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   OVG Hamburg, 01.04.2021 - 5 Bs 54/21   

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OVG Hamburg, 01.04.2021 - 5 Bs 54/21 (https://dejure.org/2021,7105)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 01.04.2021 - 5 Bs 54/21 (https://dejure.org/2021,7105)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 01. April 2021 - 5 Bs 54/21 (https://dejure.org/2021,7105)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Distanzunabhängige Maskenpflicht an Alster, Elbe und im Jenischpark voraussichtlich rechtmäßig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Sport in Hamburg: Maskenpflicht beim Joggen bestätigt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Distanzunabhängige Maskenpflicht an Alster, Elbe und im Jenischpark voraussichtlich ... - Corona-Virus

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Hamburger Maskenpflicht beim Joggen ist rechtmäßig

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 815
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (24)

  • OVG Hamburg, 18.11.2020 - 5 Bs 209/20

    Coronabedingte Schließung von Fitnessstudios voraussichtlich rechtmäßig

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.04.2021 - 5 Bs 54/21
    Dabei dient das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll regelmäßig nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 8; Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 17).

    Um dieses Ziel zu erreichen, zielt der Verordnungsgeber darauf ab, die Kontakte in der Bevölkerung zu reduzieren, im Falle von Kontakten das Ansteckungsrisiko zu verringern und damit das Infektionsgeschehen einzudämmen (vgl. ausführlich: Begründung zur Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 27. November 2020, HmbGVBl. S. 603 ff.; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn.26).

    Dieser Einschätzungsspielraum stand dem Verordnungsgeber auch im Rahmen der "zweiten Welle" (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 28) und steht ihm gegenwärtig im Rahmen der "dritten Welle" wegen der weiterhin bestehenden komplexen Gefahrenlage, einer weiterhin unzureichenden Tatsachengrundlage über die genauen Infektionsquellen und der noch nicht abschätzbaren Folgen der Virusvarianten auf das Infektionsgeschehen und die Krankheitsverläufe zu (vgl. www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Virusvariante.html; OVG Münster, Beschl. v. 19.3.2021, 13 B 252/21.NE, juris Rn. 32 f.).

    Die Antragsgegnerin hat mit der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ein Gesamtkonzept zur Bewältigung der Corona-Krise entwickelt, das sich auf zahlreiche Wirtschafts- und Lebensbereiche belastend auswirkt (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 37; Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 39, m.w.N.).

    Im Gefahrenabwehrrecht, zu dem das Infektionsschutzrecht gehört, besteht ein weiter Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers, weil die Verwaltung ihre Entscheidungen oftmals unter Zeitdruck aufgrund einer unsicheren Tatsachengrundlage und unter den Bedingungen einer unsicheren, sich ständig verändernden Lage zu treffen hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 28; Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, GewArch 2020, 289, juris Rn. 53).

  • OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Fitness- und Sportstudios in zweiter Instanz

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.04.2021 - 5 Bs 54/21
    Dabei dient das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll regelmäßig nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 8; Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 17).

    Zwar betrifft der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, anders als Eilanträge im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, unmittelbar nur das Verhältnis zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens (vgl. hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 17).

    bb) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber bei der Beurteilung komplexer Gefahrenlagen, wie sie bei der aktuellen Corona-Pandemie gegeben ist, bezüglich der Auswahl der geeigneten, erforderlichen und angemessenen Schutzmaßnahmen ein weiter Einschätzungsspielraum zusteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 28; Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.).

    Die Antragsgegnerin hat mit der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ein Gesamtkonzept zur Bewältigung der Corona-Krise entwickelt, das sich auf zahlreiche Wirtschafts- und Lebensbereiche belastend auswirkt (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 37; Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 39, m.w.N.).

  • OVG Hamburg, 30.04.2020 - 5 Bs 64/20

    Coronavirus-Eindämmungsverordnung: Beschränkung der Verkaufsfläche von

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.04.2021 - 5 Bs 54/21
    bb) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber bei der Beurteilung komplexer Gefahrenlagen, wie sie bei der aktuellen Corona-Pandemie gegeben ist, bezüglich der Auswahl der geeigneten, erforderlichen und angemessenen Schutzmaßnahmen ein weiter Einschätzungsspielraum zusteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 28; Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.).

    Im Gefahrenabwehrrecht, zu dem das Infektionsschutzrecht gehört, besteht ein weiter Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers, weil die Verwaltung ihre Entscheidungen oftmals unter Zeitdruck aufgrund einer unsicheren Tatsachengrundlage und unter den Bedingungen einer unsicheren, sich ständig verändernden Lage zu treffen hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 28; Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, GewArch 2020, 289, juris Rn. 53).

  • OVG Niedersachsen, 14.05.2020 - 13 MN 156/20

    Allgemeiner Gleichheitssatz; Ansteckungsgefahr; Corona-Virus; einstweilige

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.04.2021 - 5 Bs 54/21
    Sachgründe für eine Differenzierung können sich nicht nur aus dem infektionsrechtlichen Gefahrengrad der betroffenen Tätigkeit, sondern auch aus sonstigen relevanten Belangen, wie der Relevanz der jeweiligen Tätigkeit für das öffentliche Leben, ergeben (OVG Münster, Beschl. v. 23.12.2020, 13 B 1707/20.NE, juris Rn. 105; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.5.2020, 13 MN 156/20, juris Rn. 36).
  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.04.2021 - 5 Bs 54/21
    Angemessen, d. h. verhältnismäßig im engeren Sinne, ist eine freiheitseinschränkende Regelung, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht (hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Urt. v. 26.2.2020, 2 BvR 2347/15, BVerfGE 153, 182, juris Rn. 265 m.w.N.).
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.04.2021 - 5 Bs 54/21
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16, BVerfGE 149, 222, juris Rn. 64; Beschl. v. 18.7.2012, 1 BvL 16/11, BVerfGE 132, 179, juris Rn. 30 f.; Beschl. v. 21.6.2011, 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, juris Rn. 63 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 22.20

    Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.04.2021 - 5 Bs 54/21
    Dem weiten Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers entspricht eine zurückhaltende gerichtliche Kontrolle der verordnungsrechtlichen Regelungen im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.2020, 5 Bs 48/20, juris Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.11.2020, 13 MN 479/20, juris Rn. 59; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.4.2020, OVG 11 S 22/20, juris Rn. 25; BayVerfGH, Entscheidung v. 21.10.2020, Vf. 26-VII-20, juris Rn. 24).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2020 - 13 B 1707/20

    Betriebsverbot für gastronomische Einrichtungen und Beherbergungsverbot zu

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.04.2021 - 5 Bs 54/21
    Sachgründe für eine Differenzierung können sich nicht nur aus dem infektionsrechtlichen Gefahrengrad der betroffenen Tätigkeit, sondern auch aus sonstigen relevanten Belangen, wie der Relevanz der jeweiligen Tätigkeit für das öffentliche Leben, ergeben (OVG Münster, Beschl. v. 23.12.2020, 13 B 1707/20.NE, juris Rn. 105; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.5.2020, 13 MN 156/20, juris Rn. 36).
  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 17/83

    Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs. 1 ZG

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.04.2021 - 5 Bs 54/21
    Der Verordnungsgeber muss nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und darf sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen (BVerfG, Beschl. v. 26.2.1985, 2 BvL 17/83, BVerfGE 69, 150, juris Rn. 39).
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.04.2021 - 5 Bs 54/21
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16, BVerfGE 149, 222, juris Rn. 64; Beschl. v. 18.7.2012, 1 BvL 16/11, BVerfGE 132, 179, juris Rn. 30 f.; Beschl. v. 21.6.2011, 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, juris Rn. 63 ff.).
  • VerfGH Bayern, 21.10.2020 - 26-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Regelungen zur Erfassung von Kontaktdaten in der

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • OVG Hamburg, 26.03.2020 - 5 Bs 48/20

    Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs in Zeiten

  • OVG Hamburg, 21.07.2020 - 5 Bs 86/20

    Corona - Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht beim Besuch von Verkaufsstellen

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2020 - 13 MN 479/20

    Corona; Normenkontrolleilantrag; Tattoo-Studio

  • OVG Hamburg, 18.09.2006 - 3 Bs 298/05

    1. Eine Ausnahme von der in § 2 a Abs. 2 Satz 2 StVG gesetzlich bestimmten

  • BVerfG, 09.02.2001 - 1 BvR 781/98

    Zu Sozialhilfeleistungen bei räumlich nicht beschränkter Aufenthaltsbefugnis

  • BVerfG, 14.01.2014 - 1 BvR 2998/11

    Partielle Nichtigkeit der Regelungen über den Ausschluss von Rechtsanwalts- und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2021 - 13 B 252/21

    Beschränkungen im Einzelhandel in NRW vorläufig außer Vollzug gesetzt

  • BVerwG, 18.05.1998 - 4 VR 2.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Einstweilige Anordnung auf Aussetzung des Vollzugs eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2020 - 13 B 1731/20

    Antrag des Betreibers eines Fitnessstudios auf vorläufige Außervollzugsetzung der

  • OVG Hamburg, 25.03.2021 - 5 Bs 57/21

    Trainingsangebot von Fitnessstudios im Freien bleibt untersagt

  • OVG Thüringen, 09.03.2021 - 3 EN 105/21

    Schließung von Fitnessstudios während der Corona-Pandemie

  • OVG Hamburg, 02.02.2021 - 5 Bs 217/20

    CoronaVV HA; Gaststättenschließung; Begrenzung der Geltungsdauer von

  • VG Hamburg, 02.04.2021 - 14 E 1579/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die nächtliche Ausgangsbeschränkung

    Dabei dient das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll regelmäßig nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 1.4.2021, 5 Bs 54/21, BA S. 4f., abrufbar unter https://justiz.hamburg.de/contentblob/14996640/d9be668564 be4f63f2a13f9961ad9a59/data/5bs54-21.pdf).

    Das Erfordernis sehr hoher Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren ergibt sich auch aus der Ähnlichkeit mit einem Eilantrag in einem Normenkontrollverfahren, in dem nach § 47 Abs. 6 VwGO erheblich strengere Anforderungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bestehen, als es sonst nach § 123 VwGO der Fall ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 1.4.2021, 5 Bs 54/21, a.a.O., BA S. 5 m.w.N.).

    Nur so kann die Prüfung der Angemessenheit staatlicher Eingriffe ihren Sinn erfüllen, geeignete und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen einer gegenläufigen Kontrolle mit Blick darauf zu unterwerfen, ob die eingesetzten Mittel unter Berücksichtigung der davon ausgehenden Grundrechtsbeschränkungen für den Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 1.4.2021, 5 Bs 54/21, a.a.O., BA S. 11f. m.w.N.).

    Die Kammer schließt sich den Ausführungen der Antragsgegnerin sowie des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 1. April 2021 (5 Bs 54/21, a.a.O., BA S. 14 m.w.N. ) an, dass gegenwärtig ein erneuter exponentieller Anstieg von Infektionen aufgrund einer nach wie vor stark ausgeprägten Viruszirkulation - auch der Virusvariante B.1.1.7 - zu befürchten ist und insbesondere eine Überlastung der Intensivkapazitäten droht, wenn bei einer Inzidenz von über 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden.

  • VG Düsseldorf, 21.04.2021 - 24 L 851/21

    Die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske von 5:00 Uhr bis 21:00 Uhr für den

    vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluss vom 1. April 2021 - 5 Bs 54/21 - , S. 8 des Beschlussabdrucks, abrufbar unter https://justiz.hamburg.de/contentblob/14996640/d9be668564be4f63f2a13f9961ad9a59/data/5bs54-21.pdf.

    vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 1. April 2021 - 5 Bs 54/21 - , S. 9 des Beschlussabdrucks.

    vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 1. April 2021 - 5 Bs 54/21 - , S. 11 des Beschlussabdrucks.

    So auch OVG Hamburg, Beschluss vom 1. April 2021 - 5 Bs 54/21 - , S. 13 des Beschlussabdrucks; zur Angemessenheit der Pflicht zum Tragen einer Altersmaske, OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2020 -13 B 792/20.NE -, juris, Rn 86.

  • VG Hamburg, 08.04.2021 - 21 E 1603/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die nächtliche Ausgangsbeschränkung

    dem Verordnungsgeber bezüglich der Auswahl der geeigneten, erforderlichen und angemessenen Schutzmaßnahmen ein weiter Einschätzungsspielraum zu; dieser Einschätzungsspielraum stand dem Verordnungsgeber auch im Rahmen der "zweiten Welle" zu und steht ihm gegenwärtig im Rahmen der "dritten Welle" wegen der weiterhin bestehenden komplexen Gefahrenlage, einer weiterhin unzureichenden Tatsachengrundlage über die genauen Infektionsquellen und der noch nicht abschätzbaren Folgen der Virusvarianten auf das Infektionsgeschehen und die Krankheitsverläufe zu (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 1.4.2021, 5 Bs 54/21, abrufbar unter https://justiz.hamburg.de/contentblob/14996640/d9be668564be4f63f2a13f9961ad9a59/ data/5bs54-21.pdf, m.w.N.).

    Nur so kann die Prüfung der Angemessenheit staatlicher Eingriffe ihren Sinn erfüllen, geeignete und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen einer gegenläufigen Kontrolle mit Blick darauf zu unterwerfen, ob die eingesetzten Mittel unter Berücksichtigung der davon ausgehenden Grundrechtsbeschränkungen für den Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 1.4.2021, 5 Bs 54/21, a.a.O., m.w.N.).

    Die Kammer schließt sich den Ausführungen der Antragsgegnerin sowie des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 1. April 2021 (5 Bs 54/21, a.a.O., BA S. 14 m.w.N. ) an, dass gegenwärtig ein erneuter exponentieller Anstieg von Infektionen aufgrund einer nach wie vor stark ausgeprägten Viruszirkulation - auch der Virusvariante B.1.1.7 - zu befürchten ist und insbesondere eine Überlastung der Intensivkapazitäten droht, wenn bei einer Inzidenz von über 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden.

  • VG Hamburg, 14.04.2021 - 2 E 1278/21

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag gegen die Maskenpflicht an bestimmten Orten und

    Dabei ergibt sich das Erfordernis sehr hoher Erfolgsaussichten auch aus der Ähnlichkeit mit einem Eilantrag in einem Normenkontrollverfahren, in dem nach § 47 Abs. 6 VwGO erheblich strengere Anforderungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bestehen, als es sonst nach § 123 VwGO der Fall ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 1.4.2021, 5 Bs 54/21, BA S. 3, abrufbar unter: https://justiz.hamburg.de/contentblob/14996640/d9be668564be4f63f2a13f9961ad9a59/data/5bs54-21.pdf, m. w. N.).

    Dagegen, dass die §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 IfSG eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage darstellen, dass die formellen Voraussetzungen für den Erlass des Gebotes eingehalten und die tatbestandlichen Voraussetzungen von §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, 28a Abs. 1 IfSG gegeben sind, bestehen derzeit keine durchgreifenden Bedenken (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 1.4.2021, 5 Bs 54/21, BA S. 6, abrufbar unter: https://justiz.hamburg.de/contentblob/14996640/d9be668564be4f63f2a13f9961ad9a59/data/5bs54-21.pdf, m. w. N.).

    Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 1. April 2021 auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die vom Antragsteller zitierte Entscheidung der Kammer 9 des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 11. März 2021 (9 E 920/21, abrufbar unter: https://justiz.hamburg.de/contentblob/14961776/28ccb53945e50f72aeff7655d9fe1097/data/9-e 21-beschluss-vom 3-21.pdf) zur Verhältnismäßigkeit der auch hier gegenständlichen Regelung ausgeführt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 1.4.2021, 5 Bs 54/21, BA S. 7 ff., abrufbar unter: https://justiz.hamburg.de/contentblob/14996640/d9be668564be4f63f2a13f9961ad9a59/data/5bs54- 21.pdf):.

  • VG Hamburg, 13.04.2022 - 5 E 1581/22

    Erfolgloser Eilantrag gegen die sog. Hotspot-Regelung

    Die Maskenpflicht kann dabei auf der bestehenden Datengrundlage tragfähiger Teil (siehe schon oben unter bb) eines Gesamtkonzepts zur Bewältigung der Corona-Pandemie sein (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 1.4.2021 - 5 Bs 54/21, juris Rn. 37 ff.).
  • VG Hamburg, 17.06.2021 - 2 E 2452/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Betriebsuntersagung ("Sperrstunde") für die

    Dagegen, dass die §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 13 IfSG eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage darstellen, dass die formellen Voraussetzungen für den Erlass des Gebotes eingehalten und die tatbestandlichen Voraussetzungen von §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, 28a Abs. 1 IfSG gegeben sind, bestehen derzeit keine durchgreifenden Bedenken (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 1.4.2021, 5 Bs 54/21, BA S. 6, abrufbar unter: https://justiz.hamburg.de/contentblob/14996640/d9be668564be4f63f2a13f9961ad9a59/data/5bs54-21.pdf, m. w. N.; VG Hamburg, Beschl. v. 17.5.2021, 2 E 2178/21, BA S. 5,6, n.v.).

    a) Der Zweck, Leben und Gesundheit der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu schützen, indem Kontakte reduziert und im Falle von Kontakten die Ansteckungsrisiken verringert werden, um das Infektionsgeschehen einzudämmen, ist legitim (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 26; OVG Hamburg, Beschl. v. 1.4.2021, 5 Bs 54/21, BA S. 7, abrufbar unter https://justiz.hamburg.de/contentblob/14996640/d9be668564be4f63f2a13f9961ad9a59/data/5bs54-21.pdf; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2021, 5 Bs 67/21, juris Rn. 22).

  • OVG Hamburg, 26.04.2022 - 5 Bs 59/22

    Beschwerde gegen sog. Hotspotregelung ohne Erfolg

    Einschätzungsspielräume für Normgeber bei Gefahrenprognosen, die auch die Beurteilung der Ausgangslage umfassen, sind dem Gefahrenabwehrrecht nicht wesensfremd (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021, 1 BvR 781/21 u. a., NJW 2022, 139, Rn. 145, 189 ff.; Beschl. v. 13.5.2020, 1 BvR 1021/20, NVwZ 2020, 876, juris Rn. 10; OVG Münster, Beschl. v. 23.11.2011, 2 A 277/11, juris Rn. 11, unter Bezugnahme auf BVerfG, Urt. v. 16.3.2004, 1 BvR 1778/01, juris Rn. 93; zum Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers im Rahmen der Verhältnismäßigkeit vgl. etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 1.4.2021, 5 Bs 54/21, juris Rn. 22).
  • OVG Bremen, 12.04.2021 - 1 B 123/21

    Die Beschränkungen für Gastronomiebetriebe durch die Corona-Verordnung bleiben

    Wenn der Mindestabstand von 1, 5 m ohne Maske unterschritten wird, z.B. wenn Gruppen von Personen an einem Tisch sitzen oder bei größeren Menschenansammlungen, besteht nach derzeitiger Erkenntnislage auch im Freien ein Übertragungsrisiko (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ Risikobewertung.html, hiervon ausgehend auch OVG Hamburg, Beschl. v. 01.04.2021 - 5 Bs 54/21 sowie SächsOVG, Beschl. v. 30.03.2021 - 3 B 65/21, juris Rn. 28).
  • VG Hamburg, 08.04.2021 - 11 E 1703/21
    Bei einem 200 Teilnehmern umfassenden Aufzug erweist sich die Infektionsgefahr auch unter freiem Himmel vor dem Hintergrund des aktuellen Pandemiegeschehens, wie es die Antragsgegnerin ausführt und welches gerade in den letzten Wochen eine erhebliche Steigerung erfahren hat (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 1.4.2021, 5 Bs 54/21, Beschlussseite 13 f. https://justiz.hamburg.de/contentblob/14996640/d9be668564be4f63f2a13f9961ad9a59/data/5bs54-21.pdf), letztlich als unverhältnismäßig hoch und mithin nicht vertretbar.

    Dem Verordnungsgeber steht bei der Beurteilung komplexer Gefahrenlagen, wie sie bei der aktuellen Corona-Pandemie gegeben ist, bezüglich der Auswahl der geeigneten, erforderlichen und angemessenen Schutzmaßnahmen ein weiter Einschätzungsspielraum zu (vgl. hierzu und im Folgenden OVG Hamburg, Beschl. v. 1.4.2021, 5 Bs 54/21, Beschlussseite 7, https://justiz.hamburg.de/contentblob/14996640/d9be668564be4f63f2a13f9961ad9a59/data/5bs54-21.pdf m.w.N.).

  • VG Hamburg, 20.08.2021 - 2 E 3591/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen das aus der Corona-Verordnung folgende Tanzverbot in

    cc) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber bei der Beurteilung einer komplexen Gefahrenlagen, wie sie bei der aktuellen Corona-Pandemie gegeben ist, bezüglich der Auswahl der geeigneten, erforderlichen und angemessenen Schutzmaßnahmen ein weiter Einschätzungsspielraum zusteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 1.4.2021, 5 Bs 54/21, juris Rn. 22; Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 28; Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.).
  • VG Hamburg, 22.04.2021 - 21 E 1813/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die coronabedingte vorübergehende Schließung eines

  • VG Hamburg, 12.09.2022 - 15 E 3142/22

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Verpflichtung, in Verkehrsmitteln des

  • VG Hamburg, 22.04.2021 - 13 E 1560/21

    Zur Behandlung von juristischen Personen als "Betroffene" im Sinne des Gesetzes

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