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   OVG Bremen, 02.06.1987 - 1 BA 49/86   

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OVG Bremen, 02.06.1987 - 1 BA 49/86 (https://dejure.org/1987,32108)
OVG Bremen, Entscheidung vom 02.06.1987 - 1 BA 49/86 (https://dejure.org/1987,32108)
OVG Bremen, Entscheidung vom 02. Juni 1987 - 1 BA 49/86 (https://dejure.org/1987,32108)
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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verwaltungsakte (Schulorganisation) - Schrittweise Schließung eines Gymnasiums

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (23)

  • OVG Bremen, 02.10.1985 - 1 B 39/85
    Auszug aus OVG Bremen, 02.06.1987 - 1 BA 49/86
    Der Senat hat bereits mit Beschluß vom 02.10.1985 entschieden (1 B 39/85, NVwZ 1986, 1038 = SPE n.F. 132 Nr. 28 Auflösung von Schulen), mit § 4 a SchulVwG seien vom Gesetzgeber hinreichend deutlich die Voraussetzungen festgelegt worden, unter denen eine Schulschließung in Frage komme.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts sind schulorganisatorische Maßnahmen von betroffenen Schülern und deren Eltern nicht schlechthin, sondern nur insoweit überprüfbar, als geltend gemacht wird, die Maßnahme greife in eigene Rechte ein (OVG Bremen, Beschluß vom 14.07.1978, 2 BA 17/78 Auflösung Grundschule Rockwinkel; Beschluß vom 10.08.1983, 1 B 34/83, SPE II B 5 S. 21 Zuweisung zum Kippenberg-Gymnasium; Beschluß vom 02.10.1985 , 1 B 39/85, NVwZ 1986, 1038, SPE n.F. 132 Nr. 28 Auflösung von Schulen Auflösung der Schule an der Amersfoorter Straße; Beschluß vom 11.08.1986, 1 T 1/86 SPE n.F. 896 Nr. 4 Verlegung von Schulen Verlegung der Jahrgangsstufe 11 des Alten Gymnasiums, Eilverfahren zu 1 BA 43/86).

    Mit Rücksicht auf diese Rechtsprechung hat der erkennende Senat zuletzt mit Beschlüssen vom 02.10.1985 , 1 B 39/85 (a.a.O.), und vom 11.08.1986 , 1 T 1/86 (a.a.O.), ausgeführt, auch im Schulrecht verlange die Rechtsschutzgewährung die subjektive Betroffenheit von Eltern und Kindern.

    Die angefochtene Auflösungsanordnung genügt diesen Anforderungen, so daß es einer abschließenden Stellungnahme des Senats, ob und inwieweit der zitierten Rechtsprechung künftig zu folgen ist, nicht bedarf (ebenso bisher OVG Bremen, Urteil vom 14.07.1978, II BA 7/78, S. 20; Beschluß vom 02.10.1985, 1 B 39/85 a.a.O.).

  • BVerwG, 23.10.1978 - 7 CB 75.78

    Schulorganisatorische Maßnahme - Schließung einer Schule - Schulanfänger -

    Auszug aus OVG Bremen, 02.06.1987 - 1 BA 49/86
    Schon im Urteil vom 14.07.1978, 1 BA 17/78, auf die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 23.12.1978 1 CB 75.78, DÖV 1979, 410 = NJW 1979, 828 = DVBl. 1979, 352) ist ausgeführt worden.

    Diese Rechtsprechung ist vom Bundesverwaltungsgericht im oben genannten Beschluß 7 CB 75.78 vom 23.10.1978 (a.a.O.) dahin klargestellt bzw. ergänzt worden, daß bei Verkennung des Bedürfnisses für den Fortbestand einer Schule mit diesem Verstoß gegen objektives Recht eine Verletzung von subjektiven Rechten der Schüler und Eltern nur dann verbunden sei, wenn sie durch den Wegfall der Schule unzumutbar beeinträchtigt würden.

    Ebenso hat auch das Bundesverwaltungsgericht schon mit Beschluß vom 23.10.1978 (7 CB 75/78 , a.a.O., ergangen zu OVG Bremen, Urteil vom 14.07.1978, 2 BA 17/78) darauf hingewiesen, daß die Planung einer schulorganisatorischen Maßnahme im Hinblick auf die individualisierte Prüfung einzelner privater Belange keine grundsätzlich andersartigen Probleme aufwerfe als eine Planung in anderen Bereichen; der Charakter einer schulorganisatorischen Maßnahme als Planungsakt lege nahe, auch auf diese die für Planungsmaßnahmen geltenden Grundsätze der Ermessensüberprüfung zur Anwendung zu bringen.

    Erscheinen daran gemessen gegenwärtige oder künftig mit Sicherheit zu erwartende Folgewirkungen unzumutbar, kann im Einzelfall die Aufhebung der schulorganisatorischen Maßnahme verlangt werden, bis zumutbare Verhältnisse geschaffen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.1978, 7 CB 75.78 , a.a.O.).

  • OVG Bremen, 11.08.1986 - 1 T 1/86
    Auszug aus OVG Bremen, 02.06.1987 - 1 BA 49/86
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts sind schulorganisatorische Maßnahmen von betroffenen Schülern und deren Eltern nicht schlechthin, sondern nur insoweit überprüfbar, als geltend gemacht wird, die Maßnahme greife in eigene Rechte ein (OVG Bremen, Beschluß vom 14.07.1978, 2 BA 17/78 Auflösung Grundschule Rockwinkel; Beschluß vom 10.08.1983, 1 B 34/83, SPE II B 5 S. 21 Zuweisung zum Kippenberg-Gymnasium; Beschluß vom 02.10.1985 , 1 B 39/85, NVwZ 1986, 1038, SPE n.F. 132 Nr. 28 Auflösung von Schulen Auflösung der Schule an der Amersfoorter Straße; Beschluß vom 11.08.1986, 1 T 1/86 SPE n.F. 896 Nr. 4 Verlegung von Schulen Verlegung der Jahrgangsstufe 11 des Alten Gymnasiums, Eilverfahren zu 1 BA 43/86).

    Mit Rücksicht auf diese Rechtsprechung hat der erkennende Senat zuletzt mit Beschlüssen vom 02.10.1985 , 1 B 39/85 (a.a.O.), und vom 11.08.1986 , 1 T 1/86 (a.a.O.), ausgeführt, auch im Schulrecht verlange die Rechtsschutzgewährung die subjektive Betroffenheit von Eltern und Kindern.

    In dem zum Verfahren 1 BA 43/86 ergangenen Eilbeschluß 1 T 1/86 vom 11.08.1986 hat der Senat jedoch weitergehend entschieden, daß über die Folgewirkung eines erschwerten Schulwegs hinaus Rechtsbeeinträchtigungen infolge schulorganisatorischer Maßnahmen auch durch andere Umstände denkbar seien, wie z. B. durch unzureichend ausgestattete, belichtete oder belüftete Räume, übermäßige Enge in den Räumen, schlechte hygienische Verhältnisse, unzulängliche Pausenhöfe u. ä., mithin durch Umstände, die die gedeihliche allgemeine und schulische Entwicklung des Kindes in gleicher Weise wie eine Verschlechterung der Schulwegverhältnisse beeinträchtigen können.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.1984 - 5 A 736/84
    Auszug aus OVG Bremen, 02.06.1987 - 1 BA 49/86
    Eine Verpflichtung zur Festlegung weitgehender Mindestanforderungen durch Gesetz oder Rechtsverordnung sei für stadtstaatliche Verhältnisse, in denen nicht wie im Flächenstaat auch Einzelheiten des Verhältnisses kommunaler Schulträger zur staatlichen Schulverwaltung regelungsbedürftig seien, verfassungsrechtlich nicht geboten, und zwar auch gerade in Anbetracht der entsprechenden nordrhein-westfälischen Schulschließungsregelungen, deren Verfassungsmäßigkeit vom OVG Münster nicht in Zweifel gezogen worden sei (OVG Münster, Beschluß vom 02.04.1984, 5 B 403/84 , NVwZ 1984, 804, und Beschluß vom 01.06.1984, 5 A 736/84 , NVwZ 1984, 806, vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 06.02.1984, 1 BvR 1204/83 , NVwZ 1984, 781, und § 97 Entwurf eines Landesgesetzes, DJT, Schule im Rechtsstaat, Bd. 1, S. 118).

    Eine übermäßige und unzumutbare Individualrechtsverletzung dürfte insbesondere auch dann anzunehmen sein, wenn die öffentliche Gewalt bei der Planung einer schulorganisatorischen Maßnahme das für jede rechtsstaatliche Planung geltende Gebot verletzt, die davon berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (OVG Koblenz, Beschluß vom 13.02.1986 , 7 B 15/86, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 23.06.1978, V 351/77, SPE a.F. I A IX; Urteil vom 26.01.1979, V A 1363/77 SPE a.F. 1 B IX und Urteil vom 09.11.1984, 5 A 2167/82, SPE n.F. 132 Nr. 26 Auflösung von Schulen; Beschluß vom 01.06.1984, 5 A 736/84 , NVwZ 1984, 806, 807; ebenso wohl auch OVG Münster, Beschluß vom 02.04.1984, 5 B 403/84 , NVwZ 1984, 804, 805; OVG Hamburg, Beschluß vom 03.08.1981, Bs IV 1/81 SPE I A VI).

  • BVerfG, 06.02.1984 - 1 BvR 1204/83

    Grenzziehung - Elternrecht - Schulaufsichtsrechtliche Gestaltungsbefugnis des

    Auszug aus OVG Bremen, 02.06.1987 - 1 BA 49/86
    Mit dieser durch Änderungsgesetz vom 17.07.1984 (BremGBI. S. 207) in das Schulverwaltungsgesetz aufgenommenen Vorschrift ist der bremische Gesetzgeber im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 , 1 BvR 230/70 und 95/71, NJW 1973, 133 f. = E 34, 165 Hessische Förderstufe ; Beschluß vom 27.01.1976 , 1 BvR 2325/73, NJW 1976, 1309 = E 41, 251 Speyer Kolleg ; Beschluß vom 22.06.1977, 1 BvR 799/76 , NJW 1977, 1723 = E 45, 400 Neuordnung der gymnasialen Oberstufe in Hessen ; Beschluß vom 21.12.1977 , 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75, NJW 1978, 807 Sexualerziehung ; Beschluß vom 06.02.1984 , 1 BvR 1204/83, NVwZ 1984, 781; BVerwG, Urteil vom 13.01.1982 , NJW 1982, 1410) seiner Verpflichtung nachgekommen, wesentliche Entscheidungen im Bereich des Schulwesens selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen (Brem. Bürgerschaft Landtag Drs. 11/184 vom 05.06.1984, Begründung I und II).

    Eine Verpflichtung zur Festlegung weitgehender Mindestanforderungen durch Gesetz oder Rechtsverordnung sei für stadtstaatliche Verhältnisse, in denen nicht wie im Flächenstaat auch Einzelheiten des Verhältnisses kommunaler Schulträger zur staatlichen Schulverwaltung regelungsbedürftig seien, verfassungsrechtlich nicht geboten, und zwar auch gerade in Anbetracht der entsprechenden nordrhein-westfälischen Schulschließungsregelungen, deren Verfassungsmäßigkeit vom OVG Münster nicht in Zweifel gezogen worden sei (OVG Münster, Beschluß vom 02.04.1984, 5 B 403/84 , NVwZ 1984, 804, und Beschluß vom 01.06.1984, 5 A 736/84 , NVwZ 1984, 806, vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 06.02.1984, 1 BvR 1204/83 , NVwZ 1984, 781, und § 97 Entwurf eines Landesgesetzes, DJT, Schule im Rechtsstaat, Bd. 1, S. 118).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.1986 - 7 B 15/86
    Auszug aus OVG Bremen, 02.06.1987 - 1 BA 49/86
    Eine solche Beeinträchtigung liegt nach dem hier anzuwendenden Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit nur vor, wenn die Rechte von Eltern und Schülern durch die schulorganisatorische Maßnahme über das zur Verwirklichung des in Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 27 Satz 2, 28 BremLV normierten staatlichen Erziehungsauftrags erforderliche Maß zurückgedrängt oder in ihrem Kernbereich angetastet werden (OVG Koblenz, Beschluß vom 13.02.1986, 7 B 15/86, SPE n. F, I 132 Auflösung von Schulen Nr. 29; OVG Lüneburg, Beschluß vom 21.10.1975, VIII B 85/75, SPE a.F. I A VIII Allgemeine Entscheidungen).

    Eine übermäßige und unzumutbare Individualrechtsverletzung dürfte insbesondere auch dann anzunehmen sein, wenn die öffentliche Gewalt bei der Planung einer schulorganisatorischen Maßnahme das für jede rechtsstaatliche Planung geltende Gebot verletzt, die davon berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (OVG Koblenz, Beschluß vom 13.02.1986 , 7 B 15/86, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 23.06.1978, V 351/77, SPE a.F. I A IX; Urteil vom 26.01.1979, V A 1363/77 SPE a.F. 1 B IX und Urteil vom 09.11.1984, 5 A 2167/82, SPE n.F. 132 Nr. 26 Auflösung von Schulen; Beschluß vom 01.06.1984, 5 A 736/84 , NVwZ 1984, 806, 807; ebenso wohl auch OVG Münster, Beschluß vom 02.04.1984, 5 B 403/84 , NVwZ 1984, 804, 805; OVG Hamburg, Beschluß vom 03.08.1981, Bs IV 1/81 SPE I A VI).

  • OVG Bremen, 02.06.1987 - 1 BA 43/86
    Auszug aus OVG Bremen, 02.06.1987 - 1 BA 49/86
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts sind schulorganisatorische Maßnahmen von betroffenen Schülern und deren Eltern nicht schlechthin, sondern nur insoweit überprüfbar, als geltend gemacht wird, die Maßnahme greife in eigene Rechte ein (OVG Bremen, Beschluß vom 14.07.1978, 2 BA 17/78 Auflösung Grundschule Rockwinkel; Beschluß vom 10.08.1983, 1 B 34/83, SPE II B 5 S. 21 Zuweisung zum Kippenberg-Gymnasium; Beschluß vom 02.10.1985 , 1 B 39/85, NVwZ 1986, 1038, SPE n.F. 132 Nr. 28 Auflösung von Schulen Auflösung der Schule an der Amersfoorter Straße; Beschluß vom 11.08.1986, 1 T 1/86 SPE n.F. 896 Nr. 4 Verlegung von Schulen Verlegung der Jahrgangsstufe 11 des Alten Gymnasiums, Eilverfahren zu 1 BA 43/86).

    In dem zum Verfahren 1 BA 43/86 ergangenen Eilbeschluß 1 T 1/86 vom 11.08.1986 hat der Senat jedoch weitergehend entschieden, daß über die Folgewirkung eines erschwerten Schulwegs hinaus Rechtsbeeinträchtigungen infolge schulorganisatorischer Maßnahmen auch durch andere Umstände denkbar seien, wie z. B. durch unzureichend ausgestattete, belichtete oder belüftete Räume, übermäßige Enge in den Räumen, schlechte hygienische Verhältnisse, unzulängliche Pausenhöfe u. ä., mithin durch Umstände, die die gedeihliche allgemeine und schulische Entwicklung des Kindes in gleicher Weise wie eine Verschlechterung der Schulwegverhältnisse beeinträchtigen können.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.04.1984 - 5 B 403/84
    Auszug aus OVG Bremen, 02.06.1987 - 1 BA 49/86
    Eine Verpflichtung zur Festlegung weitgehender Mindestanforderungen durch Gesetz oder Rechtsverordnung sei für stadtstaatliche Verhältnisse, in denen nicht wie im Flächenstaat auch Einzelheiten des Verhältnisses kommunaler Schulträger zur staatlichen Schulverwaltung regelungsbedürftig seien, verfassungsrechtlich nicht geboten, und zwar auch gerade in Anbetracht der entsprechenden nordrhein-westfälischen Schulschließungsregelungen, deren Verfassungsmäßigkeit vom OVG Münster nicht in Zweifel gezogen worden sei (OVG Münster, Beschluß vom 02.04.1984, 5 B 403/84 , NVwZ 1984, 804, und Beschluß vom 01.06.1984, 5 A 736/84 , NVwZ 1984, 806, vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 06.02.1984, 1 BvR 1204/83 , NVwZ 1984, 781, und § 97 Entwurf eines Landesgesetzes, DJT, Schule im Rechtsstaat, Bd. 1, S. 118).

    Eine übermäßige und unzumutbare Individualrechtsverletzung dürfte insbesondere auch dann anzunehmen sein, wenn die öffentliche Gewalt bei der Planung einer schulorganisatorischen Maßnahme das für jede rechtsstaatliche Planung geltende Gebot verletzt, die davon berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (OVG Koblenz, Beschluß vom 13.02.1986 , 7 B 15/86, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 23.06.1978, V 351/77, SPE a.F. I A IX; Urteil vom 26.01.1979, V A 1363/77 SPE a.F. 1 B IX und Urteil vom 09.11.1984, 5 A 2167/82, SPE n.F. 132 Nr. 26 Auflösung von Schulen; Beschluß vom 01.06.1984, 5 A 736/84 , NVwZ 1984, 806, 807; ebenso wohl auch OVG Münster, Beschluß vom 02.04.1984, 5 B 403/84 , NVwZ 1984, 804, 805; OVG Hamburg, Beschluß vom 03.08.1981, Bs IV 1/81 SPE I A VI).

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus OVG Bremen, 02.06.1987 - 1 BA 49/86
    Mit dieser durch Änderungsgesetz vom 17.07.1984 (BremGBI. S. 207) in das Schulverwaltungsgesetz aufgenommenen Vorschrift ist der bremische Gesetzgeber im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 , 1 BvR 230/70 und 95/71, NJW 1973, 133 f. = E 34, 165 Hessische Förderstufe ; Beschluß vom 27.01.1976 , 1 BvR 2325/73, NJW 1976, 1309 = E 41, 251 Speyer Kolleg ; Beschluß vom 22.06.1977, 1 BvR 799/76 , NJW 1977, 1723 = E 45, 400 Neuordnung der gymnasialen Oberstufe in Hessen ; Beschluß vom 21.12.1977 , 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75, NJW 1978, 807 Sexualerziehung ; Beschluß vom 06.02.1984 , 1 BvR 1204/83, NVwZ 1984, 781; BVerwG, Urteil vom 13.01.1982 , NJW 1982, 1410) seiner Verpflichtung nachgekommen, wesentliche Entscheidungen im Bereich des Schulwesens selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen (Brem. Bürgerschaft Landtag Drs. 11/184 vom 05.06.1984, Begründung I und II).

    Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht bereits im sog. Förderstufenurteil vom 06.12.1972 (1 BvR 230/70 und 95/71, BVerfGE 34, 165, 188 f.) ausgeführt, eine schulorganisatorische Maßnahme sei nur verfassungsrechtlich bedenklich, wenn sie für die Entwicklung des Kindes gesehen nicht nur in der Beschränkung auf das Leistungsvermögen, sondern im Hinblick auf die ganze Persönlichkeit und ihr Verhältnis zur Gemeinschaft offensichtlich nachteilig wäre.

  • BVerwG, 08.07.1966 - VII C 56.65
    Auszug aus OVG Bremen, 02.06.1987 - 1 BA 49/86
    Der Senat ist damit der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtsprechung gefolgt, wonach der Staat bei Schulschließungen seine organisatorischen Maßnahmen so einzurichten hat, daß das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird (BVerwG, Urteile vom 31.01.1964, VII C 65.62 , BVerwGE 18, 40; vom 08.07.1966 , VII C 56.65, DVBl. 1966, 852; vom 06.12.1968, VII C 4.68 , DVBl. 1969, 930 jeweils bezüglich des Schulwegs ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.1984 - 5 A 2167/82
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 21.10.1975 - VIII B 85/75
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.1979 - V A 1363/77
  • OVG Bremen, 10.08.1983 - 1 B 34/83

    Anspruch der Eltern auf Zuweisung eines Kindes an ein bestimmtes Gymnasium;

  • BVerwG, 31.01.1964 - VII C 65.62

    Rechtmäßigkeit der Schließung einer Schule - Auslegung des Begriffs der

  • BVerwG, 09.01.1979 - 1 CB 75.78

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 06.12.1968 - VII C 4.68

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

  • BVerwG, 13.01.1982 - 7 C 95.80

    Pflichtfremdsprache - Bremer Orientierungsstufe - Elterliches Erziehungsrecht -

  • BVerwG, 05.09.1978 - 7 B 180.78

    Schulorganisatorische Maßnahme - Folgewirkungen - Schulweg

  • VG Bremen, 02.09.1988 - 3 V 358/88
    Wird eine schulorganisatorische Entscheidung getroffen, zu der die Antragstellerin stellungnahmeberechtigt ist, so kann zwar bei nicht oder nicht ausreichender Gewährung einer Gelegenheit zur Stellungnahme die Entscheidung objektiv gegen Bestimmungen des BremSchulVwG verstoßen, und eine Nichtberücksichtigung einer zum Zeitpunkt der verbindlichen Entscheidung noch nicht vorliegenden Stellungnahme der Schulkonferenz der betroffenen Schule kann materiell gegebenenfalls zu der Rechtswidrigkeit der schulorganisatorischen Maßnahme wegen der Verletzung des für Planungsentscheidungen bestehenden Abwägungsgebotes führen (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 02.06.1987 1 BA 49/86 ), doch führen diese möglichen Folgen nicht dazu, daß damit die Antragstellerin befugt ist, eventuelle Rechtsverletzungen im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.

    Rechte, die sich auf den Bestand der Schule als solche beziehen, können grundsätzlich nur die hiervon subjektiv betroffenen Eltern und Schüler als Grundrechtsträger gerichtlich geltend machen (OVG, Urteil vom 02.06.1987 1 BA 49/86 ), nicht die im Verfahren zu beteiligenden Gremien der Schule (vgl. BayVGH, Normenkontroll-Urteil vom 22.06.1981 Nr. 7 N 80 A.57 in BayVBl. 1981, Seite 719).

  • VG Berlin, 10.08.2005 - 3 A 303.05

    Schulfusion rechtmäßig

    Letzteres kann nur dann angenommen werden, wenn unzumutbare Beeinträchtigungen vorliegen, das heißt solche, die die Rechte der Eltern und Schüler in ihrem Kernbereich antasten (OVG Bremen, Urteil vom 2. Juni 1987 - 1 BA 49/86 -, SPE 132 Nr. 32 m.w.N.) bzw. wenn schwere und unabweisbare Nachteile für die weitere schulische Entwicklung der betroffenen Schüler entstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. August 1996-1 BvR 1600/96 -, NVwZ 1997, 781).
  • VG Berlin, 17.06.2009 - 3 L 192.09

    Keine erste Klasse in der Grundschule im Taunus-Viertel

    Eine Rechtsverletzung liegt nur vor, wenn unzumutbare Beeinträchtigungen vorliegen, das heißt solche, die die Rechte der Eltern und Schüler in ihrem Kernbereich antasten (OVG Bremen, Urteil vom 2. Juni 1987 - 1 BA 49/86 -, SPE 132 Nr. 32 m.w.N.) bzw. wenn schwere und unabweisbare Nachteile für die weitere schulische Entwicklung der betroffenen Schüler entstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. August 1996 - 1 BvR 1600/96 -, NVwZ 1997, 781).
  • VG München, 24.04.2007 - M 3 K 06.3586
    Eine solche Beeinträchtigung liegt nach dem hier anzuwendenden Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit nur vor, wenn Rechte von Eltern und Schülern durch diE! schulorganisatorische Maßnahme über das zur Verwirklichung des in Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 131 BV und Art. 1 BayEUG normierten staatlichen Erziehungsauftrags erforderliche Maß zurückgedrängt oder in ihrem Kernbereich angetastet werden (vgl. ebenso OVG Bremen vom 2.6.1987 Az. 1 BA 49/86 SPE n.F. Nr. 132; OVG Koblenz vom 13.2.1986 Az. 7 B 15/86 NVwZ 1986, 1036).
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