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   OVG Bremen, 19.11.2013 - 1 A 275/10   

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OVG Bremen, 19.11.2013 - 1 A 275/10 (https://dejure.org/2013,34419)
OVG Bremen, Entscheidung vom 19.11.2013 - 1 A 275/10 (https://dejure.org/2013,34419)
OVG Bremen, Entscheidung vom 19. November 2013 - 1 A 275/10 (https://dejure.org/2013,34419)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • bremen.de PDF
  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    BremSchulG § 55 Abs 8; BremSchulG § 57 Abs 2; GG Art 4; GG Art 7; Unterrichtsbefreiungsverordnung § 1
    Zu den Voraussetzungen für die Befreiung von einer Klassenfahrt - Befreiung; Glaubensfreiheit; Klassenfahrt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulwanderungen - Befreiung aus religiösen Gründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • zeit.de (Pressemeldung, 03.12.2013)

    Bremen: Streng christliche Familie muss Kinder auf Klassenfahrt schicken

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klassenfahrt und religiöse Erziehungsvorstellungen

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Urteil zur Befreiung von der Teilnahme an Klassenfahrten aus Glaubensgründen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Klassenfahrt - Bei Glaubenskonflikten Kompromissbereitschaft gefordert

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Befreiung von der Teilnahme an Klassenfahrten

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Befreiung von Teilnahme an Klassenfahrt aus religiösen Gründen

  • taz.de (Pressebericht, 04.12.2013)

    Schulpflicht für Evangelikale: Klassenfahrten zumutbar

  • ffh.de (Pressemeldung, 03.12.2013)

    Sehr gläubige Kinder müssen auch auf Klassenfahrt

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Befreiung von der Teilnahme an einer Klassenfahrt nur als Ausnahme

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Klassenfahrtbefreiung nur in Ausnahmefällen möglich

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Klassenfahrt hat Vorrang vor Bibellesung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    OVG Bremen verneint Befreiung von der Teilnahme an Klassenfahrten aus religiösen Gründen - Befreiung von schulischen Pflichtveranstaltungen wegen befürchteter Beeinträchtigungen religiöser Erziehungsvorstellungen muss Ausnahme bleiben

Besprechungen u.ä.

  • taz.de (Pressekommentar, 04.12.2013)

    Dank sei Gott für weise Richter

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 12.12

    Erziehungsrecht der Eltern in religiöser Hinsicht; staatliche Schulaufsicht;

    Auszug aus OVG Bremen, 19.11.2013 - 1 A 275/10
    Typischerweise mit der Schulpflicht einhergehende Beeinträchtigungen des religiösen Erziehungsrechts sind als grundrechtliche Belastung durch die Verfassung von Art. 7 Abs. 1 GG einberechnet (Anschluss: BVerwG, Urteil vom 11. September 2013, 6 C 12/12).

    Die Beantwortung der Frage, ob eine Befreiung verfassungsrechtlich geboten ist, wird maßgeblich vorbestimmt durch den Umstand, dass sich - zunächst auf abstrakter Ebene - zwei mit Verfassungsrang ausgestattete Güter, auf der einen Seite die dem Einzelnen als Grundrecht zustehende Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) bzw. das - nicht weiter reichende (BVerwG Urt. v. 11.09.2013 - 6 C 12.12 - Rn. 17) - religiöse Erziehungsrecht und auf der anderen Seite der staatliche Erziehungs- und Bildungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG), gegenüberstehen.

    Die Schule soll allen jungen Bürgern ihren Fähigkeiten entsprechende Bildungsmöglichkeiten gewährleisten und einen Grundstein für ihre selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben legen (BVerwG Urt. v. 11.09.2013 - 6 C 12.12 - Rn. 21 m.w.N.).

    Dieses Recht würde leerlaufen, dürfte die Schule sich im Rahmen der Unterrichtsgestaltung über die von den Eltern für maßgeblich gehaltenen religiösen Verhaltensregeln stets ohne Einschränkung hinwegsetzen (BVerwG Urt. v. 11.09.2013 - 6 C 12.12 - Rn. 23 m.w.N).

    Etwas Anderes ist in einer religiös vielgestaltigen Gesellschaft weder praktisch möglich noch, mit Blick auf die Integrationsfunktion der Schule, verfassungsrechtlich intendiert (näher und ausführlich BVerwG Urt. v. 11.09.2013 - 6 C 12.12 - Rn. 24).

    Hieraus sowie aus dem Umstand, dass die (individuelle) Befreiung von einzelnen Unterrichtseinheiten auf einen prinzipiellen Nachrang des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags hinausliefe, würde die Unterrichtsbefreiung als routinemäßige Option der Konfliktauflösung fungieren, folgt, dass eine Befreiung wegen befürchteter Beeinträchtigungen religiöser Erziehungsvorstellungen nur ausnahmsweise in Betracht kommen kann (so bereits BVerwG Urt. v. 25.08.1993 - 6 C 8.91, BVerwGE 94, 82 ff.; vgl. nunmehr auch ausführlich BVerwG Urt. 11.09.2013 - 6 C 12.12 - Rn. 25).

    Fehlt es an einer solchen hinreichenden Darlegung und lehnt die Schule den Befreiungsantrag aus diesem Grund ab, würde es im gerichtlichen Verfahren - jedenfalls in der hier einschlägigen Konstellation einer Fortsetzungsfeststellungsklage - auf das Vorliegen der materiellen Befreiungsvoraussetzungen nicht mehr ankommen (zu allem BVerwG Urt. v. 11.09.2013 - 6 C 12.12 - Rn. 16).

    Wer sich als Beteiligter einer solchen Konfliktentschärfung verweigert und annehmbare Ausweichmöglichkeiten ausschlägt, muss notfalls als Konsequenz hinnehmen, dass er sich nicht länger gegenüber dem anderen Beteiligten auf einen Vorrang seiner Rechtsposition berufen darf (BVerwG Urt. v. 11.09.2013 - 6 C 12.12 - Rn. 26 und Urt. v. selben Tage - 6 C 25.12 - Rn. 18).

    Daraus folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 und 6 C 12.12), der der Senat folgt, dass typischerweise mit der Schulpflicht einhergehende Beeinträchtigungen des religiösen Erziehungsrechts als grundrechtliche Belastung durch die Verfassung von Art. 7 Abs. 1 GG einberechnet sind.

    Nur wenn eine Beeinträchtigung den Umständen nach eine »besonders gravierende Intensität« aufweist (BVerwG Urt. v. 11.09.2013 - 6 C 12.12 - Rn. 29 und Urt. v. selben Tag - 6 C 25.12 - Rn. 21), bedarf es im konkreten Einzelfall einer Abwägung zwischen den kollidierenden Positionen.

    Eine solche Beeinträchtigung kommt nur in Betracht, wenn ein religiöses Verhaltensgebot im Glaubensgefüge des Betroffenen zwingend erscheint, so dass es ihn in eine Gewissensnot gravierenden Ausmaßes versetzt, wenn er statt des religiösen Verhaltsgebots der allgemein geltenden gesetzlichen Forderung nachkommt (BVerwG Urt. v. 11.09.2013 - 6 C 12.12 - Rn. 30).

    Auch bei dieser Abwägung ist jedoch keinesfalls von Verfassung wegen ein Vorrang des elterlichen Erziehungsrechts bzw. der Glaubens- und Gewissensfreiheit vorgegeben (vgl. BVerwG Urt. v. 11.09.2013 - 6 C 12.12 - Rn. 29).

  • BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 25.12

    Glaubensfreiheit; staatliche Schulaufsicht; staatlicher Erziehungs- und

    Auszug aus OVG Bremen, 19.11.2013 - 1 A 275/10
    Wer sich als Beteiligter einer solchen Konfliktentschärfung verweigert und annehmbare Ausweichmöglichkeiten ausschlägt, muss notfalls als Konsequenz hinnehmen, dass er sich nicht länger gegenüber dem anderen Beteiligten auf einen Vorrang seiner Rechtsposition berufen darf (BVerwG Urt. v. 11.09.2013 - 6 C 12.12 - Rn. 26 und Urt. v. selben Tage - 6 C 25.12 - Rn. 18).

    Daraus folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 und 6 C 12.12), der der Senat folgt, dass typischerweise mit der Schulpflicht einhergehende Beeinträchtigungen des religiösen Erziehungsrechts als grundrechtliche Belastung durch die Verfassung von Art. 7 Abs. 1 GG einberechnet sind.

    Nur wenn eine Beeinträchtigung den Umständen nach eine »besonders gravierende Intensität« aufweist (BVerwG Urt. v. 11.09.2013 - 6 C 12.12 - Rn. 29 und Urt. v. selben Tag - 6 C 25.12 - Rn. 21), bedarf es im konkreten Einzelfall einer Abwägung zwischen den kollidierenden Positionen.

  • BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91

    Muslimin im Sportunterricht - Art. 4 GG, Abwägung mit Art. 7 Abs. 1 GG

    Auszug aus OVG Bremen, 19.11.2013 - 1 A 275/10
    Hieraus sowie aus dem Umstand, dass die (individuelle) Befreiung von einzelnen Unterrichtseinheiten auf einen prinzipiellen Nachrang des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags hinausliefe, würde die Unterrichtsbefreiung als routinemäßige Option der Konfliktauflösung fungieren, folgt, dass eine Befreiung wegen befürchteter Beeinträchtigungen religiöser Erziehungsvorstellungen nur ausnahmsweise in Betracht kommen kann (so bereits BVerwG Urt. v. 25.08.1993 - 6 C 8.91, BVerwGE 94, 82 ff.; vgl. nunmehr auch ausführlich BVerwG Urt. 11.09.2013 - 6 C 12.12 - Rn. 25).

    Wer sich auf seine Glaubens- und Gewissensfreiheit beruft, muss deshalb ernstliche, einsehbare Erwägungen, d.h. wenigstens ansatzweise objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte für seine Glaubens- und Gewissensnot vortragen (BVerwGE 41, 261, 268; BVerwGE 42, 128, 132; BVerwG Urt. v. 25.08.1993 - 6 C 7/93, DVBl. 1994, 168 juris Rn. 21), um ausschließen zu können, dass die nicht ernsthafte und möglicherweise aus anderen Gründen vorgeschobene Berufung auf behauptete Glaubensinhalte und Glaubensgebote einen Anspruch auf Befreiung auslöst (BVerwG Urt. v. 25.08.1993 - 6 C 8/91, BVerwGE 94, 82 juris Rn. 20).

  • BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 7.93
    Auszug aus OVG Bremen, 19.11.2013 - 1 A 275/10
    Diese setzt das Bestehen einer konkreten Gefahr voraus, dass die Schulbehörde gegenüber den Klägern in naher Zukunft auf einen gleichartigen Antrag hin eine gleichartige negative Entscheidung treffen könnte (vgl. BVerwG Urt. v. 25.08.1993 - 6 C 7/93, DVBl. 1994, 168 - juris Rn. 17).

    Wer sich auf seine Glaubens- und Gewissensfreiheit beruft, muss deshalb ernstliche, einsehbare Erwägungen, d.h. wenigstens ansatzweise objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte für seine Glaubens- und Gewissensnot vortragen (BVerwGE 41, 261, 268; BVerwGE 42, 128, 132; BVerwG Urt. v. 25.08.1993 - 6 C 7/93, DVBl. 1994, 168 juris Rn. 21), um ausschließen zu können, dass die nicht ernsthafte und möglicherweise aus anderen Gründen vorgeschobene Berufung auf behauptete Glaubensinhalte und Glaubensgebote einen Anspruch auf Befreiung auslöst (BVerwG Urt. v. 25.08.1993 - 6 C 8/91, BVerwGE 94, 82 juris Rn. 20).

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus OVG Bremen, 19.11.2013 - 1 A 275/10
    Zuletzt ist zu berücksichtigen, dass die von den Klägern geltend gemachte Grundrechtsverletzung einem restriktiven Maßstab bei der Prüfung des Feststellungsinteresses entgegensteht (BVerfGE 41, 29, 43) und sich das Befreiungsbegehren typischerweise vor Zeitablauf erledigt (vgl. hierzu BVerfGE 34, 165, 180).

    Dieses Recht begrenzt den staatlichen Bildungsauftrag in zweifacher Weise: Zum einen hat der Staat bei Ausgestaltung des Unterrichts Neutralität und Toleranz in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht zu wahren (vgl. näher nur BVerfGE 41, 29, 51 f.).

  • BVerwG, 09.02.1967 - I C 49.64

    Verfahrensrecht: Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines

    Auszug aus OVG Bremen, 19.11.2013 - 1 A 275/10
    Für die erhobene Feststellungsklage ist die Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht Voraussetzung (BVerwGE 26, 161, 166).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Widerspruchsfrist versäumt wurde und der ablehnende Verwaltungsakt vor seiner Erledigung bestandskräftig geworden ist (BVerwG 26, 161, 167).

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus OVG Bremen, 19.11.2013 - 1 A 275/10
    Zuletzt ist zu berücksichtigen, dass die von den Klägern geltend gemachte Grundrechtsverletzung einem restriktiven Maßstab bei der Prüfung des Feststellungsinteresses entgegensteht (BVerfGE 41, 29, 43) und sich das Befreiungsbegehren typischerweise vor Zeitablauf erledigt (vgl. hierzu BVerfGE 34, 165, 180).

    Beide Verfassungsgüter sind gleichrangig (BVerfGE 34, 165, 183; 52, 223, 236; ständige Rechtsprechung).

  • BVerwG, 17.04.1973 - VII C 38.70

    Abwägung zwischen den schulischen Nachteilen der Unterrichtsversäumnis und den

    Auszug aus OVG Bremen, 19.11.2013 - 1 A 275/10
    Wer sich auf seine Glaubens- und Gewissensfreiheit beruft, muss deshalb ernstliche, einsehbare Erwägungen, d.h. wenigstens ansatzweise objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte für seine Glaubens- und Gewissensnot vortragen (BVerwGE 41, 261, 268; BVerwGE 42, 128, 132; BVerwG Urt. v. 25.08.1993 - 6 C 7/93, DVBl. 1994, 168 juris Rn. 21), um ausschließen zu können, dass die nicht ernsthafte und möglicherweise aus anderen Gründen vorgeschobene Berufung auf behauptete Glaubensinhalte und Glaubensgebote einen Anspruch auf Befreiung auslöst (BVerwG Urt. v. 25.08.1993 - 6 C 8/91, BVerwGE 94, 82 juris Rn. 20).
  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

    Auszug aus OVG Bremen, 19.11.2013 - 1 A 275/10
    Zwar umfasst die durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nicht nur die (innere) Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren des Glaubens auszurichten und im Alltag seiner Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln (BVerfGE 32, 98, 106; ständige Rechtsprechung).
  • BVerwG, 12.12.1972 - I C 30.69

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Bremen, 19.11.2013 - 1 A 275/10
    Wer sich auf seine Glaubens- und Gewissensfreiheit beruft, muss deshalb ernstliche, einsehbare Erwägungen, d.h. wenigstens ansatzweise objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte für seine Glaubens- und Gewissensnot vortragen (BVerwGE 41, 261, 268; BVerwGE 42, 128, 132; BVerwG Urt. v. 25.08.1993 - 6 C 7/93, DVBl. 1994, 168 juris Rn. 21), um ausschließen zu können, dass die nicht ernsthafte und möglicherweise aus anderen Gründen vorgeschobene Berufung auf behauptete Glaubensinhalte und Glaubensgebote einen Anspruch auf Befreiung auslöst (BVerwG Urt. v. 25.08.1993 - 6 C 8/91, BVerwGE 94, 82 juris Rn. 20).
  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

  • BVerwG, 10.02.2000 - 2 A 3.99

    Anordnung einer ärztlichen Untersuchung; Fortsetzungsfeststellungsklage,

  • BVerwG, 17.10.1985 - 7 B 157.85

    Eltern - Unterlassungsanspruch - Mehrtägige Schülerfreizeit

  • OVG Bremen, 03.02.2009 - 1 A 21/07

    Homeschooling: Eltern vor OVG erfolglos - Elternrecht; Freizügigkeit;

  • BVerwG, 30.04.1999 - 1 B 36.99

    Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Das

  • BVerwG, 24.11.2010 - 6 C 16.09

    Erledigung; Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Rehabilitationsinteresse; Makel;

  • VG Bremen, 06.10.2010 - 1 K 256/08

    Keine Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme an einer Klassenfahrt aus

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • BVerwG, 11.11.2009 - 6 B 22.09

    Soldat auf Zeit, Wehrpflicht, Reservist, Repatriierung, vorzeitige Beendigung

  • VG Berlin, 26.04.2019 - 3 L 273.19

    Keine Beurlaubung vom Schulunterricht zwecks Teilnahme an Feierlichkeiten

    Es ist durchaus denkbar, dass einzelne religiöse Verhaltensgebote für die Betroffenen einen so untergeordneten Stellenwert besitzen, dass diese sich nicht in eine glaubensbedingte Gewissensnot gravierenden Ausmaßes versetzen, wenn sie sie in einer Konfliktlage vernachlässigen, um auf diese Weise einem entgegenstehenden staatlichen Normbefehl Folge leisten zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2013, a.a.O. Rn. 29 f.; OVG Bremen, Urteil vom 19. November 2013 - 1 A 275/10 - juris Rn. 38; VGH Kassel, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 7 A 1034/14.Z - juris Rn. 13).
  • OVG Bremen, 22.01.2015 - 1 B 338/14

    Zuweisung an ein Regionales Beratungs- und Unterstützungszentrum - Regionales

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Staat, wenn er einerseits eine Verpflichtung zum Schulbesuch für sich in Anspruch nimmt (vgl. hierzu zuletzt ausführlich Urteil des Senats vom 19.11.2013 - 1 A 275/10, NordÖR 2014, 92 ff.), er andererseits dafür sorgen muss, dass die körperliche und geistige Unversehrtheit der Schülerinnen und Schüler gewahrt bleibt und sie ihren Bildungsanspruch verwirklichen können.
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