Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 09.02.2011 - 1 Bf 90/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,4663
OVG Hamburg, 09.02.2011 - 1 Bf 90/08 (https://dejure.org/2011,4663)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 09.02.2011 - 1 Bf 90/08 (https://dejure.org/2011,4663)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 09. Februar 2011 - 1 Bf 90/08 (https://dejure.org/2011,4663)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,4663) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Ausgleich für Zuvielarbeit des Feuerwehrbeamten

  • Justiz Hamburg

    Ausgleich für Zuvielarbeit des Feuerwehrbeamten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgleichsanspruch von Feuerwehrleuten aus Treu und Glauben i.V.m. den gesetzlichen Mehrarbeitsvorschriften für eine Dienstleistung über die europarechtlich höchstzulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hinaus einschließlich der Bereitschaftszeiten; Vorliegen eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausgleichsanspruch von Feuerwehrleuten aus Treu und Glauben i.V.m. den gesetzlichen Mehrarbeitsvorschriften für eine Dienstleistung über die europarechtlich höchstzulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hinaus einschließlich der Bereitschaftszeiten; Vorliegen eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitszeit und Ausgleichsanspruch für Feuerwehrbeamte

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2011, 718
  • DÖV 2011, 574
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.02.2011 - 1 Bf 90/08
    Spätestens seit der Entscheidung des EuGH vom 3. Oktober 2000 (C-303/98, Simap) habe die Beklagte die Anwendbarkeit der Richtlinie 2003/88/EG bzw. 93/104/EG sowie 89/391/EWG annehmen und die Richtlinien beachten müssen.

    Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 3. Oktober 2000 (Rs. C-303/98, Simap) hätten Arbeitszeitregelungen, die höhere wöchentliche Arbeitszeiten vorgesehen hätten, qualifiziert gegen Unionsrecht verstoßen.

    Die Beklagte habe spätestens seit der Entscheidung des EuGH vom 3. Oktober 2000 (C-303/98, Simap) die Anwendbarkeit der Richtlinie 93/104/EG sowie 89/391/EWG annehmen und die Richtlinie beachten müssen.

    Darauf hat der Einzelne aus diesen Vorschriften einen Anspruch (EuGH, Urt. v. 3.10.2000, C-303/98, Simap, Slg. 2000, I-7963 Rn. 70).

    Der Europäische Gerichtshof hat mit vom Urteil vom 3. Oktober 2000 (C-303/98, Simap, Slg. 2000, I-7963 Rn. 70) unmissverständlich entschieden, dass die Arbeitszeit, die von Bediensteten im Rahmen von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit des Arbeitnehmers am Arbeitsort abgeleistet wird, unter den Begriff "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinien 93/104/EG und 2003/88 fällt (EuGH, Urt. v. 25.11.2010, C-429/09, Fuß).

    Die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 vorgesehenen Ausnahmen vom Anwendungsbereich sind daher eng auszulegen (EuGH, Urt. v. 3.10.2000, C-303/98, Simap, a.a.O., Rn. 34, 35).

    Der Wortlaut der Ausnahme des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 89/391/EWG, der sich auf spezifische Tätigkeiten im öffentlichen Dienst bezieht, lässt nur solche Tätigkeiten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie verbleiben, die in außergewöhnlichen Situationen z.B. bei Erdbeben, Naturunglücken oder technologischen Katastrophen ausgeübt werden (EuGH, Urt. v. 3.10.2000, C-303/98, Simap, a.a.O., Rn. 36 f., Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.12.1999 zu C-303/98).

    Auch der Europäische Gerichtshof ist in dem Urteil vom 25. November 2010 (C-429/09, Fuß, Rn. 54) davon ausgegangen, dass die Anwendung der Arbeitszeitrichtlinie auf Feuerwehrbeamte mit dem Urteil vom 3. Oktober 2000 (C-303/98, Simap, a.a.O.) offenkundig im Sinne des Europarechts wurde und nicht, wie die Beklagte vorträgt, ab dem Urteil vom 5. Oktober 2004 (C-397/01, Pfeiffer, Slg 2004 I-8835).

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.02.2011 - 1 Bf 90/08
    Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 25. November 2010 in der Rechtssache C-429/09 (Fuß) seien die Voraussetzungen für einen europarechtlichen Schadensersatzanspruch bei Feuerwehrbeamten gegeben, die entgegen den Arbeitzeitrichtlinien zu Arbeit von mehr als 48 Stunden wöchentlich verpflichtet worden seien.

    Wie der europäische Gerichtshof im Urteil vom 25. November 2010 (C-429/09, Fuß) betont habe, stehe es mit einer effektiven Durchsetzung der Arbeitszeitrichtlinie nicht in Einklang, wenn als Voraussetzung eines Schadensersatzanspruches die vorherige Antragstellung gefordert werde.

    Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. November 2010 (C-429/09, Fuß) ergebe sich nichts anderes.

    Daran ändert der Umstand nichts, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Anspruch eines im öffentlichen Sektor beschäftigten Arbeitnehmers auf Ersatz des Schadens, der ihm durch den Verstoß der Behörden gegen Art. 6 b der Richtlinie 2003/88/EG entstanden ist, davon abhängig macht, dass zuvor ein Antrag auf Einhaltung dieser Bestimmung bei seinem Arbeitgeber gestellt wurde (EuGH, Urt. v. 25.11.2010, C-429/09, Fuß).

    Der Europäische Gerichtshof hat mit vom Urteil vom 3. Oktober 2000 (C-303/98, Simap, Slg. 2000, I-7963 Rn. 70) unmissverständlich entschieden, dass die Arbeitszeit, die von Bediensteten im Rahmen von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit des Arbeitnehmers am Arbeitsort abgeleistet wird, unter den Begriff "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinien 93/104/EG und 2003/88 fällt (EuGH, Urt. v. 25.11.2010, C-429/09, Fuß).

    Auch der Europäische Gerichtshof ist in dem Urteil vom 25. November 2010 (C-429/09, Fuß, Rn. 54) davon ausgegangen, dass die Anwendung der Arbeitszeitrichtlinie auf Feuerwehrbeamte mit dem Urteil vom 3. Oktober 2000 (C-303/98, Simap, a.a.O.) offenkundig im Sinne des Europarechts wurde und nicht, wie die Beklagte vorträgt, ab dem Urteil vom 5. Oktober 2004 (C-397/01, Pfeiffer, Slg 2004 I-8835).

    Daher kann ein Ersatz des Schadens, der einem Betroffenen durch Verstoß der Behörden des Mitgliedsstaates gegen Art. 6 der Richtlinien 93/104/EG oder 2003/88 entstanden ist, nicht davon abhängig gemacht werden, dass zuvor ein Antrag auf Einhaltung dieser Bestimmungen bei seinem Arbeitgeber gestellt wurde (EuGH, Urt. v. 25.11.2010, C-429/09, Fuß, Rn. 90).

  • EuGH, 14.07.2005 - C-52/04

    Personalrat der Feuerwehr Hamburg - Artikel 104 Absatz 3 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.02.2011 - 1 Bf 90/08
    Der Kläger habe es bis zum Bekanntwerden der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Juli 2005 (C-52/04, Personalrat der Feuerwehr Hamburg) nicht grob fahrlässig versäumt, Ausgleichsansprüche wegen geleisteter Zuvielarbeit geltend zu machen.

    Damit hätten die Voraussetzungen für einen europarechtlichen Schadensersatzanspruch vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 14. Juli 2005 (C-52/04, Personalrat der Feuerwehr Hamburg) nicht vollständig vorgelegen.

    Der Europäische Gerichtshof hat durch Beschluss vom 14. Juli 2005 in der Rechtssache C-52/04 (Personalrat der Feuerwehr Hamburg, Slg 2005, I-7111) die Anwendbarkeit der Richtlinie 89/391/EWG vom 12. Juni 1989 (ABl. L 183 S. 1) und der Richtlinie 93/104/EG hinsichtlich der Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden für hamburgische Feuerwehrbeamte festgestellt.

    Ihr Zweck ist es, einen wirksamen Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten (EuGH, Beschl. v. 14.7.2005, C-52/04, Personalrat der Feuerwehr Hamburg, a.a.O. Rn. 42).

    Denn die Beklagte hat nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshof vom 14. Juli 2005 (C-52/04, Personalrat der Feuerwehr Hamburg, a.a.O.) sogleich die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit für Feuerwehrleute im Einsatzdienst von 50 auf 48 Stunden reduziert.

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 28.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.02.2011 - 1 Bf 90/08
    § 76 Abs. 2 HmbBG a.F. ist daher nach Treu und Glauben in einer Weise zu ergänzen, welche die beiderseitigen Interessen zu einem billigen Ausgleich bringt und dabei dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung gerecht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.6.2009, juris; Urt. v. 28.5.2003, ZBR 2003, 383 m.w.N.).

    Bei der Heranziehung zu einem Zusatzdienst, der rechtswidrig gefordert wurde, weil die regelmäßige Wochenarbeitszeit fehlerhaft festgesetzt worden ist, erscheint deshalb eine Dienstbefreiung als angemessen, die ebenso lang ist wie die Zeit, die der Beamte allmonatlich insgesamt über die ohne Ausgleich höchstzulässige Mehrarbeit von 5 Stunden pro Monat hinaus gearbeitet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.2003, a.a.O., Beschl. v. 10.6.2009, 2 B 26/09, Rn. 9, juris; OVG Münster, Urt. v. 7.5.2009, 1 A 2652/07, juris, Rn. 147 m.w.N.; OVG Saarlouis, Urt. v. 19.7.2007, 1 R 20/05, juris, Rn. 53).

    Der Aufwand an Zeit und Arbeitskraft zur Leistung des zusätzlichen Dienstes und der damit verbundene Verlust an Freizeit als solcher ist kein durch Geld zu ersetzender materieller Schaden (BVerwG, Urt. v. 28.5.2003, a.a.O.).

    Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergeben sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann Leistungsansprüche der Beamten, wenn anderenfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (BVerwG, Urt. v. 28.5.2003, ZBR 2003, 383, 384 m.w.N.).

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 35.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.02.2011 - 1 Bf 90/08
    Für beamtenrechtliche Schadensersatzansprüche ist der Schadensbegriff maßgebend, der den §§ 249 ff. BGB zugrunde liegt (BVerwG, Urt. v. 28.5.2003, ZBR 2003, 385).

    Einem solchen Anspruch steht die strikte Gesetzesbindung der Besoldung (§ 2 Abs. 1 BBesG) entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.2003, ZBR 2003, 385, 386).

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.02.2011 - 1 Bf 90/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist dem System der Verträge, auf denen die Union beruht, der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden zu entnehmen, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen (vgl. Urt. vom 19.11.1991, C-6/90, , Francovich, Slg. 1991, I-5357, Rn. 35, vom 5.3.1996, C-46/93, Brasserie du pêcheur, Slg. 1996, I-1029, Rn. 31, und vom 24.3.2009, C-445/06, Danske Slagterier, Slg. 2009, I-0000 Rn. 19).

    d) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urt. v. 5.3.1996, C-46/93, Brasserie du pêcheur, a.a.O. Rn. 78 ff.), dass die Verpflichtung zum Ersatz der dem Einzelnen durch Verstoß gegen Unionsrecht entstandenen Schäden nicht von einer an den Verschuldensbegriff geknüpften Voraussetzung abhängig gemacht werden kann, die über den hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht hinausgeht.

  • EuGH, 24.03.2009 - C-445/06

    Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei -

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.02.2011 - 1 Bf 90/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist dem System der Verträge, auf denen die Union beruht, der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden zu entnehmen, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen (vgl. Urt. vom 19.11.1991, C-6/90, , Francovich, Slg. 1991, I-5357, Rn. 35, vom 5.3.1996, C-46/93, Brasserie du pêcheur, Slg. 1996, I-1029, Rn. 31, und vom 24.3.2009, C-445/06, Danske Slagterier, Slg. 2009, I-0000 Rn. 19).

    Es widerspräche allerdings dem Grundsatz der Effektivität, von den Geschädigten zu verlangen, systematisch von allen ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch zu machen, selbst wenn dies zu übermäßigen Schwierigkeiten führen würde oder ihnen nicht zugemutet werden könnte (EuGH, Urt. v. 24.3.2009, C-445/06, Danske Slagterier, a.a.O. Rn. 62).

  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 14.81

    Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge - Beamtenrechtliche Rückforderungsansprüche -

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.02.2011 - 1 Bf 90/08
    Denn bei dem Anspruch handelt es sich nicht, was Voraussetzung für die Annahme einer vierjährigen Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB a.F. gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1982, BVerwGE 66, 251), um einen Anspruch, der von vornherein nach Maßgabe eines zugrundeliegenden einheitlichen, auf Gesetz oder Vertrag beruhenden Rechtsverhältnisses (Stammrecht) auf eine zu fest bestimmten Terminen regelmäßig wiederkehrende Leistung gerichtet ist.
  • BVerwG, 24.01.2007 - 3 A 2.05

    Verwaltungshaftung; Haftung für ordnungsgemäße Verwaltung; Schadensersatz wegen

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.02.2011 - 1 Bf 90/08
    Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.1.2007, BVerwGE 128, 99 m.w.N.).
  • BSG, 12.02.2004 - B 13 RJ 58/03 R

    Sozialversicherungsabkommen - Rentenantrag - Rentenanspruch - Fiktion -

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.02.2011 - 1 Bf 90/08
    Hat es der Widersprechende mithin nicht in der Hand, den Fortgang des Widerspruchsverfahrens zu fördern, kann er das Verfahren auch nicht "betreiben" (vgl. zum Sozialverwaltungsverfahren BSG, Urt. v. 12.2.2004, BSGE 92, 159).
  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2009 - 1 A 2652/07

    Gewährung von Freizeitausgleich für Feuerwehrbeamte aufgrund der Überschreitung

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

  • EuGH, 26.06.2001 - C-173/99

    BECTU

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

  • OVG Saarland, 19.07.2006 - 1 R 20/05

    Zur Frage, in welchem Umfang Zuvielarbeit eines Brandmeisters bei der

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

  • BVerwG, 13.11.2008 - 2 C 16.07

    Amtsangemessene Alimentation; Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder;

  • BVerwG, 17.12.2003 - 6 P 7.03

    Nachwirkung einer gekündigten Dienstvereinbarung; Vereinbarkeit mit europäischem

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 14.04

    Versorgungsabschlag; Teilzeitbeschäftigung; Diskriminierungsverbot.

  • EuGH, 11.12.2008 - C-52/07

    Kanal 5 und TV 4 - Urheberrecht - Organisation zur Verwaltung von Urheberrechten,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.10.2011 - 4 B 13.11

    Feuerwehr; Zuvielarbeit; 55-Stunden-Dienst; europarechtliche/ unionsrechtliche

    Das Verwaltungsgericht Sigmaringen vertritt die Auffassung, dass Alimentationsansprüche wegen geleisteter Mehrarbeit von dem Beamten grundsätzlich innerhalb eines Jahres geltend zu machen sind und dass deshalb nachträglich ein Freizeitausgleich für eine rechtswidrig zu viel geleistete reguläre Wochenarbeitszeit erst ab dem Beginn des Jahres zu gewähren ist, in dem der Beamte einen Ausgleich beantragt hat (Urteil vom 24. Januar 2008 - 6 K 847/07 -, juris Rn. 22 f.; bezüglich eines Anspruchs auf Entschädigung in Geld ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 9. Februar 2011 - 1 Bf 90/08 - juris Rn. 62 ff.).

    Darüber hinaus würde eine derartig kurze Begrenzung europarechtlich sowohl dem Äquivalenzgrundsatz als auch dem Effektivitätsgrundsatz widersprechen (a.A. offenbar OVG Hamburg, Urteil vom 9. Februar 2011, a.a.O., Rn. 64).

    Diese Frist ist gemäß dem hier entsprechend für den öffentlich-rechtlichen Anspruch des Klägers heranzuziehenden Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB auf die ab dem 1. Januar 2002 gemäß § 195 BGB geltende und an diesem Tage beginnende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren verkürzt worden (ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 9. Februar 2011, a.a.O., Rn. 75).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2017 - 1 A 2064/14

    Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für " Überstunden" eines Beamten;

    Denn ungeachtet der Frage, ob einem Rückgriff auf dieses Rechtsinstitut bereits die im Besoldungsbereich bestehende strikte Gesetzesbindung (§ 2 Abs. 1 BBesG) entgegensteht, vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 9. Februar 2011- 1 Bf 90/08 -, ZBR 2012, 130 = juris, Rn. 81, liegen die Voraussetzungen, unter denen ein entsprechender Anspruch angenommen werden könnte, jedenfalls deshalb nicht vor, weil der verstorbene Ehemann der Klägerin durch seine zusätzliche Arbeitsleistung gegenüber der Beklagten keine diese bereichernde Arbeitsleistung ohne Rechtsgrund erbracht hat.
  • VG Trier, 08.05.2012 - 1 K 175/12

    Freizeitausgleich aufgrund von Zuvielarbeit; Geltendmachung; Umwandlung in

    Selbst wenn man, wie das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in einer bislang singulär gebliebenen Entscheidung (HambOVG, Urteil vom 9. Februar 2011 - 1 Bf 90/08 -, ZBR 2012, 130), einen auf § 242 BGB analog gestützten Schadensersatzanspruch für den Fall annähme, dass ein Anspruch auf Freizeitausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht realisiert werden kann, stünde einem solchen Anspruch vorliegend entgegen, dass der Kläger seinen Anspruch auf Freizeitausgleich nicht zeitnah geltend gemacht hat.

    Nur eine zeitnahe Dienstbefreiung kann das durch Zuvielarbeit abgesenkte Schutzniveau nachträglich verbessern (HambOVG, Urteil vom 9. Februar 2011 - 1 Bf 90/08 -, ZBR 2012, 130).

    Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich ist in der Richtlinie mit Blick auf arbeitszeitrechtliche Fragen von vornherein nicht angelegt (HambOVG, Urteil vom 9. Februar 2011 - 1 Bf 90/08 -, ZBR 2012, 130).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.02.2016 - 9 S 2445/15

    Hochschulrecht- hier: vorzeitige Beendigung des Amts eines hauptamtlichen

    Zwar kann ein Beamter aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht, die auch Handlungs- und Mitwirkungspflichten impliziert, in bestimmten Fällen gehalten sein, seine Belange zeitnah geltend zu machen, um erforderlichenfalls alsbaldige Aufklärungs-, Abhilfe- beziehungsweise Vorsorgemaßnahmen zu ermöglichen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 12.09.2014 - 1 A 1637/12 -, IÖD 2014, 260 = juris Rn. 56, und vom 07.02.2011 - 1 A 833/08 -, juris Rn. 112; OVG Hamburg, Urteil vom 09.02.2011 - 1 Bf 90/08 -, ZBR 2012, 130 = juris Rn. 62; VG München, Urteil vom 23.06.2015 - M 5 K 13.341 -, juris Rn. 120).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2013 - 3 A 2225/09

    Anspruch eines Kriminalhauptkommissars im Ruhestand auf finanziellen Ausgleich

    vgl. auch Hamburgisches OVG, Urteil vom 9. Februar 2011 - 1 Bf 90/08-, ZBR 2012, 130.
  • VG Cottbus, 28.05.2015 - 5 K 737/11

    Besoldung und Versorgung

    Diese Prüfung ergibt, dass die Vorschrift des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB auch im Widerspruchsverfahren zu Gunsten des Widerspruchsführers mit der Folge entsprechend anwendbar ist, dass die Hemmung durch Verfahrensstillstand entfällt und der Rückforderungsanspruch verjährt (so wohl VG Düsseldorf, Urteil vom 25. April 2014 - 26 K 226/13, Juris Rn. 48; a.A. VG Ansbach, Urteil vom 27. Juli 2011 - AN 11 K 11.01032 -, Rn. 33, Juris; eine Verjährung zu Gunsten der Behörde ablehnend BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 30.11 - Juris Rn. 44; Hamburgisches OVG, Urteil vom 09. Februar 2011 - 1 Bf 90/08 - ZBR 2012, 130ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - OVG 4 N 77.07 - LKV 2009, 135 ff.).

    Vorliegend ist die Behörde in Gestalt der Zentralen Bezügestelle sowohl Organ des Forderungsgläubigers als auch diejenige Stelle, die gesetzlich verpflichtet ist, das Verfahren von Amts wegen zu betreiben und ggf. durch Erlass eines Widerspruchsbescheides abzuschließen (vgl. zur Pflicht, das Widerspruchsverfahren abzuschließen: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 09. Februar 2011 - 1 Bf 90/08 -ZBR 2012, 130ff.).

  • BVerwG, 15.12.2011 - 2 C 44.10

    Anspruch eines Berufssoldaten auf Dienstzeitausgleich in Form der Freistellung

    Es kann ferner nicht angenommen werden, dass ein solcher Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (OVG Hamburg, Urteil vom 9. Februar 2011 - 1 Bf 90/08 - DVBl 2011, 718; OVG Berlin, Urteil vom 18. Oktober 2011 - OVG 4 B 13.11 - juris Rn. 29).
  • VG Berlin, 08.04.2019 - 5 K 92.17

    Rückforderung überzahlter Dienstbezüge bei noch nicht verjährten Ansprüchen

    Anders als der Kläger meint, gilt die Vorschrift - nach einhelliger Ansicht - in amtswegigen Verfahren nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 30/11 - juris Rn. 44 m. w. N.; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Februar 2011 - 1 Bf 90/08 - juris Rn. 77; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 4 N 77.07 - juris Rn. 9; vgl. VG Ansbach, Urteil vom 27. Juli 2011 - AN 11 K 11.01032 - juris Rn. 33; vgl. auch BSG, Beschluss vom 11. Mai 2011 - B 6 KA 5/11 B - juris Rn. 10 m. w. N.; Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, BGB § 204 Rn. 71; Lakkis in: Herberger/ Martinek/ Rüßmann/ Weth/ Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, § 204 Rn. 145; soweit ersichtlich a. A. nur VG Cottbus, Urteil vom 28. Mai 2015 - 5 K 737/11 - juris Rn. 24 ff., das ausweislich der Gründe des zur Erledigung des dortigen Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg geschlossenen Vergleichs hinsichtlich der Ausführungen zur Verjährung keinen Bestand gehabt hätte, vgl. Beschluss vom 20. Juli 2017 - 4 B 1.16 - Entscheidungsabdruck S. 2).
  • VG Arnsberg, 28.05.2013 - 2 K 1275/11

    Anspruch eines Feuerwehrbeamten auf Freizeitausgleich bzw. alternativ

    vgl. dazu, dass es in Fällen von Zuvielarbeit an einem ausgleichsfähigen materiellen Schaden, der Gegenstand eines Schadensersatzanspruchs sein könnte, fehlt: OVG Hamburg, Urteil vom 9. Februar 2011 - 1 Bf 90/08 -, juris Rn. 80.
  • VG Düsseldorf, 23.04.2013 - 26 K 3150/12

    "Mettmann muss Überstunden ihrer Feuerwehrbeamten aus den Jahren 2001 bis 2005

    Bestätigt wird das Bestehen eines derartigen Vertrauenstatbestandes weiter in entscheidendem Maße durch die Reaktion der Beklagten auf das Ergehen des Urteils des Hamburgischen OVG vom 9. Februar 2011, - 1 Bf 90/08 - ,juris, durch das in der obergerichtlichen Rechtsprechung betreffend mögliche Freizeitausgleichsansprüche von Feuerwehrbeamten - soweit ersichtlich - erstmals von einem Antragserfordernis abgerückt wurde, zugleich aber ausgesprochen wurde, dass solche Ansprüche seit dem 1. Januar 2002 der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren gemäß § 195 BGB unterliegen.
  • VG Düsseldorf, 22.02.2013 - 13 K 5480/11

    Rufbereitschaft, Freizeitausgleich, Treu und Glauben, Verjährung,

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht