Rechtsprechung
OVG Bremen, 27.12.2004 - 2 B 441/04, 2 B 442/04 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt für Auszubildende; Vorliegen eines besonderen Härtefalls
- Judicialis
BSHG § 26 Abs. 1 S. 2
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Bremen, 10.11.2004 - 3 V 2555/04
- OVG Bremen, 27.12.2004 - 2 B 441/04, 2 B 442/04
- OVG Bremen, 27.12.2004 - 2 S 442/04
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 16.91
Ausländer ; Leistungen nach Arbeitsförderungsgesetz; Förderungsvoraussetzungen; …
Auszug aus OVG Bremen, 27.12.2004 - 2 B 441/04
Ein "besonderer Härtefall" i.S.v. § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG liegt erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände gegeben sind, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 11, 12 BSHG) auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, d. h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen lassen (wie BVerwG, U. v. 19.10.1993 - 5 C 16/91-).Das Sozialhilferecht soll in aller Regel nicht dazu dienen, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung der in § 26 S. 1 BSHG genannten Art zu ermöglichen (BVerwG, U. v. 14.10.1993, Az. 5 C 16/91 - NVwZ-RR 1994, 267).
Vor diesem Hintergrund liegt ein "besonderer" Härtefall i.S.v. § 26 Abs. 1 S. 2 BSHG erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 11, 12 BSHG) auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, d. h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U. v. 14.10.1993, a.a.O.).
Dass die Antragstellerin gehalten ist, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um den Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden, stellt keine besondere Härte i.S.v. § 26 Abs. 1 S. 2 BSHG dar (vgl. BVerwG, U. v. 14.10.1993 - 5 C 16/91 -).
- BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 51.80
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Bewilligung des Armenrechts
Auszug aus OVG Bremen, 27.12.2004 - 2 B 441/04
Zum Verständnis des § 26 Abs. 1 S. 2 BSHG ist daran anzuknüpfen, dass der grundsätzliche Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt darauf beruht, dass Ausbildungsförderung durch Sozialleistungen, die die Kosten der Ausbildung und den Lebensunterhalt umfassen, außerhalb des Bundessozialhilfegesetzes sondergesetzlich abschließend geregelt ist (BVerwGE 61, 352, 356 = NVwZ 1982, 159). - OVG Bremen, 27.12.2004 - 2 S 442/04
Übermäßige Folgen eines Anspruchsausschlusses als Voraussetzung für das Vorliegen …
Auszug aus OVG Bremen, 27.12.2004 - 2 B 441/04
OVG: 2 B 441/04 OVG: 2 S 442/04. - OVG Bremen, 14.07.1994 - 2 B 155/94
Auszug aus OVG Bremen, 27.12.2004 - 2 B 441/04
Nur dann ermöglicht § 26 Abs. 1 S. 2 BSHG wegen dieser Besonderheit die Gewährung von Sozialhilfe (vgl. Senatsbeschluss v. 14.07.1994 - 2 B 155/94; im Beschluss v. 27.07.1999 - 2 B 285/99 - hat der Senat einen atypischen Sonderfall bei einer in Scheidung lebenden Antragstellerin angenommen, deren Ehemann während der Prüfungsphase am Ende des Studiums die Fortzahlung von Unterhalt verweigert hat).
- OVG Bremen, 27.12.2004 - 2 S 442/04
besonderer Härtefall; Alter; Erwachsenenschule
OVG: 2 B 441/04 OVG: 2 S 442/04. - SG Oldenburg, 07.07.2006 - S 47 AS 327/06 Das Leistungsrecht nach dem SGB II soll ebenso wie das Sozialhilferecht in aller Regel nicht dazu dienen, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung der in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II genannten Art zu ermöglichen (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 26 Abs. 1 BSHG BVerwG, Urteil vom 14.10.1993, Az. 5 C 16/91; OVG Bremen, Beschluss vom 27.12.2004 - 2 B 441/04).