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   OVG Hamburg, 06.12.2012 - 2 Bf 133/11.Z   

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https://dejure.org/2012,41973
OVG Hamburg, 06.12.2012 - 2 Bf 133/11.Z (https://dejure.org/2012,41973)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 06.12.2012 - 2 Bf 133/11.Z (https://dejure.org/2012,41973)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 06. Dezember 2012 - 2 Bf 133/11.Z (https://dejure.org/2012,41973)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 1 Abs 3 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB
    Denkmalrechtliche Unterschutzstellung eines Gebäudes im Verhältnis zu dessen Translozierung im Bebauungsplan

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer verbindlichen Aussage über den Erhalt einer denkmalwürdigen baulichen Anlage bei einem Angebotsbebauungsplan; Denkmalrechtliche Unterschutzstellung eines im Jahre 1890 als Zirkus errichteten Rundbaus

  • denkmalrechtbayern.de PDF (Kurzanmerkung und Volltext)

    Bebauungsplan Erhalt Denkmäler

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen einer verbindlichen Aussage über den Erhalt einer denkmalwürdigen baulichen Anlage bei einem Angebotsbebauungsplan; Denkmalrechtliche Unterschutzstellung eines im Jahre 1890 als Zirkus errichteten Rundbaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2013, 236
  • ZfBR 2013, 281 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 03.07.1987 - 4 C 26.85

    Notwendiger Inhalt einer Erhaltungssatzung; Abgrenzung von Baurech zum

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.12.2012 - 2 Bf 133/11
    Städtebauliche Erhaltungsgründe und Gründe des Denkmalschutzes sind deshalb prinzipiell getrennt voneinander zu prüfen (vgl. zu allem BVerwG, Urt. v. 18.5.2001, BVerwGE 114, 247 und v. 3.7.1987, BVerwGE 78, 23).

    Zwar schließen sich städtebauliche und denkmalschutzrechtliche Gründe nicht dergestalt aus, dass eine bauliche Anlage entweder nur aus städtebaulichen Gründen ohne denkmalschützerischen Bezug oder nur als Baudenkmal ohne städtebauliche Funktion erhaltungswürdig sein kann; vielmehr können im Einzelfall beide Gründe zusammentreffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.7.1987, a.a.O.).Selbst wenn der Plangeber hier aus städtebaulichen Gründen die Erhaltung des Rundbaus nicht für erforderlich gehalten und den Gebietscharakter durch ein neues, lediglich erinnerndes Bauwerk als hinreichend gewahrt angesehen haben sollte, könnte dies aber die denkmalfachlichen Gründe für die Erhaltung des Rundbaus nicht verdrängen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2012 - 2 B 26.10

    Baugenehmigung; Glienicker Horn; qualifizierter Bebauungsplan Nr. 7 "Berliner

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.12.2012 - 2 Bf 133/11
    Die von ihnen zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urt. v. 26.4.2012, 2 B 26.10, juris) gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass, da sie eine andere Ausgangslage betrifft.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.12.2011 - 2 L 152/06

    Denkmalrechtliche Genehmigung zur Beseitigung eines Gebäudes

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.12.2012 - 2 Bf 133/11
    Selbst wenn die einer bloßen Erhaltung in diesem Sinne zugänglichen Teile eines Gebäudes im Laufe der Zeit vollständig ausgetauscht werden, hat dies nicht den Verlust der Denkmaleigenschaft zur Folge, solange nicht gerade die historische Substanz dieser Gebäudeteile die Identität und damit den Denkmalwert des Gebäudes begründet (vgl. zum Ganzen OVG Münster, Urt. v. 26.8.2008, OVGE MüLü 52, 7, 16; OVG Magdeburg, Urt. v. 15.12.2011, 2 L 152/06, juris, Rn. 89 f.).
  • BVerwG, 18.05.2001 - 4 CN 4.00

    Städtebaurecht; Bauleitplanung; Belange des Denkmalschutzes; Denkmalschutzrecht;

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.12.2012 - 2 Bf 133/11
    Städtebauliche Erhaltungsgründe und Gründe des Denkmalschutzes sind deshalb prinzipiell getrennt voneinander zu prüfen (vgl. zu allem BVerwG, Urt. v. 18.5.2001, BVerwGE 114, 247 und v. 3.7.1987, BVerwGE 78, 23).
  • BVerwG, 14.09.2007 - 4 B 37.07

    Aufklärungsrüge wegen der Nichtstellung eines Beweisantrags; Rechtmäßigkeit eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.12.2012 - 2 Bf 133/11
    Dementsprechend kann die Aufklärungsrüge nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die eine Partei zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 14.9.2007, 4 B 37/07, juris, m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 23.06.2016 - 3 Bf 100/14

    Denkmalschutz; ipsa-lege-Prinzip; Beschränkung der Denkmalfeststellungen;

    cc) Die Denkmaleigenschaft des Bankgebäudes ist - ungeachtet der noch zu klärenden Frage, ob das Bankgebäude ganz oder nur teilweise dem Denkmalschutz unterfällt (dazu unten unter dd]) - nicht deshalb entfallen, weil es nicht mehr vollständig im Originalzustand erhalten ist, sondern es im Laufe der Jahre zahlreiche Veränderungen und Eingriffe, insbesondere im Inneren des Gebäudes, gegeben hat (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 6.12.2012, 2 Bf 133/11.Z, BRS 79 Nr. 207, juris Rn. 22).

    Bei Gebäuden, denen - wie dies bei dem Bankhaus W. der Fall ist - Erinnerungswert gerade als Schauplatz historischer Ereignisse und als Wirkungsstätte historisch bedeutender Persönlichkeiten zukommt, kann die Denkmaleigenschaft ferner dann entfallen, wenn auch aufgrund von Veränderungen am Denkmal selbst oder aufgrund einer späteren Umnutzung, die ihrerseits die Wahrnehmung der baulichen Anlage entscheidend prägt, die Identität des Denkmals (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.12.2012, 2 Bf 133/11.Z, BRS 79 Nr. 207, juris Rn. 22) grundlegend verändert und der Erinnerungswert deshalb derart gravierend geschmälert ist, dass er auch für den informierten Betrachter nicht mehr erlebbar ist.

  • OVG Hamburg, 25.09.2014 - 2 Bs 164/14

    Beeinträchtigung eines Baudenkmals durch Bauvorhaben

    Ebenso wie der Denkmalwert eines Objekts durch bauliche Veränderungen verloren gehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.2013, BauR 2014, 807; OVG Hamburg, Beschl. v. 6.12.2012, NordÖR 2013, 369, 371), kann auch ein Beitrag, den ein Objekt gegebenenfalls zu einem denkmalgeschützten Ensemble leistet, durch bauliche oder landschaftsgestalterische Maßnahmen derart in seiner Wahrnehmbarkeit leiden, dass das Objekt nicht mehr als Bestandteil des Ensembles angesehen werden kann.
  • OVG Hamburg, 26.02.2021 - 5 Bf 475/19

    Zum Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach Schusswaffengebrauch in

    Ob der Kläger mit diesem Einwand auch einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Form eines Aufklärungsmangels (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.12.2012, 2 Bf 133/11.Z, juris Rn. 27) geltend macht, kann dahinstehen.
  • OVG Hamburg, 12.09.2019 - 3 Bf 177/16

    Erfolglose Klage auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für den

    Sie erfasst danach nicht nur die Reparatur beschädigter Teile, sondern ausdrücklich auch den Austausch nicht reparabler Teile (so zum Austausch zahlreicher Teile des Fachwerkgefüges oder der Ausfachungen OVG Münster, Urt. v. 2.3.2018, 10 A 1404/16, NVwZ-RR 2018, 678, juris Rn. 46; zu der Erneuerung von Dach- und Fensterflächen bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 6.12.2012, 2 Bf 133/11.Z, NordÖR 2013, 369, juris Rn. 22; zu dem Austausch von Fenstern OVG Lüneburg, Urt. v. 14.9.1994, 1 L 5631/92, NVwZ-RR 1995, 316, juris Rn. 25 ff.; im Ergebnis auch BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 4 C 3.08, BVerwGE 133, 347, juris Rn. 11; OVG Koblenz, Urt. v. 19.5.2010, 8 A 11378/09, NVwZ-RR 2010, 752, juris Rn. 35; Martin, Bay. DSchG, 2019, Art. 4 Rn. 90; Viebrock in: Viebrock u.a., Hess. Denkmalschutzrecht, 4. Aufl. 2018, § 13 Rn. 6; Spennemann in: Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Abschn. D Rn. 104; Davydov in: Davydov u.a., DSchG NW, 6. Aufl. 2018, § 7 Rn. 7; Davydov in: Denkmalrecht BW, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 3).
  • VG Hamburg, 21.07.2015 - 9 K 2909/11

    Denkmalschutz; geschichtliche Bedeutung; Traditionalismus; örtlicher Bezugsrahmen

    Bloße Erhaltungsmaßnahmen führen regelmäßig nicht zum Verlust der Denkmaleigenschaft, da Arbeiten dieser Art lediglich Ausdruck des selbstverständlichen Umstands sind, dass Baudenkmäler "durch die Zeit gehen" und laufender Unterhaltung bedürfen (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 15.12.2011, 2 L 152/06, juris, Rn. 90, m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 6.12.2012, 2 Bf 133/11.Z, juris, Rn. 22).
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