Rechtsprechung
   OVG Bremen, 10.09.2020 - 2 B 152/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,26651
OVG Bremen, 10.09.2020 - 2 B 152/20 (https://dejure.org/2020,26651)
OVG Bremen, Entscheidung vom 10.09.2020 - 2 B 152/20 (https://dejure.org/2020,26651)
OVG Bremen, Entscheidung vom 10. September 2020 - 2 B 152/20 (https://dejure.org/2020,26651)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,26651) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    AufenthG § 15a; GG Art 6; VwGO § 80 Abs 7
    Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer; Beistandsgemeinschaft volljähriger Familienangehöriger - Beistandsgemeinschaft; Lebenshilfe; Verteilung; Verteilungsbescheid; zwingende Gründe; zwingender Grund;

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Bremen, 05.12.2017 - 1 B 196/17
    Auszug aus OVG Bremen, 10.09.2020 - 2 B 152/20
    a) Ein sonstiger zwingender Grund muss von seinem Gewicht vergleichbar sein mit dem gesetzlich genannten Grund, dem Zerreißen einer Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (OVG Bremen, Beschl. v. 05.12.2017 - 1 B 196/17, juris Rn. 4).

    Dementsprechend stellt das Verhältnis zwischen Eltern und volljährigen Kindern einen zwingenden Grund i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nur dann dar, wenn das volljährige Kind oder die Eltern auf die Lebenshilfe des jeweils anderen Familienteils an einem bestimmten Ort angewiesen sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 05.12.2017 - 1 B 196/17, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.07.2014 - 18 B 695/14, juris Rn. 16).

    Hierfür müssen Art und Umfang des Unterstützungsbedarfs des einen Familienmitglieds und der vom anderen Familienmitglied tatsächlich erbrachten Unterstützungsleistungen hinreichend konkret belegt werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 05.12.2017 - 1 B 196/17, juris Rn. 5).

  • OVG Niedersachsen, 28.10.2019 - 8 ME 76/19

    Zwingender Grund; Haushaltsgemeinschaft; familiäre Lebensgemeinschaft; grenznaher

    Auszug aus OVG Bremen, 10.09.2020 - 2 B 152/20
    Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich nach einer Verteilung - anders als nach einer Abschiebung - alle betroffenen Familienmitglieder weiterhin im Bundesgebiet aufhalten und die Rechtsordnung Mechanismen zur Berücksichtigung familiärer Belange im Anschluss an die Verteilung bereithält (so z.B. § 15a Abs. 5 , § 61 Abs. 1 Satz 3, Abs. 1b AufenthG ) (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 28.10.2019 - 8 ME 76/19, juris Rn. 5).

    Dabei muss auch in Erwägung gezogen werden, dass ein regelmäßiger Kontakt der Familienmitglieder unter Umständen möglich bleibt, wenn der Ort, an den der Betroffene verteilt wird, in Grenznähe zu dem Bundesland liegt, in dem sich das andere Familienmitglied aufhält (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 28.10.2019 - 8 ME 76/19, juris Rn. 6).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2014 - 18 B 695/14

    Geltendmachung einer Gehörsverletzung im Rahmen eines Verfahrens über die

    Auszug aus OVG Bremen, 10.09.2020 - 2 B 152/20
    Dementsprechend stellt das Verhältnis zwischen Eltern und volljährigen Kindern einen zwingenden Grund i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nur dann dar, wenn das volljährige Kind oder die Eltern auf die Lebenshilfe des jeweils anderen Familienteils an einem bestimmten Ort angewiesen sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 05.12.2017 - 1 B 196/17, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.07.2014 - 18 B 695/14, juris Rn. 16).
  • BVerfG, 27.08.2010 - 2 BvR 130/10

    Anforderungen an die Berücksichtigung neuer Tatsachen bei der Gewährung von

    Auszug aus OVG Bremen, 10.09.2020 - 2 B 152/20
    Bei einer Beistandsgemeinschaft unter volljährigen Familienmitgliedern kommt es für die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (BVerfG, Beschl. v. 27.08.2010 - 2 BvR 130/10, juris Rn. 44).
  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus OVG Bremen, 10.09.2020 - 2 B 152/20
    Wenn jedoch einer der Beteiligten auf die Lebenshilfe des anderen angewiesen ist, erfüllt auch die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft (BVerfG, Beschl. v. 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84, juris Rn. 42, 44).
  • OVG Bremen, 17.03.2017 - 1 B 33/17

    Unerlaubte Einreise; Verteilung auf die Bundesländer; Bestandskraft der

    Auszug aus OVG Bremen, 10.09.2020 - 2 B 152/20
    Die Vollziehung des Verteilungsbescheides setzt das Vorliegen einer vollziehbaren Vorspracheverpflichtung bzw. vollziehbaren Entscheidung der Ausländerbehörde über das Nichtvorliegen von der Verteilung entgegenstehenden zwingenden Gründen voraus (OVG Bremen, Beschl. v. 17.03.2017 - 1 B 33/17, juris Rn. 8).
  • OVG Saarland, 10.09.2021 - 2 A 368/20

    Leistungen der Eingliederungshilfe als Persönliches Budget

    ... vom 4.12.2018, Bl. 54 d. Akte 2 B 152/20] möglich und zumutbar, die geforderten Nachweise zu erbringen.
  • OVG Bremen, 23.06.2021 - 2 B 203/21

    Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer; Verhältnis von

    Der Betroffene, der mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Verteilungsbescheid erfolglos geblieben ist, kann einen späteren Erfolg im Eilverfahren gegen die Vorspracheverpflichtung zum Anlass nehmen, nach § 80 Abs. 7 VwGO die Abänderung des negativen Beschlusses im Eilverfahren gegen die Verteilungsentscheidung zu beantragen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2020 - 2 B 152/20, juris Rn. 3).
  • OVG Bremen, 03.12.2021 - 2 B 409/21

    Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer - Anscheinsbeweis; Arbeitsvertrag;

    Zwingende Gründe nach § 15a Abs. 1 S. 6 müssen von ihrem Gewicht her vergleichbar sein mit dem in dieser Vorschrift ausdrücklich erwähnten Verbot, die Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten und zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern auseinanderzureißen (OVG Bremen, Beschl. v. 05.12.2017 - 1 B 196/17, juris Rn. 4 und v. 10.09.2020 - 2 B 152/20, juris Rn. 5).
  • OVG Bremen, 12.10.2021 - 2 LA 332/21

    Anhörung; Anscheinsbeweis; Begründung; Berufungszulassungsverfahren;

    Sonstige zwingende Gründe nach § 15a Abs. 1 S. 6 müssen im Übrigen von ihrem Gewicht her vergleichbar sein mit dem Verbot, die Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten und zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern auseinanderzureißen (OVG Bremen, Beschl. v. 05.12.2017 - 1 B 196/17, juris Rn. 4 und v. 10.09.2020 - 2 B 152/20, juris Rn. 5).
  • OVG Bremen, 12.03.2021 - 2 B 476/20

    Umverteilung § 15 a; Vaterschaftsanerkennung - Aussetzung der Beurkundung;

    Die Antragstellerinnen könnten daher mit einem Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend machen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Verteilungsbescheid anzuordnen ist, falls im vorliegenden Verfahren die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Vorspracheverpflichtung angeordnet würde (OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2020 - 2 B 152/20, juris Rn. 3).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht