juris).
  • VG Cottbus, 14.06.2007 - 6 K 1420/03

    Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für die Schmutzwasserbeseitigung

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (vgl. Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, S. 17 ff. des E.A.) bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Urteile vom 1. Dezember 2005 und 6. Juni 2007, jeweils a.a.O.) ist maßgeblich, dass die Grundgebühr "angemessen" sein muss, d.h. die für den einzelnen Nutzer anfallende Grundgebühr darf nicht außer Verhältnis zu dem ihm gebotenen Vorteil durch die Möglichkeit, die Leistung der Einrichtung jederzeit in dem konkret benötigten Umfang abrufen zu können, stehen.

    Im Urteil vom 27. März 2002 (- 2 D 46/99.NE -, S. 16 f. des E.A.) hatte es mit Blick auf einen identischen, grundstücksbezogenen Grundgebührenmaßstab für abflusslose Gruben einerseits und Kleinkläranlagen andererseits lediglich die Frage aufgeworfen, ob ein höherer und damit gesonderter Gebührensatz für Kleinkläranlagen wegen einer "möglicherweise höheren Schmutzkonzentration" im konkreten Fall hätte erhoben werden müssen.

    Daher können Bekanntmachungen von Satzungen eines Zweckverbandes auch unter Berücksichtigung des Rechtsstaatprinzips ausschließlich auf der Grundlage der allgemeinen Kompetenzbestimmungen des GKG Bbg durch dazu legitimierte Personen oder Organe im Rahmen der Bindung an Recht und Gesetz veranlasst werden (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, S. 12 f. des E.A.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.07.2006 - 4 K 253/05

    Zur Kalkulation von Abwassergebührensätzen

  • VG Potsdam, 06.09.2018 - 8 K 148/12

    Notwendigkeit der preisrechtlichen Überprüfung eines Fremdleistungsentgelts bei

  • VG Cottbus, 21.08.2018 - 6 K 1966/15

    Abfallgebühren

  • VG Schwerin, 06.06.2013 - 4 A 206/11

    Gebührenerhebung für eine dezentrale Fäkalschlammentsorgung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2007 - 9 A 72.05

    Normenkontrolle; Straßenreinigungssatzung; Erschlossensein; Außenbereich;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2019 - 9 A 5.17

    Erhebung von Wasserversorgungs- bzw. Schmutzwassergebühren

  • VG Potsdam, 22.05.2019 - 8 K 6/14

    Abwasser- und Trinkwassergebühren; Gewinne, die einer Gemeinde auch aus einer nur

  • OVG Brandenburg, 14.07.2004 - 2 D 2/02

    Normenkontrolle einer Wasserversorgungsgebührensatzung, Antragsbefugnis,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.07.2008 - 1 A 1.07

    Ausfertigung von Anlagen; vom Satzungsbeschluss abweichende Ausfertigung; Bildung

  • VG Cottbus, 15.08.2018 - 6 K 831/16

    Heranziehung zu Abfallgebühren

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2012 - 9 A 7.10

    Umstellung eines Grundgebührenmaßstabes für Abwasser auf die Anzahl von

  • VG Cottbus, 04.03.2019 - 6 L 477/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Bescheid über Abwassergebühren

  • VG Cottbus, 24.02.2011 - 6 K 953/06

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Frankfurt/Oder, 02.07.2007 - 5 K 2723/02

    Die Rechtmäßigkeit einer Gebührenkalkulation für die Erhebung von

  • VG Cottbus, 14.05.2009 - 6 K 1037/05

    Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 03.07.2019 - 6 K 1685/15

    Gebühren für Fäkalienentsorgung; Leistungs- bzw. Kostenproportionalität bei

  • VG Cottbus, 30.04.2018 - 6 L 151/16

    Erhebung von Friedhofsgebühren: Kalkulation für die Bemessung des Gebührensatzes

  • VG Cottbus, 05.04.2018 - 6 L 174/16

    Unzureichende Kalkulation einer Friedhofsunterhaltungsgebühr

  • VG Cottbus, 15.02.2018 - 6 K 1647/14

    Erhebung von Wassergebühren; Anschluss an das Leitungsnetz, ungeplanter

  • VG Cottbus, 17.01.2019 - 6 K 808/16

    Erhebung von Friedhofsgebühren durch eine Friedhofsgebührensatzung;

  • VG Cottbus, 05.07.2019 - 6 K 650/16

    Heranziehung zu einem Schmutzwasserbeitrag für die Fäkalienentsorgung;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2021 - 3 LB 189/17

    Trink- und Schmutzwassergebühren -Zulässigkeit einer Klage einer Gesellschaft

  • VG Cottbus, 01.10.2019 - 6 K 1108/17

    Gebühren für Fäkalienentsorgung

  • VG Cottbus, 13.01.2014 - 6 K 690/12

    Abfallgebühren

  • VG Cottbus, 27.05.2019 - 6 K 884/15

    Gebühren für Fäkalienentsorgung

  • VG Potsdam, 25.05.2016 - 9 K 2234/13

    Abwasser- und Trinkwassergebühren

  • VG Cottbus, 24.10.2019 - 6 K 1847/16

    Gebühren für Fäkalienentsorgung

  • VG Cottbus, 30.09.2013 - 6 K 207/11

    Wassergebühren

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2021 - 3 LB 191/17

    Trink- und Schmutzwassergebühren

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2016 - 9 A 6.10

    Normenkontrollantrag gegen eine Gebührensatzung: Grundgebühr von 14 Euro je Monat

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2006 - 9 B 24.05

    Anschlussbeitrag, Abwasseranschlussbeitrag, Beitragssatzung, Maßstabsregelung,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2008 - 9 B 19.08

    Erhebung einer Grundgebühr zur Abgeltung der Vorhalteleistungen für die

  • VG Potsdam, 26.04.2021 - 8 K 5044/16
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2015 - 9 B 18.13

    Wasser- und Bodenverband; Gewässerunterhaltungsverband; gesetzliche Nachgründung;

  • VG Cottbus, 28.09.2017 - 6 K 549/15

    Vorauszahlungen von Mindestentleerungsgebühren bei Nichterreichen des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2019 - 9 A 10.17

    Berücksichtigung des Eigenkapitalanteils bei Abwassergebühren

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.04.2018 - 1 LB 238/12

    Kalkulation der Abwassergebühr für dezentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlagen;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 A 5.12

    Normenkontrollverfahren; Schmutzwasserbeitragssatzung;

  • VG Potsdam, 16.01.2020 - 8 K 2416/19
  • VG Magdeburg, 15.08.2019 - 7 A 228/18

    Rechtswidrigkeit der Gebührenkalkulation wegen des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1

  • VG Cottbus, 28.02.2011 - 6 L 144/09

    Heranziehung zum Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Potsdam, 18.08.2010 - 8 K 2929/09

    Zur Rechtsbehelfsbelehrung für Klageerhebung nach Einführung des elektronischen

  • VG Cottbus, 17.09.2009 - 6 K 447/06

    Rechtsschutz gegen die Heranziehung zu Kanalanschlussbeiträgen

  • VG Magdeburg, 17.03.2022 - 7 A 526/20

    Gebührenbedarfsberechnung für Abfallentsorgung; Bemessung nach

  • VG Potsdam, 04.09.2017 - 1 K 4405/15

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

  • VG Potsdam, 05.03.2021 - 8 K 4437/16
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2006 - 9 N 208.05

    Berufungszulassungsantrag, ernstliche Richtigkeitszweifel, Grundgebühr,

  • VG Potsdam, 05.03.2021 - 8 K 4477/16
  • VG Cottbus, 07.01.2016 - 6 L 345/14

    Wassergebühren; hier Abwassergebühren

  • VG Potsdam, 18.09.2008 - 9 K 1128/05

    Beitragskalkulation im Anschlussbeitragsrecht

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2006 - 9 N 187.05

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

  • VG Potsdam, 20.07.2017 - 1 K 4766/15

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

  • VG Potsdam, 18.03.2010 - 8 K 482/09

    Rechtmäßigkeit der Erhebung des Anschlussbeitrags einer öffentlichen

  • VG Cottbus, 07.04.2009 - 6 L 365/08

    Nacherhebung von Abwassergebühren

  • VG Potsdam, 13.07.2017 - 1 K 410/16

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

  • VG Cottbus, 13.07.2017 - 6 L 840/15

    Gebühren für Fäkalienentsorgung

  • VG Cottbus, 28.06.2021 - 6 K 1129/16
  • VG Potsdam, 13.07.2017 - 1 K 3231/16

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

  • VG Potsdam, 22.12.2010 - 8 K 140/09

    Anschlussbeitrag für eine zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage

  • VG Potsdam, 22.09.2021 - 8 K 6265/17
  • VG Potsdam, 09.03.2017 - 1 K 1151/15

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

  • VG Cottbus, 22.03.2010 - 7 K 1661/04

    Beitragsmaßstabes für die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags

  • VG Frankfurt/Oder, 27.02.2019 - 5 K 2329/17

    Rechtmäßigkeit eines Umlagebescheides betreffend die Kanalbenutzungsgebühren

  • VG Cottbus, 13.07.2017 - 6 L 843/15

    Gebühren für Fäkalienentsorgung

  • VG Potsdam, 09.03.2017 - 1 K 997/15

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

  • VG Cottbus, 29.10.2010 - 6 K 534/09

    Unwirksame satzungsrechtliche Regelung zur Gebührenerhebung für die

  • VG Potsdam, 02.09.2009 - 8 K 651/06

    Bei Anwendung des Vollgeschossmaßstabes satzungsrechtlich vorgesehene Steigerung;

  • VG Potsdam, 30.09.2021 - 8 K 2384/17
  • VG Cottbus, 26.01.2021 - 6 K 1261/17

    Gebühren für Fäkalienentsorgung

  • VG Frankfurt/Oder, 19.06.2019 - 5 K 2145/16

    Entwässerungsgebühren zuzüglich Trinkwassergebühren

  • VG Frankfurt/Oder, 27.02.2019 - 5 K 880/16

    Rechtsmäßigkeit eines Bescheides betreffend die Entwässerungsgebühren zuzüglich

  • VG Cottbus, 13.07.2017 - 6 L 842/15

    Gebühren für Fäkalienentsorgung

  • VG Cottbus, 15.04.2010 - 6 L 283/09

    Anschluss- und Benutzungszwangs an die dezentrale Abwasserentsorgung; Grundgebühr

  • VG Potsdam, 08.09.2009 - 8 K 965/05

    Gebührenpflicht bei Inanspruchnahme von Vorhalteleistungen einer dezentralen

  • VG Potsdam, 02.09.2009 - 8 K 634/06

    Bei Anwendung des Vollgeschossmaßstabes satzungsrechtlich vorgesehene Steigerung;

  • VG Cottbus, 13.12.2021 - 6 K 1607/20
  • VG Cottbus, 17.02.2012 - 6 K 519/10

    Gebühren für Fäkalienentsorgung

  • VG Cottbus, 18.02.2010 - 6 L 152/08

    Anschluss- und Benutzungszwang an die dezentrale Abwasserentsorgung; Grundgebühr

  • VG Berlin, 15.04.2010 - 6 L 283.09
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