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   OVG Hamburg, 13.02.1996 - Bf VI (VII) 32/94   

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https://dejure.org/1996,22799
OVG Hamburg, 13.02.1996 - Bf VI (VII) 32/94 (https://dejure.org/1996,22799)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 13.02.1996 - Bf VI (VII) 32/94 (https://dejure.org/1996,22799)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 13. Februar 1996 - Bf VI (VII) 32/94 (https://dejure.org/1996,22799)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit der ausweisenden Ausländerbehörde für die Entscheidung über einen Antrag auf Befristung ausländerrechlicher Maßnahmen; Zulässigkeit der Befristung der Wirkung von Ausweisung und Abschiebung bei Vorliegen eines Regelausweisungsgrundes; Erfordernis der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1996 - 13 S 1281/95

    Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsandrohung wegen Nichtangabe des Zielstaates

    Es kann offenbleiben, ob die vollziehbare Ausreisepflicht des Antragstellers ihre Grundlage in der bestandskräftigen Ausweisungsverfügung vom 14.2.1980 - das Begehren des Antragstellers, die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung zu befristen (§ 8 Abs. 2 S. 3 AuslG), ist bisher erfolglos geblieben (vgl. zuletzt OVG Hamburg, Urt. v. 13.2.1996 - OVG Bf VI (VII) 32/94; über die dagegen vom Antragsteller erhobene Revision - 1 C 13.96 - hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden) - und der schon deswegen illegalen Einreise des Antragstellers ins Bundesgebiet im Jahre 1985 findet.

    Zwar ergibt sich aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 13.2.1996 (a.a.O., S. 9 f.), daß die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13.3.1995 zum dortigen Berufungsverfahren des Antragstellers mitgeteilt hat, der Vollzug des angefochtenen Bescheides vom 12.3.1991 sei bisher wegen der notwendigen Klärung der Staatsangehörigkeit des Antragstellers nicht möglich gewesen.

  • VGH Bayern, 09.11.2009 - 19 C 09.1839

    Prozesskostenhilfe; Befristung der Wirkungen der Abschiebung; Erfordernis der

    Ein solcher Fall kann auch angenommen werden, wenn ein abgeschobener Ausländer sich besonders hartnäckig der Abschiebung widersetzt hat oder mehrmals hat abgeschoben werden müssen (BVerwG vom 11.8.2000 a.a.O. unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfes BT-Drs. 11/6321 S. 57; Hailbronner, AuslR, § 11 RdNr. 15), wenn ein Ausländer anschließend illegal wieder einreist oder erneut straffällig geworden ist (OVG Hamburg vom 13.2.1996 - Bf VI (VII) 32/94 - juris) und auch solange der Ausländer die Kosten der Abschiebung nicht bezahlt hat (HessVGH vom 25.6.1998 a.a.O.; VGH Mannheim vom 26.3.2003 a.a.O.).
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