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   OVG Bremen, 20.03.2001 - 1 A 426/00   

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https://dejure.org/2001,20025
OVG Bremen, 20.03.2001 - 1 A 426/00 (https://dejure.org/2001,20025)
OVG Bremen, Entscheidung vom 20.03.2001 - 1 A 426/00 (https://dejure.org/2001,20025)
OVG Bremen, Entscheidung vom 20. März 2001 - 1 A 426/00 (https://dejure.org/2001,20025)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Textlicher Ausschluss der Fremdwerbung in Bebauungsplan; Ausschluss der Fremdwerbung in Mischgebiet als baugestalterische oder bauplanungsrechtliche Festsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Hannover, 18.08.2016 - 4 A 6300/14

    Fremdwerbungsverbot; örtliche Bauvorschrift; Werbeanlage

    Die Kammer folgt dabei nicht der Rechtsprechung des OVG Bremen (Urt. vom 20.03.2001, 1 A 426/00, juris), das eine solche Prägung bereits dann bejaht, wenn ein festgesetztes MI-Gebiet durch Wohnnutzung geprägt ist.
  • VG Augsburg, 14.09.2011 - Au 4 K 11.558

    Werbeanlage (Euroformat) im Mischgebiet

    Werbebeschränkungen einschließlich eines Fremdwerbungsausschlusses sind auch in Misch- und Kerngebieten somit nicht in jedem Fall unzulässig, sie müssen allerdings durch die konkreten örtlichen Verhältnisse gerechtfertigt werden (OVG Bremen, Urteil vom 20.3.2001 Az. 1 A 426/00 - Juris).
  • VG Ansbach, 20.11.2013 - AN 9 K 13.01623

    Werbeanlagensatzung, Außenwerbung, Premium-Großflächentafel, Wohnnutzung,

    Aber der Gemeinde ist es nicht generell verwehrt, aus baugestalterischen Gründen Fremdwerbung in einem Mischgebiet auszuschließen, ein Ausschluss kann vielmehr zulässig sein, wenn er durch die konkreten örtlichen Verhältnisse gerechtfertigt werden kann (OVG Bremen, U.v. 20.3.2001 - 1 A 426/00 - juris).
  • VG Ansbach, 24.07.2013 - AN 9 K 12.01308

    Recht der Außenwerbung

    Aber der Gemeinde ist es nicht generell verwehrt, aus baugestalterischen Gründen Fremdwerbung in einem Mischgebiet auszuschließen, ein Ausschluss kann vielmehr zulässig sein, wenn er durch die konkreten örtlichen Verhältnisse gerechtfertigt werden kann (OVG Bremen, U.v. 20.3.2001 - 1 A 426/00 - juris).
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