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   OVG Hamburg, 14.04.2010 - 3 Bf 147/08   

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OVG Hamburg, 14.04.2010 - 3 Bf 147/08 (https://dejure.org/2010,5840)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 14.04.2010 - 3 Bf 147/08 (https://dejure.org/2010,5840)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 14. April 2010 - 3 Bf 147/08 (https://dejure.org/2010,5840)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Studiengebühren trotz Nichtinanspruchnahme des Lehrangebots im konkreten Semester; Studiengebühren nach Absolvierung aller vorgeschriebenen Unterrichtsblöcke, Schreiben der Dissertation und Warten auf das praktische Jahr

  • Justiz Hamburg

    Studiengebühren trotz Nichtinanspruchnahme des Lehrangebots im konkreten Semester; Studiengebühren nach Absolvierung aller vorgeschriebenen Unterrichtsblöcke, Schreiben der Dissertation und Warten auf das praktische Jahr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht zur Entrichtung der Studiengebühr auch bei Nichtinanspruchnahme des Lehrangebots aufgrund der bereits erfolgten Absolvierung sämtlicher prüfungserheblicher Pflichtfächer; Studiengebührenpflicht bei Rückmeldung zum Medizinstudium zur Wahrnehmung von Freisemestern ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht zur Entrichtung der Studiengebühr auch bei Nichtinanspruchnahme des Lehrangebots aufgrund der bereits erfolgten Absolvierung sämtlicher prüfungserheblicher Pflichtfächer; Studiengebührenpflicht bei Rückmeldung zum Medizinstudium zur Wahrnehmung von Freisemestern ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 718
  • DÖV 2010, 823
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Hamburg, 23.02.2010 - 3 Bf 70/09

    Universität muss Studiengebühren bei Tätigkeit in Hochschulorganen reduzieren

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.04.2010 - 3 Bf 147/08
    Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar und verletzt Bundesrecht nicht (OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09).

    Ansprüche auf Herabsetzung der Studiengebühr wegen eines Teilzeitstudiums nach § 6 b Abs. 6 HmbHG 2006 sowie auf Erlass bzw. Stundung der Studiengebühr wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte gemäß § 6 b Abs. 4 HmbHG 2006 berühren nicht die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids vom 18. April 2007 (OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09; Urt. v. 30.3.2010, 3 Bf 280/09).

    Die mit dieser Anknüpfung verbundene Folge, dass ein Studierender, der bereits vor dem Abschluss des Studiums mit der Arbeit an seiner Dissertation beginnt, aber nicht als Doktorand immatrikuliert werden kann, Studiengebühren zu entrichten hat, obwohl er im Vergleich zu anderen Studierenden das Lehrangebot im Studiengang ggf. ebenso wie Doktoranden nicht (mehr) in Anspruch nimmt, ist im Rahmen des zulässigen Konzepts der nicht nach dem Umfang der Inanspruchnahme differenzierenden einheitlichen Gebühr (vgl. näher: OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09) kein willkürlicher Umstand, weil die Hochschule für Studierende, die ihr Studium noch nicht abgeschlossen haben, ihr Lehrangebot in vollem Umfang bereitstellt.

    Dies betrifft zum einen die Immatrikulation als Teilzeitstudierende für einen Studiengang, der regelhaft auf ein vollzeitliches Studium angelegt ist (vgl. § 36 Abs. 4 HmbHG 2006 sowie vorliegend § 8 ImmO), zum anderen die Immatrikulation für Studiengänge, die von den Hochschulen im Rahmen ihrer Kompetenzen nach § 52 Abs. 7 HmbHG als (besonderer) Teilzeitstudiengang eingerichtet werden (OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09).

    Eine Reduzierung der Fälle unbilliger Härte ausschließlich auf wirtschaftliche Gesichtspunkte widerspricht aber dem vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollten Charakter der Vorschrift als allgemeine Härteklausel (vgl. insgesamt: OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09).

    (b) Die Erhebung der vollen Studiengebühr trotz einer verminderten oder fehlenden Inanspruchnahme des Lehrangebots aus Gründen, die in der Sphäre des Studierenden liegen, verstößt im Rahmen des vom Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gewählten Konzepts der nicht nach dem Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme differenzierenden einheitlichen Gebühr nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und greift angesichts des Umstands, dass die Kosten eines Studiums regelmäßig nur zu einem Bruchteil durch die erhobene Studiengebühr gedeckt werden, nicht unverhältnismäßig in die Rechte des Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG ein (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09).

  • BVerwG, 27.05.1981 - 8 C 51.79

    Erhebung einer Geldleistung wegen Fehlbelegung einer der Wohnungsbindung

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.04.2010 - 3 Bf 147/08
    Bei dem Rechtsbegriff der "unbilligen Härte" handelt es sich auch dann, wenn dieser - wie hier - mit einem Ermessen der Behörde gekoppelt ist, um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der uneingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.5.1981, BVerwGE 62, 230).

    Allerdings wird lediglich in atypischen Fällen einer unbilligen Härte das Ermessen noch zu Lasten eines Studierenden ausgeübt werden dürfen (BVerwG, Urt. v. 27.5.1981, a.a.O.).

  • BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erhebung von Langzeitstudiengebühren in

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.04.2010 - 3 Bf 147/08
    Eine unbillige Härte ist zudem anzunehmen, wenn die Entrichtung der Gebühr dem Gleichheitsgebot, dem Willkürverbot, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Grundsätzen von Treu und Glauben oder dem gesetzgeberischen Zweck der Regelungen widerspricht (BVerwG, Urt. v. 13.6.1991, BVerwGE 88, 303; Beschl. v. 22.12.1997, Buchholz 415.1 Allg. KommR Nr. 143; Beschl. v. 21.2.1994, NJW 1994, 1887; Urt. v. 14.10.1993, BVerwGE 94, 224; Urt. v. 16.11.2006, NVwZ-RR 2007, 205; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, 1 BvR 1750/01 und 1 BvR 1771/01, juris).
  • OVG Hamburg, 30.03.2010 - 3 Bf 280/09

    Zur Studiengebühr bei Studierenden, die in Organen der Fachschaften tätig sind -

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.04.2010 - 3 Bf 147/08
    Ansprüche auf Herabsetzung der Studiengebühr wegen eines Teilzeitstudiums nach § 6 b Abs. 6 HmbHG 2006 sowie auf Erlass bzw. Stundung der Studiengebühr wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte gemäß § 6 b Abs. 4 HmbHG 2006 berühren nicht die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids vom 18. April 2007 (OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09; Urt. v. 30.3.2010, 3 Bf 280/09).
  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.04.2010 - 3 Bf 147/08
    Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen ist Art. 3 Abs. 1 GG dann verletzt, wenn eine Gruppe anders behandelt wird als eine andere, obwohl zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschl. v. 10.3.1998, BVerfGE 97, 332).
  • BVerwG, 19.03.2002 - 1 C 19.01

    Aufenthaltserlaubnis (Recht auf Wiederkehr); gesicherter Lebensunterhalt;

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.04.2010 - 3 Bf 147/08
    Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 22.5.1992, BVerwGE 90, 202; Urt. v. 25.7.2001, BVerwGE 115, 32; Urt. v. 19.3.2002, BVerwGE 116, 128) ist eine "unbillige Härte" dann anzunehmen, wenn es sich im Einzelfall um einen Sachverhalt handelt, der im Verhältnis zu den vom Gesetz erfassten Regelfällen einen atypischen Sonderfall darstellt.
  • BVerwG, 13.06.1991 - 5 C 33.87

    BAföG-Änderungsgesetz - Unbillige Härte - Verwertungszugriff - Belastung eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.04.2010 - 3 Bf 147/08
    Eine unbillige Härte ist zudem anzunehmen, wenn die Entrichtung der Gebühr dem Gleichheitsgebot, dem Willkürverbot, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Grundsätzen von Treu und Glauben oder dem gesetzgeberischen Zweck der Regelungen widerspricht (BVerwG, Urt. v. 13.6.1991, BVerwGE 88, 303; Beschl. v. 22.12.1997, Buchholz 415.1 Allg. KommR Nr. 143; Beschl. v. 21.2.1994, NJW 1994, 1887; Urt. v. 14.10.1993, BVerwGE 94, 224; Urt. v. 16.11.2006, NVwZ-RR 2007, 205; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, 1 BvR 1750/01 und 1 BvR 1771/01, juris).
  • BVerwG, 22.05.1992 - 8 C 50.90

    Erschließungsbeitragsrecht: Erlaß von Erschließungsbeiträgen im öffentlichen

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.04.2010 - 3 Bf 147/08
    Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 22.5.1992, BVerwGE 90, 202; Urt. v. 25.7.2001, BVerwGE 115, 32; Urt. v. 19.3.2002, BVerwGE 116, 128) ist eine "unbillige Härte" dann anzunehmen, wenn es sich im Einzelfall um einen Sachverhalt handelt, der im Verhältnis zu den vom Gesetz erfassten Regelfällen einen atypischen Sonderfall darstellt.
  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.04.2010 - 3 Bf 147/08
    Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 22.5.1992, BVerwGE 90, 202; Urt. v. 25.7.2001, BVerwGE 115, 32; Urt. v. 19.3.2002, BVerwGE 116, 128) ist eine "unbillige Härte" dann anzunehmen, wenn es sich im Einzelfall um einen Sachverhalt handelt, der im Verhältnis zu den vom Gesetz erfassten Regelfällen einen atypischen Sonderfall darstellt.
  • BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erhebung von Langzeitstudiengebühren in

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.04.2010 - 3 Bf 147/08
    Eine unbillige Härte ist zudem anzunehmen, wenn die Entrichtung der Gebühr dem Gleichheitsgebot, dem Willkürverbot, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Grundsätzen von Treu und Glauben oder dem gesetzgeberischen Zweck der Regelungen widerspricht (BVerwG, Urt. v. 13.6.1991, BVerwGE 88, 303; Beschl. v. 22.12.1997, Buchholz 415.1 Allg. KommR Nr. 143; Beschl. v. 21.2.1994, NJW 1994, 1887; Urt. v. 14.10.1993, BVerwGE 94, 224; Urt. v. 16.11.2006, NVwZ-RR 2007, 205; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, 1 BvR 1750/01 und 1 BvR 1771/01, juris).
  • BVerwG, 16.11.2006 - 5 C 27.05

    Einbürgerungsgebühr; Erlass Einbürgerungsgebühr; Ermäßigung Einbürgerungsgebühr;

  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 16.91

    Übermäßige Folgen eines Anspruchsausschlusses als Voraussetzung für das Vorliegen

  • VG Hannover, 20.11.2012 - 6 A 1316/11

    Hochschulzulassung; Semesterbeitrag; Studienbeitragspflicht

    Dies ist auch ansonsten bereits in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Hamburg, Urt. v. 14.04.2010, NVwZ-RR 2010, 718; BayVerfGH, Entsch. v. 28.05.2009 - Vf 4 - VII - 07; Bay. VGH, Beschl. v. 05.02.2010 - 7 ZB 09.1936 - beide zit. nach juris) angenommen worden.

    Davon wird auch ansonsten in der obergerichtliche Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, DVBl 2002, 60, 67; OVG Hamburg, Urt. v. 14.04.2010, NVwZ-RR 2010, 718; OVG Münster, Beschl. v. 07.07.1997, NVwZ-RR 1999, 210) für vergleichbare Vorschriften ausgegangen.

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