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   OVG Hamburg, 07.06.2018 - 1 Bs 248/17   

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OVG Hamburg, 07.06.2018 - 1 Bs 248/17 (https://dejure.org/2018,18948)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 07.06.2018 - 1 Bs 248/17 (https://dejure.org/2018,18948)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 07. Juni 2018 - 1 Bs 248/17 (https://dejure.org/2018,18948)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 3a S 1 UVPG, § 3c S 2 UVPG, § 3c S 3 UVPG, § 4 Abs 3 S 2 UmwRG, § 4 Abs 1b S 1 UmwRG
    Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung von Windenergieanlagen; Nachbesserung eine Umweltverträglichkeit-Vorprüfung; Verhältnis zu Wasserschutzgebieten und zum Denkmalrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben durch mehrfaches Nachholen einer bisher nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführten bzw. nicht nachvollziehbar begründeten Umweltverträglichkeits-Vorprüfung; Prüfung der Verträglichkeit eines Vorhabens mit einem festgesetzten ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben durch mehrfaches Nachholen einer bisher nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführten bzw. nicht nachvollziehbar begründeten Umweltverträglichkeits-Vorprüfung; Prüfung der Verträglichkeit eines Vorhabens mit einem festgesetzten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nachholung von nicht ordnungsgemäßer Umweltverträglichkeits-Vorprüfung möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 218
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • OVG Hamburg, 23.06.2017 - 1 Bs 14/17

    Notwendigkeit der Verträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.06.2018 - 1 Bs 248/17
    Nachdem das Verwaltungsgericht den Antrag als unbegründet abgelehnt hatte (Beschl. v. 3.1.2017, 9 E 5500/16, juris), änderte das Oberverwaltungsgericht auf die Beschwerde der Antragsgegner diesen Beschluss und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsgegner gegen die Genehmigung vom 20. April 2016 bis einen Monat nach Zustellung eines Widerspruchsbescheides an sie insoweit wieder her, als es den Betrieb der Windenergieanlagen betrifft (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2017, 1 Bs 14/17, NuR 2018, 118, juris).

    Die somit vom Beschwerdegericht eigenständig zu treffende Entscheidung über den Abänderungsantrag der Antragstellerin ergibt, dass das Verwaltungsgericht zu Recht den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2017 (1 Bs 14/17) gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geändert hat (C.).

    Aus Sicht des Verwaltungsgerichts bestand hierzu auch wenig Anlass, hatten doch im vorangegangenen Verfahren die entsprechenden Einwände der Antragsgegner keinen Erfolg gehabt (vgl. Beschluss des Senats vom 23.6.2017, 1 Bs 14/17, ab S. 20 unten, juris Rn. 62 f.).

    Diese Prüfung ergibt, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2017 (1 Bs 14/17) gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geändert hat.

    In Gestalt des Vorprüfungsvermerks vom 15. August 2017 lagen gegenüber dem Eilverfahren im "ersten Durchgang" (Verfahren 9 E 5500/16 bzw. 1 Bs 14/17) veränderte Umstände vor.

    Diese neue Prüfung ergibt, dass die im Beschluss des Senats vom 23. Juni 2017 (1 Bs 14/17) getroffene Entscheidung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsgegner hinsichtlich des Betriebs der Windenergieanlagen wiederherzustellen, nicht weiter gerechtfertigt ist.

    Zu den Anforderungen an die Antragsbefugnis wird zunächst auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 3. Januar 2017 (9 E 5500/16, S. 6 f.; juris Rn. 9) und des Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2017 (1 Bs 14/17, S. 9 f.; juris Rn. 23 ff.) Bezug genommen.

    a) Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 23. Juni 2017 (1 Bs 14/17) die im Vermerk vom 25. November 2015 niedergelegte Einschätzung der Beigeladenen, das Vorhaben lasse keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwarten, als jedenfalls im Ergebnis nicht nachvollziehbar beurteilt.

    Die fehlende Behandlung der konkreten Gründungsmethode war eines der Hauptbedenken im ersten Durchgang des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2017, 1 Bs 14/17, S. 15-17, juris Rn. 46 ff.).

    Auch die weiteren Maßnahmen wie ein in den Turm integrierter Trockentransformator oder eine kontinuierliche Fernüberwachung sind seitens des Vorhabenträgers entweder in den genehmigten Antragsunterlagen (Bestandteil der Genehmigung; siehe Genehmigungsbescheid vom 20.4.2016, S. 2) vorgesehen oder anderweitig nachgewiesen worden; auf den im Verfahren 9 E 5500/16 bzw. 1 Bs 14/17 eingereichten Wartungsvertrag Premium (Anlage zum dortigen Schriftsatz der hiesigen Antragstellerin vom 15.5.2017) wird insoweit hingewiesen.

    Im Beschluss vom 23. Juni 2017 (1 Bs 14/17, S. 10, juris Rn. 27) ist der Senat der Beurteilung des Verwaltungsgerichts gefolgt, wonach das Grundstück der Antragsgegner in einem als allgemeines Wohngebiet einzustufenden Gebiet nach § 34 Abs. 1 BauGB liege.

  • OVG Hamburg, 22.10.2013 - 2 Bs 283/13

    Vorübergehende Anbringung einer Werbeanlage in der Nähe eines denkmalgeschützten

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.06.2018 - 1 Bs 248/17
    bb) Nach der denkmalschutzrechtlichen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13, NordÖR 2014, 26, juris Rn. 5) ist es eine Frage des Einzelfalls, ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbilds eines Denkmals vorliegt:.

    Hierfür ist eine an den für die Denkmalwürdigkeit maßgeblichen Kriterien orientierte (kategorienadäquate) Betrachtung anzustellen (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, NordÖR 2014, 26, 27).

    "Für die Frage einer (wesentlichen) Beeinträchtigung eines Ensembles i.S.v. § 8 DSchG ist nicht isoliert auf dessen einzelne Teile, sondern auf das Ensemble insgesamt abzustellen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13, BauR 2014, 543, juris Rn. 9).

    Das ist dann der Fall, wenn das Objekt als solches nicht mehr oder nur wesentlich eingeschränkt wahrnehmbar ist oder wenn ein neues Bauvorhaben den räumlichen Zusammenhang zwischen ihm und den weiteren Bestandteilen des Ensembles dergestalt unterbricht, dass ein Bezug zu den geschützten Flächen oder Objekten des Ensembles nicht mehr oder nur noch wesentlich eingeschränkt erkennbar ist, oder wenn eine Beeinträchtigung eines Ensemblebestandteils zugleich dazu führt, dass das Ensemble in seiner Gesamtheit gleichsam erdrückt, verdrängt oder übertönt wird oder es sonst an der gebotenen Achtung gegenüber den in dem Ensemble verkörperten Werten fehlt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.9.2014, 2 Bs 164/14, BauR 2015, 807, juris Rn. 22; Beschl. v. 22.10.2013, a.a.O., juris Rn. 5).".

  • VG Hamburg, 03.01.2017 - 9 E 5500/16

    Erfolgloser Eilrechtsschutzantrag gegen eine immissionsschutzrechtliche

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.06.2018 - 1 Bs 248/17
    Nachdem das Verwaltungsgericht den Antrag als unbegründet abgelehnt hatte (Beschl. v. 3.1.2017, 9 E 5500/16, juris), änderte das Oberverwaltungsgericht auf die Beschwerde der Antragsgegner diesen Beschluss und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsgegner gegen die Genehmigung vom 20. April 2016 bis einen Monat nach Zustellung eines Widerspruchsbescheides an sie insoweit wieder her, als es den Betrieb der Windenergieanlagen betrifft (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2017, 1 Bs 14/17, NuR 2018, 118, juris).

    In Gestalt des Vorprüfungsvermerks vom 15. August 2017 lagen gegenüber dem Eilverfahren im "ersten Durchgang" (Verfahren 9 E 5500/16 bzw. 1 Bs 14/17) veränderte Umstände vor.

    Zu den Anforderungen an die Antragsbefugnis wird zunächst auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 3. Januar 2017 (9 E 5500/16, S. 6 f.; juris Rn. 9) und des Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2017 (1 Bs 14/17, S. 9 f.; juris Rn. 23 ff.) Bezug genommen.

    Auch die weiteren Maßnahmen wie ein in den Turm integrierter Trockentransformator oder eine kontinuierliche Fernüberwachung sind seitens des Vorhabenträgers entweder in den genehmigten Antragsunterlagen (Bestandteil der Genehmigung; siehe Genehmigungsbescheid vom 20.4.2016, S. 2) vorgesehen oder anderweitig nachgewiesen worden; auf den im Verfahren 9 E 5500/16 bzw. 1 Bs 14/17 eingereichten Wartungsvertrag Premium (Anlage zum dortigen Schriftsatz der hiesigen Antragstellerin vom 15.5.2017) wird insoweit hingewiesen.

  • BVerwG, 20.08.2008 - 4 C 11.07

    Intensivtierhaltung; Putenmaststall; Umweltverträglichkeitsprüfung; Vorprüfung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.06.2018 - 1 Bs 248/17
    Es ist aber seit langem anerkannt, dass eine unterbliebene oder unzureichende Vorprüfung nachgeholt werden kann, und zwar in einem anhängigen Verfahren bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.8.2008, 4 C 11.07, BVerwGE 131, 352, juris Rn. 24 ff.).

    Damit wird der Gefahr, dass eine Behörde die Umweltauswirkungen nicht ergebnisoffen prüft, entgegengewirkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.8.2008, a.a.O., juris Rn. 26 a.E.).

  • BVerwG, 20.12.2011 - 9 A 31.10

    Planfeststellungsbeschluss; wasserrechtliche Erlaubnis; Konzentrationswirkung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.06.2018 - 1 Bs 248/17
    Auch im Fall eines in einem Wasserschutzgebiet geplanten Regenrückhaltebeckens (BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, 9 A 31.10, BVerwGE 141, 282, juris Rn. 23 ff.) führte nicht der Umstand, dass möglicherweise Verbotstatbestände der Wasserschutzgebiets-Verordnung berührt waren, zur Beanstandung des dortigen Vorprüfungsergebnisses.

    Auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2011 (9 A 31.10, BVerwGE 141, 282, juris Rn. 31) kann nichts anderes hergeleitet werden.

  • BVerwG, 18.12.2014 - 4 C 36.13

    Änderung eines Flughafens; Nachbarklage; Klagebefugnis; drittschützende Norm;

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.06.2018 - 1 Bs 248/17
    Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014, 4 C 36.13, BVerwGE 151, 138, juris Rn. 28 m.w.N.; eingehend hierzu auch Sangenstedt in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, § 3c UVPG Rn. 25-27 [Kommentierungsstand Oktober 2003]).

    So war in den Fällen, die den Urteilen vom 13. Dezember 2007 (4 C 9.06, BVerwGE 130, 83, juris Rn. 34 f.), vom 16. Oktober 2008 (4 C 5.07, BVerwGE 132, 123, juris Rn. 31 ff.) und vom 18. Dezember 2014 (4 C 36.13, BVerwGE 151, 138, juris Rn. 28 ff.) zugrunde lagen, Fluglärm zu berücksichtigen, der infolge der Konversion bisheriger Militärflugplätze in Verkehrsflughäfen oder der Erweiterung des Vorfeldes eines Flughafens zu erwarten war.

  • EuGH, 26.07.2017 - C-196/16

    Comune di Corridonia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.06.2018 - 1 Bs 248/17
    Auf eine Vorlagefrage hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urt. v. 26.7.2017, C-196/16 und C-197/16, DVBl. 2017, 1365, juris, Rn. 43) geantwortet,.

    Auch das Urteil des EuGH vom 26. Juli 2017 (C-196/16 und C-197/16, DVBl. 2017, 1365, juris, Rn. 43) fordert nur, dass bei einer Nachholung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung die seit der Errichtung der Anlage eingetretenen Umweltauswirkungen berücksichtigt werden müssen, nicht aber, dass auch die Risiken zu prüfen sind, die bei der Errichtung der Anlage bestanden haben mögen.

  • BVerwG, 17.12.2013 - 4 A 1.13

    Gemeindliches Eigentum; Beurteilungsermächtigung; allgemeine Vorprüfung des

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.06.2018 - 1 Bs 248/17
    Im Urteil vom 17. Dezember 2013 (4 A 1.13, BVerwGE 148, 353, juris Rn. 37 ff.) ging es um elektromagnetische Felder durch eine Höchstspannungsfreileitung.
  • BVerwG, 12.04.2001 - 4 C 5.00

    Bauplanungsrecht; Wasserrecht - Anlage zum Lagern von Gülle; privilegiertes

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.06.2018 - 1 Bs 248/17
    Das von den Antragsgegnern zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2001 (4 C 5.00, NVwZ 2001, 1048, juris Rn. 22) gibt für die vorliegende Frage nichts her.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.1995 - 8 S 2485/95

    Tenorierung im Abänderungsverfahren nach VwGO § 80 Abs 7

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.06.2018 - 1 Bs 248/17
    Damit fehlt noch eine Aussage zum ursprünglichen Antrag der Antragsgegnerin, soweit dieser nicht bereits "endgültig" abgelehnt ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 19.9.1995, 8 S 2485/95, NVwZ-RR 1996, 714, juris Rn. 9; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 202 m.w.N.; vgl. auch Tenorierung des Beschlusses des BVerwG v. 26.4.2006, 4 VR 1001.06, vgl.: http://www.bverwg.de/260406B4VR1001.06.0).
  • BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.06

    Militärflugplatz; Änderungsgenehmigung; Konversion; fiktive

  • BVerwG, 16.10.2008 - 4 C 5.07

    Militärflugplatz; Änderungsgenehmigung; Konversion;

  • BVerwG, 26.04.2006 - 4 VR 1001.06

    Aufhebung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen veränderter Umstände

  • OVG Hamburg, 25.09.2014 - 2 Bs 164/14

    Beeinträchtigung eines Baudenkmals durch Bauvorhaben

  • OVG Hamburg, 16.12.2015 - 2 Bs 218/15

    Fassade als Baudenkmal; Rechte des Denkmaleigentums auf Schutz seines Denkmals

  • VG Düsseldorf, 25.09.2017 - 28 L 3809/17

    Alternatives Verfahren; Interimsverfahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2018 - 8 B 1621/17

    Erfolgsaussichten eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

  • OVG Hamburg, 02.05.2018 - 3 Bs 39/18

    Wesentliche Beeinträchtigung eines Ensembles i.S.v. DSchG HA 2013 § 8 DSchG wegen

  • OVG Niedersachsen, 16.02.2017 - 12 LC 54/15

    Baudenkmal; erhebliche Beeinträchtigung; Denkmal; Denkmalschutz; Drittschutz;

  • BVerwG, 07.09.2005 - 4 B 49.05

    Gericht der Hauptsache; Nichtabhilfebeschluss, verfrühter; FFH-Gebiet,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2018 - 8 A 2971/17

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von

    EU 2018, Nr. C 142, 14 = juris Rn. 30, und vom 26. Juli 2017 - C-196/16 u. a. -, NVwZ 2017, 1611 = juris Rn. 38, 41; BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 C 4.17 -, NVwZ 2018, 1647 = juris Rn. 39, 41; OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 8 B 1630/17 -, NWVBl. 2018, 293 = juris Rn. 16; Hamb. OVG, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 1 Bs 248/17 -, ZUR 2018, 546 = juris Rn. 35.
  • VG Sigmaringen, 14.11.2018 - 10 K 118/17

    Umweltverbandsklage; Beteiligungsrecht; Verschlechterungsverbot;

    Für das UVPG enthält § 74 Abs. 1 UVPG in der ab dem 29.07.2017 geltenden Fassung (Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017, BGBl. I S. 2808, im Folgenden: n. F. ) folgende Übergangsvorschrift: Für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, sind die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 07. Juni 2018 - 1 Bs 248/17 -, juris Rn. 30 = ZUR 2018, 546 (547).
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