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   OVG Bremen, 06.06.1997 - 1 N 5/96   

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OVG Bremen, 06.06.1997 - 1 N 5/96 (https://dejure.org/1997,6701)
OVG Bremen, Entscheidung vom 06.06.1997 - 1 N 5/96 (https://dejure.org/1997,6701)
OVG Bremen, Entscheidung vom 06. Juni 1997 - 1 N 5/96 (https://dejure.org/1997,6701)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beitragsordnung für Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen; Vereinbarkeit der Beitragsordnung mit höherrangigem Recht; Festsetzung von Teilnahmebeträgen oder Gebühren für Tageseinrichtungen für Kinder; Zumutbarkeit des Kostenbeitrags nach wirtschaftlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 64
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Bremen, 22.10.2014 - 2 D 106/13

    Normenkontrolle gegen Ortsgesetz zur Änderung der Beitragsordnung für die

    Andernfalls entstünde eine kaum zu vertretende Rechtsschutzlücke (OVG Bremen, Urteil vom 6. Juni 1997 - 1 N 5/96 -, NordÖR 1998, 200).

    Insbesondere soll verhindert werden, dass der nicht unerhebliche Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, der mit einer am Individualisierungsgrundsatz ausgerichteten Zumutbarkeitsprüfung verbunden ist, in einer Vielzahl von Fällen erforderlich wird (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 06. Juni 1997 - 1 N 5/96 -, NordÖR 1998, 200).

    Aus diesen Gründen ist dem Ortsgesetzgeber ein erheblicher Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zuzugestehen (vgl. zum Gestaltungsspielraum BVerwG, Beschluss vom 13. April 1994 - 8 NB 4/93 -, NVwZ 1995, 173; BVerwGE 107, 188, 189 ff.; BVerwG, Beschluss vom 10. September 1999 - 11 BN 2/99 -, NJW 2000, 1129; OVG Bremen, Urteil vom 6. Juni 1997 - 1 N 5/96 -, NordÖR 1998, 200; OVG NW, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 12 A 72/10 -, juris).

    (3) Derselbe Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum besteht hinsichtlich der Frage, ob die Kostenbeiträge so hoch festgesetzt werden, dass sie in dem Sinne ein "realer Kostenfaktor" sind, dass es zu einer Sonderung der Kinder nach den Besitzverhältnissen der Eltern kommt (soziale Entmischung; vgl. OVG Bremen, Urteil vom 6. Juni 1997 - 1 N 5/96 -, NordÖR 1998, 200).

    (4) Das Oberverwaltungsgericht hat es als problematisch angesehen, wenn bei einem Familieneinkommen im mittleren Bereich der Höchstbeitrag verlangt wird und wenn Elternbeiträge schon für die Grundförderung im Kindergarten den Betrag des staatlichen Kindergeldes deutlich übersteigen (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 6. Juni 1997 - 1 N 5/96 -, NordÖR 1998, 200).

    Der Ortsgesetzgeber hat bei der Gestaltung der Beitragsstaffelung und der Bestimmung der Beitragshöhe das gesetzlich anerkannte Interesse an einer Kostenbeteiligung der Eltern ebenso zu berücksichtigen wie das öffentliche Interesse an einer umfassenden Inanspruchnahme des Förderangebots sowie sozial- und familienpolitische Belange (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 6. Juni 1997 - 1 N 5/96 -, NordÖR 1998, 200; OVG Bremen, Urteil vom 21. April 1998 - 1 N 1/97 -, NordÖR 1999, 204).

    Die Staffelung nach Einkommen ändert daran nichts (vgl. BVerfGE 97, 332, 343; zur abgabenrechtlichen Einordnung weiter BVerwG, Urteil vom 25. April 1997 - 5 C 6/96 -, DVBl 1997, 1438; OVG Bremen, Urteil vom 16. Juni 1987 - 1 BA 78/86 -, NVwZ-RR 1989, 269; OVG Bremen, Urteil vom 6. Juni 1997 - 1 N 5/96 -, NordÖR 1998, 200; OVG Bremen, Urteil vom 21. April 1998 - 1 N 1/97 -, NordÖR 1999, 204; Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 496 f.; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 90 Rn. 5 ff., 7b, 9).

    Die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit einer Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Regelungen führt, hängt davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und - zweitens - ob hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (OVG Bremen, Urteil vom 6. Juni 1997 - 1 N 5/96 -, NordÖR 1998, 200).

    Dabei kann offen bleiben, ob diese Entscheidungsvariante dem nach § 47 VwGO angerufenen Gericht zur Verfügung steht (für ein Hinausschieben der Ungültigerklärung OVG Bremen, Urteil vom 6. Juni 1997 - 1 N 5/96 -, NordÖR 1998, 200).

  • OVG Thüringen, 19.07.2006 - 3 N 582/02

    Kindergartenrecht, Heimrecht; Kindergartenrecht, Heimrecht; Kindergartengebühren;

    Denn die freien Träger müssen, wollen sie nicht der Förderung durch die Antragsgegnerin verlustig gehen (was letztlich zu noch höheren Elternbeiträgen führen müsste), nach den Vorgaben der "Richtlinie zur Förderung von Kindertageseinrichtungen (Kita)" bei der Erhebung der Elternbeiträge die hier angegriffenen Regelungen zu den Benutzungsgebühren entsprechend anwenden, so dass auch aktuell die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Antragsteller zu 3 und zu 4 "durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung" nach Maßgabe des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO besteht (vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 6. Juni 1997 - 1 N 5/96 -, unter I. der Entscheidungsgründe; Juris, Rdn. 38).

    Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte inzwischen geklärt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332 - 349, Juris; BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 1994 - 8 NB 4/93 - und vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159/94 -, Juris; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, Juris, Rdn. 12 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 6. Juni 1997 - 1 N 5/96 -, Juris, Rdn. 42; OVG SAnh, Urteil vom 22. März 2006 - 3 L 258/03 -, Juris).

    Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat bereits im Jahre 1997 eingehend dargelegt, dass und warum der Einkommensbegriff des § 76 BSHG a. F. als Grundlage der Bemessung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen wenig geeignet ist (Urteil vom 6. Juni 1997 - 1 N 5/96 -, Juris).

    Hinsichtlich der einzubeziehenden Einkünfte geht das Sozialhilferecht über den steuerrechtlichen Einkommensbegriff hinaus (vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 6. Juni 1997, a. a.O., Rdn. 53, m.w.N.).

    Schon dieser Umstand erhellt, dass sich der Einkommensbegriff des § 76 Abs. 1 BSHG a. F. als Grundlage einer Staffelung von Elternbeiträgen nach Maßgabe des § 90 Abs. 1 SGB VIII, die gerade auf Vereinfachung durch Pauschalierung und Typisierung angelegt ist (vgl. dazu ebenfalls OVG Bremen, Urteil vom 6. Juni 1997, a. a.O., Rdn. 47 ff., m.w.N.), kaum eignet.

    Hinzu kommen Bedenken, die sich unter dem Aspekt des Datenschutzes und des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ergeben (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 6. Juni 1997, a. a. O., Rdn. 52, 73, m.w.N.).

    Ungeachtet der Praktikabilitätsdefizite stößt die Ermittlung des maßgeblichen Einkommens auf der Grundlage des § 76 BSHG a. F. aber auch insofern auf erhebliche rechtliche Bedenken, als damit wohl übermäßige Informationseingriffe verbunden wären (vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 6. Juni 1997, a.a. O., Leitsatz und Rdn. 47 ff., 71 ff., 72).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2008 - 12 A 2866/07

    Übertragbarkeit von der im Steuerrecht entwickelten Rechtsprechung zum

    OVG mit Urteil vom 19.7.2006 - 3 N 582/02 -, ThürVBl 2006, 276 ff. = Juris, entschiedenen Fall, in welchem die maßgebliche Satzung zur Bestimmung des der Beitragsbemessung zugrundezulegenden Einkommens auf § 76 BSHG a.F. Bezug genommen hatte, vgl. hierzu auch: OVG Bremen, Urteil vom 6.6.1997 - 1 N 5/96 -, NVwZ-RR 1999, 64 ff.,.
  • OVG Bremen, 16.06.2021 - 2 D 243/17

    Normenkontrollantrag zur Kindergartenbeitragsordnung - Antragsbefugnis;

    Andernfalls entstünde eine kaum zu vertretende Rechtsschutzlücke (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 06.06.1997 - 1 N 5/96 -, NordÖR 1998, 200 ).

    Aus diesen Gründen ist dem Ortgesetzgeber ein erheblicher Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zuzugestehen (vgl. zum Gestaltungsspielraum: BVerwG, Beschl. v. 13.04.1994 - 8 NB 4/93 - BVerwGE 107, 188, 189 ff.; BVerwG, Beschl. v. 10.09.1999 - 11 BN 2/99; OVG Bremen, Urt. v. 06.06.1997 - 1 N 5/96 - OVG NRW, Beschl. v. 11.10.2010 - 12 A 72/10 -).

    Dieser ist erst überschritten, wenn die Kostenbeiträge so hoch festgesetzt werden, dass sie in dem Sinne ein "realer Kostenfaktor" sind, dass es zu einer Sonderung der Kinder nach den Besitzverhältnissen der Eltern kommt (soziale Entmischung; vgl. OVG Bremen, Urt. v. 06.06.1997 - 1 N 5/96 -).

    Das Oberverwaltungsgericht hat es zwar als problematisch angesehen, wenn bei einem Familieneinkommen im mittleren Bereich der Höchstbeitrag verlangt wird und wenn Elternbeiträge schon für die Grundförderung im Kindergarten den Betrag des staatlichen Kindergeldes deutlich überscheiten (OVG Bremen, Urt. v. 06.06.1997 - 1 N 5/96, juris Rn. 90).

    Der Ortsgesetzgeber hat bei der Gestaltung der Beitragsstaffelung und der Bestimmung der Beitragshöhe das gesetzlich anerkannte Interesse an einer Kostenbeteiligung der Eltern ebenso zu berücksichtigen, wie das öffentliche Interesse an einer umfassenden Inanspruchnahme des Förderangebotes sowie sozial- und familienpolitische Belange (OVG Bremen, Urt. v. 06.06.1997 - 1 N 5/96 - OVG Bremen, Urt. v. 21.04.1998 - 1 N 1/97 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2018 - 12 A 181/17

    Satzungen der Stadt Hagen über Elternbeiträge für Kinderbetreuung sind rechtmäßig

    - Urteil vom 6. Juni 1997 - 1 N 5/96 -, juris - Anforderungen an die Beitragshöhe dahingehend formuliert hat, dass weder in erheblichem Umfang einkommensschwächere Eltern davon abgehalten werden dürfen, ihre Kinder in Kindertageseinrichtungen zu schicken, noch Familien aus höheren Einkommensgruppen veranlasst werden dürfen, andere Formen der Kindertagesbetreuung den (öffentlich-geförderten) Einrichtungen nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII vorzuziehen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - 6 A 9.17

    Kita-Gebührensatzung der Stadt Cottbus teilweise unwirksam

    Eine solche Verbindlichkeit kann sich aus entsprechenden gesetzlichen Vorgaben ergeben, die das OVG Bremen in § 19 Abs. 4 BremKgHG (jetzt: § 19 Abs. 5 BremKTG), wonach die Träger ihre Entgelte an den in der Kita-Satzung festgelegten Beiträgen ausrichten müssen, erkannt hat (Urteile vom 6. Juni 1997 - 1 N 5/96 -, NVwZ-RR 1999 S. 64 ff., Rn. 38 bei juris und vom 22. Oktober 2014 - 2 D 106/13 -, Rn. 41 bei juris).
  • BVerwG, 28.03.2019 - 5 CN 1.18

    Angelegenheit der Jugendhilfe; Angemessenheit; Antragsbefugnis;

    Der kirchliche Träger wird zwar nicht durch einen ausdrücklichen Gesetzesbefehl in dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - KiTaG NI - in der Fassung vom 7. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 57), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (Nds. GVBl. S. 317), verpflichtet, seine Entgelte an den Kostenbeiträgen der Eltern auszurichten, die für die Betreuung von Kindern in den kommunalen Kindertagesstätten in der Gebührensatzung der Antragsgegnerin festgelegt sind (anders verhält sich dies etwa im Stadtstaat Bremen; vgl. insoweit den bis zum 31. März 2019 geltenden § 19 Abs. 5 Satz 1 des Bremischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege - Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz - BremKTG - vom 19. Dezember 2000 in der Fassung vom 28. März 2006 und den ab dem 1. April 2019 geltenden § 19b Abs. 2 Satz 1 BremKTG in der Fassung des Gesetzes vom 5. März 2019 ; s.a. OVG Bremen, Urteile vom 6. Juni 1997 - 1 N 5.96 - NordÖR 1998, 200 und vom 22. Oktober 2014 - 2 D 106/13 - juris Rn. 41).
  • OVG Bremen, 21.04.1998 - 1 N 1/97

    Rechtswidrigkeit von Kindergartenbeiträgen für Sozialhilfeempfänger;

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  • OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 9 KN 161/17

    Antragsbefugnis; Betreuung; Betriebsführungsvertrag; Gebühren; Kindertagesstätte;

    Auch unter Berücksichtigung der von den Antragstellern ins Verfahren eingeführten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Bremen (Urteile vom 6.6.1997 - 1 N 5/96 - und vom 22.10.2014 - 2 D 106/13 -) sei eine Antragsbefugnis nicht gegeben.

    Diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung ergibt sich hier zwar anders als im bremischen Recht (vgl. § 19 Abs. 5 BremKTG; BremOVG, Urteil vom 22.10.2014 - 2 D 106/13 - juris Rn. 41; Urteil vom 6.6.1997 - 1 N 5/96 - juris Rn. 38) nicht aus gesetzlichen Vorschriften, da das niedersächsische Landesrecht keine vergleichbare gesetzliche Verpflichtung normiert hat (vgl. das Senatsurteil vom 30.5.2018 - 9 KN 125/17 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2018 - 12 A 838/17

    Satzungen der Stadt Hagen über Elternbeiträge für Kinderbetreuung sind rechtmäßig

    - Urteil vom 6. Juni 1997 - 1 N 5/96 -, juris - Anforderungen an die Beitragshöhe dahingehend formuliert hat, dass weder in erheblichem Umfang einkommensschwächere Eltern davon abgehalten werden dürfen, ihre Kinder in Kindertageseinrichtungen zu schicken, noch Familien aus höheren Einkommensgruppen veranlasst werden dürfen, andere Formen der Kindertagesbetreuung den (öffentlich-geförderten) Einrichtungen nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII vorzuziehen.
  • OVG Niedersachsen, 30.05.2018 - 9 KN 125/17

    Benutzungsgebühren; Bestimmtheitsgrundsatz; Betreuung; Betreuungsangebote,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2018 - 12 A 849/17

    Satzungen der Stadt Hagen über Elternbeiträge für Kinderbetreuung sind rechtmäßig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2018 - 12 A 841/17

    Satzungen der Stadt Hagen über Elternbeiträge für Kinderbetreuung sind rechtmäßig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2018 - 12 A 840/17

    Satzungen der Stadt Hagen über Elternbeiträge für Kinderbetreuung sind rechtmäßig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2018 - 12 A 847/17

    Satzungen der Stadt Hagen über Elternbeiträge für Kinderbetreuung sind rechtmäßig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2018 - 12 A 846/17

    Satzungen der Stadt Hagen über Elternbeiträge für Kinderbetreuung sind rechtmäßig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2018 - 12 A 848/17

    Satzungen der Stadt Hagen über Elternbeiträge für Kinderbetreuung sind rechtmäßig

  • OVG Niedersachsen, 10.01.2024 - 9 KN 183/19

    Antragsbefugnis; Betriebsführungsvertrag; Elternbeitrag; Elternbeitragssatzung;

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