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   OVG Bremen, 10.03.2020 - 1 LC 171/16   

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OVG Bremen, 10.03.2020 - 1 LC 171/16 (https://dejure.org/2020,6741)
OVG Bremen, Entscheidung vom 10.03.2020 - 1 LC 171/16 (https://dejure.org/2020,6741)
OVG Bremen, Entscheidung vom 10. März 2020 - 1 LC 171/16 (https://dejure.org/2020,6741)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    BGB § 1592; BGB § 1599 Abs 1; BGB § 1600 Abs 1; GG Art 16 Abs 1; GG Art 16 Abs 1 Satz 2; StAG § 17 Abs 2; StAG § 17 Abs 3; StAG § 4 Abs 1
    Feststellung der deutschen Staatsbürgerschaft - Anfechtung der Vaterschaft; Bestimmtheitsgebot; Gesetzesvorbehalt; Staatsangehörigkeit; Vorlagepflicht

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtung der Vaterschaft; Bestimmtheitsgebot; Gesetzesvorbehalt; Staatsangehörigkeit; Vorlagepflicht; Staatsangehörigkeitsrecht Feststellung der deutschen Staatsbürgerschaft

  • rechtsportal.de

    Die Regelungen des § 17 Abs. 2 und 3 StAG erfüllen nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die Art. 16 Abs. 1 S. 2 GG auch im Falle einer nicht-behördlichen Anfechtung der Vaterschaft an eine gesetzliche Grundlage für den Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit für Kleinkind verneint

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 1139
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10

    Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig

    Auszug aus OVG Bremen, 10.03.2020 - 1 LC 171/16
    Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet den Verlust der Staatsangehörigkeit so bestimmt zu regeln, dass die für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk nicht beeinträchtigt wird (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10, juris Rn. 81; Beschl. v. 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18, juris Rn. 33).

    Eine nur mittelbare Regelung, die lediglich impliziert, dass die Behördenanfechtung zum Verlust der Staatsangehörigkeit führt, genügt diesen Anforderungen nicht (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10, juris Rn. 83).

    In einer weiteren Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht bei der Definition der Anforderungen, die der Gesetzesvorbehalt an den Verlust der Staatsangehörigkeit aufgrund einer nicht-behördlichen Anfechtung der Vaterschaft stellt, ausdrücklich auf die für den Verlust der Staatsangehörigkeit durch Behördenanfechtung entwickelten "strengen Anforderungen" des Gesetzesvorbehaltes Bezug genommen (BVerfG, Beschl. v. 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18, juris Rn. 33 unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10, juris Rn. 83 = BVerfGE 135, 48 ).

    Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass das Bundesverfassungsgericht den Wegfall der Staatsangehörigkeit infolge einer behördlichen Vaterschaftsanfechtung jedenfalls in den Fällen, in denen die Vaterschaftsanerkennung nicht auf die Umgehung gesetzlicher Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts abzielt, sogar als verfassungsrechtlich unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG wertet, weil das betroffene Kind die Verlustzufügung nicht selbst beeinflussen kann (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10, juris Rn. 31, 50 f.).

    Die Rechtsfolge in beiden Fällen, nämlich der Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit, ist für das betroffene Kind jeweils gravierend (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10, juris Rn. 85; Beschl. v. 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18, juris Rn. 34).

    Keine wesentlichen Auswirkungen auf die Schutzwürdigkeit des Kindes haben die unterschiedlichen Einflussmöglichkeiten der Eltern auf den Wegfall der Staatsangehörigkeit, weil diesen in erster Linie für die Abgrenzung der Entziehung von dem Verlust der Staatsangehörigkeit Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10, juris Rn. 26 ff., 80; Beschl. v. 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18, juris Rn. 28; BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 1/17, juris Rn. 24).

    Damit greift sie zusätzlich in den durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Bestand der Elternschaft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10, juris Rn. 94) und in das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht des Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung ein (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 102).

    § 17 Abs. 2 und 3 StAG impliziert lediglich, dass die Anfechtung zum Verlust der Staatsangehörigkeit führt, und regelt damit den Verlust der Staatsangehörigkeit nur mittelbar (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10, juris Rn. 83; BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 1/17, juris Rn. 34; OVG S-H, Beschl. v. 11.05.2016 - 4 O 12/16, juris Rn. 14); damit setzt auch diese Vorschrift einen anderweitig gesetzlich vorgesehenen Verlust voraus, ohne ihn selbst zu regeln (BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 1/17, juris Rn. 34).

    Anlass zu Zweifeln an dieser rechtlichen Bewertung hat erst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung (Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10) gegeben.

  • BVerfG, 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend den Verlust der Staatsangehörigkeit

    Auszug aus OVG Bremen, 10.03.2020 - 1 LC 171/16
    Dies ergebe sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.07.2019 ( 2 BvR 1327/18).

    Eine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit ist jede Verlustzufügung, die die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk beeinträchtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18, juris Rn. 23 m.w.N.).

    Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet den Verlust der Staatsangehörigkeit so bestimmt zu regeln, dass die für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk nicht beeinträchtigt wird (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10, juris Rn. 81; Beschl. v. 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18, juris Rn. 33).

    Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen (BVerfG, Beschl. v. 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18, juris Rn. 23; Urt. v. 24.05.2006 - 2 BvR 669/04, juris Rn. 50; OVG Nds., Beschl. v. 12.09.2019 - 8 ME 66/19, juris Rn. 48).

    In einer weiteren Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht bei der Definition der Anforderungen, die der Gesetzesvorbehalt an den Verlust der Staatsangehörigkeit aufgrund einer nicht-behördlichen Anfechtung der Vaterschaft stellt, ausdrücklich auf die für den Verlust der Staatsangehörigkeit durch Behördenanfechtung entwickelten "strengen Anforderungen" des Gesetzesvorbehaltes Bezug genommen (BVerfG, Beschl. v. 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18, juris Rn. 33 unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10, juris Rn. 83 = BVerfGE 135, 48 ).

    Die Rechtsfolge in beiden Fällen, nämlich der Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit, ist für das betroffene Kind jeweils gravierend (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10, juris Rn. 85; Beschl. v. 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18, juris Rn. 34).

    Keine wesentlichen Auswirkungen auf die Schutzwürdigkeit des Kindes haben die unterschiedlichen Einflussmöglichkeiten der Eltern auf den Wegfall der Staatsangehörigkeit, weil diesen in erster Linie für die Abgrenzung der Entziehung von dem Verlust der Staatsangehörigkeit Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10, juris Rn. 26 ff., 80; Beschl. v. 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18, juris Rn. 28; BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 1/17, juris Rn. 24).

    Es bedarf deshalb für die vorliegend entscheidungserhebliche Annahme eines Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt keiner Unvereinbarkeitserklärung von Bundesrecht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18, juris).

  • OVG Niedersachsen, 12.09.2019 - 8 ME 66/19

    Abschiebungsandrohung; Altersgrenze; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis,

    Auszug aus OVG Bremen, 10.03.2020 - 1 LC 171/16
    Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen (BVerfG, Beschl. v. 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18, juris Rn. 23; Urt. v. 24.05.2006 - 2 BvR 669/04, juris Rn. 50; OVG Nds., Beschl. v. 12.09.2019 - 8 ME 66/19, juris Rn. 48).

    Bei einem Verlust der Staatsangehörigkeit durch Anfechtung der Vaterschaft ist dem Gesetzesvorbehalt erst dann genügt, wenn die Rechtsfolge des Wegfalls der Staatsangehörigkeit eindeutig dem Wortlaut einer einfach-gesetzlichen Norm entnommen werden kann (a. A. OVG Nds., Beschl. v. 12.09.2019 - 8 ME 66/19, juris Rn. 49).

    Sie folgt weder aus § 1599 Abs. 1 BGB , § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG oder § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Var. 3 StAG als Einzelvorschriften noch aus dem Zusammenwirken dieser Vorschriften (im Ergebnis ebenso VG Lüneburg, Urt. v. 28.11.2019 - 6 A 112/18, juris Rn. 29; a. A. OVG Nds., Beschl. v. 12.09.2019 - 8 ME 66/19, juris Rn. 46 ff.).

    Dem Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ist damit weiterhin nicht genügt, weil der Umstand, dass die Staatsangehörigkeit infolge der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft wegfällt, nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (a.A. OVG Nds., Beschl. v. 12.09.2019 - 8 ME 66/19, juris Rn. 49).

    Entgegen der Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 12.09.2019 - 8 ME 66/19, juris Rn. 49) ergibt sich eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des Wegfalls der Staatsangehörigkeit auch nicht aus einem Zusammenwirken von § 1599 BGB mit § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG und § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Var. 3 StAG .

    Wie der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12.09.2019 (8 ME 66/19) auf der einen Seite und das vorliegende Urteil auf der anderen Seite verdeutlichen, wird diese Frage unterschiedlich beantwortet.

  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 1.17

    Kleinkind kann deutsche Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung

    Auszug aus OVG Bremen, 10.03.2020 - 1 LC 171/16
    Dass an den Gesetzvorbehalt für den Verlust der Staatsangehörigkeit aufgrund einer behördlichen und einer nicht-behördlichen Anfechtung der Vaterschaft die gleichen Anforderungen zu stellen sind, liegt darin begründet, dass es sich um im Wesentlichen gleich intensive Eingriffe in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG handelt (insoweit noch anderer Ansicht BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 1/17, juris Rn. 36).

    Dass die behördliche Anfechtung darauf zielt, die Staatsangehörigkeit des Kindes zu beseitigen (BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 1/17, juris Rn. 36), begründet für sich genommen noch keine wesentliche Unterscheidung in Hinblick auf die Eingriffsintensität.

    Keine wesentlichen Auswirkungen auf die Schutzwürdigkeit des Kindes haben die unterschiedlichen Einflussmöglichkeiten der Eltern auf den Wegfall der Staatsangehörigkeit, weil diesen in erster Linie für die Abgrenzung der Entziehung von dem Verlust der Staatsangehörigkeit Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10, juris Rn. 26 ff., 80; Beschl. v. 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18, juris Rn. 28; BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 1/17, juris Rn. 24).

    Die Behördenanfechtung greift in die privaten Familienrechtsverhältnisse staatlicherseits ein (BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 1/17, juris Rn. 36), indem sie die rechtliche Vaterschaft rückwirkend gegen den Willen der Familienmitglieder beendet.

    § 17 Abs. 2 und 3 StAG impliziert lediglich, dass die Anfechtung zum Verlust der Staatsangehörigkeit führt, und regelt damit den Verlust der Staatsangehörigkeit nur mittelbar (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10, juris Rn. 83; BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 1/17, juris Rn. 34; OVG S-H, Beschl. v. 11.05.2016 - 4 O 12/16, juris Rn. 14); damit setzt auch diese Vorschrift einen anderweitig gesetzlich vorgesehenen Verlust voraus, ohne ihn selbst zu regeln (BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 1/17, juris Rn. 34).

  • BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 696/04

    Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit bei erfolgreicher

    Auszug aus OVG Bremen, 10.03.2020 - 1 LC 171/16
    Zum Zeitpunkt des 2009 abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahrens wurde in der Rechtsprechung - inklusive der des Bundesverfassungsgerichts - mit unterschiedlichen Begründungen unumstritten davon ausgegangen, dass der Wegfall der Staatsangehörigkeit als Folge einer nicht behördlich initiierten rechtskräftigen Feststellung des Nichtbestehens der die Staatsangehörigkeit vermittelnden Vaterschaft eintritt und dieser Wegfall keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 696/04, juris Rn. 21 m.w.N.).

    Nach der Gesetzesbegründung ist der Regelungsbedarf aus zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 und Beschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 696/04) abgeleitet worden.

    In Bezug auf den rückwirkenden Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge der erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft kann der einschlägigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - wovon der Gesetzgeber zutreffend ausgegangen ist (vgl. Bundestags-Drs. 16/10528, S. 7) - lediglich die Notwendigkeit der Begrenzung des Wegfalls der Staatsangehörigkeit, nicht aber ein Bedarf für deren konstitutive Regelung entnommen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 696/04, juris Rn. 19 ff.).

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

    Auszug aus OVG Bremen, 10.03.2020 - 1 LC 171/16
    Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen (BVerfG, Beschl. v. 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18, juris Rn. 23; Urt. v. 24.05.2006 - 2 BvR 669/04, juris Rn. 50; OVG Nds., Beschl. v. 12.09.2019 - 8 ME 66/19, juris Rn. 48).

    Die Anforderungen an die Bestimmtheit der Verlustregelung sind nicht einheitlich; sie sind von der Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den Bestand der Staatsangehörigkeit abhängig (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.05.2006 - 2 BvR 669/04, juris Rn. 88 f.).

    Nach der Gesetzesbegründung ist der Regelungsbedarf aus zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 und Beschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 696/04) abgeleitet worden.

  • VG Lüneburg, 28.11.2019 - 6 A 112/18

    Abstammung; rückwirkend; Staatsangehörigkeit; Vaterschaftsanfechtung

    Auszug aus OVG Bremen, 10.03.2020 - 1 LC 171/16
    Sie folgt weder aus § 1599 Abs. 1 BGB , § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG oder § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Var. 3 StAG als Einzelvorschriften noch aus dem Zusammenwirken dieser Vorschriften (im Ergebnis ebenso VG Lüneburg, Urt. v. 28.11.2019 - 6 A 112/18, juris Rn. 29; a. A. OVG Nds., Beschl. v. 12.09.2019 - 8 ME 66/19, juris Rn. 46 ff.).

    Nach dem Wortlaut hat § 17 Abs. 3 Satz 1 StAG also ausschließlich eine die Staatsangehörigkeit schützende Wirkung (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 28.11.2019 - 6 A 112/18, juris Rn. 28); er macht den Wegfall der Staatsangehörigkeit nach nicht-behördlicher Anfechtung der Vaterschaft davon abhängig, dass die Altersgrenze nach § 17 Abs. 2 StAG eingehalten wird.

  • BVerfG, 04.12.1974 - 1 BvL 14/73

    Ehelichkeitsanfechtung

    Auszug aus OVG Bremen, 10.03.2020 - 1 LC 171/16
    Zwar kann auch die nicht-behördliche Anfechtung zu einem Eingriff in diese Grundrechte führen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.12.1974 - 1 BvL 14/73, juris); der Eingriff ist aber von einem Träger der Grundrechte initiiert und damit weniger intensiv als die rein staatlich betriebene behördliche Anfechtung.
  • BVerfG, 17.02.2016 - 1 BvL 8/10

    Wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung von Studiengängen muss der

    Auszug aus OVG Bremen, 10.03.2020 - 1 LC 171/16
    In einem solchen Fall hat nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG eine Vorlage der gesetzlichen Regelung an das Bundesverfassungsgericht zu erfolgen (vgl. beispielsweise BVerfG, Beschl. v. 17.02.2016 - 1 BvL 8/10, juris Rn. 27 ff.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 11.05.2016 - 4 O 12/16

    Verlust der Staatsangehörigkeit durch Anfechtung der Ehelichkeit der Person

    Auszug aus OVG Bremen, 10.03.2020 - 1 LC 171/16
    § 17 Abs. 2 und 3 StAG impliziert lediglich, dass die Anfechtung zum Verlust der Staatsangehörigkeit führt, und regelt damit den Verlust der Staatsangehörigkeit nur mittelbar (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10, juris Rn. 83; BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 1/17, juris Rn. 34; OVG S-H, Beschl. v. 11.05.2016 - 4 O 12/16, juris Rn. 14); damit setzt auch diese Vorschrift einen anderweitig gesetzlich vorgesehenen Verlust voraus, ohne ihn selbst zu regeln (BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 1/17, juris Rn. 34).
  • BGH, 11.01.2012 - XII ZR 194/09

    Unterhaltsregress des Scheinvaters: Durchbrechung der Rechtsausübungssperre

  • VG Ansbach, 22.09.2021 - AN 14 K 20.00072

    Deutsche Staatsangehörigkeit, Verlust, Vaterschaftsanfechtung, Erfordernis einer

    Mit Endbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg (Familiengericht) vom 26. März 2015 (113 F 4112/13) ist rechtskräftig festgestellt worden, dass ... nicht der Vater des Klägers ist, wodurch die Vaterschaft gemäß § 1599 Abs. 1 BGB ex tunc entfallen ist (vgl. BGH, U.v. 11.1.2012 - XII ZR 194/09 - juris Rn. 17; OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 19).

    Der hier streitgegenständliche Verlust der Staatsangehörigkeit nach erfolgter Vaterschaftsanfechtung im Sinne des § 1599 Abs. 1 BGB ist mit dem Verlust nach einer Behördenanfechtung vergleichbar (vgl. auch OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 27 ff.).

    Zu der Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört auch die Vorhersehbarkeit des Verlustes und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 - juris Rn. 33; B.v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 - juris Rn. 83; BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 1/17 - juris Rn. 33; OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 23).

    Es bedarf insofern im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts neben einer Möglichkeit zu berücksichtigen, ob das betroffene Kind staatenlos wird und einer angemessenen Fristen- und Altersregelung insbesondere einer ausdrücklichen einfachgesetzlichen Regelung, die den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei einer rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtung - als gravierende Rechtsfolge für das betroffene Kind - eindeutig anordnet (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 - juris Rn. 34; B.v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 - juris Rn. 74; OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 24).

    Hierbei beziehen sich § 1599 Abs. 1 BGB und § 1592 Nr. 2 BGB jedoch lediglich auf die verwandtschaftsrechtlichen Rechtsfolgen, eine darüberhinausgehende Auswirkung auf die bisher bestehende Staatsangehörigkeit des betroffenen Kindes ist in den zivilrechtlichen Vorschriften nicht angeordnet (vgl. OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 32; VG Hamburg, U.v. 17.6.2020 - 6 K 4501/19 - juris Rn. 29).

    Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG wird die Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, eine ausdrückliche Regelung zu dem rückwirkenden Verlust der Staatsangehörigkeit findet sich hierin nicht (vgl. OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 33; VG Hamburg, U.v. 17.6.2020 - 6 K 4501/19 - juris Rn. 29).

    Eine darüber hinausgehende eigenständige und eindeutige Regelung der Rechtsfolge der Vaterschaftsanfechtung als Verlust der Staatsangehörigkeit, die den strengen verfassungsrechtlichen Vorgaben des Gesetzesvorbehalts des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG entspricht, ergibt sich hieraus aber ebenfalls nicht (vgl. auch OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 35 ff.; a.A. VG München, B.v. 12.5.2020 - M 4 S 19.3047 - juris Rn. 53).

    Dass es im Hinblick auf die Vaterschaftsanfechtung allgemeine Rechtsüberzeugung sei, dass durch die Anfechtung der Vaterschaft rückwirkend auch die durch Geburt erworbene Staatsangehörigkeit als "rückwirkender Nichterwerb" entfiele und daher die Verlustregelung in den § 17 Abs. 2 und Abs. 3 StAG auch nur impliziert werden müsse (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 1/17 - juris Rn. 34), kann nicht zu einer Entbehrlichkeit einer dem Gesetzesvorbehalt des sich aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Grundrechts entsprechenden, ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage führen (so auch OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 39; VG Hamburg, U.v. 17.6.2020 - 6 K 4501/19 - juris Rn. 30; a.A. NdsOVG, B.v. 12.9.2019 - 8 ME 66/19 - juris Rn. 49 m.w.N.).

    Wie bereits ausgeführt, wird durch § 17 Abs. 2 und Abs. 3 StAG lediglich die Anwendbarkeit der Altersgrenze bis zum fünften Lebensjahr, nach deren Erreichen der Verlust der Staatsangehörigkeit ausgeschlossen ist, normiert, nicht aber der Verlust der Staatsangehörigkeit als Rechtsfolge der Vaterschaftsanfechtung in hinreichender Eindeutigkeit, wie etwa in § 17 Abs. 1 StAG, angeordnet (vgl. OVG Bremen, U.v. 10.3.2021 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 38 f.).

    Unterblieben ist aber eine klare Regelung des Entfallens der Staatsangehörigkeit als Folge der Vaterschaftsanfechtung, die zwar durch § 17 Abs. 2 und Abs. 3 StAG für die Anwendbarkeit der Altersgrenze vorausgesetzt wird, sich aber nicht unmittelbar aus dem Wortlaut sämtlicher herangezogenen Normen ergibt (vgl. auch OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 39; VG Hamburg, U.v. 17.6.2020 - 6 K 4501/19 - juris Rn. 30).

    Die Frage, ob es aufgrund des Gesetzesvorbehaltes in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des rückwirkenden Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit nach rechtskräftiger Vaterschaftsanfechtung bedarf und ob sich aus dem Zusammenwirken von §§ 1599 Abs, 1, 1592 Nr. 2 BGB, § 4 StAG i.V.m. §§ 17 Abs. 2 und Abs. 3 StAG, gegebenenfalls im Zusammenhang mit ungeschriebenen Rechtsregeln, eine solche hinreichende gesetzliche Regelung ergibt, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet und hat daher über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris; NdsOVG, B.v. 12.9.2019 - 8 ME 66/19 - juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2023 - 19 A 2192/21

    Staatsangehörigkeitsausweis; Negativfeststellungsbescheid; Abstammungserwerb;

    BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Juli 2019, a. a. O., Rn. 34; so auch OVG Bremen, Urteil vom 10. März 2020 - 1 LC 171/16 -, StAZ 2020, 347, juris, Rn. 26, 28.

    BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Juli 2019, a. a. O., Rn. 34, Beschluss vom 17. Dezember 2013, a. a. O., Rn. 85 f.; OVG Bremen, Urteil vom 10. März 2020, a. a. O., Rn. 27.

    OVG Bremen, Urteil vom 10. März 2020, a. a. O., Rn. 27 f.

    BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2020, a. a. O., Rn. 23; Bay. VGH, Urteil vom 21. August 2023, a. a. O., Rn. 26 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 25. Mai 2023 - 13 LC 287/22 -, juris, Rn. 40 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 10. März 2020, a. a. O., Rn. 26, 28; vgl. auch OVG Schl.-Holst., Beschluss vom 11. Mai 2016 - 4 O 12/16 -, Asylmagazin 2016, 235, juris, Rn. 14; anders VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. Juli 2020 - 11 S 2426/19 -, InfAuslR 2020, 428, juris, Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 12. September 2019 - 8 ME 66/19 -, StAZ 2020, 351, juris, Rn. 48 f.

    VGH, Urteil vom 21. August 2023, a. a. O., Rn. 34; Nds. OVG, Urteil vom 25. Mai 2023, a. a. O., Rn. 45; OVG Bremen, Urteil vom 10. März 2020, a. a. O., Rn. 34 f; anders noch Nds. OVG, Beschluss vom 12. September 2019, a. a. O., Rn. 49 ("ausdrücklich gesetzlich geregelt").

    So auch Bay. VGH, Urteil vom 21. August 2023, a. a. O., Rn. 35; Nds. OVG, Urteil vom 25. Mai 2023, a. a. O., Rn. 50; OVG Bremen, Urteil vom 10. März 2020, a. a. O., Rn. 39.

    So zutreffend OVG Bremen, Urteil vom 10. März 2020, a. a. O., Rn. 40 f.

  • VG München, 16.07.2021 - M 4 K 21.2318

    Kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes trotz Erlöschens des

    Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört auch die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen (BVerfG, B.v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 - juris Rn. 23, U.v. 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 - juris Rn. 50; OVG Nds., B.v. 12.9.2019 - 8 ME 66/19 - juris Rn. 48; OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 23).

    § 17 Abs. 2 StAG regelt keinen Verlusttatbestand, sondern schränkt die Verlustmöglichkeit für Dritte aufgrund von § 17 Abs. 1 Nr. 7 StAG ein (vgl. OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 -1 LC 171/16 - juris Rn. 34; VG Lüneburg, U.v. 28.11.2019 - 6 A 112/18 - juris Rn. 27 ff.; a.A. OVG Nds., B.v. 12.9.2019 - 8 ME 66/19 - juris Rn. 49).

    Auf diesen Regelungsbedarf ist infolgedessen der Gesetzzweck des § 17 Abs. 2, 3 StAG begrenzt (OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 38; VG Hamburg, U.v. 17.6.2020 - 6 K 4501/19 - juris Rn. 24).

    Zu keinem anderen Ergebnis führt schließlich das Zusammenwirken von § 17 Abs. 2 und 3 Satz 1 Var. 1, § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG und Art. 48 BayVwVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG mit einer dahin lautenden - ungeschriebenen - Rechtsregel, dass der Bestand der Staatsangehörigkeit vom Fortbestehen der rechtlichen Erwerbsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG abhängt (so zur Vaterschaftsanfechtung: OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 39; VG Hamburg, U.v. 17.6.2020 - 6 K 4501/19 - juris Rn. 28; VG Lüneburg, U.v. 29.11.2018 - 6 A 112/18 - juris Rn. 21 ff.; a.A. OVG Lüneburg, B.v. 12.9.2019 - 8 ME 66/19 - juris Rn. 47 ff. mit Verweis auf BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 1/17 - juris Rn. 19).

    Die aufgeworfene Rechtsfrage wird jedoch - zur ähnlich gelagerten Frage des Verlusts der Staatsangehörigkeit nach (rückwirkender) Vaterschaftsanfechtung - kontrovers diskutiert (vgl. OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris; OVG Lüneburg, B.v. 12.9.2019 - 8 ME 66/19 - juris, B.v.; BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 1/17 - juris zur alten Rechtslage des § 17 StAG; VG Hamburg, U.v. 17.6.2020 - 6 K 4501/19 - juris; VG Lüneburg; U.v. 28.11.2019 - 6 A 112/18 - juris).

  • VG Hamburg, 17.06.2020 - 6 K 4501/19

    Zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge einer vom

    a) Bezüglich § 17 Abs. 2 und 3 Satz 1 Var. 3 StAG ist bereits zweifelhaft, ob es sich überhaupt um eine Rechtsgrundlage für den Verlust der Staatsangehörigkeit handelt (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 10.3.2020, 1 LC 171/16, juris Rn. 34; VG Lüneburg, Urt. v. 28.11.2019, 6 A 112/18, juris Rn. 27 ff.).

    Selbst wenn § 17 Abs. 2 und 3 Satz 1 Var. 3 StAG eine gesetzliche Verlustgrundlage darstellt, genügt diese aber jedenfalls nicht den Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG (ebenso im Ergebnis OVG Bremen, Urt. v. 10.3.2020, 1 LC 171/16, juris Rn. 35 ff.; s. auch OVG Schleswig, Beschl. v. 11.5.2016, 4 O 12/16, juris Rn. 14).

    Die Staatsangehörigkeit des Kindes ist aber unabhängig von der Unterscheidung zwischen behördlicher und nicht-behördlicher Vaterschaftsanfechtung in ihrer Verlässlichkeit bzw. in ihrem Bestand berührt, denn in beiden Fällen tritt der Verlust als in Art und Intensität im Wesentlichen gleiche Rechtsfolge ein (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 10.3.2020, 1 LC 171/16, juris Rn. 27; auch BVerfG, aaO).

    b) Eine Verlustgrundlage besteht auch nicht - je für sich genommen - in § 4 StAG oder in den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Vaterschaftsanfechtung und deren Rechtsfolgen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 10.3.2020, 1 LC 171/16, juris Rn. 32 f.).

    c) Zu keinem anderen Ergebnis führt schließlich das Zusammenwirken von § 17 Abs. 2 und 3 Satz 1 Var. 3, § 4 StAG und § 1599 Abs. 1, § 1592 BGB bzw. eine dahin lautende - ungeschriebene - Rechtsregel, dass der Bestand der Staatsangehörigkeit vom Fortbestehen der rechtlichen Erwerbsvoraussetzungen abhängt (so auch OVG Bremen, Urt. v. 10.3.2020, 1 LC 171/16, juris Rn. 39; VG Lüneburg, Urt. v. 29.11.2018, 6 A 112/18, juris Rn. 21 ff.; a.A. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.9.2019, 8 ME 66/19, juris Rn. 47 ff. mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 1 C 1/17, juris Rn. 19).

  • VG Gelsenkirchen, 18.05.2022 - 11 K 1923/20

    Staatsangehörigkeit; Vaterschaftsanfechtung; Feststellung des Nichtbestehens der

    § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG stellt keine Regelung zum Verlust, sondern zum Erwerb der Staatsangehörigkeit dar, Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen (OVG Bremen), Urteil vom 10. März 2020 - 1 LC 171/16 -,juris.

    Dass im Falle der nicht-behördlichen Vaterschaftsanfechtung andere bzw. geringere Maßstäbe an eine entsprechende Rechtsgrundlage für den Verlust der Staatsangehörigkeit zu stellen wären als im Falle der behördlichen Vaterschaftsanfechtung, liegt vor diesem Hintergrund fern, vgl. zur Übertragbarkeit der zur behördlichen Anfechtung der Vaterschaft entwickelten Grundsätze auf den Fall der nicht-behördlichen Vaterschaftsanfechtung bereits mit Blick auf die alte Rechtslage BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 2 BvR 1327/18 - ebenso OVG Bremen, Urteil vom 10. März 2020 - 1 LC 171/16 -, jeweils juris.

    Denn er macht - negativ - den Wegfall der Staatsangehörigkeit nach nicht-behördlicher Anfechtung der Vaterschaft davon abhängig, dass die Altersgrenze nach § 17 Abs. 2 StAG eingehalten wird, OVG Bremen, Urteil vom 10. März 2020 - 1 LC 171/16 -,juris, benennt jedoch nicht in positiver Hinsicht die (weiteren) Voraussetzungen des Wegfalls.

    Es bedarf deshalb für die vorliegend entscheidungserhebliche Annahme eines Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt keiner Unvereinbarkeitserklärung von Bundesrecht durch das Bundesverfassungsgericht, vgl. OVG Bremen, Urteil vom 10. März 2020 - 1 LC 171/16 -, juris.

  • VG Köln, 16.06.2021 - 10 K 174/18
    In der Rechtsprechung wird demgegenüber auch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des Verlusttatbestandes verlangt, so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, Rn. 81 ff., insbesondere Rn. 83; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 10. März 2020 - 1 LC 171/16 -, Rn. 23 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juni 2020 - 6 K 4501/19 -, Rn. 24 ff., so wohl auch Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 4 O 12/16 -, Rn. 14.

    Der Gesetzgeber hat den Verlust vorausgesetzt, den Verlusttatbestand aber nicht selbst regeln wollen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, Rn. 82; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 10. März 2020 - 1 LC 171/16 -, Rn. 38, beide juris.

    Den strengen Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes genügt diese nur mittelbare Folgen betreffende Regelung daher nicht, vgl. so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, Rn. 81 ff.; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 10. März 2020 - 1 LC 171/16 -, Rn. 38 f.; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juni 2020 - 6 K 4501/19 -, Rn. 30, alle juris.

    Der Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt führt lediglich dazu, dass die angefochtene Maßnahme rechtswidrig ist, weil ihr die notwendige gesetzliche Grundlage fehlt, vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 10. März 2020 - 1 LC 171/16 -, Rn. 41, juris.

  • OVG Niedersachsen, 25.05.2023 - 13 LC 287/22

    Anfechtung der Vaterschaft; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit; Keine

    Nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 3 StAG ("Absatz 2 gilt entsprechend") erschöpft sich der Regelungszweck der Norm darin, die in Abs. 2 bestimmte Altersgrenze für den Verlust der Staatsangehörigkeit auf den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit anzuwenden, der aus anderen Vorschriften folgt (vgl. OVG B-Stadt, Urt. v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 -, juris Rn. 36).

    Vielmehr spricht die Formulierung "insbesondere bei" dafür, dass es sich klarstellend um die beispielhafte Aufzählung von durch § 17 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz StAG erfasste Sachverhalte handelt (vgl. OVG B-Stadt, Urt. v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 -, juris Rn. 36).

  • VG Berlin, 23.02.2023 - 2 K 183.21
    Auch nach der Entstehungsgeschichte der § 17 Abs. 2 und 3 Satz 1 StAG wollte der Gesetzgeber lediglich den Wegfall der Staatsangehörigkeit begrenzen, nicht aber einen Verlusttatbestand schaffen (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 10. März 2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 37 f. m.w.N.).

    Nichts anderes folgt aus einem Zusammenwirken von § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG und § 1599 Abs. 1 BGB mit § 17 Abs. 2 und 3 StAG (vgl. statt vieler OVG Bremen, Urteil vom 10. März 2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 39; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2019 - 8 ME 66/19 - juris Rn. 49).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2020 - 19 E 85/20

    Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit einer Person

    Die Frage, ob der Kläger - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - die deutsche Staatsangehörigkeit durch den rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts O. vom 15. Oktober 2015 über das Nichtbestehen der Vaterschaft von Herrn C. E. gemäß § 1599 Abs. 1 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StAG verloren hat, ist im Hinblick auf die Frage der hinreichenden gesetzlichen Grundlage im Sinn des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, BVerfGE 135, 48, juris, Rn. 81 ff., und Kammerbeschluss vom 17. Juli 2019 - 2 BvR 1327/18 -, StAZ 2020, 17, juris, Rn. 34; OVG Bremen, Urteil vom 10. März 2020 - 1 LC 171/16 -, NordÖR 2020, 252, juris, Rn. 30 ff., m. w. N., nicht im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern im Klageverfahren zu beantworten.
  • VG München, 29.06.2021 - M 25 K 18.4544

    Erfolglose Klage auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit

    Ob § 17 Abs. 2 StAG eine ausreichende und verfassungsmäßige Rechtsgrundlage für den Verlust der Staatsangehörigkeit darstellt, wird von unterschiedlichen Oberverwaltungsgerichten unterschiedlich bewertet (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 12.9.2019 - 8 ME 66/19; OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16).
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