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   OVG Bremen, 29.12.1977 - II T 8/77   

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https://dejure.org/1977,1535
OVG Bremen, 29.12.1977 - II T 8/77 (https://dejure.org/1977,1535)
OVG Bremen, Entscheidung vom 29.12.1977 - II T 8/77 (https://dejure.org/1977,1535)
OVG Bremen, Entscheidung vom 29. Dezember 1977 - II T 8/77 (https://dejure.org/1977,1535)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbot des Anbringens von Amtsschildern bei Notaren; Regelung des in berufsrechtlichen und dienstrechtlichen Angelegenheiten der Notare zur Verfügung stehenden Rechtsweges

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 966
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Bremen, 18.05.2022 - 2 D 374/21

    E-Mail; E-Mail-Adresse; Normenkontrolle; Psychologischer Psychotherapeut;

    Eine allgemeine Rechtswegzuweisung an die Berufsgerichte, wie z.B. der frühere § 90 BRAO (vgl. dazu ThürOVG, Beschl. v. 25.11.2002 - 2 N 359/02, juris) oder § 111 Abs. 1 BNotO (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 29.12.1977 - II T 8/77, NJW 1978, 966 f.) gibt es im Bremischen Heilberufsgesetz nicht.
  • OLG Dresden, 29.09.1999 - 6 VA 3/99

    Überprüfung der Weiterleitung von Erkenntnissen über einen Notar - Rechtsweg

    Der Bundesnotarordnung ist nämlich der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, die die Notare betreffenden berufs- und dienstrechtlichen Streitigkeiten insgesamt den Oberlandesgerichten und den nach Maßgabe der nach §§ 101, 111 Abs. 3 Satz 2 BNotO besetzten Notarsenaten (vgl. BGH, NJW 1974, 108; BGHZ 115, 275, 277; OVG Bremen, NJW 1978, 966, 967) zuzuweisen.
  • OLG Köln, 08.03.2000 - 2 VA (Not) 25/98

    Wiederaufnahme eines Verfahrens mit dem Ziel der Zulassung als Notar

    Die Verwaltungsverfahrensgesetze sind nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG des Bundes und des Landes bei Tätigkeiten der Behörden der Justizverwaltung nur anwendbar, wenn die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt, was bei der Zulassung der Notare aber im Hinblick auf § 111 BNotO gerade nicht der Fall ist (vgl. insoweit auch BGH NJW 1974, 108; OVG Bremen NJW 1978, 966; Kopp, VwVfG , 6. Aufl., § 2 Rn. 51).
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