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   OVG Bremen, 10.09.2018 - 1 B 20/18   

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OVG Bremen, 10.09.2018 - 1 B 20/18 (https://dejure.org/2018,36402)
OVG Bremen, Entscheidung vom 10.09.2018 - 1 B 20/18 (https://dejure.org/2018,36402)
OVG Bremen, Entscheidung vom 10. September 2018 - 1 B 20/18 (https://dejure.org/2018,36402)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    BauGB § 1 Abs 7; BauGB § 2 Abs 3; BauNVO § 17; VwGO § 47 Abs 6
    Sondergebiet Technologiepark - Baumassenzahl; Bebauungsplan; Konflikttransfer; Maß der baulichen Nutzung; Sondergebiet; Technologiepark; Universität; Verkehrslärm

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 3 BauGB bei fehlender Ermittlung des planbedingten Verkehrslärms; Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen Bebauungsplan

  • rechtsportal.de

    Baumassenzahl; Bebauungsplan; Konflikttransfer; Maß der baulichen Nutzung; Sondergebiet; Technologiepark; Universität; Verkehrslärm; Bauplanungs-, Bauordnungs- u. Städtebauförderungsrecht Bebauungsplan 2487

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verkehrslärm als abwägungserheblicher privater Belang

  • Jurion (Kurzinformation)

    Verkehrslärm als abwägungserheblicher privater Belang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (44)

  • BVerwG, 18.07.2013 - 4 CN 3.12

    Bebauungsplan; öffentliche Auslegung; ortsübliche Bekanntmachung; Arten

    Auszug aus OVG Bremen, 10.09.2018 - 1 B 20/18
    Dabei erstreckt sich das Bekanntmachungserfordernis auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt (vgl. hierzu ausführlich: BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 23; vgl. nachfolgend: BVerwG, Beschl. vom 06.11.2013 - 4 BN 29.13 - juris Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 07.05.2014 - 4 CN 5.13 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 15 = juris Rn. 10 ff.; BVerwG, Urt. v. 11.09.2014 - 4 CN 1.14 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 16 = juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 29.09.2015 - 4 CN 1/15 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 18 = juris Rn. 8; vgl. hierzu auch: OVG Bremen, Urt. v. 16.05.2017 - 1 D 87/15 - juris).

    Entscheidend ist immer, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden (BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 23).

    Allerdings muss eine erste inhaltliche Einschätzung möglich sein, welche Umweltbelange behandelt werden, denn nur dann kann die interessierte Öffentlichkeit entscheiden, ob die Planung aus ihrer Sicht weitere, bisher noch nicht behandelte Umweltbelange berührt und sich entsprechend Gehör verschaffen (BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 20).

    Welche konkreten Umweltbelange betroffen sind, ergibt sich hieraus noch nicht (BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 22).

    In einem solchen Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und ggf. sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 22).

  • BVerwG, 19.04.2012 - 4 CN 3.11

    Bebauungsplan; Sondergebiet "Wissenschaft und Forschung"; Tierimpfstoffforschung;

    Auszug aus OVG Bremen, 10.09.2018 - 1 B 20/18
    Eine Bauleitplanung ist regelmäßig verfehlt, wenn sie unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht soweit wie möglich vermieden werden (BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 29 m.w.N.).

    Der Tatbestand des § 50 BImSchG ist deshalb auch dann eröffnet, wenn schädliche Umwelteinwirkungen in Rede stehen, die durch Instrumente der Konfliktbewältigung in einem der Planung nachfolgenden Verfahren beherrschbar sind BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 29).

    Er kann im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden (BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 29 m.w.N.).

    Ob sich eine Abwägungsdirektive wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände (BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 29 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.2011 - 3 S 942/10

    Festsetzungen zum passiven Schallschutz im Bebauungsplan

    Auszug aus OVG Bremen, 10.09.2018 - 1 B 20/18
    Ob diese Obergrenze überschritten wird, ist bei nicht ausdrücklich festgesetzter BMZ auf der Grundlage des § 21 BauNVO anhand der übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans und sonstiger einschlägiger baurechtlicher Vorschriften, insbesondere derjenigen des Landesbaurechts zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 - Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 8 = juris Rn. 17 f.) Abzustellen ist somit auf die "faktische" GRZ, wie sie sich aus der Kumulation der übrigen als Berechnungsfaktoren relevanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 BauNVO ergibt (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO , Stand: Mai 2018, § 17 Rn. 11; König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO , 3. Aufl. 2014, § 17 Rn. 2 m.w.N.; vgl. für die GFZ auch: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2011 - 3 S 942/10 - juris Rn. 60 m.w.N.; OVG Saarl., Urt. v. 12.3.2009 - 2 C 312/08 - juris Rn. 7 ff.).

    Im Fall einer Überschreitung muss die Gemeinde in der Begründung des Bauleitplans (§ 5 Abs. 5 , § 9 Abs. 8 BauGB ) aber im Einzelnen darlegen, dass die Anforderungen des Abs. 2 erfüllt sind ( VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2011 - 3 S 942/10 - juris Rn. 60; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO , Stand: Mai 2018, § 17 Rn. 36).

    Sollten die Obergrenzen hinsichtlich der BMZ tatsächlich nicht eingehalten sein, führt dies dazu, dass jedenfalls die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung insgesamt unwirksam sind, denn es ist offen, wie der Plangeber hinsichtlich der weiteren Parameter zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung reagiert hätte, wäre ihm das Überschreiten der maximal zulässigen Geschossflächenzahl bewusst gewesen ( VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2011 - 3 S 942/10 - juris Rn. 66).

    Es ging um die Ausweisung der Art der baulichen Nutzung, die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung spielen in dem Zusammenhang nur eine untergeordnete Rolle (vgl. auch: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2011 - 3 S 942/10 - juris Rn. 66).

  • BVerwG, 30.04.2004 - 4 CN 1.03

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; abwägungserheblicher Belang; Einbeziehung eines

    Auszug aus OVG Bremen, 10.09.2018 - 1 B 20/18
    Für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 = juris Rn. 9 m.w.N.; stRspr).

    Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist (BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 = juris Rn. 15 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 = juris Rn. 9 m.w.N.).

    Das Interesse, mit einem Grundstück in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einbezogen zu werden, ist für sich genommen bereits kein abwägungserheblicher Belang (BVerwG, Beschl. v. 02.09.2009 - 4 BN 16.09 - juris Rn. 12; BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - juris Rn. 10 ff.).

    Abwägungsfehlerhaft wäre es lediglich, wenn ein Grundstück "willkürlich" nicht in einen Bebauungsplan einbezogen wird (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - juris Rn. 14).

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus OVG Bremen, 10.09.2018 - 1 B 20/18
    Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. v. 14.09.2015 - 4 BN 4.15 - juris Rn. 10 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 [218 f.] = juris Rn. 11 f.).

    Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 [211] = juris Rn. 53 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 [217] = juris Rn. 8 m.w.N.).

    Die Prüfung, ob das der Fall ist, ist allerdings nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen (BVerwG, BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 [218 f.] = juris Rn. 8), und sie darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt (BVerwG, Beschl. v. 08.06.2011 - 4 BN 42.10 - juris Rn. 8).

    Es entspricht seit der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.1979 ( 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87 = juris Rn. 38 ff.) ständiger Rechtsprechung des BVerwG, dass bei der nach § 2 Abs. 3 , § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung alle Belange zu berücksichtigen sind, denen städtebauliche Relevanz zukommt (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = juris Rn. 12).

  • BVerwG, 16.09.2015 - 4 VR 2.15

    Nichtigkeit eines Bebauungsplans; dauerhafte Hindernisse; einstweiliger

    Auszug aus OVG Bremen, 10.09.2018 - 1 B 20/18
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2015, 4 VR 2.15, 4 VR 2.15 [4 BN 36.15] - juris Rn. 4; BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 [4 CN 4.14] - juris Rn. 12 m.w.N.).

    In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2015, 4 VR 2.15, 4 VR 2.15 [4 BN 36.15] - juris Rn. 4; BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 [4 CN 4.14] - juris Rn. 12 m.w.N.).

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2015, 4 VR 2.15, 4 VR 2.15 [4 BN 36.15] - juris Rn. 4; BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 [4 CN 4.14] - juris Rn. 12 m.w.N.), mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist.

  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 BN 36.15

    Nichtigkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans; Zugang zur Revisionsinstanz;

    Auszug aus OVG Bremen, 10.09.2018 - 1 B 20/18
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2015, 4 VR 2.15, 4 VR 2.15 [4 BN 36.15] - juris Rn. 4; BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 [4 CN 4.14] - juris Rn. 12 m.w.N.).

    In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2015, 4 VR 2.15, 4 VR 2.15 [4 BN 36.15] - juris Rn. 4; BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 [4 CN 4.14] - juris Rn. 12 m.w.N.).

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2015, 4 VR 2.15, 4 VR 2.15 [4 BN 36.15] - juris Rn. 4; BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 [4 CN 4.14] - juris Rn. 12 m.w.N.), mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist.

  • BVerwG, 05.05.2015 - 4 CN 4.14

    Bebauungsplanung; Erforderlichkeit; Abwägung; Konflikttransfer; Umlegung;

    Auszug aus OVG Bremen, 10.09.2018 - 1 B 20/18
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2015, 4 VR 2.15, 4 VR 2.15 [4 BN 36.15] - juris Rn. 4; BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 [4 CN 4.14] - juris Rn. 12 m.w.N.).

    In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2015, 4 VR 2.15, 4 VR 2.15 [4 BN 36.15] - juris Rn. 4; BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 [4 CN 4.14] - juris Rn. 12 m.w.N.).

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2015, 4 VR 2.15, 4 VR 2.15 [4 BN 36.15] - juris Rn. 4; BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 [4 CN 4.14] - juris Rn. 12 m.w.N.), mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist.

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Bremen, 10.09.2018 - 1 B 20/18
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2015, 4 VR 2.15, 4 VR 2.15 [4 BN 36.15] - juris Rn. 4; BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 [4 CN 4.14] - juris Rn. 12 m.w.N.).

    In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2015, 4 VR 2.15, 4 VR 2.15 [4 BN 36.15] - juris Rn. 4; BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 [4 CN 4.14] - juris Rn. 12 m.w.N.).

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2015, 4 VR 2.15, 4 VR 2.15 [4 BN 36.15] - juris Rn. 4; BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 [4 CN 4.14] - juris Rn. 12 m.w.N.), mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist.

  • BVerwG, 30.12.2009 - 4 BN 13.09

    Grundsätzliche Bedeutung des Vorliegens eines Begründungsdefizits aufgrund einer

    Auszug aus OVG Bremen, 10.09.2018 - 1 B 20/18
    Andererseits liegt auf der Hand, dass eine Planung, die durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und deshalb im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, auch - wie es hier der Fall ist - privaten Interessen dienen und durch private Interessenträger angestoßen sein kann (BVerwG, Beschl. v. 30.12.2009 - 4 BN 13.09 - juris Rn. 11 m.w.N.).

    Die Erforderlichkeit der Planung wäre in solchen Fällen nur dann zu verneinen, wenn eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen (BVerwG, Beschl. v. 30.12.2009 - 4 BN 13.09 - juris Rn. 11 m.w.N.).

  • BVerwG, 09.02.2011 - 4 BN 43.10

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 25.11.1999 - 4 CN 17.98

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Feststellung der Nichtigkeit;

  • BVerwG, 11.03.1988 - 4 C 56.84

    Konkretisierung - Bauplanerische Festsetzungen - Notwendiges Maß

  • BVerwG, 12.06.2018 - 4 BN 28.17

    Abwägung einer planbedingten Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb der

  • OVG Bremen, 13.02.2019 - 1 D 19/18
  • BVerwG, 02.09.2009 - 4 BN 16.09

    Antragsbefugnis des Antragstellers zur Durchführung eines

  • BVerwG, 06.03.1989 - 4 NB 8.89

    Funktion des Rücksichtnahmegebots in § 15 BauNVO für die Beurteilung der

  • OVG Bremen, 16.05.2017 - 1 D 87/15

    Bebauungsplan Osterholzer Dorfstraße - Auslegungsbekanntmachung; Dezentrale

  • BVerwG, 11.09.2014 - 4 CN 1.14

    Anforderungen an den Hinweis auf die Arten verfügbarer Umweltinformationen;

  • BVerwG, 06.11.2013 - 4 BN 29.13

    Erledigung bei einer auf grundsätzliche Bedeutung gestützten

  • BVerwG, 18.02.1983 - 4 C 18.81

    Gebot des Einfügens - Gebot der Rücksichtnahme - Private Windenergieanlage -

  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.1998 - 8 S 2952/97

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: sonstiges Sondergebiet

  • BVerwG, 06.07.1984 - 4 C 22.80

    Ausreichende Kennzeichnung des Plangebiets in der Bekanntmachung des Planentwurfs

  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.2000 - 5 S 3227/98

    Festsetzung eines Technologieparks als sonstiges Sondergebiet im Bebauungsplan

  • BVerwG, 29.07.1999 - 4 BN 24.99

    Bebauungsplan; Maß der baulichen Nutzung; Festsetzung der zulässsigen

  • BVerwG, 22.01.2004 - 4 A 32.02

    Straßenbauvorhaben; Planfeststellung; gerichtliche Überprüfung; erstinstanzliche

  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.2017 - 5 S 1003/16

    Rücknahme eines Bauvorbescheides für Einkaufszentrum

  • OVG Thüringen, 22.03.2017 - 1 N 173/15

    Normenkontrollverfahren - Zur Angabe der Arten umweltbezogener Informationen im

  • BVerwG, 29.09.2015 - 4 CN 1.15

    Normenkontrollantrag; Präklusion; Einwendung; Bebauungsplan;

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

  • OVG Saarland, 12.03.2009 - 2 C 312/08

    Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im einfachen Bebauungsplan

  • BVerwG, 07.05.2014 - 4 CN 5.13

    Bebauungsplan; öffentliche Auslegung; ortsübliche Bekanntmachung; Arten

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

  • BVerwG, 20.11.1995 - 4 NB 23.94

    Bebauungsplan - Geltungsbereich - Plangrenze - Grenzen des Geltungsbereichs -

  • BVerwG, 08.06.2011 - 4 BN 42.10

    Zu den Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Rahmen des

  • BVerwG, 30.11.2016 - 4 BN 16.16

    Abwägungserheblichkeit; Antragsbefugnis; Bebauungsplan; Belang; Friedhof;

  • BVerwG, 29.06.2015 - 4 CN 5.14

    Normenkontrolle; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; GbR; Antragsbefugnis;

  • BVerwG, 12.01.2015 - 4 BN 18.14

    Bürgerbegehren gegen Bebauungsplan; "vollständiges Urteil" im Sinne von § 133

  • BVerwG, 25.09.2013 - 4 BN 15.13

    Antragsbefugnis zur Normenkontrolle für dinglich Berechtigte

  • BVerwG, 16.06.2011 - 4 CN 1.10

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; subjektive Rechtsposition; Grundeigentum;

  • BVerwG, 08.11.2006 - 4 BN 32.06

    Anforderungen an eine hinreichende Bezeichnung der Divergenzrüge - Kriterien für

  • BVerwG, 18.11.2002 - 9 CN 1.02

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Flurbereinigungsplan; Nachhaltigkeit der

  • BVerwG, 14.09.2015 - 4 BN 4.15

    Antragsbefugnis für Normenkontrolle; mittelbar Betroffener

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

  • OVG Bremen, 20.07.2021 - 1 D 392/20

    Normenkontrollantrag, Plannachbar, Geltendmachung von einer Verletzung des

    Am 25.01.2018 stellte der Antragsteller beim Oberverwaltungsgericht Bremen gegen den Bebauungsplan 2487 einen Normenkontrollantrag ( 1 D 19/18) und ersuchte zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO ( 1 B 20/18).

    Der Senat lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 10.09.2018 (1 B 20/18) auf der Grundlage einer von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängigen Folgenabwägung ab.

    Unerheblich ist dabei zunächst, dass dem Antragsteller hinsichtlich des Grundstücks R-Straße ... "nur" ein Erbbaurecht eingeräumt ist (vgl. bereits OVG Bremen, Urt. v. 13.02.2019 - 1 D 19/18, juris Rn. 48; OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2018 - 1 B 20/18, juris Rn. 55).

    (1) Die Plangrenzen werden in der Bekanntmachung hinreichend bestimmt (vgl. entsprechend bereits OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2018 - 1 B 20/18, juris Rn. 56 ff.).

    (2) Auch der vom Antragsteller gerügte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB liegt nicht vor (vgl. entsprechend bereits OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2018 - 1 B 20/18, juris Rn. 58 ff.).

    (2) Nicht erforderlich war zudem die Erstellung eines Schattendiagramms (vgl. entsprechend bereits OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2018 - 1 B 20/18, juris Rn. 68).

    aa) Die angegriffene Planung ist erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB (vgl. entsprechend bereits OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2018 - 1 B 20/18, juris Rn. 70 f.).

    Insbesondere sind die "Zweckbestimmung" und die "Art der Nutzung" des Sondergebiets hinreichend bestimmt (vgl. entsprechend bereits OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2018 - 1 B 20/18, juris Rn. 72 ff.).

    cc) Auch die Festsetzung der "abweichenden Bauweise" ist vorliegend nicht zu beanstanden (vgl. entsprechend bereits OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2018 - 1 B 20/18, juris Rn. 76 f.).

    (2) Der Bebauungsplan ist auch nicht deswegen abwägungsfehlerhaft, weil das Grundstück des Antragstellers nicht in seinen Geltungsbereich einbezogen wurde (vgl. entsprechend bereits OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2018 - 1 B 20/18, juris Rn. 83 ff.).

    (3) Der Bebauungsplan ist schließlich nicht deswegen abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin bei der Festsetzung des Sondergebiets "Technologiepark Universität" in unmittelbarer Nachbarschaft zu der östlich angrenzenden Kita gegen das Trennungsgebot des § 50 BImSchG verstoßen hätte (vgl. entsprechend bereits OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2018 - 1 B 20/18, juris Rn. 87 ff.).

    ff) Schließlich liegen auch bei der Bewältigung der Eingriffe in Natur und Landschaft keine offensichtlichen Mängel des Bebauungsplans vor (vgl. entsprechend bereits OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2018 - 1 B 20/18, juris Rn. 91 ff.).

  • OVG Bremen, 13.02.2019 - 1 D 19/18

    Bebauungsplan 2487 - Antragsbefugnis; Baumassenzahl; Bebauungsplan; Ermittlung

    Am 25.01.2018 hat der Antragsteller beim Oberverwaltungsgericht Bremen gegen den Bebauungsplan 2487 Normenkontrollantrag gestellt und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO ersucht ( 1 B 20/18).

    Der Senat hat den Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO mit Beschluss vom 10.09.2018 (1 B 20/18) auf der Grundlage einer von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängigen Folgenabwägung abgelehnt.

    Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (so schon die vorausgegangene Eilentscheidung OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2018 - 1 B 20/18 - juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.10.2020 - 1 KN 2/19

    Normenkontrolle gegen eine Veränderungssperre: Erforderlichkeit einer

    Es ist planerisch grundsätzlich möglich, bei entsprechender Darstellung und Festsetzung der genannten Zweckbestimmung "Wissenschafts- und Technologiepark / Innovationszentrum" und bei einer präzisierenden Festlegung der Art der Nutzung, die unter Berücksichtigung des allgemeinen Verständnisses eines "Wissenschaftsparks" als Ansiedlung von forschungsorientierten Instituten und Firmen sowie des Verständnisses der in der Fachsprache verwendeten Begriffe "Technologie" und "Technologiepark" Einrichtungen erfassen kann, die sich schwerpunktmäßig (zumindest auch) mit der Erforschung und Entwicklung von modernen Technologien befassen, sowie sonstige - auch gewerbliche Betriebe -, die zu dieser Tätigkeit einen Beitrag leisten (z.B. Labore) oder diese fertigungstechnisch bis zur Serienreife umsetzen, ein (Sonder-)Gebiet zu schaffen, das sich mit einem "eigenen Gesicht" deutlich von den in den §§ 2 bis 10 BauNVO genannten Baugebieten unterscheidet (zur Zulässigkeit eines Sondergebiets "Technologiepark", das vorwiegend der Unterbringung von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und diesen zuarbeitenden Betrieben dient: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.11.2000 - 5 S 3227/98 -, a.a.O. [Rn. 37]; zur Zulässigkeit eines Sondergebiets "Technologiepark Universität": OVG Bremen, Beschluss vom 10.09.2018 - 1 B 20/18 -, juris [Rn. 75]; zur Zulässigkeit eines Sondergebiets "Tagungsstätte": VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1999 - 8 S 989/99 -, a.a.O. S. 122 f.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.10.2020 - 1 KN 3/19

    Normenkontrolle gegen eine Veränderungssperre: Erforderlichkeit einer

    Es ist planerisch grundsätzlich möglich, bei entsprechender Darstellung und Festsetzung der genannten Zweckbestimmung "Wissenschafts- und Technologiepark / Innovationszentrum" und bei einer präzisierenden Festlegung der Art der Nutzung, die unter Berücksichtigung des allgemeinen Verständnisses eines "Wissenschaftsparks" als Ansiedlung von forschungsorientierten Instituten und Firmen sowie des Verständnisses der in der Fachsprache verwendeten Begriffe "Technologie" und "Technologiepark" Einrichtungen erfassen kann, die sich schwerpunktmäßig (zumindest auch) mit der Erforschung und Entwicklung von modernen Technologien befassen, sowie sonstige - auch gewerbliche Betriebe -, die zu dieser Tätigkeit einen Beitrag leisten (z.B. Labore) oder diese fertigungstechnisch bis zur Serienreife umsetzen, ein (Sonder-)Gebiet zu schaffen, das sich mit einem "eigenen Gesicht" deutlich von den in den §§ 2 bis 10 BauNVO genannten Baugebieten unterscheidet (zur Zulässigkeit eines Sondergebiets "Technologiepark", das vorwiegend der Unterbringung von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und diesen zuarbeitenden Betrieben dient: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.11.2000 - 5 S 3227/98 -, a.a.O. [Rn. 37]; zur Zulässigkeit eines Sondergebiets "Technologiepark Universität": OVG Bremen, Beschluss vom 10.09.2018 - 1 B 20/18 -, juris [Rn. 75]; zur Zulässigkeit eines Sondergebiets "Tagungsstätte": VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1999 - 8 S 989/99 -, a.a.O. S. 122 f.).
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