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   OVG Hamburg, 04.06.2009 - 4 Bf 213/07   

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OVG Hamburg, 04.06.2009 - 4 Bf 213/07 (https://dejure.org/2009,4055)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 04.06.2009 - 4 Bf 213/07 (https://dejure.org/2009,4055)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 04. Juni 2009 - 4 Bf 213/07 (https://dejure.org/2009,4055)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • hamburg.de PDF

    Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zur Verhütung und Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl; Ermächtigung der Polizei bei Übermittlung von personenbezogenen Daten an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zur ...

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Keine öffentliche Personenfahndung zur Gefahrerforschung ohne ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 878
  • DVBl 2009, 993
  • DÖV 2009, 724
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.06.2009 - 4 Bf 213/07
    Wird die Möglichkeit derartiger Eingriffe nicht hinreichend deutlich ausgeschlossen, so muss die Ermächtigung die besonderen Bestimmtheitsanforderungen wahren, die bei solchen Eingriffen zu stellen sind (vgl. BVerfGE, Urt. v. 11.3.2008, a.a.O., juris-Rn. 95; Urt. v. 27.7.2005, BVerfGE 113, 348, juris-Rn. 124, jeweils m.w.N.).

    Die Regelung enthält überdies keinerlei handlungsbegrenzende Tatbestandselemente, die einen Standard an Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit vergleichbar dem schaffen, der für die überkommenen Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung rechtsstaatlich geboten ist (vgl. hierzu: BVerfG, Urt. v. 27.7.2005, BVerfGE 113, 348, juris-Rn. 124).

    Dies ist aber gerade die Aufgabe des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.7.2005, a.a.O., juris-Rn. 129).

    Diese zur Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten und ihre Verhütung aufgestellten Grundsätze (BVerfG, Urt. v. 27.7.2005, BVerfGE 113, 348, juris-Rn. 122) gelten gleichermaßen für den Fall, dass die Maßnahme überhaupt erst aufklären soll, ob eine Gefahr vorliegt; auch diese Maßnahme findet im Vorfeld der Gefahrenabwehr statt.

    Die Norm muss handlungsbegrenzende Tatbestandselemente enthalten, die einen Standard an Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit vergleichbar dem schaffen, der für die überkommenen Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung rechtsstaatlich geboten ist (BVerfG, Urt. v. 27.7.2005, BVerfGE 113, 348, juris-Rn. 123 und 124 zur Vorfeldermittlung bei einer möglichen Straftat).

    Eine derart weite Ermächtigung wird dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht (vgl. zur fehlenden Bestimmtheit einer Norm, die immerhin an eine auf Tatsachen gegründete, jedoch nicht näher konkretisierte Möglichkeit anknüpft, dass jemand irgendwann in Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird: BVerfG, Urt. v. 27.7.2005, BVerfGE 113, 348, juris-Rn.126 f.).

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.06.2009 - 4 Bf 213/07
    Die konkrete Gefahr wird damit durch drei Kriterien bestimmt: den Einzelfall, die zeitlich Nähe des Umschlagens einer Gefahr in einen Schaden und den Bezug auf individuelle Personen als Verursacher (BVerfG, Urt. v. 27.2.2008, BVerfGE 120, 274, juris-Rn. 233).

    Die Prüfung an diesem Maßstab kann dazu führen, dass ein Mittel nicht zur Durchsetzung von Allgemeininteressen angewandt werden darf, weil die davon ausgehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen schwerer wiegen als die durchzusetzenden Belange (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.2.2008, BVerfGE 120, 274, juris-Rn. 209, m.w.N.).

    Dies kann dazu führen, dass bestimmte intensive Grundrechtseingriffe nur zum Schutz bestimmter Rechtsgüter und erst von bestimmten Verdachts- oder Gefahrenstufen an vorgesehen werden dürfen (BVerfG, Urt. v. 27.2.2008, BVerfGE 120, 274, juris-Rn. 225).

    Auch muss als Voraussetzung eines schweren Grundrechtseingriffs gewährleistet bleiben, dass Annahmen und Schlussfolgerungen einen konkret umrissenen Ausgangspunkt im Tatsächlichen besitzen (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.2.2008, BVerfGE 120, 274, juris-Rn. 227, m.w.N.).

    Dem Gewicht des Grundrechtseingriffs, der insbesondere in der Veröffentlichung personenbezogener Daten liegt, wird nicht hinreichend Rechnung getragen, wenn der tatsächliche Eingriffsanlass noch weitgehend in das Vorfeld einer im Einzelnen noch nicht absehbaren konkreten Gefahr für die Schutzgüter der Norm verlegt wird (BVerfG, Urt. v. 27.2.1008, BVerfGE 120, 274, juris-Rn. 234).

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.06.2009 - 4 Bf 213/07
    Der Gesetzgeber hat Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs hinreichend bereichsspezifisch, präzise und normenklar festzulegen (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.3.2008, BVerfGE 120, 378, juris-Rn. 94, m.w.N.).

    Wird die Möglichkeit derartiger Eingriffe nicht hinreichend deutlich ausgeschlossen, so muss die Ermächtigung die besonderen Bestimmtheitsanforderungen wahren, die bei solchen Eingriffen zu stellen sind (vgl. BVerfGE, Urt. v. 11.3.2008, a.a.O., juris-Rn. 95; Urt. v. 27.7.2005, BVerfGE 113, 348, juris-Rn. 124, jeweils m.w.N.).

    Das gilt erst recht, wenn der Gesetzgeber die Vorschrift bewusst unbestimmt gehalten und deshalb von einer entsprechenden Konkretisierung abgesehen hat (BVerfG, Urt. v. 11.3.2008, BVerfGE 120, 378, juris-Rn. 153 f.).

  • OLG Jena, 27.06.2006 - 1 Ws 129/06

    StvollzG

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.06.2009 - 4 Bf 213/07
    Diese wurde vom Hanseatischen Oberlandesgericht mit Beschluss vom 25. August 2006 verworfen (1 Ws 129/06).

    Mit diesen weiteren Beschlüssen vom 27. Juni 2006 hat das Landgericht die zuvor getroffenen unvollständigen Entscheidungen jedoch lediglich um die gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG erforderliche Verweisung ergänzt (vgl. auch OLG Hamburg, Beschl. v. 25.8.2006, 1 Ws 129/06).

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvL 20/77

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.06.2009 - 4 Bf 213/07
    Wenn und soweit auf dem Wege über eine verfassungskonforme Auslegung die Nichtigkeitserklärung einer Norm vermieden werden kann, erübrigt sich eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschl. v. 1.3.1978, BVerfGE 48, 40, juris-Rn.17 f.).
  • BVerfG, 24.07.1990 - 1 BvR 1244/87

    Entfallen der Beschwer bei Verzicht der Verwaltungsbehörde auf

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.06.2009 - 4 Bf 213/07
    Es ist weder vorhersehbar noch bestimmbar, wer von diesen Daten Kenntnis erlangen wird und wie diese Daten künftig verwendet werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.7.1990, NVwZ 1990, 1162, juris-Rn. 4).
  • BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01

    Anwesenheit im JGG-Verfahren

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.06.2009 - 4 Bf 213/07
    Die Norm enthält einen alle wesentlichen Fragen und alle Alternativen des § 21 Satz 1 Nr. 2 HmbPolDVG umfassenden Regelungskern, der auf einen erklärten objektivierten Willen des Gesetzgebers zurückgeführt werden kann (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 16.1.2003, BVerfGE 107, 104, juris-Rn. 96).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.06.2009 - 4 Bf 213/07
    So verlangt sie weder einen in der Entwicklung begriffenen Vorgang oder dessen Planung (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004, BVerfGE 110, 33, juris-Rn.117 ff.) noch konkrete Handlungen, mit denen eine Rechtsgutgefährdung vorbereitet wird.
  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.06.2009 - 4 Bf 213/07
    Die Veröffentlichung personenbezogener Daten kann - je nach Anlass sowie Art und Weise der Veröffentlichung - stigmatisierende Wirkung haben und dazu führen, im Alltag oder im Berufsleben diskriminiert zu werden (vgl. auch: BVerfG, Beschl. v. 4.4.2006, BVerfGE 115, 320, juris-Rn.109).
  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.06.2009 - 4 Bf 213/07
    Hingegen liegt ein bloßer Gefahrenverdacht vor, wenn es Anhaltspunkte gibt, die auf eine Gefahr hindeuten, diese aber bei verständiger Würdigung der Sachlage noch nicht genügen, um ein Urteil darüber abzugeben, ob ein Schaden tatsächlich eintreten wird oder jedenfalls mit der für das Vorliegen einer Gefahr bereits ausreichenden hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 5. Aufl. 2007, Rn. 83; Denninger in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, E Rn. 48; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 3.7.2002, BVerwGE 116, 347, juris-Rn. 35).
  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

  • BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 7.98

    Klageart bei vorprozessual erledigtem Verwaltungsakt; allgemeine

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • OVG Hamburg, 13.05.2015 - 4 Bf 226/12

    Gefahrengebiete verfassungswidrig

    § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. berechtigt zur Durchführung sog. Vorfeldmaßnahmen, die keine konkrete Gefahrenlage voraussetzen (zur Abgrenzung von Maßnahmen der Gefahrenabwehr und Vorfeldmaßnahmen: OVG Hamburg, Urt. v. 4.6.2009, 4 Bf 213/07, NVwZ-RR 2009, 878, juris Rn. 67).

    Die Norm muss handlungsbegrenzende Tatbestandselemente enthalten, die einen Standard an Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit vergleichbar dem schaffen, der für die überkommenen Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung rechtsstaatlich geboten ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.7.2005, 1 BvR 668/04, BVerfGE 113, 348, juris Rn. 122 ff., m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 4.6.2009, a.a.O., juris Rn. 67 f.).

    Allein das Vertrauen darauf, dass die Polizei ein Gefahrengebiet nur so lange einrichten wird, wie sie dies durch das Vorliegen konkreter Lageerkenntnisse für gerechtfertigt hält, kann die notwendige Begrenzung des Handlungsspielraums der Verwaltung, die Aufgabe des Gesetzgebers ist, nicht ersetzen (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.7.2005, 1 BvR 668/04, BVerfGE 113, 348, juris Rn. 129, 134; siehe auch OVG Hamburg, Urt. v. 4.6.2009, 4 Bf 213/07, NVwZ-RR 2009, 878, juris Rn. 57; Ernst, NVwZ 2014, 633, 635).

  • OVG Hamburg, 19.01.2022 - 4 Bf 10/21

    Identitätsfeststellung eines Anwohners an einem "gefährlichen Ort" auf St. Pauli

    Die Norm muss handlungsbegrenzende Tatbestandselemente enthalten, die einen Standard an Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit vergleichbar dem schaffen, der für die überkommenen Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung rechtsstaatlich geboten ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.7.2005, 1 BvR 668/04, BVerfGE 113, 348, juris Rn. 122 ff., m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 13.5.2015, 4 Bf 226/12, juris Rn. 45 ff.; Urt. v. 4.6.2009, 4 Bf 213/07, juris Rn. 67 f.).
  • VG Hamburg, 05.06.2018 - 17 K 1823/18

    Ingewahrsamnahme eines italienischen Staatsangehörigen im Rahmen der

    Ein anderes Verständnis wäre mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar (vgl. OVG Hamburg, Urt. vom 4.6.2009 - 4 Bf 213/07 - juris Rn. 33 m. Nw. der verfassungsger. Rspr.) Eine Freiheitsentziehung ist ein schwerwiegender Grundrechtseingriff.

    Sie entschiede derart ohne Bindung an gesetzliche Vorgaben über die Grenzen der Freiheit des Bürgers, indem sie sich die Maßstäbe dafür selbst zurechtlegte (vgl. a. OVG Hamburg, Urt. v. 4.6.2009 - 4 Bf 213/07 - juris Rn 57).

  • OVG Hamburg, 22.06.2010 - 4 Bf 276/07

    Umfang der erlaubten polizeilichen Videoüberwachung von hamburgischen

    Denn nicht jede Aufgabe im Bereich der Gefahrenabwehr geht mit einer entsprechenden Ermächtigung zu Eingriffen in Rechtspositionen Einzelner einher; hierfür bedarf es - wie ausgeführt - einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage (vgl. Urt. d. Senats v. 4.6.2009, NordÖR 2009, 518, juris Rn. 63).
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