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   OVG Hamburg, 01.03.2019 - 1 Bf 216/18   

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OVG Hamburg, 01.03.2019 - 1 Bf 216/18 (https://dejure.org/2019,15561)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 01.03.2019 - 1 Bf 216/18 (https://dejure.org/2019,15561)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 01. März 2019 - 1 Bf 216/18 (https://dejure.org/2019,15561)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erteilung seines Berufsschul-Abschlusszeugnisses ohne Angaben zu Fehlzeiten; Angabe von Fehlstunden in einem Abschlusszeugnis a...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Erteilung seines Berufsschul-Abschlusszeugnisses ohne Angaben zu Fehlzeiten; Angabe von Fehlstunden in einem Abschlusszeugnis als ein Verwaltungsakt

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Angabe von Fehlstunden im Schul-/Abschlusszeugnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 43
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (21)

  • VG Hamburg, 15.12.2016 - 1 K 2112/16

    Angabe der Fehlzeiten eines Schülers im Abschlusszeugnis einer Fachschule

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.03.2019 - 1 Bf 216/18
    Insoweit berufe sie sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. Dezember 2016 (1 K 2112/16).

    Dementsprechend hat auch die erneute Ausstellung des Zeugnisses, in dem lediglich die schlicht-hoheitliche Angabe von Fehlstunden weggelassen werden soll, ohne dass im Übrigen erneut mit Regelungswirkung über die Leistungsbewertungen entschieden wird, keinen Regelungscharakter (vgl. zum Ganzen auch VG München, Urt. v. 26.2.2013, M 3 K 11.2962, juris Rn. 26; VG Hamburg, Urt. v. 15.12.2016, 1 K 2112/16, juris Rn. 18).

    Rechtsgrundlage des Anspruchs auf erneute Ausstellung des Abschlusszeugnisses ohne Angaben zu den unentschuldigt versäumten Unterrichtsstunden ist der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.7.2015, 6 C 35/14, BVerwGE 152, 330 ff., juris Rn. 8 m. w. N.; VG Hamburg, Urt. v. 15.12.2016, 1 K 2112/16, juris Rn. 20).

    Zunächst dient der Vermerk über die unentschuldigten Fehlzeiten im Abschlusszeugnis dem vom Erziehungs- und Bildungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG, § 2 HmbSG) der Beklagten gedeckten Ziel, einen Anreiz für einen regelmäßigen Schulbesuch zu setzen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 15.12.2016, 1 K 2112/16, juris Rn. 47).

    Nach diesem Maßstab ist die ungleiche Behandlung von Absolventen der allgemeinbildenden Schulen und solchen der berufsbildenden Schulen sachlich gerechtfertigt (im Ergebnis ebenso VG Hamburg, Urt. v. 15.12.2016, 1 K 2112/16, juris Rn. 53 ff.; tendenziell anders OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.8.2001, 13 MA 2718/01, juris Rn. 3).

    Die ober- bzw. höchstgerichtlich noch nicht geklärte Frage, ob dieser Eingriff in die Grundrechte des Zeugnisinhabers aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG durch die mit der Eintragung verfolgten Zwecke ebenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, wurde vom Verwaltungsgericht Hamburg unterschiedlich beantwortet (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 15.12.2016, 1 K 2112/16, juris, einerseits und VG Hamburg, Urt. v. 11.2.2015, 2 K 1369/14, juris, und die im vorliegenden Verfahren angegriffene Entscheidung andererseits).

  • BVerwG, 29.07.2015 - 6 C 35.14

    Rechtschreibstörung (Legasthenie); Abitur; schriftliche Prüfungen, Gebot der

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.03.2019 - 1 Bf 216/18
    Eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO kommt nicht in Betracht, da die Angabe der Fehlstunden im Zeugnis mangels eigener Regelungswirkung kein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 HmbVwVfG, sondern schlicht-hoheitliches Handeln ist (vgl. zu Zeugnisbemerkungen über die Berücksichtigung einer Legasthenie BVerwG, Urt. v. 29.7.2015, 6 C 35/14, BVerwGE 152, 330 ff., juris Rn. 10).

    Rechtsgrundlage des Anspruchs auf erneute Ausstellung des Abschlusszeugnisses ohne Angaben zu den unentschuldigt versäumten Unterrichtsstunden ist der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.7.2015, 6 C 35/14, BVerwGE 152, 330 ff., juris Rn. 8 m. w. N.; VG Hamburg, Urt. v. 15.12.2016, 1 K 2112/16, juris Rn. 20).

    bb) Die Aufnahme der Angaben über Versäumnisse in das Abschlusszeugnis greifen auch in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ein (vgl. zu Bemerkungen im Zeugnis auch BVerwG, Urt. v. 29.7.2015, 6 C 35/14, BVerwGE 152, 330 ff., juris Rn. 11).

    In diesem Fall führen sie zur mittelbar erzwungenen Offenlegung der im Zeugnis verwendeten personenbezogenen Daten (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 29.7.2015, a. a. O.).

  • VG Hamburg, 11.02.2015 - 2 K 1369/14

    Eintragung von Fehlzeiten in Schulzeugnissen

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.03.2019 - 1 Bf 216/18
    Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht - unter weitgehender Bezugnahme auf ein vorhergehendes Urteil derselben Kammer vom 11. Februar 2015 (2 K 1369/14) - ausgeführt, Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Abänderungsanspruch sei § 10 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer der Fachbereiche Technik, Wirtschaft und Gestaltung (APO-FS TWG).

    Dieser hatte wegen des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 11. Februar 2015 (2 K 1369/14, juris) Anlass für eine Neuregelung.

    Die ober- bzw. höchstgerichtlich noch nicht geklärte Frage, ob dieser Eingriff in die Grundrechte des Zeugnisinhabers aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG durch die mit der Eintragung verfolgten Zwecke ebenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, wurde vom Verwaltungsgericht Hamburg unterschiedlich beantwortet (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 15.12.2016, 1 K 2112/16, juris, einerseits und VG Hamburg, Urt. v. 11.2.2015, 2 K 1369/14, juris, und die im vorliegenden Verfahren angegriffene Entscheidung andererseits).

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.03.2019 - 1 Bf 216/18
    Da dies in den verschiedenen Regelungsbereichen des Schulrechts von Fallgruppe zu Fallgruppe verschieden sein kann, bedarf es hier jeweils einer besonderen Prüfung im Einzelfall, was der parlamentarischen Willensbildung vorbehalten ist und was durch gesetzliche Ermächtigung dem Verordnungsgeber übertragen werden darf (BVerfG, Beschl. v. 20.10.1981, 1 BvR 640/80, BVerfGE 58, 257 ff., juris Rn. 55; OVG Saarlouis, Urt. 19.8.2002, 3 N 1/01, juris Rn. 33 ff.; OVG Greifswald, Urt. v. 14.10.2008, 4 K 16/08, NordÖR 2009, 128 ff., juris Rn. 37).

    Für die Zulässigkeit der Übertragung der weiteren Regelung auf den Verordnungsgeber spricht auch die fehlende Komplexität und Variantenbreite des Regelungsbereichs "Angabe von Fehlzeiten im Zeugnis" (anders etwa der Regelungsbereich der Entlassung/Beendigung des Schulverhältnisses, der eine normative Ausgestaltung zahlreicher Details erfordert, z. B. der Voraussetzungen für eine Entlassung aus der Schule, der Zuständigkeiten und der Grundsätze des dabei einzuhaltenden Verfahrens, vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 20.10.1981, a. a. O., Rn. 56 f.).

  • OVG Saarland, 19.08.2002 - 3 N 1/01

    Normenkontrollantrag gegen die vom Ministerium für Bildung, Kultur und

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.03.2019 - 1 Bf 216/18
    Da dies in den verschiedenen Regelungsbereichen des Schulrechts von Fallgruppe zu Fallgruppe verschieden sein kann, bedarf es hier jeweils einer besonderen Prüfung im Einzelfall, was der parlamentarischen Willensbildung vorbehalten ist und was durch gesetzliche Ermächtigung dem Verordnungsgeber übertragen werden darf (BVerfG, Beschl. v. 20.10.1981, 1 BvR 640/80, BVerfGE 58, 257 ff., juris Rn. 55; OVG Saarlouis, Urt. 19.8.2002, 3 N 1/01, juris Rn. 33 ff.; OVG Greifswald, Urt. v. 14.10.2008, 4 K 16/08, NordÖR 2009, 128 ff., juris Rn. 37).

    Andererseits gibt die Angabe der unentschuldigten Fehlzeiten eine Information über das Arbeitsverhalten des Schülers (vgl. auch OVG Saarlouis, Urt. v. 19.8.2002, 3 N 1/01, juris; zu Kopfnoten: VG Dresden, Beschl. v. 20.22.2018, 5 L 607/18, juris).

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.03.2019 - 1 Bf 216/18
    Der Einzelne wird in seinem Entschluss, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in dem gewählten Beruf zu ergreifen oder ein bestehendes Arbeitsverhältnis beizubehalten oder aufzugeben, vor staatlichen Maßnahmen geschützt, die ihn am Erwerb eines zur Verfügung stehenden Arbeitsplatzes hindern oder zur Annahme, Beibehaltung oder Aufgabe eines bestimmten Arbeitsplatzes zwingen (BVerfG, Beschl. v. 27.1.1998, 1 BvL 15/87, BVerfGE 97, 169 ff., juris Rn. 25).

    Für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Normen gibt der allgemeine Gleichheitssatz keinen einheitlichen Prüfungsmaßstab vor (BVerfG, Beschl. v. 27.1.1998, 1 BvL 15/87, BVerfGE 97, 169 ff., juris Rn. 42).

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.03.2019 - 1 Bf 216/18
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass der Grundrechtseingriff einem legitimen Zweck dient und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. z. B. BVerfG, Beschl. v. 20.6.1984, 1 BvR 1494/78, BVerfGE 67, 157 ff., juris Rn. 48).
  • OVG Niedersachsen, 28.08.2001 - 13 MA 2718/01

    Abgangszeugnis; Eintragung von Fehlzeiten; Unterrichtsversäumnisse

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.03.2019 - 1 Bf 216/18
    Nach diesem Maßstab ist die ungleiche Behandlung von Absolventen der allgemeinbildenden Schulen und solchen der berufsbildenden Schulen sachlich gerechtfertigt (im Ergebnis ebenso VG Hamburg, Urt. v. 15.12.2016, 1 K 2112/16, juris Rn. 53 ff.; tendenziell anders OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.8.2001, 13 MA 2718/01, juris Rn. 3).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2008 - 4 K 16/08

    Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens von Schülern; Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.03.2019 - 1 Bf 216/18
    Da dies in den verschiedenen Regelungsbereichen des Schulrechts von Fallgruppe zu Fallgruppe verschieden sein kann, bedarf es hier jeweils einer besonderen Prüfung im Einzelfall, was der parlamentarischen Willensbildung vorbehalten ist und was durch gesetzliche Ermächtigung dem Verordnungsgeber übertragen werden darf (BVerfG, Beschl. v. 20.10.1981, 1 BvR 640/80, BVerfGE 58, 257 ff., juris Rn. 55; OVG Saarlouis, Urt. 19.8.2002, 3 N 1/01, juris Rn. 33 ff.; OVG Greifswald, Urt. v. 14.10.2008, 4 K 16/08, NordÖR 2009, 128 ff., juris Rn. 37).
  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.03.2019 - 1 Bf 216/18
    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich insbesondere aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (BVerfG, Beschl. v. 21.6.2011, 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49 ff., Rn. 64 f.).
  • VG Dresden, 20.11.2018 - 5 L 607/18

    Kopfnoten in wichtigen sächsischen Schulzeugnissen nicht verfassungsgemäß

  • BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 17.92

    Rettungswesen: Regelung im Land Berlin

  • BVerwG, 26.08.1993 - 4 C 24.91

    Sackgasse Bargteheide - Zu den Voraussetzungen und Ausschlußgründen für einen

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 03.07.2003 - 1 BvR 238/01

    Sozietätswechsel

  • VerfG Hamburg, 21.10.2003 - HVerfG 10/02

    Rechtswidrigkeit von Online-Roulette

  • BVerwG, 25.11.1981 - 8 C 14.81

    Rückwirkung - Beitragssatzung - Beitragsbescheid - Rechtswidrigkeit - Heilung

  • BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05

    Gentechnikgesetz

  • VG München, 26.02.2013 - M 3 K 11.2962

    Abiturzeugnis; Bemerkung über Notenschutz bei Legasthenie

  • BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15

    Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig

  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.2018 - 5 S 1276/16

    Feststellbarkeit der von einer straßenrechtlichen Widmung erfassten Grundstücke;

  • VG Hamburg, 22.05.2020 - 2 E 2045/20

    Erfolgloser Eilantrag betreffend die Frage, ob es sich bei einem Studio, in dem

    Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.6.2011, 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49 ff., Rn. 64 f.; OVG Hamburg, Urt. v. 1.3.2019, 1 Bf 216/18, juris Rn. 52).
  • VG Hamburg, 04.05.2020 - 14 E 1805/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Nachhilfeschule gegen die aus der Corona-Verordnung

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich insbesondere aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.6.2011, 1 BvR 2035/07, juris Rn. 63 ff.; OVG Hamburg, Urt. v. 1.3.2019, 1 Bf 216/18, juris Rn. 52).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2021 - 19 A 3383/18

    Änderung der Angaben auf einem ausgestellten Abschlusszeugnis eines Schülers des

    vgl. entsprechend zu anderen Angaben ohne Regelungswirkung in einem Abschlusszeugnis: BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 -, BVerwGE 152, 330, juris, Rn. 10 (Bemerkungen über die Gewährung von Notenschutz); Hamb. OVG, Urteil vom 1. März 2019 - 1 Bf 216/18 -, NVwZ-RR 2020, 43, juris, Rn. 26 (Angabe von Fehlstunden).
  • VG Hamburg, 27.04.2020 - 2 E 1737/20

    Erfolgloser Eilantrag eines Spielhallenbetreibers gegen die auf der

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich insbesondere aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.6.2011, 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49 ff., Rn. 64 f.; OVG Hamburg, Urt. v. 1.3.2019, 1 Bf 216/18, juris Rn. 52).
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