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   OVG Brandenburg, 30.10.2003 - 2 B 93/02   

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OVG Brandenburg, 30.10.2003 - 2 B 93/02 (https://dejure.org/2003,16044)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 30.10.2003 - 2 B 93/02 (https://dejure.org/2003,16044)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 30. Oktober 2003 - 2 B 93/02 (https://dejure.org/2003,16044)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren für die Schlachttieruntersuchung und Fleischuntersuchung; Voraussetzung für das Stattgeben einer Beschwerde; Anforderungen an ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angegriffenen Verwaltungsaktes ; Nichtigkeit aller der ...

  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ; VwGO § ... 80 Abs. 4 Satz 3 (analog); ; VwGO § 80 Abs. 5; ; VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3; ; FlHG § 24 Abs. 1; ; FlHG § 24 Abs. 2; ; FlHG § 24 Abs. 2 Satz 2; ; AGFlHG § 1; ; AGFlHG § 4; ; AGFlHG § 4 Abs. 1; ; AGFlHG § 4 Abs. 3 Satz 1; ; AGFlHG § 4 Abs. 3 Satz 2; ; AGFlHG § 4 Abs. 3 Satz 3; ; GS 2000 § 2 Nr. 1; ; GS 2000 § 2 Nr. 1 lit. d; ; GS 2000 § 2 Nr. 1 lit. e; ; GS 2000 § 2 Nr. 2; ; GS 2003 § 2; ; GS 2003 § 13

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 09.09.1999 - C-374/97

    Feyrer

    Auszug aus OVG Brandenburg, 30.10.2003 - 2 B 93/02
    Zulässig - und aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts unbedenklich (vgl. EuGH, Urt. v. 10. November 1992 - Rs. C-l56/91, NJW 1993, 315, 316; Urt. v. 9. September 1999 - Rs. C-374/97, NVwZ 2000, 182, 184 Ziff. 34 f.) - ist auch die Übertragung der Kompetenz zur rechtssatzmäßigen Festlegung des Gebührensatzes im Wege der Satzungsgebung an die kommunalen Gebietskörperschaften (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. April 2000 - 1 C 12.99 -, Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 21; s. auch Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2000 - 2 A 205/99.Z -, S. 5 f.).

    Das ergibt sich aus seinen Entscheidungen vom 10. November 1992 (Rs. C-156/91, NJW 1993, 315) und vom 9. September 1999 (Rs. C-374/97, NVwZ 2000, 182 ff.) zur Frage, ob sich ein Einzelner gegenüber einem Mitgliedstaat auf die EG-Pauschal gebühren berufen kann, um sich der Erhebung höherer Gebühren zu widersetzen.

    Vorausssetzung hierfür ist aber, dass die Inanspruchnahme der insoweit eingeräumten Abweichungsmöglichkeiten einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglich ist (EuGH, Urt. v. 10. November 1992, a.a.O., Ziff. 15; Urt. v. 9. September 1999, a.a.O., Ziff. 24).

    Hieraus hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. September 1999 (a.a.O., Ziff. 27, 28) zu der insoweit inhaltsgleichen Regelung in Anhang Kapitel I Nr. 4 der Richtlinie 85/73/EWG in der durch die Richtlinie 93/118/EG vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 340 S. 15) geänderten Fassung geschlossen, dass die Befugnis der Mitgliedstaaten, Beträge zu erheben, die die tatsächlichen Kosten decken, wenn diese höher als die in Nr. 1 festgelegten Pauschalbeträge sind, nicht Voraussetzungen unterliege, deren Beachtung einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglich ist.

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht es jedem Mitgliedstaat frei, die Zuständigkeit auf innerstaatlicher Ebene zu verteilen und die nicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtsakte durchzuführen, sofern diese Zuständigkeitsverteilung eine ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Gemeinschaftsrechtsakte ermöglicht (vgl. nur EuGH, Urt. v. 9. September 1999, a.a.O., Ziff. 34).

    Vielmehr verdeutlicht Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie, wonach unbeschadet der Wahl der Behörde, die zur Erhebung der Gemeinschaftsgebühren ermächtigt ist, diese Gemeinschaftsgebühren an die Stelle jeder anderen Abgabe und Gebühr treten, die von den staatlichen, regionalen oder kommunalen Behörden der Mitgliedstaaten für die Untersuchungen und Kontrollen gemäß Art. 1 erhoben wird, dass die Erhebung der einschlägigen Gebühren sowohl auf nationaler als auch auf regionaler oder kommunaler Ebene erfolgen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 9. September 1999, a.a.O., Ziff. 35 f. zur insoweit entsprechenden Regelung des Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 85/73/EWG in der durch die Richtlinie 93/118/EG geänderten Fassung).

    Das folgt aus der Vorgabe des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG für die Festlegung der Gemeinschaftsgebühren - von denen die Mitgliedstaaten nach Abs. 3 bis zur Höhe der tatsächlichen Untersuchungskosten abweichen können -, dass sie die Kosten decken, die die zuständige Behörde bei der Durchführung der betreffenden Untersuchungen und Kontrollen zu tragen hat (vgl. EuGH, Urt. v. 9. September 1999, a.a.O., Ziff. 37-39).

    Diese soll nämlich keine Gebühren in einheitlicher Höhe für die gesamte Gemeinschaft einführen, sondern Wettbewerbsverzerrungen verhindern, die sich aus der Anwendung von je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen Regeln für die Finanzierung der durch das Gemeinschaftsrecht eingeführten Untersuchungen und Hygienekontrollen ergeben könnten (vgl. EuGH, Urt. v. 9. September 1999, a.a.O., Ziff. 40).

  • EuGH, 10.11.1992 - C-156/91

    Hansa Fleisch / Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg

    Auszug aus OVG Brandenburg, 30.10.2003 - 2 B 93/02
    Zulässig - und aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts unbedenklich (vgl. EuGH, Urt. v. 10. November 1992 - Rs. C-l56/91, NJW 1993, 315, 316; Urt. v. 9. September 1999 - Rs. C-374/97, NVwZ 2000, 182, 184 Ziff. 34 f.) - ist auch die Übertragung der Kompetenz zur rechtssatzmäßigen Festlegung des Gebührensatzes im Wege der Satzungsgebung an die kommunalen Gebietskörperschaften (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. April 2000 - 1 C 12.99 -, Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 21; s. auch Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2000 - 2 A 205/99.Z -, S. 5 f.).

    Das ergibt sich aus seinen Entscheidungen vom 10. November 1992 (Rs. C-156/91, NJW 1993, 315) und vom 9. September 1999 (Rs. C-374/97, NVwZ 2000, 182 ff.) zur Frage, ob sich ein Einzelner gegenüber einem Mitgliedstaat auf die EG-Pauschal gebühren berufen kann, um sich der Erhebung höherer Gebühren zu widersetzen.

    Die Frage einer unmittelbaren Wirkung der EG-Pauschalgebühren stellt sich nämlich erst dann, wenn der Mitgliedstaat die Entscheidung oder Richtlinie bei Ablauf der vorgesehenen Frist nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat (so ausdrücklich EuGH, Urt. v. 10. November 1992, a.a.O., Ziff. 19, 20); sie würde sich erübrigen, wenn die nationalstaatlichen Regelungen, die höhere Gebühren vorsehen, schon wegen der nicht vollständigen Umsetzung der Richtlinie nichtig wären.

    Vorausssetzung hierfür ist aber, dass die Inanspruchnahme der insoweit eingeräumten Abweichungsmöglichkeiten einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglich ist (EuGH, Urt. v. 10. November 1992, a.a.O., Ziff. 15; Urt. v. 9. September 1999, a.a.O., Ziff. 24).

  • VG Halle, 01.03.2002 - 2 A 205/99
    Auszug aus OVG Brandenburg, 30.10.2003 - 2 B 93/02
    Zulässig - und aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts unbedenklich (vgl. EuGH, Urt. v. 10. November 1992 - Rs. C-l56/91, NJW 1993, 315, 316; Urt. v. 9. September 1999 - Rs. C-374/97, NVwZ 2000, 182, 184 Ziff. 34 f.) - ist auch die Übertragung der Kompetenz zur rechtssatzmäßigen Festlegung des Gebührensatzes im Wege der Satzungsgebung an die kommunalen Gebietskörperschaften (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. April 2000 - 1 C 12.99 -, Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 21; s. auch Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2000 - 2 A 205/99.Z -, S. 5 f.).

    Eine entsprechende "dynamische" Verweisung auf die Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung von Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch in ihrer jeweils geltenden Fassung enthielt bereits § 4 Abs. 3 Satz 2 AGFlHG in der Fassung vom 1. Februar 1995 (GVBl. I S. 10; vgl. dazu Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2000 - 2 A 205/99.Z -, S. 5); die Bestimmung enthielt durch Gesetz vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 171, 172) ihre aktuelle Fassung.

  • BVerwG, 28.06.2002 - 3 BN 5.01

    Befugnis zur flächendeckenden Abweichung von EG-Pauschalgebühren als Rechtssache

    Auszug aus OVG Brandenburg, 30.10.2003 - 2 B 93/02
    Die Möglichkeit zur Erhebung kostendeckender Gebühren ist, anders als die Antragstellerin meint, nicht nur auf der Grundlage der im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates tatsächlich entstehenden Untersuchungskosten gegeben (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 2002 - 3 BN 5.01).

    Unerheblich ist auch, dass die in § 2 Nr. 2 GS 2000 vorgesehene Gebühr für "Tiere, die der Untersuchung auf Trichinen unterliegen", als Zusatzgebühr zur Untersuchungsgebühr nach § 2 Nr. 1 GS 2000 konzipiert ist, denn es spielt für die materielle Bewertung keine Rolle, ob die - unzulässige - Erhebung zusätzlicher Gebühren als gesonderte Gebühr oder als eine Erhöhung der bzw. Zusatz zur Untersuchungsgebühr bezeichnet wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 2002 - 3 BN 5.01 -, S. 4).

  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

    Auszug aus OVG Brandenburg, 30.10.2003 - 2 B 93/02
    Insoweit weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine unmittelbare Anwendung von inhaltlich unbedingten und hinreichend genauen Bestimmungen einer nicht fristgemäß in nationales Recht umgesetzten Richtlinie nur zu Gunsten eines durch diese Richtlinie berechtigten Bürgers in Betracht kommt (vgl. nur EuGH, Urt. v. 26. Februar 1986 - Rs. C-152/84, NJW 1986, 2178; Urt. v. 14. Juli 1994 - Rs. C-91/92, NJW 1994, 2473).

    Da nach Art. 249 (früher Art. 189) EGV der verbindliche Charakter der Richtlinie nur für "jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird", besteht, kann die Richtlinie selbst nur für den Mitgliedstaat, nicht dagegen für einen einzelnen Bürger Verpflichtungen begründen; ihm gegenüber ist daher eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich (vgl. EuGH, Urt. v. 26. Februar 1986, a.a.O., Ziff. 47, 48; Urt. v. 14. Juli 1994, a.a.O., Ziff. 20).

  • BVerwG, 27.04.2000 - 1 C 12.99

    Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von

    Auszug aus OVG Brandenburg, 30.10.2003 - 2 B 93/02
    Zulässig - und aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts unbedenklich (vgl. EuGH, Urt. v. 10. November 1992 - Rs. C-l56/91, NJW 1993, 315, 316; Urt. v. 9. September 1999 - Rs. C-374/97, NVwZ 2000, 182, 184 Ziff. 34 f.) - ist auch die Übertragung der Kompetenz zur rechtssatzmäßigen Festlegung des Gebührensatzes im Wege der Satzungsgebung an die kommunalen Gebietskörperschaften (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. April 2000 - 1 C 12.99 -, Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 21; s. auch Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2000 - 2 A 205/99.Z -, S. 5 f.).

    Im Übrigen musste sie schon auf Grund der gemeinschaftsrechtlichen und bundesrechtlichen Vorgaben mit der Erhebung von Gebühren für amtliche Fleischuntersuchungen, und zwar auch über die EG-Pauschalbeträge hinaus, rechnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. April 2000 - 1 C 12.99 -, Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 21), wie sie § 4 Abs. 3 Satz 3 AGFlHG in der seit dem 8. Juli 1998 geltenden Fassung ausdrücklich vorsieht.

  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus OVG Brandenburg, 30.10.2003 - 2 B 93/02
    Insoweit weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine unmittelbare Anwendung von inhaltlich unbedingten und hinreichend genauen Bestimmungen einer nicht fristgemäß in nationales Recht umgesetzten Richtlinie nur zu Gunsten eines durch diese Richtlinie berechtigten Bürgers in Betracht kommt (vgl. nur EuGH, Urt. v. 26. Februar 1986 - Rs. C-152/84, NJW 1986, 2178; Urt. v. 14. Juli 1994 - Rs. C-91/92, NJW 1994, 2473).

    Da nach Art. 249 (früher Art. 189) EGV der verbindliche Charakter der Richtlinie nur für "jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird", besteht, kann die Richtlinie selbst nur für den Mitgliedstaat, nicht dagegen für einen einzelnen Bürger Verpflichtungen begründen; ihm gegenüber ist daher eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich (vgl. EuGH, Urt. v. 26. Februar 1986, a.a.O., Ziff. 47, 48; Urt. v. 14. Juli 1994, a.a.O., Ziff. 20).

  • EuGH, 08.03.2001 - C-316/99

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus OVG Brandenburg, 30.10.2003 - 2 B 93/02
    Die Bundesrepublik Deutschland habe nach den Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in seinem Urteil vom 8. März 2001 (Rs. C - 316/99, BayVBl. 2001, 430) gegen ihre in Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der Veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. Nr. L 162, S. 1) geregelte Umsetzungsverpflichtung dadurch verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen habe, um den in dieser Vorschrift genannten Bestimmungen nachzukommen; mangels Umsetzung der Richtlinie durch die Bundesrepublik Deutschland in nationales Recht habe auch der Antragsgegner seine auf die bundesrechtliche Vorschrift des § 24 Abs. 2 Fleischhygienegesetz (FlHG) und die landesrechtlichen Vorschriften der §§ 1 und 4 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes (AGFlHG) gestützte Gebührensatzung nicht wirksam auf dieser Grundlage erlassen können.

    Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Nichtigkeit der Gebührensatzungen folgt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. März 2001 (a.a.O.).

  • BVerwG, 27.01.1982 - 8 C 12.81

    Prüfungsumfang bei fehlerhaft begründetem Erschließungsbeitragsbescheid und

    Auszug aus OVG Brandenburg, 30.10.2003 - 2 B 93/02
    Insoweit weist der Senat lediglich ergänzend darauf hin, dass die Ersetzung zweier gesonderter Gebührenarten durch eine einheitliche Gebühr die betreffenden Gebührenbescheide wohl auch in ihrem Wesen verändern dürfte, so dass eine nachträgliche Heilung der Bescheide auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht kommen dürfte (zur Wesensänderung als Schranke der Zulässigkeit des Austauschs einer Begründung vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Januar 1982 - 8 C 12.81 -, BVerwGE 64, 356, 358 f.).
  • VGH Bayern, 16.04.2003 - 4 ZB 03.198

    Fleischhygienegebühren; Zuschläge; Trichinenuntersuchungsgebühr; Bakteriologische

    Auszug aus OVG Brandenburg, 30.10.2003 - 2 B 93/02
    Diese Erwägungen dürften auf die im vorliegenden Fall anzuwendende Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG übertragbar sein (s. a. BayVGH, Beschl. v. 16. April 2003 - 4 ZB 03.198 -, BayVBl. 2003, 564, 565).
  • BVerwG, 09.10.2002 - 3 C 17.02

    Amtliche Schlachttieruntersuchungen und Fleischuntersuchungen - Erhebung einer

  • VGH Hessen, 26.04.2001 - 5 N 947/00

    Fleischbeschaugebühr - Abweichung von der gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühr

  • BVerwG, 27.06.2002 - 3 BN 4.01

    Befugnis zur flächendeckenden Abweichung von EG-Pauschalgebühren als Rechtssache

  • OVG Brandenburg, 10.10.2000 - 2 B 82/00
  • BVerwG, 27.04.2000 - 1 C 7.99

    Abrundung; Bestimmtheit; Bindung an die Auslegung des Landesrechts;

  • OVG Brandenburg, 01.07.2003 - 2 B 13/03

    Beschwerde gegen Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2004 - 9 A 4056/02

    Gebührenbescheid gegen einen Betreiber einer privatgewerblichen Schlachtstätte;

    Der Verweis auf die Beschlüsse des OVG Brandenburg vom 30.Oktober 2003 - 2 B 93/02 - und des Bay.VGH vom 14. April 2003 - 4 ZB 02.3185 - führen ebenso wenig weiter.
  • VG Potsdam, 15.02.2011 - 10 L 46/11

    Wirksame Zweitwohnungssteuersatzungen im Amtsbereich Beetzsee

    Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie die Prüfung spezieller substanziierter Einwände des jeweiligen Antragstellers gegen das Satzungsrecht zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 30. Okt. 2003 - 2 B 93/02 -, bei juris Rdnr. 5).
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