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   OVG Bremen, 22.10.2019 - 2 B 138/19   

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OVG Bremen, 22.10.2019 - 2 B 138/19 (https://dejure.org/2019,35610)
OVG Bremen, Entscheidung vom 22.10.2019 - 2 B 138/19 (https://dejure.org/2019,35610)
OVG Bremen, Entscheidung vom 22. Oktober 2019 - 2 B 138/19 (https://dejure.org/2019,35610)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Alkoholmissbrauch; Ausweisung; Familiäre Lebensgemeinschaft; offene Strafverfahren; Reststrafenaussetzung; Vater-Kind-Beziehung; Wiederholungsgefahr; Ausländerrecht Aufenthaltserlaubnis

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der Abschiebung eines straffälligen Ausländers bei Berücksichtigung schutzwürdiger familiärer Bindungen im Bundesgebiet; Erhebliche Wiederholungsgefahr für die Begehung schwerer Straftaten als Grundlage einer baldigen Aufenthaltsbeendigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (17)

  • EGMR, 18.10.2006 - 46410/99

    Rechtssache ÜNER gegen die NIEDERLANDE

    Auszug aus OVG Bremen, 22.10.2019 - 2 B 138/19
    Der Begriff des "Privatlebens" i.S.v. Art. 8 EMRK umfasst die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen ansässigen Zuwanderern und der Gesellschaft, in der sie leben ( EGMR [GK], Urteil vom 46410/99, Üner ./. NL 18.10.2006, NVwZ 2007, 1279 [1281 - Rn. 59]; vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 22.11.2010 - 1 A 383/09 -, Rn. 9, juris; Beschluss vom 28.6.2011 - 1 A 141/11 -, Rn. 47, juris).

    Ob diese Beziehungen außer unter dem Aspekt des Privatlebens auch unter dem Aspekt des Familienlebens in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fallen, kann offen bleiben, da nach der Rechtsprechung des EGMR nicht strikt zwischen beiden unterschieden werden muss (vgl. EGMR [GK], Urteil vom 18.10.2006, - 46410/99 - Üner ./. NL, NVwZ 2007, 1279 [1281 - Rn. 59]).

  • OVG Bremen, 17.01.2019 - 1 B 333/18

    Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 i.V.m. Art. 8 EMRK; Duldung wegen

    Auszug aus OVG Bremen, 22.10.2019 - 2 B 138/19
    Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bei einem Streit über die Ablehnung eines Aufenthaltstitels nur dann die statthafte Antragsart, wenn der Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG hatte (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 17.01.2019 - 1 B 333/18 -, Rn. 12, juris).

    Die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erweist sich zur Verhütung weiterer erheblicher Straftaten durch den Antragsteller als verhältnismäßig (vgl. zu diesem Maßstab OVG Bremen, Beschluss vom 17.01.2019 - 1 B 333/18 -, Rn. 20, juris).

  • BVerfG, 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus OVG Bremen, 22.10.2019 - 2 B 138/19
    Gleichwohl stellt sie eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr dar, so dass sie eine erhebliche Bedeutung im Sinne einer Indizwirkung besitzt (st. Rspr., vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 01.03.2000 - 2 BvR 2120/99 -, Rn. 18, juris, und Beschluss vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, Rn. 21, juris; BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 - 1 C 10/12 -, Rn. 18, juris).

    Jedenfalls dann, wenn die Prognose der Wiederholungsgefahr Bedeutung im Rahmen einer grundrechtlich erforderlichen Abwägung hat, bedarf es einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Einschätzung abgewichen werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.08.2010 - 2 BvR 130/10 -, Rn. 36, juris, und vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, Rn. 21, juris).

  • BVerfG, 05.06.2013 - 2 BvR 586/13

    Anforderungen des Art 6 GG an ausländerrechtliche Maßnahmen der

    Auszug aus OVG Bremen, 22.10.2019 - 2 B 138/19
    Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, Rn. 14, juris).
  • BVerwG, 21.07.2015 - 1 B 26.15

    Kein unbedingter Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen

    Auszug aus OVG Bremen, 22.10.2019 - 2 B 138/19
    Dem Kindeswohl kommt weder nach Europäischen Grund- und Menschenrechten noch nach Verfassungsrecht ein unbedingter Vorrang vor den entgegenstehenden Interessen zu (BVerwG, Beschluss vom 21.07.2015 - 1 B 26/15 -, Rn. 5, juris m.w.N.).
  • BVerwG, 24.01.2017 - 2 B 75.16

    "inkriminierter Sachverhalt"; Anklage; Beamtenverhältnis auf Probe; Beamter auf

    Auszug aus OVG Bremen, 22.10.2019 - 2 B 138/19
    Die Unschuldsvermutung schützt nämlich nur vor Nachteilen, die einem Schuldspruch gleichkommen, nicht jedoch vor Rechtsfolgen ohne Strafcharakter (BVerwG, Beschluss vom 24.01.2017 - 2 B 75.16 - juris Rn. 8, 11 f. m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 24.05.2018 - 1 Bf 72/17

    Ausweisungsverfügung; Bleibeinteresse; faktischer Inländer; Befristung des

    Auszug aus OVG Bremen, 22.10.2019 - 2 B 138/19
    Darauf, ob die Ablehnung der Aufhebung hier bereits angesichts der erheblichen Straffälligkeit des Antragstellers auf Rechtsfolgenseite zulässig gewesen wäre, um den Aufenthaltsstatus zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht verfestigen zu lassen (vgl. dazu Hamb. OVG, Beschluss vom 24.05.2018 - 1 Bf 72/17.Z -, Rn. 36, juris), kommt es daher nicht an.
  • BVerwG, 04.10.2012 - 1 C 13.11

    Ausweisung; türkischer Staatsangehöriger; Assoziationsrecht;

    Auszug aus OVG Bremen, 22.10.2019 - 2 B 138/19
    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 - Rn. 18, juris).
  • BVerwG, 16.11.2000 - 9 C 6.00

    Abschiebungsschutz; politische Verfolgung; Ausschluss vom Abschiebungsschutz;

    Auszug aus OVG Bremen, 22.10.2019 - 2 B 138/19
    Dazu zählen insbesondere das Verhalten im Strafvollzug und danach, die Schwere der verübten Straftaten und die Höhe der verhängten Strafen, die Umstände ihrer Begehung sowie die Persönlichkeit des Täters und seine im Inland bestehenden sozialen und familiären Bindungen und sonstige Integrationsfaktoren, die für seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft sprechen (vgl. EuGH, Urteil vom 08.12.2011 - C-371/08 - Ziebell, Rn. 82 ff., juris; BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - 9 C 6/00 - Rn. 14, juris).
  • BVerfG, 01.03.2000 - 2 BvR 2120/99

    Keine Grundrechtsverletzung durch sofort vollziehbare Ausweisung eines wegen -

    Auszug aus OVG Bremen, 22.10.2019 - 2 B 138/19
    Gleichwohl stellt sie eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr dar, so dass sie eine erhebliche Bedeutung im Sinne einer Indizwirkung besitzt (st. Rspr., vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 01.03.2000 - 2 BvR 2120/99 -, Rn. 18, juris, und Beschluss vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, Rn. 21, juris; BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 - 1 C 10/12 -, Rn. 18, juris).
  • EuGH, 08.12.2011 - C-371/08

    Ziebell - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • OVG Bremen, 28.06.2011 - 1 A 141/11

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen für in Deutschland geborenen und

  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

  • OVG Bremen, 22.11.2010 - 1 A 383/09

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wegen Verwurzelung bei lediglich

  • OVG Bremen, 27.10.2009 - 1 B 224/09

    Versagung einer Aufenthaltserlaubnis bei wiederholter Straffälligkeit -

  • BVerwG, 15.01.2013 - 1 C 10.12

    Ausweisung; Türkei; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht;

  • BVerfG, 27.08.2010 - 2 BvR 130/10

    Anforderungen an die Berücksichtigung neuer Tatsachen bei der Gewährung von

  • OVG Thüringen, 18.05.2022 - 4 EO 161/22

    Ausweisung eines illegal eingereisten Ausländers wegen Terrorismusverdachts;

    Der mit einer Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- bzw. Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK muss auch gemessen an den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten Anforderungen gerechtfertigt sein (Bergmann/Dienelt, AufenthG § 53 Rn. 79; vgl. dazu ausführlich OVG Bremen, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 B 138/19 -, und Urteil vom 14. Februar 2020 - 2 B 23/20 -, juris).

    Da dem Kindeswohl aber weder nach Europäischen Grund- und Menschenrechten noch nach Verfassungsrecht ein unbedingter Vorrang vor den entgegenstehenden Interessen zukommt, ist eine Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht generell und unter allen Umständen ausgeschlossen (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 1 B 26/15 -, Rn. 5, juris m. w .N.; vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 B 138/19 -, juris Rn. 31, und Urteil vom 14. Februar 2020 - 2 B 23/20 -, juris Rn. 21 - 22; Bergmann/Dienelt, AufenthG vor § 53 beck-online Rn. 48).

    OVG Bremen, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 B 138/19 -, juris Rn. 31; Bergmann/Dienelt, Vorb.

  • OVG Bremen, 14.02.2020 - 2 B 23/20

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Ausweisung;

    Danach haben die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt einer Person im Bundesgebiet deren familiäre Bindungen an im Bundesgebiet berechtigterweise lebende Personen angemessen zu berücksichtigen (vgl. dazu ausführlich OVG Bremen, Beschluss vom 22.10.2019 - 2 B 138/19, juris Rn. 23); im Ausweisungsrecht findet dies u. a. in § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ausdrücklich Ausdruck.

    Dabei ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 22.10.2019 - 2 B 138/19, juris Rn. 31).

    Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (st. Rspr., zuletzt OVG Bremen, Beschluss vom 22.10.2019 - 2 B 138/19, juris Rn. 31; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 05.06.2013 - 2 BvR 586/13, juris Rn. 14).

    Dem Kindeswohl kommt weder nach Europäischen Grund- und Menschenrechten noch nach Verfassungsrecht ein unbedingter Vorrang vor den entgegenstehenden Interessen zu (BVerwG, Beschluss vom 21.07.2015 - 1 B 26/15 -, Rn. 5, juris m.w.N.; vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 22.10.2019 - 2 B 138/19, juris Rn. 31).

  • OVG Bremen, 08.01.2021 - 2 B 235/20

    Gefahrenprognose und Verhältnismäßigkeit bei einer Ausweisung; Duldung wegen

    Daher ist ein Vorhalt der in dem Strafverfahren bislang zutage geförderten Erkenntnisse - auch wenn es sich zunächst nur um "Verdachtsmomente" handelt - in einem Verfahren, in dem es um die Frage einer fortdauernden Gefährlichkeit und damit um präventives sicherheitsbehördliches Handeln geht, möglich und geboten (OVG Bremen, Beschl. v. 22.10.2019 - 2 B 138/19, juris Rn. 29).
  • OVG Bremen, 02.08.2023 - 2 LA 2/23

    Ausweisung; Ermittlungsverfahren; ernstliche Zweifel; Generalprävention;

    Diese Vermutung bewirkt somit nicht, dass die Verwaltungsbehörde in einem auf Gefahrenabwehr gerichteten Verwaltungsverfahren von Tatsachen, die (auch) strafrechtlich relevant sind, solange absehen müsste, bis sie in einem rechtskräftigen Strafurteil festgestellt sind (BVerwG, Beschl. v. 24.01.2017 - 2 B 75/16, juris Rn. 12; Hess. VGH , Beschl. v. 31.05.2023 - 6 A 556/23.Z, juris Rn. 10; OVG Bremen, Beschl. v. 22.10.2019 - 2 B 138/19, juris Rn. 29; OVG NW, Beschl. v. 23.11.2022 - 18 A 1507/22, juris Rn. 12; Bay. VGH , Beschl. v. 07.10.2021 - 19 CE 21.2020, juris Rn. 27).

    Daher ist eine Berücksichtigung der in dem Strafverfahren bislang zutage geförderten Erkenntnisse - auch wenn es sich zunächst nur um "Verdachtsmomente" handelt - im Ausweisungsverfahren, in dem es um das Vorliegen eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses und in diesem Zusammenhang um die Frage einer fortdauernden Gefährlichkeit, mithin um präventives sicherheitsbehördliches Handeln geht, möglich und geboten (OVG Bremen, Beschl. v. 22.10.2019 - 2 B 138/19, juris Rn. 29; Bay. VGH , Beschl. v. 07.10.2021 - 19 CE 21.2020, juris Rn. 27).

  • OVG Bremen, 02.03.2021 - 2 B 328/20
    Die Verwertung dieser Erkenntnisse in einem Verfahren, in dem es um die Frage der fortdauernden Gefährlichkeit und damit um präventives sicherheitsrechtliches Handeln geht, ist möglich und geboten (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.10.2019 - 2 B 138/19, juris Rn. 29; Beschl. v. 23.11.2020 - 2 B 314/20, juris Rn. 29 zur Verwertung von Erkenntnissen aus laufenden Strafverfahren).
  • VGH Bayern, 07.10.2021 - 19 CE 21.2020

    Kein Anspruch auf "Bewährungsduldung" aus einer Vereinbarung der Beteiligten

    Daher ist eine Berücksichtigung der in dem Strafverfahren bislang zutage geförderten Erkenntnisse - auch wenn es sich zunächst nur um "Verdachtsmomente" handelt - in einem Verfahren, in dem es um die Aussetzung der Abschiebung wegen Wohlverhaltens bzw. zur weiteren Bewährung und in diesem Zusammenhang um die Frage einer fortdauernden Gefährlichkeit, mithin um präventives sicherheitsbehördliches Handeln geht, möglich und geboten (vgl. OVG Bremen, Beschluss 8.1.2019 - 2 B 235/20 - juris Rn. 36; B.v. 22.10.2019 - 2 B 138/19, juris Rn. 29).
  • OVG Bremen, 23.11.2020 - 2 B 314/20
    Daher ist ein Vorhalt der in den Strafverfahren bislang zutage geförderten Erkenntnisse - auch wenn es sich tatsächlich nur um "Verdachtsmomente" handeln sollte - in einem Verfahren, in dem es um die Frage einer fortdauernden Gefährlichkeit und damit um präventives sicherheitsbehördliches Handeln geht, möglich und geboten (OVG Bremen, Beschl. v. 22.10.2019 - 2 B 138/19, juris Rn. 29; Beschl. v. 11.04.2019 - 1 B 101/19 - n.v.).
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