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   OVG Hamburg, 01.12.2009 - 3 Bf 191/08.Z   

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OVG Hamburg, 01.12.2009 - 3 Bf 191/08.Z (https://dejure.org/2009,6271)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 01.12.2009 - 3 Bf 191/08.Z (https://dejure.org/2009,6271)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 01. Dezember 2009 - 3 Bf 191/08.Z (https://dejure.org/2009,6271)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Technische Universität Hamburg-Harburg; Exmatrikulation; Ermessensausübung; Berufsfreiheit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gültigkeit einer Satzung zur Exmatrikulation von Studenten aufgrund der Überschreitung der Regelstudienzeit um mehr als das Doppelte des betreffenden Studiengangs; Vereinbarkeit einer Befugnis zur Exmatrikulation mit Art. 12 Abs. 1 GG; Vereinbarkeit der Regelung des Gebots ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gültigkeit einer Satzung zur Exmatrikulation von Studenten aufgrund der Überschreitung der Regelstudienzeit um mehr als das Doppelte des betreffenden Studiengangs; Vereinbarkeit einer Befugnis zur Exmatrikulation mit Art. 12 Abs. 1 GG; Vereinbarkeit der Regelung des Gebots ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1221 (Ls.)
  • DVBl 2010, 204
  • DÖV 2010, 325
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erhebung von Langzeitstudiengebühren in

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.12.2009 - 3 Bf 191/08
    Dies sei durch das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 31. März 2006 (1 BvR 1750/01, juris) über die Rechtmäßigkeit der Studiengebühren für Langzeitstudierende gebilligt worden.

    Die Befugnis zur Exmatrikulation ist zur Erreichung der angestrebten Ziele geeignet, wobei insoweit die Möglichkeit genügt, den angestrebten Zweck zu fördern (BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, 1 BvR 1750/01, juris).

    Im Gegensatz zu einer in der Regel unzulässigen echten Rückwirkung, die anzunehmen ist, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, ist eine in der Regel zulässige unechte Rückwirkung gegeben, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit zugleich eine Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 20 Rn. 67 ff.; BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, 1 BvR 1750/01, juris).

    Um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetz- bzw. Satzungsgeber gegebenenfalls geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, 1 BvR 1750/01, juris; Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 20 Rn. 74, 76).

    Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht nicht von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2006 (1 BvR 1750/01, juris) ab.

  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.12.2009 - 3 Bf 191/08
    Denn dieser erfolgt nicht lediglich aufgrund der allgemeinen Satzungsautonomie (vgl. § 2 HmbHG), sondern aufgrund der spezifischen gesetzlichen Ermächtigung in § 42 Abs. 4 HmbHG 2006 (vgl. zu den Anforderungen an die gesetzliche Grundlage; BVerfG, Beschl. v. 13.7.2004, BVerfGE 111, 191; BVerfG, Beschl. v. 9.5.1972, BVerfGE 33, 125; Jarass/Pieroth, GG, 10. Auflage 2009, Vorb. vor Art. 1 Rn. 43).

    Das Gebot der angemessenen Berücksichtigung der in § 6 b Abs. 4 bis 6 HmbHG 2006 zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertungen ist auch nicht derart wesentlich, dass dessen nähere Bestimmung dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten wäre (vgl. zum Parlamentsvorbehalt sowie zur Wesentlichkeitstheorie: BVerfG, Beschl. v. 13.7.2004, BVerfGE 111, 191; Urt. v. 24.9.2003, BVerfGE 108, 282; Urt. v. 6.7.1999, BVerfGE 101, 1; Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 20 Rn. 47 f.).

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.12.2009 - 3 Bf 191/08
    Das Gebot der angemessenen Berücksichtigung der in § 6 b Abs. 4 bis 6 HmbHG 2006 zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertungen ist auch nicht derart wesentlich, dass dessen nähere Bestimmung dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten wäre (vgl. zum Parlamentsvorbehalt sowie zur Wesentlichkeitstheorie: BVerfG, Beschl. v. 13.7.2004, BVerfGE 111, 191; Urt. v. 24.9.2003, BVerfGE 108, 282; Urt. v. 6.7.1999, BVerfGE 101, 1; Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 20 Rn. 47 f.).

    Ob und ggf. in welchem Umfang die zum Vorbehalt des Gesetzes entwickelten Grundsätze, wonach der Gesetzgeber die nach der Eigenart des betroffenen Sachbereichs und Regelungsgegenstands unter Berücksichtigung der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung wesentlichen Entscheidungen selbst treffen muss (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.9.2003, a.a.O.; Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 20 Rn. 47 f.), auf das Satzungsrecht zu übertragen sind (vgl. Jarass/Pieroth, a.a.O., Vorb. vor Art. 1 Rn. 43), bedarf hier keiner Entscheidung.

  • BVerwG, 11.12.1981 - 7 B 22.81

    Einwendungsausschluß in atomrechtlichen Genehmigungsverfahren

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.12.2009 - 3 Bf 191/08
    Eine Abweichung im Sinne der zitierten Vorschrift liegt, soweit es um eine Rechtsfrage geht, nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.7.1988, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32; Beschl. v. 11.12.1981, NVwZ 1982, 433; VGH Kassel, Beschl. v. 14.10.1987, EZAR 633 Nr. 13).
  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.12.2009 - 3 Bf 191/08
    Dem Gesetzgeber steht bei der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung der von ihm verfolgten Gemeinwohlzwecke für erforderlich halten darf, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.12.2006, NJW 2007, 979; BVerfG, Urt. v. 16.3.2004, BVerfGE 110, 141).
  • OVG Hamburg, 21.12.2007 - 3 Bf 101/07

    Vereinbarkeit des Befristungsverfahrens mit MRK Art 8

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.12.2009 - 3 Bf 191/08
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen daher auch dann nicht vor, wenn zwar einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen in Frage gestellt sind, sich das Urteil aber aus anderen Gründen als offensichtlich richtig erweist (BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.1.2007, NVwZ 2007, 805; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 21.12.2007, 3 Bf 101/07.Z, juris).
  • BVerfG, 24.01.2007 - 1 BvR 382/05

    Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.12.2009 - 3 Bf 191/08
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen daher auch dann nicht vor, wenn zwar einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen in Frage gestellt sind, sich das Urteil aber aus anderen Gründen als offensichtlich richtig erweist (BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.1.2007, NVwZ 2007, 805; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 21.12.2007, 3 Bf 101/07.Z, juris).
  • BVerfG, 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06

    Zum Abwehrrecht gegen Castor-Transporte

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.12.2009 - 3 Bf 191/08
    Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wurde, wobei nicht erforderlich ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als dessen Misserfolg (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 21.1.2009, NVwZ 2009, 515; BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004, BVerfGE 110, 77, 83; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.12.2009 - 3 Bf 191/08
    Damit ist zudem das, was der Einzelne im Rahmen des Zugangs zu einer berufsqualifizierenden Hochschulausbildung vernünftigerweise von der Gesellschaft erwarten kann, regelmäßig ausgeschöpft (vgl. allgemein: BVerfG, Urt. v. 18.7.1972, BVerfGE 33, 303).
  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.12.2009 - 3 Bf 191/08
    Dem Gesetzgeber steht bei der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung der von ihm verfolgten Gemeinwohlzwecke für erforderlich halten darf, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.12.2006, NJW 2007, 979; BVerfG, Urt. v. 16.3.2004, BVerfGE 110, 141).
  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90

    Hennenhaltungsverordnung

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • OVG Hamburg, 18.01.2023 - 3 Bs 147/22

    Zur Geltung einer neuen Prüfungsordnung für Studierende, die ihr Studium bereits

    Im Gegensatz zu einer in der Regel unzulässigen echten Rückwirkung, die anzunehmen ist, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, ist eine in der Regel zulässige unechte Rückwirkung gegeben, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit zugleich eine Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, 1 BvR 1750/01, VR 2006, 287, juris Rn. 37; OVG Hamburg, Beschl. v. 1.12.2009, 3 Bf 191/08.Z, DVBl 2010, 204, juris Rn. 22).
  • VG Regensburg, 09.04.2019 - RO 3 K 19.319

    Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Vorgehen gegen Exmatrikulation wegen

    Bei den genannten Zielen handelt es sich vor dem Hintergrund der knappen öffentlichen Mittel und der großen Bedeutung einer qualifizierten Ausbildung für die Sicherheit der Wettbewerbsfähigkeit und den Zugang zum Arbeitsmarkt um besonders wichtige Gemeinschaftsgüter (vgl. OVG Hamburg, B.v. 1.12.2009 - 3 Bf 191/08 - beck-online).
  • VG Regensburg, 08.04.2019 - RO 3 S 19.416

    Exmatrikulation aufgrund Missbrauchs des Studierendenstatus

    Bei den genannten Zielen handelt es sich vor dem Hintergrund der knappen öffentlichen Mittel und der großen Bedeutung einer qualifizierten Ausbildung für die Sicherheit der Wettbewerbsfähigkeit und den Zugang zum Arbeitsmarkt um besonders wichtige Gemeinschaftsgüter (vgl. OVG Hamburg, B.v. 1.12.2009 - 3 Bf 191/08 - beck-online).
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