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   OVG Bremen, 20.03.2018 - 1 LC 36/14   

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OVG Bremen, 20.03.2018 - 1 LC 36/14 (https://dejure.org/2018,24614)
OVG Bremen, Entscheidung vom 20.03.2018 - 1 LC 36/14 (https://dejure.org/2018,24614)
OVG Bremen, Entscheidung vom 20. März 2018 - 1 LC 36/14 (https://dejure.org/2018,24614)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    RBStV § 2 Abs 2; RBStV § 4 Abs 6 S 1
    Rundfunk- und Fernsehrecht einschließlich Gebührenbefreiung - Auslandsaufenthalt; Besonderer Härtefall; Härtefall; Rundfunkbeitrag; Wohnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RBStV § 2 Abs. 2; RBStV § 4 Abs. 6 S. 1
    Auslandsaufenthalt; Besonderer Härtefall; Härtefall; Rundfunkbeitrag; Wohnung; Rundfunk- und Fernsehrecht einschließlich Gebührenbefreiung

  • rechtsportal.de

    RBStV § 2 Abs. 2; RBStV § 4 Abs. 6 S. 1
    Prüfung des Vorliegens eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV bei urlaubsbedingten Auslandsaufenthalt des Rundfunkteilnehmers; Widerlegung der Vermutung über die Inhaberschaft einer Wohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 18.03.2016 - 6 C 6.15

    Rundfunkbeitrag; Rundfunkgebühr; Rundfunkstaatsvertrag;

    Auszug aus OVG Bremen, 20.03.2018 - 1 LC 36/14
    Diese besteht nicht nur in der Typisierung, dass Wohnungsinhaber - ausgehend von der nahezu lückenlosen Ausstattung der Wohnungen mit Empfangs-, insbesondere Fernsehgeräten - das Programmangebot in ihrer Wohnung nutzen (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6/15 -, BVerwGE 154, 275 -296, Rn. 32), sondern auch in der Typisierung, dass nutzungsberechtigte Wohnungsinhaber einer Wohnung von ihrem Nutzungsrecht Gebrauch machen.

    Die verfassungsrechtlichen Fragen, die sich im Hinblick auf die Beitragserhebung bei Privaten stellen, sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. insbesondere Urteil vom 17.3.2016 - 6 C 15.15 -, Urteil vom 18.3.2016 - 6 C 6/15 - BVerwGE 154, 275 -296, Urteil vom 25.1.2017 - 6 C 15/16 - NVwZ-RR 2018, 364 -373, Beschluss vom 27.7.2017 - 6 B 45/17 - juris, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 6 B 38/18 -, juris).

  • BVerwG, 17.03.2016 - 6 C 15.15

    Entrichten eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung durch den

    Auszug aus OVG Bremen, 20.03.2018 - 1 LC 36/14
    Die verfassungsrechtlichen Fragen, die sich im Hinblick auf die Beitragserhebung bei Privaten stellen, sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. insbesondere Urteil vom 17.3.2016 - 6 C 15.15 -, Urteil vom 18.3.2016 - 6 C 6/15 - BVerwGE 154, 275 -296, Urteil vom 25.1.2017 - 6 C 15/16 - NVwZ-RR 2018, 364 -373, Beschluss vom 27.7.2017 - 6 B 45/17 - juris, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 6 B 38/18 -, juris).

    Da die Möglichkeiten zur Ermittlung des persönlichen Nutzungsvorteils beschränkt sind, konnten die Landesgesetzgeber den praktikableren wohnungsbezogenen Maßstab wählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.3.2016 - 6 C 15.15 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2016 - 2 S 146/16

    Rundfunkbeitragspflicht des Wohnungsinhabers

    Auszug aus OVG Bremen, 20.03.2018 - 1 LC 36/14
    Der Kläger hat die grundsätzlich widerlegbare Vermutung (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 2016 - 2 S 146/16 -, Rn. 30, juris, mwN.) für seine Person im fraglichen Zeitraum Januar 2013 nicht widerlegt.

    Die hierin enthaltene rundfunkrechtliche Typisierung, dass Nutzungsberechtigte einer Wohnung auch von ihrem Nutzungsrecht Gebrauch machen, kann allenfalls durch den Nachweis durchbrochen werden, dass der Betroffene seine Nutzungsbefugnis an einer Wohnung - etwa durch Untervermietung - auf Dauer oder auf Zeit - aufgibt, in dem er diese einem Dritten einräumt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 2016 - 2 S 146/16 -, Rn. 29, 30, juris, m.w.N.; VG Leipzig, Urteil vom 12.8.2016 - 1 K 1691/15 -, Rn. 38, juris).

  • BVerwG, 27.07.2017 - 6 B 45.17

    Rundfunkbeitragspflicht; Wohnung im rundfunkrechtlichen Sinn

    Auszug aus OVG Bremen, 20.03.2018 - 1 LC 36/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wortsinn des Wohnens dahingehend zu interpretieren, dass jemand eine hierfür geeignete Wohnung zu Wohnzwecken nutzt (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 6 B 45/17 -, Rn. 6, juris).

    Die verfassungsrechtlichen Fragen, die sich im Hinblick auf die Beitragserhebung bei Privaten stellen, sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. insbesondere Urteil vom 17.3.2016 - 6 C 15.15 -, Urteil vom 18.3.2016 - 6 C 6/15 - BVerwGE 154, 275 -296, Urteil vom 25.1.2017 - 6 C 15/16 - NVwZ-RR 2018, 364 -373, Beschluss vom 27.7.2017 - 6 B 45/17 - juris, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 6 B 38/18 -, juris).

  • BVerfG, 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12

    Subsidiarität einer unmittelbar gegen Regelungen des fünfzehnten

    Auszug aus OVG Bremen, 20.03.2018 - 1 LC 36/14
    Weiterhin ist es aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass ein Betroffener, der sich aus religiösen Gründen am Rundfunkempfang gehindert sieht, sich also in einer subjektiven Zwangslage befindet, aus Härtegründen eine Beitragsbefreiung erreichen kann (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Dezember 2012 - 1 BvR 2550/12 -, Rn. 5, NVwZ 2013, 423 -424).
  • StGH Baden-Württemberg, 19.08.2013 - 1 VB 65/13

    Zurückweisung einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde gegen geräteunabhängigen

    Auszug aus OVG Bremen, 20.03.2018 - 1 LC 36/14
    Die besondere Härte, die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht näher definiert wird, ist nicht auf soziale Härtefälle beschränkt (vgl. StGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.8.2013 - 1 VB 65/13 -, juris).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.05.2014 - VGH B 35/12

    Neuregelung der Rundfunkfinanzierung verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Bremen, 20.03.2018 - 1 LC 36/14
    Entsprechend nennt schon die Begründung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als Beispiel für das Vorliegen eines besonderen Härtefalls neben dem Nachweis einer § 4 Abs. 1 RBStV vergleichbaren Bedürftigkeit den Fall, dass es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich ist, zumindest über einen Übertragungsweg (Terrestrik, Kabel, Satellit, Internet oder Mobilfunk) Rundfunk zu empfangen, das sogenannte Funkloch, (vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, Rn. 112, NVwZ 2015, 64 -79).
  • VG Freiburg, 02.04.2014 - 2 K 1446/13

    Bestehen eines Rundfunkbeitragsverhältnisses

    Auszug aus OVG Bremen, 20.03.2018 - 1 LC 36/14
    Die Befreiungsregelung kann angesichts ihrer tatbestandlichen Offenheit auch bei einer der technischen oder körperlichen objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkkonsums vergleichbaren Fallgestaltung Anwendung finden (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 02. April 2014 - 2 K 1446/13 -, Rn. 29, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2015 - 2 A 2311/14

    Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Bremen, 20.03.2018 - 1 LC 36/14
    Darüber hinaus wird in der Rechtsprechung auch der Fall des nachgewiesenen längeren Auslandsaufenthalts als Beispiel für das Vorliegen eines besonderen Härtefalls diskutiert (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. März 2015 - 2 A 2311/14 -, Rn. 48, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 30.6.2017 - 5 A 133/16 -, Rn. 16, NVwZ-RR 2017, 844 ).
  • OVG Bremen, 20.09.2016 - 1 LC 24/14

    Vereinbarkeit des seit dem 01.01.2013 erhobenen Rundfunkbeitrags für private

    Auszug aus OVG Bremen, 20.03.2018 - 1 LC 36/14
    Der Senat hat sich mit Beschluss vom 20. September 2016 - 1 LC 24/14 - der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen.
  • BVerwG, 25.01.2017 - 6 C 15.16

    "Pro-Kopf-Beitrag"; Beihilfe im unionsrechtlichen Sinne; Beitragsbefreiung bei

  • VG Leipzig, 12.08.2016 - 1 K 1691/15

    Rechtmäßige Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für ein Wochenendhaus

  • OVG Sachsen, 30.06.2017 - 5 A 133/16

    Rundfunkbeitrag; Befreiung; religiöse Gründe

  • BVerwG, 25.01.2018 - 6 B 38.18

    Der an die Wohnung anknüpfende Rundfunkbeitrag - und seine Vereinbarkeit mit

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