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   OVG Bremen, 23.04.2020 - 1 B 107/20   

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OVG Bremen, 23.04.2020 - 1 B 107/20 (https://dejure.org/2020,8085)
OVG Bremen, Entscheidung vom 23.04.2020 - 1 B 107/20 (https://dejure.org/2020,8085)
OVG Bremen, Entscheidung vom 23. April 2020 - 1 B 107/20 (https://dejure.org/2020,8085)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    BauNVO § 11 Abs 3 Satz 1 Nr 1; BauNVO § ... 11 Abs 3 Satz 1 Nr 2; Corona-Verordnung § 9 Abs 1 Satz 2; Corona-Verordnung § 9 Abs 2; Corona-Verordnung § 9 Abs 3; GG Art 12 Abs 1; GG Art 14 Abs 1; GG Art 3 Abs 1; IfSG § 28 Abs 1 Satz 1; IfSG § 32; ;
    Außervollzugsetzung einer durch Verordnung geltenden Schließungsanordnung nach dem IFG - Coronavirus - Corona-Verordnung; Coronavirus; Einkaufszentrum; Einzelhandelsbetrieb; Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Normenkontrolleilverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Corona-Verordnung; Coronavirus; Einkaufszentrum; Einzelhandelsbetrieb; Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Normenkontrolleilverfahren; Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht) Außervollzugsetzung einer durch Verordnung geltenden ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bremen.de PDF (Pressemitteilung)
  • lto.de (Kurzinformation)

    Coronaverordnung: Begrenzung der Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter ist rechtmäßig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Corona: Verkaufsflächenbeschränkung auf 800 qm

Papierfundstellen

  • DVBl 2020, 768
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Bremen, 09.04.2020 - 1 B 97/20

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom

    Auszug aus OVG Bremen, 23.04.2020 - 1 B 107/20
    Das muss insbesondere dann gelten, wenn - wie hier - die in der Hauptsache angegriffenen Normen in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen, so dass sich das Normenkontrolleilverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 18; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632, juris Rn. 31).

    Die Verordnungsermächtigung ist mit höherrangigem Recht vereinbar; sie beachtet insbesondere die Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und des Parlamentsvorbehalts (vgl. dazu ausführlich OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 24 ff.).

    Sie ist von der - dafür zuständigen (OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 36) - Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz erlassen und ordnungsgemäß im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgemacht worden.

    Der Begriff der "Schutzmaßnahmen" ist umfassend und eröffnet der Infektionsschutzbehörde ein breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen, welches durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 CS 20.611, juris Rn.11; ausführlich dazu OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 41 ff.).

    Aus § 31 IfSG folgt keine Beschränkung der zulässigen Eingriffsmaßnahmen in die Berufsausübungsfreiheit (OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 44).

    Unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative der Antragsgegnerin (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 49 m.w.N.) kann nicht angenommen werden, dass durch weniger beschränkende Maßnahmen der Berufsausübung der Antragstellerin eine vergleichbare Eindämmung des Coronavirus zu erwarten ist.

  • VG Hamburg, 21.04.2020 - 3 E 1675/20

    Erfolgreicher Eilantrag eines Einzelhandelsunternehmens gegen die aus der

    Auszug aus OVG Bremen, 23.04.2020 - 1 B 107/20
    Dass der Verordnungsgeber bei dem Erlass der Coronaverordnung diese Annahme übernommen hat, um durch eine Beschränkung der Verkaufsfläche mittelbar Kundenströme zu steuern, ist daher nicht zu beanstanden (a.A. VG Hamburg, Beschl. v. 21.04.2020 - 3 E 1675/20).

    Dies soll nicht nur die Gefahr der Konzentration von Menschen an den Geschäftsorten bergen, sondern auch zu einer Verstärkung des Verkehrs zu diesen Orten führen (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 21.04.2020 - 3 E 1675/20).

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus OVG Bremen, 23.04.2020 - 1 B 107/20
    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12, juris Rn. 171; Beschl. v. 24.01.2012 - 1 BvL 21/11, juris Rn. 41).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 23.20

    Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr

    Auszug aus OVG Bremen, 23.04.2020 - 1 B 107/20
    Sie ist dadurch gerechtfertigt, dass die benannten Ausnahmen nach der Einschätzung des Verordnungsgebers der Grundversorgung der Bevölkerung bzw. der Bedarfsdeckung von Handwerkern und Gewerbetreibenden dienen, so dass ihr Weiterbetrieb nicht durch eine Begrenzung der zulässigen Verkaufsfläche beeinträchtigt werden soll (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.04.2020 - 11 S 23/20, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschl. v. 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE, juris Rn. 89).
  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvL 21/11

    Ausschluss der Speisegaststätten von der Erlaubnis zur Einrichtung abgetrennter

    Auszug aus OVG Bremen, 23.04.2020 - 1 B 107/20
    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12, juris Rn. 171; Beschl. v. 24.01.2012 - 1 BvL 21/11, juris Rn. 41).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - 13 B 398/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften erfolglos

    Auszug aus OVG Bremen, 23.04.2020 - 1 B 107/20
    Sie ist dadurch gerechtfertigt, dass die benannten Ausnahmen nach der Einschätzung des Verordnungsgebers der Grundversorgung der Bevölkerung bzw. der Bedarfsdeckung von Handwerkern und Gewerbetreibenden dienen, so dass ihr Weiterbetrieb nicht durch eine Begrenzung der zulässigen Verkaufsfläche beeinträchtigt werden soll (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.04.2020 - 11 S 23/20, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschl. v. 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE, juris Rn. 89).
  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Bremen, 23.04.2020 - 1 B 107/20
    a) Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris Rn. 12).
  • VGH Bayern, 09.04.2020 - 20 NE 20.663

    Bayerische Corona Verordnung: Kein Erfolg eines dagegen gerichteten Eilantrages

    Auszug aus OVG Bremen, 23.04.2020 - 1 B 107/20
    Diese Antragsänderung ist unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes in analoger Anwendung von § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich (vgl. Bay. VGH , Beschl. v. 09.04.2020 - 20 NE 20.663, juris Rn. 21; OVG M-V, Beschl. v. 08.04.2020 - 2 KM 236/20, juris Rn. 13 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Auszug aus OVG Bremen, 23.04.2020 - 1 B 107/20
    Als großflächig gelten Einzelhandelsbetriebe, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 qm überschreiten (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10/04, juris Leitsatz).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.04.2020 - 2 KM 236/20

    Kein Anspruch auf Außervollzugsetzung einzelner Vorschriften der Verordnung der

    Auszug aus OVG Bremen, 23.04.2020 - 1 B 107/20
    Diese Antragsänderung ist unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes in analoger Anwendung von § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich (vgl. Bay. VGH , Beschl. v. 09.04.2020 - 20 NE 20.663, juris Rn. 21; OVG M-V, Beschl. v. 08.04.2020 - 2 KM 236/20, juris Rn. 13 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 17.04.2020 - 13 MN 82/20

    Corona; Folgenabwägung; Infektionsschutzrecht; Normenkontrolleilantrag;

  • BVerwG, 09.11.2016 - 4 C 1.16

    Abstellen von Einkaufswagen; Einkaufswagen; Einzelhandelsbetrieb; Gebäude;

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 CS 20.611

    Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels wegen Corona-Virus (Covid-19)

  • VG Mainz, 29.04.2020 - 1 L 273/20

    Eilantrag der Möbel Martin GmbH erfolgreich

    Die Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog ergibt sich für die Antragstellerin zumindest aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG (vgl. BremOVG, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 B 107/20 -, S. 4 BA).

    Ob darüber hinaus eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als einer nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechtsposition anzunehmen sein könnte, kann hier dahinstehen (vgl. dazu BremOVG, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 B 107/20 -, S. 4 BA; OVG Nds, Beschluss vom 17. April 2020 - 13 MN 82/20 -, juris, Rn. 24 m.w.N.).

    Das Kriterium der Verkaufsfläche erweist sich aus epidemiologischer Sicht zwar nicht - anders als die Antragstellerin vorträgt - als von vornherein ungeeignet (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. April 2020 - 20 NE 20.793 -, Rn. 40 BA; BremOVG, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 B 107/20 -, S. 7 BA).

    Denn mit der Begrenzung der Verkaufsfläche kann der Attraktivität von Einzelhandelsgeschäften mit großer Verkaufsfläche Rechnung getragen und damit der Bildung von Menschenansammlungen und etwa auch einer Nutzung des ÖPNV für Fahrten zum Einkaufen entgegengewirkt werden (vgl. BremOVG, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 B 107/20 -, S. 7 BA).

    Es besteht kein nachvollziehbarer Anlass, dies aus möglicherweise fehlender "gesicherter Tatsachenbasis" (so VG Hamburg, Beschluss vom 21. April 2020 - 3 E 1675/20 -, S. 7 BA) im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens anders zu sehen und schon die Geeignetheit zu verneinen (so im Ergebnis auch BremOVG, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 B 107/20 -, S. 7 BA).

    Zwar ist für die ausführenden Behörden im Einzelfall eine möglichst verständliche und handhabbare Vorschrift zu schaffen; eine einzelfallbezogene Prüfung ist regelmäßig mit Ermittlungsmaßnahmen verbunden (vgl. BremOVG, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 B 107/20 -, S. 8 BA).

    Zwar kann je nach den konkreten Gegebenheiten eine kleine Verkaufsfläche bezüglich der Einhaltung von Hygienevorschriften leichter zu überwachen sein (vgl. BremOVG, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 B 107/20 -, S. 6 BA).

    Bei der derzeitigen nur schwer zuverlässig prognostizierbaren aktuellen Bedrohungslage dient eine vorliegend erfolgte schrittweise Aufhebung unter (strengen) "Hygieneauflagen" von Beschränkungen daher dem Ausgleich der betroffenen grundrechtlichen Freiheiten (vgl. BremOVG, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 B 107/20 -, S. 8 f. BA; siehe auch BayVGH, Beschluss vom 27. April 2020 - 20 NE 20.793 -, Rn. 40 BA).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2020 - 13 B 512/20

    Begrenzung der Verkaufsfläche von Einzelhandelsgeschäften auf 800 qm gilt

    vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 B 107/20 -, Abdruck S. 7, abrufbar unter: https://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de/entscheidungen/entscheidungsuebersicht-11265; Saarl.

    Dazu siehe auch OVG Bremen, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 B 107/20 -, Abdruck S. 8, abrufbar unter: https://www.oberverwaltungsgericht.bremen.

    vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 B 107/20 -, Abdruck S. 8, abrufbar unter: https://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de/entscheidungen/entscheidungsuebersicht-11265.

    vgl. zur baulichen Struktur von Einkaufszentren OVG Bremen, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 B 107/20 -, Abdruck S. 10, abrufbar unter: https://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de/entscheidungen/entscheidungsuebersicht-11265; sowie zum An- und Abfahrtverkehr Bay. VGH, Beschluss vom 27. April 2020 - 20 NE 20.793 -, Abdruck Rn. 41, abrufbar unter: http://www.vgh.bayern.de/ media/bayvgh/presse/20a00793b.pdf.

  • OVG Hamburg, 30.04.2020 - 5 Bs 64/20

    Coronavirus-Eindämmungsverordnung: Beschränkung der Verkaufsfläche von

    Die Rechtsprechung des OVG Bremen (Beschl. v. 23.4.2020, 1 B 107/20) sei auf das vorliegende Verfahren nur bedingt übertragbar und kein Beleg dafür, dass der Vollzug des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der nur im Verhältnis zwischen den Beteiligten Rechtswirkung entfalte, "schwerwiegende irrreversible Gesundheitsgefahren" für die hamburgische Bevölkerung zur Folge haben könne.

    Die Verordnungsermächtigung ist mit höherrangigem Recht vereinbar, sie beachtet insbesondere die Vorgaben von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und des Parlamentsvorbehalts (vgl. zu den vergleichbaren Verordnungen in anderen Bundesländern z.B. OVG Magdeburg, Beschl. v. 27.4.2020, 13 R 52/20; VGH München, Beschl. v. 27.4.2020, a.a.O.; OVG Bremen, Beschl. v. 23.4.2020, a.a.O.).

    Die Annahme der Antragsgegnerin, dass die vollständige Öffnung auch der großflächigen Einzelhandelsgeschäfte insgesamt zu einem erhöhten Besucheraufkommen (auch in der Hamburger Innenstadt) führt, ist daher nicht zu beanstanden, selbst wenn es manche großflächigen Einzelhandelsgeschäfte geben mag, auf die dies nicht zutrifft (so auch OVG Bremen, Beschl. v. 23.4.2020, a.a.O).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2020 - 1 S 1101/20

    Corona-Pandemie: Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800

    Denn die Erwägung, dass der großflächige Einzelhandel eine besondere Anziehungskraft hat und dessen unbegrenzte Öffnung zu starken Kundenströmen in den Innenstädten und im ÖPNV und damit zu sehr erheblichen Infektionsgefahren führen kann, erscheint plausibel und sachgerecht (ebenso OVG Bremen, Beschl. v. 23.04.2020 - 1 B 107/20 - NdsOVG, Beschl. v. 27.04.2020 - 13 MN 98/20 - juris Rn. 58; offenbar auch OVG LSA, Beschl. v. 27.04.2020 - 3 R 52/20 - OVG Saarl., Beschl. v. 24.04.2020 - 2 B 122/20 -).
  • OVG Bremen, 07.05.2020 - 1 B 129/20

    Außervollzugsetzen einer durch Verordnung geltenden Schießungsanordnung nach dem

    Diese Antragsänderung ist in analoger Anwendung von § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 107/20, juris Rn. 12 m.w.N.).

    Auch in materieller Hinsicht bestehen gegen die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Zweite Coronaverordnung - wie der Senat auch schon bezüglich der vergleichbaren Vorschrift der inzwischen außer Kraft getretenen Coronaverordnung entschieden hat (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 107/20, juris) - keine Bedenken.

    Zum anderen wird mit der Begrenzung der Verkaufsfläche der Attraktivität von Einzelhandelsgeschäften mit großer Verkaufsfläche Rechnung getragen und damit der Bildung von Menschenansammlungen und einer Nutzung des ÖPNV für Fahrten zum Einkaufen entgegengewirkt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 29.04.2020 - 13 B 512/20.NE, juris Rn. 68; Nds. OVG, Beschl. v. 29.04.2020 - 13 MN 120/20, juris Rn. 39; OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 107/20, juris Rn. 26 f.).

    Aufgrund der mit der Beschränkung der zulässigen Verkaufsfläche einhergehenden erheblichen Beeinträchtigung des Grundrechts der Berufsfreiheit ist vorliegend ein über eine bloße Willkürkontrolle hinausgehender Verhältnismäßigkeitsmaßstab zugrunde zu legen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.04.2020 - 1 B 107/20, juris Rn. 37).

    Dies hat der Senat bezogen auf Einkaufszentren bereits entschieden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.04.2020 - 1 B 107/20, juris Rn. 35 ff.; ebenso Nds. OVG, Beschl. v. 29.04.2020 - 13 MN 117/20, juris Rn. 54; VGH Hessen, Beschl. v. 28.04.2020 - 8 B 1039/20.N, juris Rn. 56; a.A. VG Berlin, Beschl. v. 30.04.2020 - 14 L 49/20; offenlassend OVG NRW, Beschl. v. 29.04.2020 - 13 B 512/20.NE, juris Rn. 78).

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2020 - 13 MN 98/20

    Corona; Einrichtungshäuser; Flächenbeschränkung; Infektionsschutzrecht;

    Soweit die Antragsteller die hiermit verbundene besondere und auch überregionale Anziehungskraft großflächiger Einzelhandelsgeschäfte in Zweifel zu ziehen versuchen (vgl. dahin auch VG Hamburg, Beschl. v. 21.4.2020 - 3 E 1675/20 -, V.n.b. Umdruck S. 7), folgt dem der Senat nicht (so auch OVG Bremen, Beschl. v. 23.4.2020 - 1 B 107/20 -, Umdruck S. 7).
  • OVG Saarland, 24.04.2020 - 2 B 122/20

    Untersagung der Öffnung von Ladenlokalen mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche wegen

    Die Festlegung des Verordnungsgebers auf eine Verkaufsfläche von Einzelhandelsgeschäften von 800 m² ist grundsätzlich ein sachgerechtes typisierendes Differenzierungskriterium, um der Gefahr der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus zu begegnen.(So auch OVG Bremen, Beschluss vom 23.4.2020 -1 B 107/20 - anders aber VG Hamburg, Beschluss vom 21.4.2020 - 3 E 1675/20 - vgl. dazu auch die Zwischenverfügung des Hamb. OVG vom 22.4.2020 - 5 Bs 624/20 - jeweils betreffend eines Sportwareneinzelhandelsunternehmens; amtl.

    Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Größe der Verkaufsfläche als Maßstab für den Käuferzustrom zugrunde gelegt und eine Begrenzung der zulässigen Verkaufsfläche auf 800 m² vorgenommen hat.(So auch OVG Bremen, Beschluss vom 23.4.2020 -1 B 107/20 - anders aber) Das Aufgreifen einer Quadratmeterzahl von 800 als Maßstab ist nicht "aus der Luft gegriffen", sondern ein in der Rechtsprechung(BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10/04 - juris) anerkanntes Kriterium, um einen bestimmten Typ von Einzelhandelsbetrieben zu definieren.

    Diese Unterscheidung ist aber gerechtfertigt, weil die in der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 5 CPV privilegierten Branchen, die von den Verboten der Abs. 3 und - hier - 4 ausgenommen sind, einer Erhaltung der Infrastruktur zur Grundversorgung der Bevölkerung und zur Deckung des Bedarfs an handwerklichen Dienstleistungen dienen.(OVG NRW, Beschluss vom 6.4.2020 - 13 B 398/20.NE -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 23.4.2020 -1 B 107/20 - amtl.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2020 - 13 B 558/20

    Eilantrag von Galeria Karstadt Kaufhof erfolglos

    vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 B 107/20 -, Abdruck S. 7, abrufbar unter: https://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de/entscheidungen/entscheidungsuebersicht-11265; Saarl.

    Dazu siehe auch OVG Bremen, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 B 107/20 -, Abdruck S. 8, abrufbar unter: https://www.oberverwaltungsgericht.bremen.

    vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 B 107/20 -, Abdruck S. 8, abrufbar unter: https://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de/entscheidungen/entscheidungsuebersicht-11265.

    vgl. zur baulichen Struktur von Einkaufszentren OVG Bremen, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 B 107/20 -, Abdruck S. 10, abrufbar unter: https://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de/entscheidungen/entscheidungsuebersicht-11265; sowie zum An- und Abfahrtverkehr Bay. VGH, Beschluss vom 27. April 2020 - 20 NE 20.793 -, Abdruck Rn. 41, abrufbar unter: http://www.vgh.bayern.de/ media/bayvgh/presse/20a00793b.pdf.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2020 - 13 B 496/20

    Sportwarenfachgeschäft - Keine vorläufige Außervollzugsetzung von den

    vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 B 107/20 -, Abdruck S. 7, abrufbar unter: https://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de/entscheidungen/entscheidungsuebersicht-11265; Saarl.

    Dazu siehe auch OVG Bremen, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 B 107/20 -, Abdruck S. 8, abrufbar unter: https://www.oberverwaltungsgericht.bremen.

    vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 B 107/20 -, Abdruck S. 8, abrufbar unter: https://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de/entscheidungen/entscheidungsuebersicht-11265.

    vgl. zur baulichen Struktur von Einkaufszentren OVG Bremen, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 B 107/20 -, Abdruck S. 10, abrufbar unter: https://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de/entscheidungen/entscheidungsuebersicht-11265; sowie zum An- und Abfahrtverkehr Bay. VGH, Beschluss vom 27. April 2020 - 20 NE 20.793 -, Abdruck Rn. 41, abrufbar unter: http://www.vgh.bayern.de/ media/bayvgh/presse/20a00793b.pdf.

  • OVG Saarland, 27.04.2020 - 2 B 141/20

    Untersagung der Öffnung von Ladenlokalen mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche wegen

    Die Festlegung des Verordnungsgebers auf eine Verkaufsfläche von Einzelhandelsgeschäften von 800 m² ist grundsätzlich ein sachgerechtes typisierendes Differenzierungskriterium, um der Gefahr der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus zu begegnen.(So auch OVG Bremen, Beschluss vom 23.4.2020 -1 B 107/20 - anders aber VG Hamburg, Beschluss vom 21.4.2020 - 3 E 1675/20 - vgl. dazu auch die Zwischenverfügung des Hamb. OVG vom 22.4.2020 - 5 Bs 624/20 - jeweils betreffend eines Sportwareneinzelhandelsunternehmens; amtl.

    Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Größe der Verkaufsfläche als Maßstab für den Käuferzustrom zugrunde gelegt und eine Begrenzung der zulässigen Verkaufsfläche auf 800 m² vorgenommen hat.(So auch OVG Bremen, Beschluss vom 23.4.2020 -1 B 107/20 - anders aber) Das Aufgreifen einer Quadratmeterzahl von 800 m 2 als Maßstab ist nicht "aus der Luft gegriffen", sondern ein in der Rechtsprechung(BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10/04 - juris) anerkanntes Kriterium, um einen bestimmten Typ von Einzelhandelsbetrieben zu definieren.

    Diese Unterscheidung ist aber gerechtfertigt, weil die in der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 5 CPV privilegierten Branchen, die von den Verboten der Abs. 3 und - hier - 4 ausgenommen sind, nach der Einschätzung des Verordnungsgebers einer Erhaltung der Infrastruktur zur Grundversorgung der Bevölkerung und zur Deckung des Bedarfs an handwerklichen Dienstleistungen dienen.(OVG NRW, Beschluss vom 6.4.2020 - 13 B 398/20.NE -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 23.4.2020 -1 B 107/20 - amtl.

  • OVG Bremen, 17.12.2020 - 1 B 406/20

    Keine vorläufige Außervollzugsetzung der 800 qm-Regelung in der

  • VG Mainz, 28.04.2020 - 1 L 276/20

    "Maskenpflicht" in Rheinland-Pfalz derzeit rechtmäßig

  • VG Hamburg, 21.12.2022 - 2 K 1670/20

    Corona-Krise; Verkaufsflächenbeschränkung auf 800 m² für Warenhäuser; Hamburg

  • OVG Niedersachsen, 29.04.2020 - 13 MN 117/20

    Corona; Flächenbeschränkung; Infektionsschutzrecht; Möbelhäuser;

  • VG Hamburg, 30.04.2020 - 9 E 1779/20

    Erfolgloser Eilantrag eines Möbelhauses gegen die aus der Corona-Verordnung

  • OVG Niedersachsen, 29.04.2020 - 13 MN 120/20

    Einzelhandel, großflächiger; Flächenbeschränkung; Infektionsschutzrecht;

  • OVG Niedersachsen, 29.04.2020 - 13 MN 122/20

    Einzelhandel, großflächiger; Infektionsschutzrecht; Normenkontrolleilantrag;

  • VG Sigmaringen, 27.04.2020 - 3 K 1422/20

    Schließungsumfang bei Einzelhandel mit Mischsortiment während der Corona-Pandemie

  • VG Berlin, 30.04.2020 - 14 L 49.20

    Großes Berliner Kaufhaus darf vorerst wieder vollständig öffnen

  • OVG Bremen, 19.04.2022 - 1 D 104/20

    Verkaufsflächenbeschränkung auf 800 m² im April 2020 - 800 m²; Einzelhandel;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2020 - 11 S 28.20

    Corona-Pandemie: Schließung von Einzelhandelsbetrieben - Verkaufsfläche; 800

  • OVG Niedersachsen, 29.04.2020 - 13 MN 121/20

    Corona; Einzelhandel, großflächiger; Infektionsschutzrecht;

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.05.2020 - 3 MR 23/20

    Beschränkung der Verkaufsfläche auf 800 m² während der Corona-Pandemie bei

  • OVG Bremen, 12.04.2021 - 1 B 123/21

    Die Beschränkungen für Gastronomiebetriebe durch die Corona-Verordnung bleiben

  • VG Mainz, 17.06.2021 - 1 K 551/20

    Keine Wahrung der Klagefrist durch Erhebung einer Leistungsklage; Deckelung der

  • VG Berlin, 30.04.2020 - 14 L 55.20

    Warenhäuser dürfen mit der gesamten Verkaufsfläche für den Publikumsverkehr

  • VG Hamburg, 01.03.2021 - 20 E 753/21

    Erfolgloser Eilantrag eines Einzelhandelsunternehmens gegen das aus der

  • VG Berlin, 04.05.2020 - 14 L 74.20

    Coronakrise: Möbeleinrichtungshäuser dürfen öffnen

  • VG Saarlouis, 29.04.2020 - 6 L 456/20

    Coronapandemie; Sportgeschäft; Beschränkung der Verkaufsfläche auf 800

  • VG Hamburg, 01.03.2021 - 20 E 754/21

    Keine Öffnung von Einzelhandelsfilialen mit Mischsortiment

  • VG Berlin, 05.05.2020 - 14 L 51.20

    Corona: Erfolgloser Eilantrag zur Öffnung des Außenbereichs eines Restaurants

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