Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 04.03.2005 - 1 Bf 215/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,5330
OVG Hamburg, 04.03.2005 - 1 Bf 215/04 (https://dejure.org/2005,5330)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 04.03.2005 - 1 Bf 215/04 (https://dejure.org/2005,5330)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 04. März 2005 - 1 Bf 215/04 (https://dejure.org/2005,5330)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,5330) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit einer nachträglichen Erteilung von Auflagen zum Schutz der Gäste einer Spielhalle; Notwendigkeit einer Aufstellerlaubnis bei Geldspielgeräten mit einer Gewinnmöglichkeit; Erteilung einer Aufstellerlaubnis bei Zulassung durch die Physikalisch-Technische ...

  • Judicialis

    GewO § 33 i Abs. 1 Satz 2; ; GewO § 33 c Abs. 1 Satz 2; ; SpielV § 9; ; SpielV § 13; ; StGB § 284

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Hamburg, 31.03.2004 - 1 Bs 47/04

    Unzulässige Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.03.2005 - 1 Bf 215/04
    Deshalb hat die Antwort auf die Frage, wann ein Spielgerät eine Gewinnmöglichkeit bietet und deshalb erlaubnispflichtig ist, den Grad der Gefährdung zu berücksichtigen, der von den Spielgeräten dadurch ausgeht, dass übersteigerte Gewinnerwartungen ein Anreiz schaffen, sich mit unkontrollierter Risikobereitschaft einer großen Verlustgefahr auszusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.1.1996, GewArch 1996, 279; Urt. v. 9.10.1984, GewArch 1985 S.64, 65; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.3. 2004 - 1 Bs 47/04 - GewArch 2004, 300-301).

    Dies hat der Senat auch bei der im Verfahren 1 Bs 47/04 durchgeführten Besichtigung vergleichbarer Fun Games mit Hinterlegungsspeicher in einer anderen Spielhalle festgestellt und in der mündlichen Verhandlung erörtert.

    Dies ergeben die von der Beklagten gefertigten Fotos und ist dem Senat aus der genannten in dem Verfahren 1 Bs 47/04 durchgeführten Besichtigung von Fun Games bekannt.

  • EuGH, 05.05.1994 - C-38/93

    Glawe / Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.03.2005 - 1 Bf 215/04
    Schließlich ist das Spielgeschehen nicht deshalb gewerberechtlich zu einem einzigen Spiel zusammenzuziehen, weil die 6. Kammer des Europäischen Gerichtshof, Urt. v. 5.5.1994, EuGHE I 1994, 1679 ff entschieden hat, dass der Gewinn, den die Aufsteller von Spielautomaten an die Spieler auf Grund gesetzlicher Bestimmung auszuzahlen haben, nicht der Umsatzsteuer unterliegt und das Gericht deshalb nicht die einzelnen Spiele isoliert betrachtet.
  • LG Krefeld, 10.03.2003 - 26 StK 7/03
    Auszug aus OVG Hamburg, 04.03.2005 - 1 Bf 215/04
    Die Klägerin vermag sich nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des LG Krefeld, Urt. v. 10.3.2003, GewArch 2003, 294, 295 und des LG Augsburg, Urt. v. 2.7.2003 - 1 Kls 307 Js 141067/01 - zu berufen.
  • BVerwG, 23.01.1996 - 1 C 7.95

    Gewerberecht: Regelung der Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten innerhalb

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.03.2005 - 1 Bf 215/04
    Deshalb hat die Antwort auf die Frage, wann ein Spielgerät eine Gewinnmöglichkeit bietet und deshalb erlaubnispflichtig ist, den Grad der Gefährdung zu berücksichtigen, der von den Spielgeräten dadurch ausgeht, dass übersteigerte Gewinnerwartungen ein Anreiz schaffen, sich mit unkontrollierter Risikobereitschaft einer großen Verlustgefahr auszusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.1.1996, GewArch 1996, 279; Urt. v. 9.10.1984, GewArch 1985 S.64, 65; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.3. 2004 - 1 Bs 47/04 - GewArch 2004, 300-301).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2003 - 14 S 2251/02

    Bauartzulassungswidrige Umrüstung von Geldmünzen auf Wertmarken

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.03.2005 - 1 Bf 215/04
    Im Ergebnis anderes ergibt sich auch nicht, wenn man mit dem VGH Mannheim, Beschl. v. 11.4.2003, GewArch 2003, 248 insoweit § 33 c GewO als die speziellere und deshalb § 33 i GewO verdrängende Norm betrachten will.
  • VGH Bayern, 25.05.2001 - 22 B 01.110

    Nachträglicher Eingriff in die Bestandskraft einer Spielhallenerlaubnis durch

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.03.2005 - 1 Bf 215/04
    Sowohl das Erfordernis einer Zulassung der Geldspielgeräte und die damit verbundenen inhaltlichen Anforderungen an Geldspielgeräte als auch die Begrenzungen auf höchstens ein Geldspielgerät je 15 qm Grundfläche und höchstens 10 Geldspielgeräten je Spielhalle in § 3 Abs. 2 der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.12.1985 (BGBl. I S. 2245 mit spät. Änd.) - SpielV - dienen dem Schutz der Spielhallengäste vor einer übermäßigen Ausnutzung ihres Spieltriebes und damit ihrem Schutz (vgl. VGH München, Urt. v. 25.5. 2001, GewArch 2001, 377).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.1997 - 4 A 762/96

    Regelungslücken; Landesrechtliche Ordnungsrecht

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.03.2005 - 1 Bf 215/04
    In diesem Falle würde die angegriffene Auflage in der polizeirechtlichen Generalklausel des § 3 SOG eine ausreichende gesetzliche Grundlage finden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 13.2.1997, DÖV 1997, 1055) oder sie sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 15 GewO rechtfertigen.
  • BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 9.05

    Fun-Games ohne Bauartzulassung nicht erlaubt

    OVG 1 Bf 215/04.

    Das Oberverwaltungsgericht hat im Urteil vom 4. März 2005 (GewArch 2005, 255) zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:.

  • VG Minden, 28.03.2007 - 11 K 2637/06
    etwa für die Geräte "Funny Land" OVG Hamburg, Urteil vom 4.3.2005 - 1 Bf 215/04; für die Geräte "Fun City" OVG Hamburg, Urteil vom 4.3.2005 - 1 Bf 214/04, - typischerweise im Spielablauf darauf ausgerichtet sind, eine solche Gewinnmöglichkeit zu eröffnen.

    Dies entspricht nicht nur der Betrachtungsweise, die in der Rechtsprechung soweit ersichtlich ausnahmslos vertreten wird, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 8/05 -, NVwZ 2006, 600; VGH Hessen, Beschluss vom 23.3.2005 - 11 TG 175/05 - OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 8.5.2006 - 6 B 10359/06 - OVG Hamburg, Urteile vom 4.3.2005 - 1 Bf 214/04 und 1 Bf 215/04 - VG Dresden, Beschluss vom 6.7.2006 - 1 K 1186/06 - VG Minden, Beschluss vom 7.11.2006 - 11 L 589/06 -, sondern wird auch von einem Gutachten des IFO-Instituts im Auftrag des Arbeitsausschusses Münzautomaten von April 2006 bestätigt.

    Im Ergebnis wie hier auch OVG Hamburg, Urteile vom 4.3.2005 - 1 Bf 214/04 und 1 Bf 215/04 -.

  • OVG Hamburg, 21.11.2006 - 1 Bf 318/05

    Rechtmäßige Auflage zur Entfernung von Fun-Spielautomaten und eines Münzschiebers

    Dies habe das Oberverwaltungsgericht in dem Parallelverfahren - 1 Bf 215/04 - mit Urteil vom 4. März 2005 - im Einzelnen ausgeführt.

    a.b. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend unter Wiederholung der von dem Senat in seinem Urteil vom 4. März 2005 - 1 Bf 215/04 - GewArch 2005, 252 in einem ähnlichen Verfahren gemachten Ausführungen dargelegt, dass die Beklagte die angegriffene Auflage für die 8 vorgefundenen Fun-Spielgeräte gemäß § 33 i Abs. 1 Satz 2 GewO erlassen durfte.

  • FG Niedersachsen, 07.12.2005 - 5 K 182/04

    Unterhaltungsspiele (Fun-Games) als Glücksspiele; Steuerbefreiung für Spiele bei

    Die gewerberechtliche Beurteilung, ob "das Spielgeschehen als Ganzes ein einziges Spiel bildet oder - wie vom OVG Hamburg (Urteil vom 04.03.2005 1 BF 215/04, NJOZ 2005, 2815, 2817) angenommen - sich aus mehreren Einzelspielen zusammensetzt", ist ebenfalls nicht auf das Umsatzsteuerrecht zu übertragen.
  • VG Stade, 09.05.2005 - 6 B 635/05

    Entfernung von Tokenspielgeräten aus Spielhallen; Erforderlichkeit einer

    § 33 i Abs. 1 Satz 2 GewO abgestellt, der es der Behörde erlaubt, der Spielhallenerlaubnis nachträglich zum Schutze der Gäste erforderliche Auflagen beizufügen (OVG Hamburg, Urteile vom 4. März 2005 - 1 Bf 215/04 -, - 1 Bf 214/04 -, VG Sigmaringen, Beschluss vom 5. September 2002 - 8 K 1725/02 -, GewArch 2002, S. 469)).

    Denn entgegen der in diesen Urteilen geäußerten Auffassung ist nicht auf den gesamten Spielvorgang abzustellen, bei dem die Spieler keine Möglichkeit haben, ihr Vermögen zu vermehren, sondern darauf, dass sich das Spielgeschehen an den mit einem Punktespeicher versehenen Fun Games des Antragstellers bei natürlicher Betrachtungsweise aus mehreren Einzelspielen zusammensetzt (vgl. OVG Hamburg, Urteile vom 4. März 2005 - 1 Bf 215/04 -, - 1 Bf 214/04 -).

  • VG Düsseldorf, 09.05.2006 - 3 L 657/06

    Vergünstigungsverbot des § 9 SpielVO umfassend + Jackpot-Verbot

    vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 23. März 2005 - 11 TG 175/05 -, Juris- Dokumentation Gewerbearchiv 200506130014 (zu Token-Spielgeräten); Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. März 2005 - 1 Bf 215/04 -, Juris- Dokumentation Gewerbearchiv 200506130013 (zu Fun-Games und Bonus-Dollar- Vergünstigungen).
  • VG Düsseldorf, 20.06.2006 - 3 L 937/06

    Vergünstigungsverbot des § 9 SpielVO umfassend + Jackpot-Verbot

    vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 8/05 -, GewArch 2006, 123ff.; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. März 2005 - 1 Bf 215/04 -, Juris- Dokumentation Gewerbearchiv 200506130013; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 3 L 657/06 -.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht