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   OVG Bremen, 10.09.2018 - 2 B 213/18   

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OVG Bremen, 10.09.2018 - 2 B 213/18 (https://dejure.org/2018,27591)
OVG Bremen, Entscheidung vom 10.09.2018 - 2 B 213/18 (https://dejure.org/2018,27591)
OVG Bremen, Entscheidung vom 10. September 2018 - 2 B 213/18 (https://dejure.org/2018,27591)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    BBG § 78; GG Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1; GG Art 33 Abs 5; VwGO § 123; VwGO § 146
    Unterbindung von Auskünften an Medien - allgemeines Persönlichkeitsrecht; Fürsorgepflicht; öffentliche Äußerung; privilegierte Quelle; Tatsachenbehauptung; Unterlassungsanspruch; Werturteil;

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines Beamten durch die öffentliche Aussage des Dienstherrn "Der Beamte habe bewusst gesetzliche Regelungen und interne Dienstvorschriften missachtet"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines Beamten durch die öffentliche Aussage des Dienstherrn "Der Beamte habe bewusst gesetzliche Regelungen und interne Dienstvorschriften missachtet"

  • rechtsportal.de

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Fürsorgepflicht; öffentliche Äußerung; privilegierte Quelle; Tatsachenbehauptung; Unterlassungsanspruch; Werturteil; Recht der Bundesbeamten Unterbindung von Auskünften an Medien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bremen.de PDF (Pressemitteilung)

    Beschwerde der ehemaligen Leiterin der Außenstelle Bremen des BAMF

  • lto.de (Kurzinformation)

    Aussagen des BMI: Ehemalige BAMF-Leiterin darf nicht vorverurteilt werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beschwerde der ehemaligen Leiterin der Außenstelle Bremen des BAMF entschieden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine öffentliche Äußerung vom Dienstherrn über Zuwiderhandlung eines Beamten gegen Dienstvorschriften während laufendem Verfahren erlaubt

  • spiegel.de (Pressebericht, 10.09.2018)

    Gericht untersagt Horst Seehofer Vorverurteilung ehemaliger Bamf-Chefin

  • Jurion (Kurzinformation)

    Keine öffentliche Äußerung vom Dienstherrn über Zuwiderhandlung eines Beamten gegen Dienstvorschriften während laufendem Verfahren erlaubt

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Beschwerde der ehemaligen Leiterin der Außenstelle Bremen des BAMF

Besprechungen u.ä.

  • spiegel.de (Pressekommentar)

    In Haft, versetzt, getäuscht und abgewiesen (Thomas Fischer; SPIEGEL Online, 28.09.2018)

Sonstiges

  • eisenberg-koenig-schork.de PDF (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Innenminister Seehofer weitere vorverurteilende Äußerung über die frühere Bremer BAMF-Chefin verboten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 191
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 10.93

    Rede des Kultusministers - § 48 BRRG, beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gilt auch

    Auszug aus OVG Bremen, 10.09.2018 - 2 B 213/18
    Zu berücksichtigen ist, dass der Dienstherr wegen seiner Verantwortung nach außen für das Handeln seiner Bediensteten eine Information der Öffentlichkeit über Beanstandungen oder getroffene Weisungen für erforderlich halten darf (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 10/93 - BVerwGE 99, 56 -64, juris, Rn. 23; BayVGH, Beschluss vom 28. April 2014 - 3 CE 13.2600 - Rn. 37, juris).

    Vor allem aber begründet die grundgesetzlich verankerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Verhältnis zwischen dem Staat als Dienstherrn und den seiner Dienst- und Fachaufsicht unterstehenden Beamten einen eigenen Maßstab für nachteilige Äußerungen über Beamte gegenüber Dritten (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 10/93 - BVerwGE 99, 56 -64, juris, Rn. 19).

    Dazu gehört es, den Beamten gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 10/93 - BVerwGE 99, 56 -64, juris, Rn. 22; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 28. April 2014 - 3 CE 13.2600 - Rn. 37, juris).

  • VGH Bayern, 28.04.2014 - 3 CE 13.2600

    Einstweilige Anordnung; Antrag auf Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht;

    Auszug aus OVG Bremen, 10.09.2018 - 2 B 213/18
    Zu berücksichtigen ist, dass der Dienstherr wegen seiner Verantwortung nach außen für das Handeln seiner Bediensteten eine Information der Öffentlichkeit über Beanstandungen oder getroffene Weisungen für erforderlich halten darf (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 10/93 - BVerwGE 99, 56 -64, juris, Rn. 23; BayVGH, Beschluss vom 28. April 2014 - 3 CE 13.2600 - Rn. 37, juris).

    Dazu gehört es, den Beamten gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 10/93 - BVerwGE 99, 56 -64, juris, Rn. 22; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 28. April 2014 - 3 CE 13.2600 - Rn. 37, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.08.2018 - 5 S 14.18

    Zulässigkeit einer Äußerung des zuständigen Ministeriums zum Einsatz eines als

    Auszug aus OVG Bremen, 10.09.2018 - 2 B 213/18
    Eine Rechtsmeinung ist grundsätzlich als Meinungsäußerung zu qualifizieren, es sei denn, die Beurteilung wird nicht als bloße Rechtsauffassung kenntlich gemacht, sondern ruft beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervor, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. August 2018 - OVG 5 S 14.18 -, Rn. 7, juris).

    Für die Ermittlung des Erklärungsinhalts ist darauf abzustellen, wie die Äußerung unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsempfänger verstanden wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. August 2018 - OVG 5 S 14.18 -, Rn. 7, juris; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 8 A 1024/11 -, juris Rn. 44, und BayVGH, Beschluss vom 13. November 2009 - 7 CE 09.2455 -, juris Rn. 17).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.2017 - 1 S 1307/17

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber der Staatsanwaltschaft bei

    Auszug aus OVG Bremen, 10.09.2018 - 2 B 213/18
    Zu Recht weist die Beschwerde darauf hin, dass seitens der Medien behördlichen Pressemitteilungen als sog. privilegierten Quellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04. August 2017 - 1 S 1307/17 - Rn. 33, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2018 - 1 S 39.18

    Bewertung des Moscheevereins "Neuköllner Begegnungsstätte" im

    Auszug aus OVG Bremen, 10.09.2018 - 2 B 213/18
    Die Auslegung von Erklärungen, die - wie hier - für eine unbestimmte Vielzahl von Personen Bedeutung erlangen können, richtet sich dabei nach der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Beteiligten oder Angehörigen des gerade angesprochenen Personenkreises (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2018 - OVG 1 S 39.18 -, Rn. 24, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2017 - 6 S 32.17

    Unterlassungsanspruch bezüglich der Veröffentlichung von Äußerungen einer

    Auszug aus OVG Bremen, 10.09.2018 - 2 B 213/18
    Derartige amtliche Äußerungen haben sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54/10 - Rn. 14, juris; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2017 - 6 S 32.17 - Rn. 6, juris).
  • BVerfG, 16.03.2017 - 1 BvR 3085/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche

    Auszug aus OVG Bremen, 10.09.2018 - 2 B 213/18
    Eine Tatsachenbehauptung setzt voraus, dass sie einer objektiven Klärung zugänglich ist und sich die Richtigkeit der Gesamtbehauptung durch eine Beweiserhebung klären lässt, während ein Werturteil die charakteristischen Merkmale der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens kennzeichnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2017 - 1 BvR 3085/15 -, Rn. 13, juris; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, Rn. 44, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2012 - 8 A 1024/11

    Rechtmäßigkeit einer Empfehlung des Bundesministeriums der Verteidigung gegenüber

    Auszug aus OVG Bremen, 10.09.2018 - 2 B 213/18
    Für die Ermittlung des Erklärungsinhalts ist darauf abzustellen, wie die Äußerung unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsempfänger verstanden wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. August 2018 - OVG 5 S 14.18 -, Rn. 7, juris; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 8 A 1024/11 -, juris Rn. 44, und BayVGH, Beschluss vom 13. November 2009 - 7 CE 09.2455 -, juris Rn. 17).
  • BVerwG, 11.11.2010 - 7 B 54.10

    Anspruch auf Unterlassen einer amtlichen Äußerung

    Auszug aus OVG Bremen, 10.09.2018 - 2 B 213/18
    Derartige amtliche Äußerungen haben sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54/10 - Rn. 14, juris; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2017 - 6 S 32.17 - Rn. 6, juris).
  • VGH Bayern, 13.11.2009 - 7 CE 09.2455

    Schlagzeile in einem Zeitungsbericht; (Mit-) Urheberschaft der

    Auszug aus OVG Bremen, 10.09.2018 - 2 B 213/18
    Für die Ermittlung des Erklärungsinhalts ist darauf abzustellen, wie die Äußerung unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsempfänger verstanden wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. August 2018 - OVG 5 S 14.18 -, Rn. 7, juris; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 8 A 1024/11 -, juris Rn. 44, und BayVGH, Beschluss vom 13. November 2009 - 7 CE 09.2455 -, juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 28.03.1994 - 7 CE 93.2403
  • BVerfG, 06.12.2002 - 1 BvR 802/00

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 durch Abweisung des

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • BVerfG, 15.08.1989 - 1 BvR 881/89

    Bezeichnung einer Vereinigung als "Jugendsekte" oder "Jugendreligion"

  • OVG Bremen, 31.05.2021 - 1 B 150/21

    Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegen hoheitliche Äußerungen über

    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der vom Senator geäußerten Rechtsmeinung auch nicht deshalb um eine Tatsachenbehauptung, weil sie beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (zu unterschiedlichen Fallkonstellationen vgl. einerseits OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2018 - 2 B 213/18, Rn. 13; andererseits OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.08.2018 - 5 S 14.18, juris Rn. 7 ff.).
  • VG Bremen, 25.03.2021 - 4 V 407/21

    Unterlassung zukünftiger Äußerungen - allgemeines Persönlichkeitsrecht; Äußerung;

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Äußerungen staatlicher Stellen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben (BVerwG, Beschluss vom 11.11.2010 - 7 B 54/10 -, Rn. 14 m. w. N.; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 10.09.2018 - 2 B 213/18 -, Rn. 17, jeweils juris).

    Eine Rechtsmeinung ist grundsätzlich als Meinungsäußerung zu qualifizieren, es sei denn, die Beurteilung wird nicht als bloße Rechtsauffassung kenntlich gemacht, sondern ruft beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervor, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2018 - OVG 5 S 14.18 -, Rn. 7; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 10.09.2018 - 2 B 213/18 -, Rn. 13; VG Bremen, Beschluss vom 29.04.2015 - 4 V 358/15 -, Rn. 30; jeweils juris).

    Die Auslegung von Erklärungen, die - wie hier - für eine unbestimmte Vielzahl von Personen Bedeutung erlangen können, richtet sich dabei nach der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Beteiligten oder Angehörigen des gerade angesprochenen Personenkreises (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.07.2018 - OVG 1 S 39.18 -, Rn. 24; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 10.11.2018 - 2 B 213/18 -, Rn. 14; jeweils juris).

    Hauptsacheverfahrens vorzunehmen (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 10. September 2018 - 2 B 213/18 -, Rn. 20, juris).

  • VG Bremen, 07.05.2019 - 4 V 642/19

    Unterbindung von Auskünften an Medien - allgemeines Persönlichkeitsrecht;

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Äußerungen staatlicher Stellen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54/10 -, Rn. 14 m. w. N.; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 10. September 2018 - 2 B 213/18 -, Rn. 17, jeweils juris).

    Aus dem Willkürverbot ergibt sich zudem, dass mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden müssen (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 10. September 2018 - 2 B 213/18 -, Rn. 17, juris).

    Da vorliegend die Entscheidung in der Hauptsache jedenfalls zum Teil vorweggenommen wird, ist für das Eilverfahren kein Abschlag vom Streitwert des Hauptsacheverfahrens vorzunehmen (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 10. September 2018 - 2 B 213/18 -, Rn. 20, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.2020 - 9 S 2797/19

    Anwendbarkeit von GVG § 17a Abs 5 im Beschwerdeverfahren; Bedeutung der

    Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden müssen und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.08.1989 - 1 BvR 881/89 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 11.11.2010 - 7 B 54.10 -, juris m.w.N.; Oberverwaltungsgericht Bln.-Brbg., Beschluss vom 22.11.2017 - OVG 6 S 32.17 -, juris; OVG Bremen, Urteil vom 10.09.2018 - 2 B 213/18 -, juris).
  • VG Karlsruhe, 21.10.2019 - 7 K 6944/19

    Einstweilige Anordnung auf Untersagung der Äußerung über ein angebliches

    Da es Aufgabe der externen unabhängigen Kommission nach der Pressemitteilung des Antragsgegners zu 2 war, den Sachverhalt "Bluttest XXX" umfassend aufzuklären und unter anderem Hinweise auf eventuelles Fehlverhalten von Personen und etwaige Gesetzes- bzw. Regelverstöße zu geben, ist davon auszugehen, dass die Ergebnisse der Kommission von einem unvoreingenommenen Durchschnittsempfänger (vgl. dazu OVG Bremen, Urteil vom 10.09.2018 - 2 B 213/18 -, juris) dahingehen verstanden werden, dass damit bereits Rechtsverstöße des Antragstellers festgestellt wurden.

    Dieses umfasst den Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.2004 - 1 BvR 263/03 -, juris; OVG Bremen, Urteil vom 10.09.2018 - 2 B 213/18 -, juris).

  • VG Karlsruhe, 27.08.2020 - 2 K 3203/20

    Rechtsweg gegen Presseverlautbarungen der Polizei

    Denn Behörden sind in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte gebunden und zur Objektivität verpflichtet (vgl. zu alledem BVerfG, Beschl. v. 15.08.1989 - 1 BvR 881/89 -, NVwZ 1990, 54; Beschl. v. 09.03.2010 - 1 BvR 1891/05 -, NJW-RR 2010, 1195; BVerwG, Beschl. v. 11.11.2010 - 7 B 54.10 -, juris m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.01.2020 - 9 S 2797/19 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.11.2017 - OVG 6 S 32.17 -, juris; OVG Bremen, Urt. v. 10.09.2018 - 2 B 213/18 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.07.2005 - 15 B 1099/05 -, NRW-RR 2006, 273; Beschl. v. 17.10.2017 - 4 B 786/17 -, juris; VG Berlin, Beschl. v. 11.10.2019 - VG 1 L 58.19 -, AfP 2020, 181; VG Köln, Beschl. v. 04.10.2019 - 7 L 1017/19 -, AfP 2019, 551).
  • VG München, 30.08.2022 - M 10 E 22.3618

    Erfolgloser Eilantrag auf Unterlassung von Äußerungen in einer Pressemitteilung

    2.2 In der Rechtsprechung ist geklärt, dass in amtlicher Eigenschaft getätigte Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben (BVerwG, B.v. 11.11.2010 - 7 B 54/10 - juris Rn. 14 m. w. N.; BayVGH, B.v. 21.8.2018 - 5 C 18.1236 - juris Rn. 22; B.v. 6.7.2012 - 4 B 12.952 - juris Rn. 18; OVG Bremen, B.v. 10.9.2018 - 2 B 213/18 - juris Rn. 17).
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