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   OVG Hamburg, 06.09.2011 - 3 Bf 40/11.Z   

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https://dejure.org/2011,6997
OVG Hamburg, 06.09.2011 - 3 Bf 40/11.Z (https://dejure.org/2011,6997)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 06.09.2011 - 3 Bf 40/11.Z (https://dejure.org/2011,6997)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 06. September 2011 - 3 Bf 40/11.Z (https://dejure.org/2011,6997)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Studiengebührenbefreiungsbescheid wirkt nur bei Fortbestand des Studiengebührensystems; Erledigung bei Systemwechsel

  • Justiz Hamburg

    Studiengebührenbefreiungsbescheid wirkt nur bei Fortbestand des Studiengebührensystems; Erledigung bei Systemwechsel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erledigung eines Verwaltungsaktes über eine Befreiung von Studiengebühren "auf andere Weise" i.S.d. § 43 Abs. 2 (Hmb)VwVfG bei Inkrafttreten eines anderen rechtlichen Systems von Studiengebühren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erledigung eines Verwaltungsaktes über eine Befreiung von Studiengebühren "auf andere Weise" i.S.d. § 43 Abs. 2 (Hmb) VwVfG bei Inkrafttreten eines anderen rechtlichen Systems von Studiengebühren

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 35
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Hamburg, 23.02.2010 - 3 Bf 70/09

    Universität muss Studiengebühren bei Tätigkeit in Hochschulorganen reduzieren

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.09.2011 - 3 Bf 40/11
    So liegt es auch im Hinblick auf eine Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung von Langzeitstudiengebühren wegen einer studienzeitverlängernden Berufstätigkeit, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Langzeitstudiengebühren durch allgemeine Studiengebühren ersetzt werden und die Pflicht zu deren Entrichtung durch eine studienbegleitende und ggf. studienzeitverlängernde Berufstätigkeit des Studierenden unberührt bleibt (nach § 6 b Abs. 4 bzw. Abs. 6 HmbHG 2006 begründete eine solche Berufstätigkeit für sich genommen weder einen Erlassanspruch wegen unbilliger Härte noch einen Ermäßigungsanspruch wegen eines sog. faktischen Teilzeitstudiums, vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09, juris, Rn. 65 ff., 175, 188 ff.).

    Im Übrigen konnten die von der Zahlung von Langzeitstudiengebühren befreiten Studierenden auch nicht schutzwürdig darauf vertrauen, für den nach seinerzeitiger Rechtslage absehbaren Befreiungszeitraum unabhängig von jeglicher Änderung des rechtlichen Rahmens keinerlei Studiengebühren mehr entrichten zu müssen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, a. a. O., Rn. 162).

  • BVerwG, 19.04.2011 - 1 C 2.10

    Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsberechtigung; Niederlassungserlaubnis;

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.09.2011 - 3 Bf 40/11
    Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Erledigung von Verwaltungsakten "auf andere Weise" zuletzt die folgenden grundsätzlichen Ausführungen gemacht (Urt. v. 19.4.2011, 1 C 2.10, juris, Rn. 14), denen das Berufungsgericht sich anschließt:.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.1994 - 7 B 12827/94

    Parkausweis für Anwohner; Kennzeichnung von Parksonderflächen; Vorläufiger

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.09.2011 - 3 Bf 40/11
    Stellt der betreffende Verwaltungsakt gleichsam einen zweiten Schritt dar, der auf einer vorgelagerten ersten Ebene das Bestehen einer bestimmten rechtlichen Ausgestaltung voraussetzt, so erledigt er sich auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 (Hmb)VwVfG, wenn die rechtliche Ausgestaltung auf der ersten Ebene beseitigt wird (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 8.11.1994, NJW 1995, 1043, zur Gegenstandslosigkeit von Parkausweisen für Anwohner, wenn die Straßenverkehrsbehörde die Einrichtung der betreffenden Sonderparkflächen rückgängig macht).
  • BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 11.97

    Rechtsirrtum; Erledigung in anderer Weise; Vorbescheid; Bebauungsgenehmigung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.09.2011 - 3 Bf 40/11
    Das Gesetz unterscheidet hierbei zwischen einem eher formalisierten Handeln, das willentlich und zumeist einseitig auf die Aufgabe der steuernden Funktion des Verwaltungsakts gerichtet ist, und solchen Rechtslagen, in denen nicht eine einseitige Handlung, sondern die Sach- und Rechtslage selbst zur Beendigung der ehemaligen Rechtswirkung führt (vgl. Urteil vom 27. März 1998 - BVerwG 4 C 11.97 - Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 10 S. 4).
  • BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 83.84

    Löschung im Verkehrszentralregister - § 80 VwVfG; § 35 VwVfG, Begriff des

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.09.2011 - 3 Bf 40/11
    Indem das Gesetz normiert, dass der Verwaltungsakt auf eine Rechtswirkung "gerichtet" ist, betont es die Finalität des Verwaltungshandelns in dieser Handlungsform (vgl. Urteil vom 20. Mai 1987 - BVerwG 7 C 83.84 - BVerwGE 77, 268 ).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.09.2011 - 3 Bf 40/11
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon etwa auszugehen ist, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163, 1164; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 S. 7, 10; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 124 Rn. 7).
  • BVerwG, 25.09.2008 - 7 C 5.08

    Verwaltungsvollstreckung; Ersatzvornahme; Grundverwaltungsakt; Vollziehung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.09.2011 - 3 Bf 40/11
    Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt ein, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 7 C 5.08 - Buchholz 345 § 6 VwVG Nr. 1 S. 2).".
  • OVG Hamburg, 08.02.2024 - 3 Bf 145/22

    Neuer Prüfungsversuch in der zahnärztlichen Prüfung aufgrund der Rechtswidrigkeit

    Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2023, 3 Bf 67/21.Z, n.v.; Beschl. v. 6.9.2011, 3 Bf 40/11.Z, NordÖR 2012, 22, juris Rn. 22 m.w.N.).
  • VG Augsburg, 14.01.2022 - Au 8 K 20.1406

    Allgemeine Feststellungsklage, Subsidiarität der allgemeinen Feststellungsklage

    Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt danach ein, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.2008 - 7 C 5/08 - juris Rn. 13; U.v. 19.4.2011 - 1 C 2/10 - juris Rn. 14; OVG Hamburg, B.v. 6.9.2011 - 3 Bf 40/11.Z - juris Rn. 11 ff.).
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