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   OVG Bremen, 09.06.2020 - 1 D 137/13   

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OVG Bremen, 09.06.2020 - 1 D 137/13 (https://dejure.org/2020,16434)
OVG Bremen, Entscheidung vom 09.06.2020 - 1 D 137/13 (https://dejure.org/2020,16434)
OVG Bremen, Entscheidung vom 09. Juni 2020 - 1 D 137/13 (https://dejure.org/2020,16434)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    BGB § 133; BGB § 157; GG Art 9 Abs 2; VereinsG § 3 Abs 1; VwGO § 61 Nr 2;
    Verbot des Vereins "Hells Angels MC Bremen" - Beteiligtenfähigkeit; Hells Angels; Selbstauflösung; Verbot; Verein; Vereinsverbot; Zulässigkeit

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 133, 157; GG Art. 9 Abs. 2; VereinsG § 3 Abs. 1; VwGO § 61 Nr. 2
    Keine Klagebefugnis der ehemaligen Mitglieder eines aufgelösten Vereins

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Beteiligtenfähigkeit eines aufgelösten Vereins

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 744
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 29.01.2020 - 6 A 1.19

    Klagen gegen Verbot der Vereinigung "linksunten.indymedia" bleiben erfolglos

    Auszug aus OVG Bremen, 09.06.2020 - 1 D 137/13
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine Überprüfung des Vorliegens von Verbotsgründen nur vom Verein selbst, nicht aber von seinen Mitgliedern erreicht werden (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 29.01.2020 - 6 A 1.19 u.a., juris Rn. 15 f. m.w.N.).

    Denn bei einem Vereinsverbot handelt es sich nicht um ein Betätigungsverbot, sondern um ein Organisationsverbot, durch das der Verein aufgelöst und als organisatorische Grundlage und Quelle der gemeinsamen Betätigung beseitigt wird (BVerwG, Urt. v. 29.01.2020 - 6 A 1.19, juris Rn. 15 m.w.N.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil zum Verbot des Vereins "linksunten.indymedia" (Urt. v. 29.01.2020 - 6 A 1.19, juris) ausgeführt, einzelne Personen seien nach der bisherigen Rechtsprechung gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nur zur Anfechtung eines Vereinsverbots befugt, wenn die Verbotsverfügung zu ihren Händen ergangen sei und sie in materieller Hinsicht geltend machten, sie bildeten keinen Verein im Sinne des § 3 Abs. 1 VereinsG .

    Treffe dieser Einwand zu, sei die Verfügung aufzuheben, ansonsten sei die Klage abzuweisen, ohne dass das Vorliegen von Verbotsgründen nach § 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG zu prüfen sei (BVerwG, Urt. v. 29.01.2020 - 6 A 1.19, juris Rn. 16 m.w.N.).

    Diese Voraussetzung sei nur dann gegeben, wenn eine Person geltend mache, dem als Verein verbotenen Personenzusammenschluss anzugehören und durch das Verbot gehindert zu werden, ihre bisherige Betätigung im Rahmen des vom Verbot aufgelösten Zusammenschlusses auch in Zukunft fortsetzen zu können (BVerwG, Urt. v. 29.01.2020 - 6 A 1.19, juris Rn. 17, 22 m.w.N.; anders wohl noch: BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 - 1 A 14/16, juris Rn. 13, 15 m.w.N.).

    Soweit insbesondere das Mitglied zu 8. geltend macht, durch die Mitgliedschaft in einem verbotenen Verein im Rechtsverkehr beeinträchtigt zu sein, beispielsweise für einen bestimmten Zeitraum kein Bordell mehr betreiben zu dürfen (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Prostitutionsschutzgesetz), erwächst aus diesen Nachteilen jedenfalls kein Klagerecht gegen das Vereinsverbot (entsprechend auch: BVerwG, Urt. v. 29.01.2020 - 6 A 1.19, juris Rn. 30 m.w.N.).

  • BVerwG, 13.12.2018 - 1 A 14.16

    Klage gegen Verbot des Vereins "Hells Angels Motorradclub Bonn" abgewiesen

    Auszug aus OVG Bremen, 09.06.2020 - 1 D 137/13
    Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere zu der bis dahin nicht geklärten Frage, ob ein Verein sich selbst auflösen darf, um einer befürchteten Verbotsverfügung zuvor zu kommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 - 1 A 14.16, juris), hat der Senat das Verfahren wieder aufgenommen und mit Schreiben vom 31.07.2019 darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Zulässigkeit der Klage bestünden, da der Kläger selber geltend mache, sich bereits aufgelöst zu haben, er also nach eigener Auskunft unabhängig von der Verbotsverfügung nicht mehr existiere.

    Mit dem Erlöschen eines Vereins - das dem Tod einer natürlichen Person gleichsteht - entfällt grundsätzlich auch seine Beteiligtenfähigkeit an einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren (BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 - 1 A 14.16, juris Rn. 20; vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 24.10.2007 - 8 C 10.06, juris zu einer "altrechtlichen Separationsgemeinschaft"; Posser/Wolff, BeckOK, VwGO , Stand: 01.04.2020, § 61 Rn. 8; VG Halle, Urt. v. 15.12.2011 - 1 A 7/11, juris Rn. 20 mit Hinweis auf BGH, Urt. v. 05.04.1979 - II ZR 73/78, juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr entschieden, dass ein Verein sein Verbot grundsätzlich durch endgültige Selbstauflösung entbehrlich machen darf (BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 - 1 A 14.16, juris Rn. 19): Aus der besonderen Bedeutung, die der Gesetzgeber dem in § 8 Abs. 1 VereinsG geregelten Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen beimisst, folge zwar, dass ein materiell zu verbietender Verein nach einer Verbotsverfügung den Verbotsfolgen nicht dadurch solle begegnen können, dass er sich während der Vollziehbarkeit eines Verbots selbst auflöse.

    Erforderlich sei nicht nur die (endgültige und dauerhafte) Einstellung aller Aktivitäten, die materiell ein Verbot rechtfertigen; die Selbstauflösung müsse sich auch auf alle dem Verein zuzurechnenden Vermögenswerte erstrecken, für die - vereinsrechtlich - die materielle Darlegungslast den (vormaligen) Verein treffe, und im Zeitpunkt einer Verbotsverfügung vollständig abgeschlossen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 - 1 A 14.16, juris Rn. 19).

    Diese Voraussetzung sei nur dann gegeben, wenn eine Person geltend mache, dem als Verein verbotenen Personenzusammenschluss anzugehören und durch das Verbot gehindert zu werden, ihre bisherige Betätigung im Rahmen des vom Verbot aufgelösten Zusammenschlusses auch in Zukunft fortsetzen zu können (BVerwG, Urt. v. 29.01.2020 - 6 A 1.19, juris Rn. 17, 22 m.w.N.; anders wohl noch: BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 - 1 A 14/16, juris Rn. 13, 15 m.w.N.).

  • BVerwG, 13.08.1984 - 1 A 26.83

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit des Verbots und der Auflösung eines Vereins -

    Auszug aus OVG Bremen, 09.06.2020 - 1 D 137/13
    Auch bleiben verbotene Vereinigungen im Anfechtungsrechtsstreit gegen die jeweiligen Behördenentscheidungen grundsätzlich beteiligtenfähig (vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Vereinsverboten seit BVerwG, Urt. v. 13.08.1984 - 1 A 26.83, juris; siehe zuletzt: BVerwG, Urt. v. 29.01.2020 - 6 A 5/19, juris Rn. 16).

    Dies ist erforderlich, um eine sonst bestehende Rechtsschutzlücke zu schließen: die einzelnen Mitglieder einer Vereinigung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anfechtung des Verbots der Vereinigung regelmäßig nicht befugt, da die Verbotsverfügung nicht die individuelle Rechtsstellung natürlicher Personen betreffe, sondern die Rechtsstellung der verbotenen Vereinigung als einer Gesamtheit von Personen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 19.07.2010 - 6 B 20.10, juris Rn. 13 ff. m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 02.03.2001 - 6 VR 1.01, 6 A 1.01, juris Rn. 5; BVerwG, Urt. v. 13.08.1984 - 1 A 26.83, juris Rn. 6 f.).

  • BVerwG, 22.03.2001 - 8 B 262.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verneinung des Vorliegens

    Auszug aus OVG Bremen, 09.06.2020 - 1 D 137/13
    Dabei ist gemäß §§ 133, 157 BGB auf das Verständnis aus der Sicht der Empfänger, also des Gerichts und des Beklagten, abzustellen (BVerwG, Urt. v. 22.10.2013 - 9 A 11.12, juris Rn. 13 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 22.03.2001 - 8 B 262.00, juris Rn. 2 m.w.N.).

    Wird in der Klageschrift ein falscher Kläger bezeichnet, so ist eine fehlerhafte Parteibezeichnung aber grundsätzlich nur dann unschädlich, wenn der Fehler für das Gericht und den Beklagten offensichtlich und eine Auslegung aufgrund der übrigen Angaben die Identifizierung des richtigen Klägers möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 22.03.2001 - 8 B 262.00, juris Rn. 2).

  • BVerwG, 17.05.2004 - 9 B 29.04
    Auszug aus OVG Bremen, 09.06.2020 - 1 D 137/13
    Je nach den Umständen des jeweiligen Falles kann den Angaben in der Klageschrift oder den beigefügten Unterlagen eine größere Aussagekraft zukommen, wobei neben anderen Gesichtspunkten vor allem die erkennbare Interessenlage des Klägers und der Umstand, ob er anwaltlich vertreten worden ist oder selbst gehandelt hat, die Deutung beeinflussen können (BVerwG, Beschl. v. 17.05.2004 - 9 B 29.04, juris Rn. 5 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2003 - 8 B 640/03

    Aufgelöste Universität-Gesamthochschule Essen kann Bestellung eines

    Auszug aus OVG Bremen, 09.06.2020 - 1 D 137/13
    Denn ebenso wie ein Verein sich während des Zeitraums seines Bestehens gegen Eingriffe in ihm zustehende Rechts wehren kann, muss ihm - erst recht - eine Möglichkeit offenstehen, gegen eine seine Rechte verletzende Auflösung gerichtlichen Rechtsschutz zu suchen (vgl. für eine Körperschaft: OVG Münster, Beschl. v. 12.06.2003 - 8 B 640/03, juris Rn. 6 f. m.w.N.).
  • VG Halle, 15.12.2011 - 1 A 7/11

    Löschung eines Vereins als Klägerin während des Klageverfahrens

    Auszug aus OVG Bremen, 09.06.2020 - 1 D 137/13
    Mit dem Erlöschen eines Vereins - das dem Tod einer natürlichen Person gleichsteht - entfällt grundsätzlich auch seine Beteiligtenfähigkeit an einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren (BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 - 1 A 14.16, juris Rn. 20; vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 24.10.2007 - 8 C 10.06, juris zu einer "altrechtlichen Separationsgemeinschaft"; Posser/Wolff, BeckOK, VwGO , Stand: 01.04.2020, § 61 Rn. 8; VG Halle, Urt. v. 15.12.2011 - 1 A 7/11, juris Rn. 20 mit Hinweis auf BGH, Urt. v. 05.04.1979 - II ZR 73/78, juris).
  • BVerwG, 29.01.2020 - 6 A 5.19

    Klagen gegen Verbot der Vereinigung "linksunten.indymedia" bleiben erfolglos

    Auszug aus OVG Bremen, 09.06.2020 - 1 D 137/13
    Auch bleiben verbotene Vereinigungen im Anfechtungsrechtsstreit gegen die jeweiligen Behördenentscheidungen grundsätzlich beteiligtenfähig (vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Vereinsverboten seit BVerwG, Urt. v. 13.08.1984 - 1 A 26.83, juris; siehe zuletzt: BVerwG, Urt. v. 29.01.2020 - 6 A 5/19, juris Rn. 16).
  • BGH, 05.04.1979 - II ZR 73/78

    Klage gegen aufgelösten Verein - §§ 41, 49 BGB, § 50 Abs. 1 ZPO, Unzulässigkeit

    Auszug aus OVG Bremen, 09.06.2020 - 1 D 137/13
    Mit dem Erlöschen eines Vereins - das dem Tod einer natürlichen Person gleichsteht - entfällt grundsätzlich auch seine Beteiligtenfähigkeit an einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren (BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 - 1 A 14.16, juris Rn. 20; vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 24.10.2007 - 8 C 10.06, juris zu einer "altrechtlichen Separationsgemeinschaft"; Posser/Wolff, BeckOK, VwGO , Stand: 01.04.2020, § 61 Rn. 8; VG Halle, Urt. v. 15.12.2011 - 1 A 7/11, juris Rn. 20 mit Hinweis auf BGH, Urt. v. 05.04.1979 - II ZR 73/78, juris).
  • BVerwG, 02.03.2001 - 6 VR 1.01

    Berechtigung eines Mitgliedes einer verbotenen Vereinigung zur Anfechtung des

    Auszug aus OVG Bremen, 09.06.2020 - 1 D 137/13
    Dies ist erforderlich, um eine sonst bestehende Rechtsschutzlücke zu schließen: die einzelnen Mitglieder einer Vereinigung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anfechtung des Verbots der Vereinigung regelmäßig nicht befugt, da die Verbotsverfügung nicht die individuelle Rechtsstellung natürlicher Personen betreffe, sondern die Rechtsstellung der verbotenen Vereinigung als einer Gesamtheit von Personen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 19.07.2010 - 6 B 20.10, juris Rn. 13 ff. m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 02.03.2001 - 6 VR 1.01, 6 A 1.01, juris Rn. 5; BVerwG, Urt. v. 13.08.1984 - 1 A 26.83, juris Rn. 6 f.).
  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz,

  • BVerwG, 24.10.2007 - 8 C 10.06

    Berechtigter, untergegangener Berechtigter, Gemeinschaft, altrechtliche

  • BVerwG, 19.07.2010 - 6 B 20.10

    Verein; Vereinsverbot; Klagebefugnis; Rechtsverletzung; rechtliches Gehör;

  • BVerwG, 22.10.2013 - 9 A 11.12
  • BVerwG, 13.01.2016 - 1 A 2.15

    Anhörung; Härte Plauen; Gremium MC; Gefahrenabwehr; Gebietsanspruch;

  • BVerwG, 29.01.2013 - 6 B 40.12

    Vereinsverbot; Hells Angels; Anhörung; Recht auf informationelle

  • OVG Bremen, 29.11.2022 - 1 D 38/21

    Klage gegen ein Vereinsverbot - Vereinsmitglied; Vereinsverbot

    Die hiergegen vom Verein erhobene Anfechtungsklage wurde mit Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 09.06.2020 ( 1 D 137/13, juris) abgewiesen.

    Die Klage sei begründet, weil der HAMC Bremen weder im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung, ihrer Zustellung oder der mündlichen Verhandlung im Verfahren 1 D 137/13 existent gewesen sei.

    Sie können nur rügen, dass das Vereinsgesetz als Rechtsgrundlage des Verbots keine Anwendung findet und kein Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.2022 - 6 A 9.20, juris Rn. 22; OVG Bremen, Urt. v. 09.06.2020 - 1 D 137/13, juris Rn. 37 m.w.N.).

    Aus ihnen erwächst ihm kein Klagerecht gegen das Vereinsverbot (siehe bereits OVG Bremen, Urt. v. 09.06.2020 - 1 D 137/13, juris Rn. 38).

  • BVerwG, 19.09.2023 - 6 A 12.21

    Klagen gegen das vereinsrechtliche Verbot der "Bandidos Motorcycle Club

    Die in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt vertretene Ansicht, eine verbotene Vereinigung, die - wie hier die Klägerin zu 1 - geltend mache, sich bereits vor dem Erlass der Verbotsverfügung endgültig aufgelöst zu haben, sei in dem Verfahren über die gegen die Verfügung erhobene Anfechtungsklage nicht beteiligungsfähig, weil dann nach dem eigenen, seitens des Gerichts nicht zu hinterfragenden Vortrag der Vereinigung die Auflösung nicht durch das Vereinsverbot herbeigeführt worden sei (OVG Bremen, Urteil vom 9. Juni 2020 - 1 D 137/13 - NordÖR 2020, 528 ), ist in Anbetracht der in Art. 19 Abs. 4 GG enthaltenen Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht haltbar.
  • OVG Bremen, 10.06.2014 - 1 D 126/11

    Klage gegen Vereinsverbot des "Mongols MC Bremen" erfolglos - Hells Angels;

    Die hiergegen erhobene Klage beim Oberverwaltungsgericht ist noch anhängig (1 D 137/13).
  • OVG Bremen, 06.09.2013 - 1 B 104/13

    Vereinsverbot des "Mongols MC Bremen" gilt weiter - Hells Angels; Mongols;

    Gegen dieses Verbot ist ebenfalls eine Klage beim Oberverwaltungsgericht anhängig (Aktenzeichen 1 D 137/13).
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